{"status":"available","doknr":"OLD293997","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0217.17K1962.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"17 K 1962/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. April 1968 in Cizre geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der aus der \nim Jahre 1987 geschlossenen Ehe mit einem Landsmann hervorgegangenen, in den \nJahren 1991 bis 2000 in der Türkei beziehungsweise in der Bundesrepublik \nDeutschland geborenen Kläger zu 2. bis 6. Die Kläger sind türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Sie \nstammen aus der Provinz Mardin.\n\n3\n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1. beantragte erstmals am 12. Dezember 1995 \nseine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages führte er \nunter anderem aus: Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach als \nDekorateur gearbeitet. Man habe ihn acht Mal, zuletzt am 10. November 1995 für die \nDauer von zwölf Tagen festgenommen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. \nGleichwohl habe man ihn der Unterstützung der PKK und der ERNK verdächtigt. Mit \nBescheid vom 7. März 1996 - 000000000-000 - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. Zugleich drohte es ihm die \nAbschiebung primär in die Türkei an. Hiergegen erhob der Ehemann der Klägerin zu \n1. Klage. Erstmals unter dem 2. Juni 1997 trug er, gestützt auf eine ärztliche \nBescheinigung vor, unter einer paranoiden Psychose zu leiden. In weiteren Attesten \nwurde ihm bestätigt, dass er unter einer endogenen Psychose beziehungsweise \neiner chronischen endogenen Psychose leide. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 4 K 5095/96.A - wies die 4. Kammer des erkennenden \nGerichts seine Klage ab. Seinen Vortrag wertete es als widersprüchlich und \nunglaubhaft, ihn selbst schätzte es als unglaubwürdig ein. Unter dem 13. Januar \n2000 wurde ihm erneut attestiert, an einer chronifizierten endogenen Psychose zu \nleiden. Am 4. September 2000 wurde ihm, obgleich am 22. August 2000 in die Türkei \nabgeschoben, bescheinigt, dass er an einer endogenen Psychose aus dem \nschizophrenen Formenkreis erkrankt sei, während unter dem 15. September 2000 \nausgeführt wurde, er leide unter einer ausgeprägten reaktiven Depression. Nachdem \nihm am 5. Februar 2001 ein Nüfus erteilt worden war, suchte er am 31. Juli 2001 \nerneut um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Zur Begründung seines \nvom 2. August 2001 datierenden Asylfolgeantrages führte er aus: Er habe fünf Jahre \nlang die Grundschule besucht. Danach habe er im Baugewerbe, insbesondere im \nTief- und Straßenbau, gearbeitet. Die Frage nach in seinem Heimatland lebenden \nGeschwistern bejahte er. Unter dem 10. August 2001 beziehungsweise 23. August \n2001 wurde ihm attestiert, unter einer schizophrenen Psychose beziehungsweise \neiner „endogenen Psychose (Schizophrenie)\" zu leiden. Mit Beschluss des \nAmtsgerichts F vom 30. September 2001 wurde er unter Betreuung gestellt. \nAnlässlich einer informatischen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge am 31. Oktober 2001 gab er an: Er habe die Grundschule \nbis zur fünften Klasse besucht und hiernach als Bauarbeiter gearbeitet. In der Türkei \nsei er nach seiner Abschiebung für die Dauer eines Tages auf einer Polizeiwache \nfestgehalten, geschlagen und bedroht worden. In einem vom 19. November 2001 \ndatierenden Attest wurde ihm bescheinigt, unter einer Angstneurose bei \nSchizophrenie zu leiden. Unter dem 27. November 2001 trug er vor, dass mittlerweile \nauch eine Schwester und ein Bruder in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet \nseien. Ausweislich eines weiteren Attestes vom 5. Februar 2002 stellte er sich wegen \neiner endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Abstand von \nvierzehn Tagen regelmäßig in einer neurologisch-psychiatrischen \nGemeinschaftspraxis vor. Am 8. April 2002 wurde ihm eine Niere entfernt. Mit \nBescheid vom 4. Juni 2002 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anträge auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2000 \n- 0000000-000 - ab. Zugleich drohte es ihm erneut die Abschiebung primär in die \nTürkei an. Hiergegen erhob er am 13. Juni 2002 Klage. In einem Attest vom 14. Juni \n2002 wurde ihm bestätigt, unter einer chronischen schizophrenen Psychose zu \nleiden, die mit latenten und auch akuten Suizidgedanken einhergingen, und sich in \neiner langfristig angelegten engmaschigen fachärztlichen medikamentösen, \ngesprächs- und sozialtherapeutischen Behandlung zu befinden. In einem weiteren \nAttest eines Facharztes für Urologie vom 25. Juni 2002 wurden regelmäßige, das \nheißt, zunächst halbjährliche, später jährliche Verlaufskontrollen empfohlen. Mit \nBeschluss vom 13. August 2002 - 17 L 2218/02.A - lehnte die Kammer einen Antrag \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Hinweis auf die Behandelbarkeit \nparanoider Psychosen und die grundsätzliche Sicherstellung der \nGesundheitsversorgung in der Türkei ab. In der mündlichen Verhandlung vom 14. \nSeptember 2002 gab er an: Ein Bruder, dessen Asylverfahren negativ \nabgeschlossen sei, lebe in den Niederlanden. Seine Eltern, eine Schwester und ein \nBruder betrieben Asylverfahren im Bundesgebiet. Die Familie seiner Ehefrau befinde \nsich in Syrien. Er habe sieben Geschwister und viele weitere Verwandte, von denen \nein kleiner Teil in der Türkei lebe. Dort lebe auch seine Schwester T mit ihrem \nEhemann und ihren fünf Kindern. Mit Urteil vom 24. September 2002 - 17 K \n3863/02.A - wies die Kammer seine Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die \nErkrankung des Klägers sei in der Türkei behandelbar. Die Sicherstellung eines \nExistenzminimums stehe nicht in Frage, zumal es dem Kläger möglich gewesen sei, \nfür seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland kurzfristig einen Betrag \nvon 5.000,00 DM aufzutreiben. Seinen hiergegen am 22. Oktober 2002 gestellten \nAntrag auf Zulassung der Berufung, in dem er darauf hinwies, seit mehr als fünf \nJahren unter einer chronischen schizophrenen Psychose zu leiden und ausführte, \ndass seine Schwester in Cizre unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, \nlehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss \nvom 20. November 2002 - 15 A 4133/02.A - ab.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. bis 5. beantragten am 13. August 1998 \nerstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1. gab anlässlich \nihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nam 24. August 1998 an: Sie habe keine Schule besucht und könne nicht lesen. Sie \nspreche kein türkisch. Sie sei gesund und körperlich und geistig auf der Höhe. Sie sei \nnach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt und, nachdem sie diesen nicht \ngenannt habe, gefoltert worden. Man habe sie auch gefoltert, nachdem ein Cousin \nund eine Cousine ermordet worden seien. Zuletzt sei sie 1992 festgenommen \nworden. Auch danach habe man sie jedoch wiederholt für ein oder zwei Tage \nmitgenommen. Ihr Haus sei ständig beschossen worden. Ihre Schafe seien getötet \nworden. Am 11. August 1998 seien sie auf dem Luftwege in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist. Für die Einreise hätten sie 15.000,00 DM zahlen müssen. \nDafür hätten sie unter anderem einige Tiere verkauft. Finanziell sei es ihnen gut \ngegangen. Die Kläger zu 2. bis 5. machten keine eigenen Asylgründe geltend. Mit \nBescheid vom 26. April 1999 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. Zugleich drohte es ihnen die \nAbschiebung primär in die Türkei an. Hiergegen erhoben sie am 5. Mai 1999 Klage, \nzu dessen Begründung die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 31. \nAugust 1999 vortrug: Sämtliche Schafe seien von den Sicherheitskräften getötet \nworden. Jeden Tag habe es Schüsse gegeben. Fünf Mal sei sie mitgenommen \nworden. Auf der Wache sei sie nie lange geblieben. Man habe sie nur verhört und \ndann am gleichen Tage wieder zurückgebracht. Wann sie zuletzt festgenommen \nworden sei, wisse sie nicht. Sie sei damals jedoch nur etwas mehr als eine Stunde \nauf der Wache gewesen. Jedes Mal habe man sie nach ihrem Ehemann befragt. \nMan habe ihr auch vorgeworfen, Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Später \ntrug sie vor: Zuletzt sei sie etwa eineinhalb bis zwei Monate vor ihrer Ausreise \nfestgenommen worden. Man habe sie zusammengeschlagen und ihr schlimme Dinge \nangetan. So sei sie mit einer Kalaschnikov geschlagen und dann auf den Boden \ngeworfen, mit einem Stock und Fußtritten traktiert worden. Jedes Mal sei sie \ngeschlagen und verprügelt worden. Die Sicherheitskräfte hätten nicht nur ihr Haus, \nsondern auch ihren Kopf zerstört. Sie könne sich an Einzelheiten nicht mehr \nerinnern. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. August 1999 \n- 17 K 3079/99.A - wies die Kammer die Klage ab, wobei sie das Vorbringen der \nKlägerin zu 1. als widersprüchlich, gesteigert und im Kernbereich unsubstantiiert, \ndetailarm und zusammenhanglos bewertete. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 6. beantragte erstmals am 28. Mai 2000 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 27. Juni 2000 - \n0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens \nder Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nbeziehungsweise eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. \nZugleich drohte es ihr die Abschiebung primär in die Türkei an. Am 29. September \n2000 suchte sie erneut unter Berufung auf eine angeblich neuerliche politische \nVerfolgung ihres Vaters in der Türkei um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. \nMit ebenfalls in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 12. Oktober 2000 - \n0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ndie auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung seines \nBescheides vom 27. Juni 2000 - 0000000-000 - ab. \n\n6\n\nDer Klägerin zu 1. wurden unter dem 21. März 2001 ausgeprägte Gelenk- und \nMuskelbeschwerden attestiert, auf Grund derer Reiseunfähigkeit bestehe. Am 22. \nMärz 2001 erhoben die Kläger zu 1. bis 5. Klage, zu deren Begründung die Klägerin \nzu 1. ausführte: Ihr Ehemann sei psychisch schwer erkrankt. Sie hätten keine \nVerwandte in der Türkei. Ihre Eltern seien nach Syrien geflüchtet. Die Verwandten \nihres Ehemannes lebten außerhalb der Türkei. Sie könne als Analphabetin ihre \nVersorgung nicht sicherstellen. Ein Fürsorgesystem gebe es praktisch nicht. Zudem \nleide sie selbst ausweislich eines erstmals vorgelegten privatärztlichen Attestes vom \n15. September 2000 an einer ausgeprägten reaktiven Depression mit \nUnruhezuständen und Ängsten. Ihrer für den 24. April 2001 in Aussicht genommenen \nAbschiebung entzogen sich die Kläger durch Untertauchen. Zur Begründung zweier \nAnträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führte sie ergänzend aus: \nAuch ihr Schwiegervater lebe im Bundesgebiet. Ihr Ehemann sei in der Türkei erneut \nwegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK politisch verfolgt worden. Mit \nBeschlüssen vom 21. September 2001 - 4 L 2526/01.A und 4 L 2555/01.A - lehnte \ndie 4. Kammer des Gerichts die Anträge auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes ab. Mit Beschluss vom 28. September 2001 - 4 L 2555/01.A - lehnte \nsie auch einen vom Vortag datierenden Antrag auf Abänderung des Beschlusses \nvom 21. September 2001 ab, wobei es auf die Unstimmigkeiten in dem Vorbringen \nder Klägerin zu 1. und auf Bedenken hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit hinwies. Am \n16. Oktober 2001 nahmen die Kläger zu 2. bis 5. ihre am 22. März 2001 erhobene \nKlage zurück, woraufhin die 4. Kammer des erkennenden Gerichts das Verfahren mit \nBeschluss vom 22. Oktober 2001 - 4 K 1628/01.A - einstellte.\n\n7\n\nIn einer psychologischen Stellungnahme des Psychologischen \nBeratungszentrums der Evangelischen Gemeinde zu E1 vom 18. November 2001, \nder vier jeweils einstündige Gespräche mit der seinerzeit im so genannten \n„Kirchenasyl\" lebenden Klägerin zu 1. vorausgingen, wurde, basierend auf deren \nSchilderungen und den Berichten ihrer Schwiegermutter, ausgeführt: Das Heimatdorf \nder Familie sei immer wieder Ziel von Razzien türkischer Behörden gewesen. Die \nKlägerin zu 1. habe gewalttätige Übergriffe erlebt, in die sie „mehr oder weniger \nstark\" einbezogen gewesen sei. Nachdem ihr Ehemann verschwunden gewesen sei, \nsei sie selbst gezielt aufgesucht worden. Sie habe miterleben müssen, wie ihre \nSchwiegermutter misshandelt worden sei. Deshalb sei sie „völlig verängstigt\". \nMehrmals sei sie zu Verhören auf die Wache mitgenommen, nach ihrem Ehemann \nbefragt und „härtester Folter\" ausgesetzt, geschlagen, vergewaltigt, mit einer Pistole \nbedroht und mit Elektroschocks misshandelt worden. Auch in der Folgezeit sei sie \nvon Soldaten vergewaltigt worden. Sie wünsche sich intensiv den Tod. Die Klägerin \nzu 1. sei „außerordentlich glaubwürdig\". Sie leide unter einer „verdeckten\" \nPosttraumatischen Belastungsstörung und sei für den Fall einer Abschiebung \nsuizidgefährdet. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien relativ gut. Unter dem \n27. November 2001 suchten die Kläger erneut um die Anerkennung als \nAsylberechtigte nach. Zur Begründung ihres Begehrens gaben sie an: Die Klägerin \nzu 1. leide unter einer verdeckten Posttraumatischen Belastungsstörung, die durch \nbei Festnahmen erlittene Schläge, Misshandlungen und Vergewaltigungen \nverursacht worden sei. In einem an den Landrat des Kreises L gerichteten Schreiben \nvom 10. Dezember 2001 bezeichnete sich die Klägerin zu 1. als „schwer \ntraumatisiert\". Die Ausländerbehörde des Kreises L teilte unter dem 26. Februar 2002 \nmit, der Klägerin zu 1. seien bis Anfang Februar 2002 keine Medikamente verordnet \nworden. In einer privatärztlichen Bescheinigung vom 4. März 2002 wurde der \nKlägerin zu 1. das Erleiden „schwerster seelischer Verletzungen\" und die \nNotwendigkeit einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung attestiert. Mit \nBescheiden vom 21. März 2002 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die vom 10. Dezember 2001 datierenden \nAnträge der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren und Abänderung der \nBescheide vom 26. April 1999 - 0000000-000 -, 27. Juni 2000 - 0000000-000 - \nbeziehungsweise 6. November 2000 - 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § \n53 AuslG ab. Den Klägern zu 1. bis 5. drohte es überdies die Abschiebung in die \nTürkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei. \n\n8\n\nAm 28. März 2002 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nDie Betreuerin des Ehemannes der Klägerin zu 1. hat unter dem 1. April 2002 \nausgeführt, die Klägerin zu 1. klage immer wieder über Kopfschmerzen, \nRückenschmerzen, innere Unruhe und Schlaflosigkeit.\n\n10\n\nAm 3. April 2002 haben die Kläger um die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin zu \n1. ausgeführt: Sie leide unter einer verdeckten Posttraumatischen \nBelastungsstörung. Sie habe sich bereits im Januar 2002 um einen Termin in der \nGemeinschaftspraxis bemüht, in der ihr Ehemann in Behandlung sei. Ein solcher \nTermin sei daraufhin für den 4. April 2002 vereinbart worden. Mit Beschluss vom 8. \nApril 2002 lehnte die 9. Kammer des erkennenden Gerichts - 9 L 1129/02.A - den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es \naus: Das eingereichte Privatgutachten sei als Anhörungsprotokoll zu werten. Es \nlasse nicht erkennen, auf welche fachliche Weise der Gutachter zu dem Schluss \ngelange, die Aussagen der Klägerin zu 1. seien glaubhaft. Überdies habe sich die im \nAugust 1998 eingereiste Klägerin zu 1. erst im Herbst 2001 einer entsprechenden \nUntersuchung unterzogen. \n\n11\n\nUnter dem 19. Juli 2002 beziehungsweise 11. September 2002 erkannte das \nGesundheitsamt des Kreises L hinsichtlich der Klägerin zu 1. wegen anzunehmender \nExacerbation und Symptomprovokation mit fremd- und autoaggressivem Verhalten \nauf Reiseunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten. Am 24. September 2002 \nführte die Betreuerin des Ehemannes der Klägerin zu 1. aus, diese befinde sich in \nnervenärztlicher Behandlung. \n\n12\n\nIn einem „fachärztlich psychotherapeutischen Gutachten\" eines Arztes für \nPsychotherapeutische Medizin vom 23. Dezember 2002 wird basierend auf einer \ndreistündigen Untersuchung der Klägerin zu 1. ausgeführt: Deren Ehemann sei \npolitisch aktiv gewesen. Er sei ein Gelehrter und habe studiert. Die Sicherheitskräfte \nseien nicht täglich, aber oft gekommen. Man habe sie in einen Brunnen werfen \nwollen. Sie hätten sie geschlagen und ihr gesagt, sie hätten sie vergewaltigt und \nZigaretten auf ihrem Arm ausgedrückt. Auf der Wache seien ihr einmal \nElektroschocks verabreicht worden. Sie leide unter einer „komplexen chronifizierten \npsychoreaktiven Traumastörung mit Symptomen der Posttraumatischen \nBelastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 mit den Systemgruppen intrusive Zeichen, \nVermeiden und Unruhe im Übergang zu einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung \n(Komplexe PTSB) und komorbiden Störungen (Somatisierungsstörung, dissoziative \nStörung, ängstlich-depressive Entwicklung)\". Die Störung sei durch Erfahrungen in \nDeutschland chronifiziert und verschlimmert worden. Die Erkrankung sei \nbehandlungsbedürftig im Sinne einer zunächst stützenden Gesprächstherapie und \neiner medikamentösen Therapie unter sicheren Umgebungsbedingungen. Die \nWohnsituation müsste geändert werden, um mehr Abstand von ihrem Ehemann zu \nermöglichen. Eine Abschiebung und ihre Androhung bewirkten eine permanente \nAnregung des Krankheitsprozesses. Sie aktivierten die traumatischen Prozesse und \nführten zu einer weiteren Intensivierung des Krankheitsprozesses, deren Folgen nicht \nabsehbar seien. Für den Fall einer Abschiebung sei mit autoaggressiven Handlungen \nwie Suizid zu rechnen. Eine Behandlung in der Türkei sei nicht sinnvoll möglich. Die \nAbschiebung hätte auch katastrophale wirtschaftliche Folgen für die Familie. Eine \nStabilisierung sei möglich, wobei Restsymptome bleiben würden. Bei einer \nAbschiebung sei mit einer erheblichen Verschlechterung zu rechnen. Ausweislich \neiner Mitteilung des Sozialamtes der Stadt F vom 16. Januar 2003 sind der Klägerin \nzu 1. seit April 2002 regelmäßig, zuletzt erkennbar im Oktober 2002, die \nMedikamente Insidon (trizyklisches Antidepressivum), Diazepan (Schlaf- und \nBeruhigungsmittel), Zopiclon (Schlafmittel), Amitriptylin (trizyklisches \nAntidepressivum) und Remergil (serotonerg wirkendes Antidepressivum) \nverschrieben worden.\n\n13\n\nDer Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara hat \nauf das Auskunftsersuchen des Gerichts vom 17. Januar 2003 unter dem 5. Februar \n2003 mitgeteilt: Sämtliche psychiatrische Erkrankungen jeglicher Art könnten in der \nTürkei grundsätzlich behandelt werden. In der Provinz Sirnak gebe es leider keinen \nFacharzt für Psychiatrie. Eine Behandlung könnte indes in Diyarbakir erfolgen. Dort \nsei eine psychiatrische Behandlung beziehungsweise Betreuung an mehreren \nStellen in türkischer und kurdischer Sprache möglich. Die Medikamente \nbeziehungsweise Wirkstoffgruppen seien in der Türkei erhältlich. Die Besitzer der \n„Yesil Kart\" hätten das Recht, in staatlichen Krankenhäusern und auf Einweisung in \nUniversitätskliniken ambulant und stationär kostenfrei behandelt zu werden. Auf \nNachfrage des Einzelrichters hat der Vertrauensarzt der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland unter dem 7. Februar 2003 ergänzend mitgeteilt: Für \neine Behandlungsstunde bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten seien \numgerechnet etwa 50,00 EURO aufzuwenden. Die Stadt F hat unter dem 12. März \n2003 mitgeteilt, sie erkläre sich für den Fall einer Aufenthaltsbeendigung der Kläger \nbereit, zur Sicherstellung einer Behandlung der Klägerin zu 1. in der Türkei die \nKosten für zehn therapeutische Behandlungseinheiten à 50,00 EURO zu \nübernehmen und die Ausstattung der Klägerin zu 1. mit einem angemessenen \nMedikamentenvorrat zu Gewähr leisten, der dieser eine medikamentöse Versorgung \nfür die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr in die Türkei ermögliche.\n\n14\n\nDie Klägerin zu 1. weist in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die \ngutachterliche Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 auf die Gefahr einer \nRetraumatisierung im Falle einer Rückführung an den Ort des Erlebens der \ntraumatischen Ereignisse und die unter diesen Umständen anzunehmende \nUnmöglichkeit einer Erfolg versprechenden Heilbehandlung in der Türkei hin.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 21. März 2002 - 0000000-000 - zu verpflichten festzustellen, \ndass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie unter Abänderung \nder Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 - 0000000-000 -, \n27. Juni 2000 - 0000000-000 - beziehungsweise 6. November \n2000 - 0000000-000 - festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens \nund der Verfahren 4 K 5095/96.A, 17 K 3079/99.A, 17 K 8040/00.A, 4 L 2526/01.A, 4 \nL 255/01.A, 4 K 1628/01.A, 9 L 1129/02.A. 9 K 1973/02.A, 17 L 2218/02.A und 17 K \n3863/02.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde des Kreises L sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die \nKläger mit Verfügung vom 14. Januar 2003 hingewiesen und die zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nA.\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2002 - 0000000-000 - sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nDie Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. \nAsylVfG.\n\n26\n\nUnter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen \nZeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt ihr Vorbringen den \nAnforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. \n\n27\n\nSie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen gewesen wäre.\n\n28\n\n1. Das Gericht folgt nicht zuletzt hinsichtlich des individuellen \nVerfolgungsschicksals den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht \ninsoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe \ndes § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. \n\n29\n\nErgänzend sei lediglich angemerkt: Auch das Vorbringen der Klägerin zu 1. im \nRahmen der der Erstellung des Privatgutachtens vom 23. Dezember 2002 \nvorausgegangen Untersuchung erweist sich als unglaubhaft, da es früheren \nDarstellungen widerspricht und neuerliche Steigerungen aufweist. Während ihr \nEhemann am 14. Dezember 1995 vorgetragen hatte, weder Mitglied einer politischen \nOrganisation oder Partei noch politisch aktiv gewesen zu sein, behauptet sie \nnunmehr, ihr Ehemann sei sehr wohl politisch aktiv gewesen. Dieser hatte zunächst \nangeben, das Gymnasium absolviert zu haben, sich später jedoch dahingehend \neingelassen, die Grundschule für die Dauer von fünf Jahren besucht zu haben. Die \nKlägerin zu 1. hingegen lässt vortragen, er habe studiert und sei ein Gelehrter, was \nweder sie noch ihr Ehemann zu irgendeinem früherem Zeitpunkt behauptet hatten. \nIhre Darstellung, die Sicherheitskräfte seien nicht täglich, aber oft gekommen, man \nhabe sie in einen Brunnen werfen wollen, sie hätten sie geschlagen und ihr gesagt, \nsie hätten sie vergewaltigt, und Zigaretten auf ihrem Arm ausgedrückt, auf der \nWache seien ihr einmal Elektroschocks verabreicht worden, steht in unauflöslichem \nWiderspruch zu ihrem Vortrag etwa in der mündlichen Verhandlung vom 31. August \n1999, demzufolge sie fünf Mal mitgenommen worden, aber auf der Wache nie lange \ngeblieben sei, da man sie nur verhört und dann am gleichen Tage wieder \nzurückgebracht habe, wobei sie zuletzt sogar nur etwas mehr als eine Stunde auf der \nWache gewesen sei. Dessen ungeachtet wird insoweit auf die Regelungen der §§ 71 \nAbs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verwiesen.\n\n30\n\n2. Die Kläger sind ferner nicht von einer landesweiten Gruppenverfolgung \nbedroht.\n\n31\n\nSelbige drohte ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1998 nicht auf \nGrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt \nund auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden \nzu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite \npolitische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung;\n\n32\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff., u. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 20-51.\n\n33\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \nhat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den \noben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit \nnicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang \nBezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n34\n\nBVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C \n171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende \nRechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L \n30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat,\n\n35\n\nund anderer Obergerichte,\n\n36\n\nSchl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli \n1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 \n- A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. \n18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; \nSächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG \nSachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -.\n\n37\n\nDas Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten \nRechtsprechung abzuweichen.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nEs ist auch kein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden, der eine Abänderung \nder Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n26. April 1999 - 0000000-000 -, 27. Juni 2000 - 0000000-000 - beziehungsweise 6. \nNovember 2000 - 0000000-000 - hinsichtlich der Feststellung des seinerzeit \nfehlenden Vorliegens der Voraussetzungen eines - nach den vorstehenden \nAusführungen allein in Betracht zu nehmenden - Abschiebungshindernisses gemäß \n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigen könnte. \n\n40\n\n1. Der Klägervortrag vermag ein auf der Beeinträchtigung der Gesundheit der \nKlägerin zu 1. basierendes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nnicht zu begründen.\n\n41\n\nDiese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort \ngenannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei \neiner Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. \nHierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird. Die Klägerin zu 1. wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei \ninfolge einer Erkrankung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen \nindividuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Wenngleich \neine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen \nauf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend zu \nqualifizierenden Erkrankung im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungshindernis \nnach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann,\n\n42\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April \n1998 - 9 C 13.97 - sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), \nBeschl. v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -,\n\n43\n\nist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle \neiner Aufenthaltsnahme der Klägerin zu 1. in der Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen.\n\n44\n\na) Bedenken bestehen insoweit schon in Ermangelung des Bestehens einer \nerkennbar hinreichend schweren Erkrankung ihrer Person.\n\n45\n\nDer Umstand, dass die Klägerin zu 1. unter Seh- und Schlafstörungen, \ninnerlicher Unruhe und wiederkehrenden Kopfschmerzen leidet, erweist sich in \nErmangelung der erforderlichen Schwere der Krankheit nicht als geeignet, die \nVoraussetzungen für die Annahme eines entsprechenden Abschiebungshindernisses \nzu begründen.\n\n46\n\nb) Das Vorbringen, die Klägerin zu 1. leide an einer Posttraumatischen \nBehandlungsstörung, genügt diesen Anforderungen im Ergebnis ebenso wenig.\n\n47\n\naa) Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen weder ihres \nAsylerstverfahrens noch der Asylfolgeantragsverfahren hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für die Annahme geliefert hat, sie könne vor ihrer Einreise im August \n1998 in einer Weise traumatisiert worden sein, die ihr selbst - wohl mangels \nhinreichenden, medizinisch freilich für ein posttraumatisches Belastungssyndrom \ndiagnostisch erforderlichen Leidensdrucks - zwar mehrere Jahre lang nicht \naufgefallen, später aber bewusst geworden sei und die sodann zum Gegenstand \nihres Vorbringens im Rahmen des streitgegenständlichen zweiten \nAsylfolgeverfahrens gemacht worden sei. Vielmehr überrascht es, dass die \nbehauptete schwer wiegende psychische Erkrankung der Klägerin zu 1., die sich \nselbst in ihrer ersten Anhörung gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge als gesund bezeichnet hatte und auch später trotz der \npsychischen Probleme ihres Ehemannes zunächst keine eigenen psychischen \nBeschwerden geltend gemacht, sondern stattdessen auf körperliche \nBeeinträchtigungen hingewiesen hatte, den mit ihrer Person befassten Behörden \nnicht aufgefallen ist und erstmals mehr als zwei Jahre nach ihrer Einreise angedeutet \nwurde. Bereits diese zeitliche Distanz lässt einen Zusammenhang mit einem im \nHeimatland erlebten traumatischen Ereignis nur bedingt nachvollziehbar \nerscheinen.\n\n48\n\nbb) Dessen ungeachtet wird zur Begründung der mangelnden Annahme des \nVorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 \nAbs. 6 S. 1 AuslG gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2002 - \n0000000-000 - verwiesen.\n\n49\n\n(1) Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass die von der Klägerin zu 1. \nvorgelegten privatärztlichen Atteste beziehungsweise Gutachten vom 15. September \n2000, 18. November 2002 beziehungsweise 23. Dezember 2002 teilweise \nunsubstantiiert sind, jedenfalls aber keinen schlüssigen Ansatz für ein mögliches \nAbschiebungshindernis und damit eine nachträgliche Änderung der Sach- oder \nRechtslage zu Gunsten der Klägerin zu 1. vermitteln. \n\n50\n\n(a) Der Bescheinigung vom 15. September 2000 ist nicht zu entnehmen, dass \ndiese unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Vielmehr wird darin in \nunsubstantiierter Form eine ausgeprägte reaktive Depression attestiert. \n\n51\n\nPsychotische, endogene, traumatische oder reaktive Depressionen sind in der \nTürkei in sämtlichen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie behandelbar. \nDie medikamentöse Versorgung ist gesichert;\n\n52\n\nStellungnahmen des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland vom 16. Februar 1999, 17. April 2001, 5. Juli 2001, 14. November \n2001 und 2. Dezember 2001; Anlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: \nMitte August 2002) - 514-516.80/3 TUR -. \n\n53\n\nOb die in der Türkei durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in \nDeutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren \nAufklärung, da sich die Klägerin zu 1. wie auch andere ausreisepflichtige Ausländer \ninsoweit grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems ihres \nHeimatstaates verweisen lassen muss;\n\n54\n\nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -.\n\n55\n\nAnhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel geböten, liegen nicht \nvor.\n\n56\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten insbesondere für die Behandelbarkeit \nvon Depressionen;\n\n57\n\nvgl. insoweit etwa Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 20. Februar 1998 - 514-\n516.80/6 MED - u. 26. Mai 1998 - 514-516.80/6 MED -; Auskünfte d. \nVertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 16. \nFebruar 1999, 17. April 2001, 5. Juli 2001, 14. November 2001 u. 2. Dezember \n2001\n\n58\n\n(b) Hinsichtlich der psychologischen Stellungnahme des Psychologischen \nBeratungszentrums der Evangelischen Gemeinde E1 vom 18. November 2001 wird \numfassend auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der 9. Kammer \ndes erkennenden Gerichts vom 8. April 2002 - 9 L 1129/02.A - verwiesen, denen die \nKläger nicht in erheblicher Weise widersprochen haben. Ergänzend sei angemerkt: \nDie Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen \nKrankheitsbildes „Posttraumatische Belastungsstörung\" erfordert zunächst einen \nlängeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige \nAussagen zu einer Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen \nüber eine längere Zeit möglich;\n\n59\n\nBayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 4. Dezember 2000 - M 30 K \n00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230 (231).\n\n60\n\nOb vier auf eine Stunde begrenzte Gespräche, die datumsmäßig nicht erfasst \nwerden, diesen Anforderungen genügen, unterliegt erheblichen Zweifeln. \nDessenunangeachtet beruht die Diagnose allein auf den Aussagen der Klägerin zu 1. \nDeren Einordnung als „außerordentlich glaubwürdig\" ist ohne eine - vorliegend \nunterbliebene - sorgfältige Kenntnisnahme der nächstliegenden Erkenntnisquellen, \nnämlich dem Vorbringen der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, \nwertlos;\n\n61\n\nvgl. auch insoweit Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 4. \nDezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230 (231).\n\n62\n\n(c) Das schließlich unter dem 23. Dezember 2002 eingereichte fachärztliche \npsychotherapeutische Gutachten vermittelt ebenfalls keinen schlüssigen Ansatz für \nein mögliches Abschiebungshindernis und damit eine nachträgliche Änderung der \nSach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerin zu 1. Es leidet unter denselben \nvorstehend aufgeführten Mängeln. So wurde es auf der Grundlage einer einzigen \ndreistündigen Untersuchung der Klägerin zu 1. gefertigt. Eine Konstanzanalyse im \nAussageverhalten, die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung und \neine Motivationsanalyse war allein unter Einbeziehung der psychologischen \nStellungnahme vom 18. November 2001 nicht möglich. Aus den vorstehenden \nErwägungen und den in dem Urteil vom 31. August 1999 - 17 K 3079/99.A - sowie \ndem Beschluss der 4. Kammer des erkennenden Gerichts vom 28. September 2001 - \n4 L 2555/01.A - zum Ausdruck gebrachten Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit \nder Klägerin zu 1. und der Glaubhaftigkeit ihres Verfolgungsvortrages erweist sich \ndas psychotherapeutische Gutachten als an entscheidender Stellung lückenhaft und \ndamit zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ungeeignet. \n\n63\n\n(2) Dessen ungeachtet ist die Behandelbarkeit posttraumatischer \nBelastungsstörungen in der Türkei grundsätzlich sichergestellt. Menschen, die unter \neiner solchen leiden, vermögen in der Türkei eine adäquate, den landesüblichen \nStandards entsprechende Behandlung zu erfahren. Diese umfasst sowohl \nmedikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien und wird sowohl durch \nstaatliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer Abteilung für \nPsychiatrie, und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten als auch durch \nverschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt;\n\n64\n\nvgl. insoweit Bericht d. Auswärtigen Amtes über des asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR - \nAnlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August \n2002) - 514-516.80/3 TUR -. Vgl. ferner Auskünfte d. Vertrauensarztes der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Stadt Velben v. 8. \nNovember 1999 - RK 516 AA/SE... -, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar 2001 - \nRK 516 AA/SE/... u. d. Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - v. \n12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y ... -. In diesem Sinne auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urt. v. 7. November 2002 \n- A 12 S 907/00 -.\n\n65\n\nFolteropfer und traumatisierte Personen können sich etwa einer Behandlung \ndurch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der \ndurch Mitglieder des Menschenrechtsvereines „Insan Haklari Dernegi\" (IHD) und der \nÄrztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung \n(Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)\" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir \nunterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 \neröffnet worden ist, sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das \ndortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung \nfinanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von \nNichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte der \nFinanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt \nes auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit Symptomen \nund Behandlung des Posttraumatischen Belastungssyndroms auskennen. Zu \nnennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und \nSpenden finanzierende „Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für \ndie Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)\", die ein Rehabilitationszentrum für \nFolteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt;\n\n66\n\nvgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - „Es geht um die Menschen - nicht \num den Staat\" - Bericht über die 6. IPPNW-Ärztinnen-Delegationsreise in die \nTürkei v. 12. bis 21. März 2001; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR -\n.\n\n67\n\nHinsichtlich der Therapieformen muss sich ein Asylbewerber bei Fehlen \nsubstantiierter Anhaltspunkte für das Auftreten einer extremen Gefahr für die Leben \noder Gesundheit im Falle einer den bundesdeutschen Anforderungen nicht \ngenügenden Art und Weise der Behandlung in seinem Heimatstaat auf die \nlandesüblichen Standards verweisen lassen Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin \nzu 1. nicht vorgetragen;\n\n68\n\nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -; Verwaltungsgericht \nStuttgart, Urt. v. 20. Dezember 2001 - A 5 K 10899/99 -; vgl. zum Ganzen auch \nUrt. d. Kammer v. 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -.\n\n69\n\nVielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese auch in der Türkei einer \n„stützenden\" Gesprächstherapie zu unterziehen vermöchte;\n\n70\n\nvgl. insoweit Anlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte \nAugust 2002) - 508-516.80/3 TUR -.\n\n71\n\nDer Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara hat \nunter dem 17. Januar 2003 und 5. Februar 2003 ausgeführt, dass eine \ntherapeutische und medikamentöse Behandlung der Klägerin in der Türkei, speziell \netwa in Diyarbakir, möglich sei. \n\n72\n\nDer Aufnahme einer solchen Therapie steht entgegen der gutachterlichen \nEinschätzung auch nicht etwa die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer \nRetraumatisierung entgegen. Ungeachtet der fortbestehenden Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens vermag das Gutachten vom 23. \nDezember 2002 die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Realisierung \neiner Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin auf Grund der vorbeschriebenen \nMangelhaftigkeit nicht zu tragen. Dessen ungeachtet hat die Klägerin zu 1. in den \nzurückliegenden Jahren nicht erkennen lassen, dass sie sich ernsthaft um eine nicht \nausschließlich medikamentöse psychotherapeutische Behandlung bemüht hätte. \nAuch dem Gutachten vom 23. Dezember 2002 ist nicht zu entnehmen, dass etwa \neine Gesprächstherapie im Bundesgebiet in der Vergangenheit aufgenommen und \nkontinuierlich fortgeführt worden wäre. Die Tatsache, dass ihr in den vergangenen \nMonaten ersichtlich lediglich Medikamente verordnet worden sind, lässt erwarten, \ndass einer etwaig erforderlichen Weiterbehandlung beziehungsweise der Aufnahme \neiner psychotherapeutischen Behandlung in der Türkei keine durchgreifenden \nmedizinischen Schwierigkeiten entgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als es der \nKlägerin zu 1. unbenommen bliebe, durch eine Wohnsitznahme etwa in einer \nGroßstadt im Westen der Türkei eine Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse zu \nbewirken und damit zu vermeiden, mit Erinnerungen an vermeintliche Ereignisse vor \nihrer Ausreise konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Aspekt \ndes Bestehens einer Gefahr einer Retraumatisierung die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht zu \nrechtfertigen;\n\n73\n\nvgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 20. Dezember 2001 \n- A 5 K 10899/99 -.\n\n74\n\n2. Die wirtschaftliche und persönliche Situation der Kläger rechtfertigt ebenso \nwenig die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. \n6 S. 1 AuslG. \n\n75\n\na) Eine aus ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation resultierende \nrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. ist nicht \nmit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu besorgen. \n\n76\n\nUnabhängig von Möglichkeiten zur Erlangung eines ausreichenden \nKrankenversicherungsschutzes können Personen mit einem Einkommen unter einem \nDrittel des Nettomindestlohnes, eine so genannte „Grüne Karte (Yesil Kart)\" \nbeantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre \nBehandlungen und die Behandlung in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen \nübernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der „Grünen \nKarte\" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für \nGesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine \nGrüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten \naufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von \ndiesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des „Gesetzes Nr. 3816 \nüber die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen \nStaatsangehörigen durch Ausstellung der 'Grünen Karte'\" vom 18. Juni 1992 die \nBestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und \nSolidarität\" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der \nProvinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung \nbeantragen;\n\n77\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - \nsowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier „Türkei - Medizinische \nInfrastruktur\" v. 15. Oktober 1998.\n\n78\n\nDie für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung in staatlichen \nKrankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung \nan eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach allem durch die Yesil Kart \ngetragen werden. Dies gilt insbesondere auch für die infolge von stationären oder \nambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. \nDemgegenüber sind die Kosten für Medikamente im Regelfall nicht erstattungsfähig, \nes sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen Bewertung als \nüberlebensnotwendig an;\n\n79\n\nSerafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar \n2001, S. 6 f.\n\n80\n\nDie Kosten für Antidepressiva, die in großer Auswahl erhältlich sind, mögen \nerheblich variieren. Für seit kurzem auf dem Markt befindliche hoch wirksame \nAntidepressiva liegen diese teilweise umgerechnet zwischen 50,00 EURO und \n100,00 EURO pro Packungseinheit. Demgegenüber ist das Medikament Amitriptylin, \ndas ebenfalls als sehr wirksam eingestuft wird und der Klägerin zu 1. auch im \nBundesgebiet bereits verordnet worden sei, bereits für umgerechnet etwa 5,00 \nEURO zu erwerben;\n\n81\n\nvgl. insoweit Urt. d. Kammer v. 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -.\n\n82\n\nEs obliegt dem Betroffenen, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz \nund in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene \n„Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi)\" zu richten. Diese \nStiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig \nMedikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen;\n\n83\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht \nv. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 -; Kaya, Gutachten an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. \n\n84\n\nDarüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von den Klägern \nselbst aufzubringen. Dabei mag sie die Unterstützung ihrer im Bundesgebiet \nlebenden Verwandten beziehungsweise der ihr auch gegenwärtig beistehenden \nOrganisationen und Personen suchen. Es ist davon auszugehen, dass diese es der \nKlägerin zu 1. ermöglichen könnten und würden, etwaige Startschwierigkeiten, die \nmit der Beantragung der Yesil Kart verbunden sein werden, zu überwinden. Dessen \nungeachtet hat die Stadt F zugesichert, der Klägerin zu 1. im Falle der Ausreise der \nKläger zehn therapeutische Behandlungseinheiten bis zu einem Betrag von jeweils \n50,00 EURO und die Zusammenstellung eines sechs Monate währenden \nMedikamentenvorrates zu finanzieren.\n\n85\n\nNach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und \nbejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle \nLeistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden \nBehandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn \nman zu Grunde legt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates \nist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im \nHeimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur \nüber ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen;\n\n86\n\nvgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K \n98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs \n96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. April \n1998 - 10 A 10902/97.OVG -.\n\n87\n\nb) Der Umstand, dass die Klägerin zu 1. weder eine Schul- noch eine \nBerufsausbildung erfahren hat, nicht lesen und schreiben kann und auch der \ntürkischen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, rechtfertigt nicht die Erwartung, \ndass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Situation \ngerieten. \n\n88\n\nDie Möglichkeit, sich etwa im Westen der Türkei oder in touristisch \nerschlossenen Gebieten eine neue bescheidene Existenz aufzubauen, ist auch für \neinen kurdischen Analphabeten gegeben. Es kommen zumindest - wie für Tausende \nanderer kurdischer Zuwanderer auch - Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe, \nHandwerk und Kleinhandel, in der Kinder- und Altenpflege, im Reinigungsdienst in \nHotels, Restaurants und in Einkaufszentren in Betracht, die das Existenzminimum \nsichern können;\n\n89\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 11. November 1996 - 514-516.80/25300 -, 8. Juli \n1998 - 514-516.80/32157 - u. 5. Juni 2000 - 514-516.80/35962 -; Deutscher Verein \nfür öffentliche oder private Fürsorge/Internationaler Sozialdienst (Deutsche \nZweigstelle), Auskunft v. 22. August 2002.\n\n90\n\nDessen ungeachtet gibt es in der Türkei keine generelle Existenzbedrohung;\n\n91\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TUR -\n.\n\n92\n\nAuch bei allein stehenden Frauen und allein erziehenden Müttern kommt die \nZuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allein \nauf Grund des Fehlens einer Versorgungsperson nicht ohne weiteres in \nBetracht;\n\n93\n\nOVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.\n\n94\n\nDer Einzelfall der Klägerin zu 1. lässt keine Umstände sichtbar werden, die \nausnahmsweise die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nrechtfertigen würden. Ihr bliebe es unbenommen, sich an eine der verschiedenen \nStiftungen und Beratungsstellen, die hilfsbedürftigen Frauen Unterstützung leisten, \nzu wenden;\n\n95\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 5. Juni 2000 \n- 514-516.80/35962 - u. 26. Januar 2001 - 514-516.80/34640 -; Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des Bundesamtes, Januar \n2002, S. 5-7.\n\n96\n\nAuch der türkische Staat hat in der jüngeren Vergangenheit Projekte gefördert, \ndie sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Alphabetisierung, Gesundheit, Ernährung \nund Hauswirtschaft und Anleitungen, sich Verdienstmöglichkeiten zu erschließen, \nbefassten;\n\n97\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. 29. Oktober \n1998 - 514-516.80/32820 -.\n\n98\n\nEs obliegt der Klägerin zu 1., sich im Vorfeld einer Aufenthaltsbeendigung durch \nin Städten wie Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Van, Urfa oder Batman ansässigen \nFrauenberatungsstellen\n\n99\n\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des \nBundesamtes, Januar 2002, S. 5-7.\n\n100\n\noder die Botschaft der Türkei beraten zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, \nsich im Falle der Mittellosigkeit über die Stadt- und Gemeindeverwaltungen an den \nFörderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität zu wenden, der vorübergehend in \nallen sozialen Notlagen unter anderem durch die Übernahme der Miete für eine \nWohnung, die Versorgung mit Lebensmitteln und die Versorgung mit Heizmaterial \nhilft;\n\n101\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TUR - \nsowie Erkenntnisse des BAFL Türkei (September 2002) (zit. nach Asylis-Nr. \nTUR00050102).\n\n102\n\nDessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. im Falle ihrer \nRückkehr in die Türkei - unterstellt, in ihrer Heimat lebten keine Verwandte mehr, \nderen Hilfe sie in Anspruch nehmen könnte - nicht durch ihre zahlreichen im \nBundesgebiet lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden würde. Zumindest \nkönnten diese es ihr ermöglichen, etwaige Startschwierigkeiten, die mit dem Aufbau \neiner Existenz verbunden sein werden, zu überwinden. Diese Annahme rechtfertigt \nsich insbesondere auch in Ansehung des Umstandes, dass es den Klägern und dem \nEhemann der Klägerin zu 1. möglich gewesen ist, mehrfach erhebliche Beträge für \ndie Ausreise auf dem Luftwege bereitzustellen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass \nes nicht möglich wäre, für einen vorübergehenden Zeitraum bei ihrer in der Türkei \nlebenden Schwägerin Aufenthalt zu nehmen.\n\n103\n\nc) Im übrigen stünde es den Klägern frei, sich im Rahmen der Vorbereitung und \nOrganisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde des \nKreises L zu versichern und diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im Wege \nder Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen \nMaßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. \n\n104\n\nOb eine solche Vorgehensweise mit Blick auf die angebliche Suizidalität der \nKlägerin zu 1. in Betracht zu nehmen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner \nabschließenden Erörterung. Auch insoweit bliebe es der Klägerin zu 1. \nunbenommen, sich vor der Ausreise gegebenenfalls in Absprache mit dem \nGesundheitsamt des Kreises L um einen ausreichenden Medikamentenvorrat zu \nbekümmern, der es ihr erleichterte, etwaige Startschwierigkeiten im Zusammenhang \nmit der Aufnahme der medizinischen Versorgung in seiner Heimat zu \nüberbrücken;\n\n105\n\nvgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik \nDeutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: „Hinsichtlich der \nRückführung suizidgefährderter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem \nmedizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende \nVerfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch \nkranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die \nFlughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung \neingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches \nKrankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der \nmedizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu \nRate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der \nTürkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch \neinen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische \nLeiden des Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den \nInhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne \nbereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein \npsychisches Leiden des Betroffenen hinzuweisen, umso bereits das vorerörterte \nVerfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des \nGeneralkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht \nakzeptiert.\"\n\n106\n\nIn diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass eine etwaige tatsächliche oder \nrechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägerin zu 1. auf Grund der geltend \ngemachten Suizidalität als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine \nBerücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden vermag;\n\n107\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschl. d. 1. Kammer d. erkennenden \nGerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: „Eine Suizidgefahr stellt aber kein \n'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und \npersonenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland \ndes Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht \nüber die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der \nBeurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere \nSachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder \npsychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen \ndes Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine \neventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der \nAbschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; \nfür die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser \nGesichtspunkt keine Rolle zu spielen.\"; vgl. zum Ganzen auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 \n- 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-347; \nVerwaltungsgericht Chemnitz, Beschl. v. 26. Februar 2002 - 4 K 151/02 -, EZAR \n043 Nr. 54.\n\n108\n\nIII.\n\n109\n\nDes Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 Abs. 5 \nS. 1 AsylVfG nicht.\n\n110\n\nB.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-17/17-k-1962-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-17/17-k-1962-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293997","retrieved":"2026-07-09 03:15:33.869391+00:00"}}