{"status":"available","doknr":"OLD294017","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0214.26K6089.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"26 K 6089/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger zu 1. - 4. die Klage zurückgenommen haben, wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n27. August 2002 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz hinsichtlich der \nTürkei vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu 1. - 4. zu drei Vierteln und die Beklagte zu ein Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. Mai 1953 in Elbistan (Provinz Kahraman Maras) geborene Kläger \nzu 1., die am 1. Januar 1960 geborene Klägerin zu 2., ihr am 7. September 1981 \ngeborener Sohn L2 (Kläger zu 3.) und ihr am 10. Oktober 1985 geborener Sohn L3 \n(Kläger zu 4.) sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und \nalevitischer Glaubenszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. und seine Tochter F reisten \nnach eigenen Angaben am 4. Januar 1996, die Klägerin zu 2. am 21. Februar 1997 \nund die Kläger zu 3. und 4. am 21. Januar 1997 mit dem Flugzeug von Istanbul nach \nE in die Bundesrepublik Deutschland. \n\n3\n\nDer Kläger zu 1. stellte am 17. Januar 1996 einen Asylantrag, der mit Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom \n13. März 1996 abgelehnt wurde. Die Klägerin zu 2. begehrte mit Antrag vom \n18. März 1997 Asyl, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 1997 \nabgelehnt wurde. Die Asylanträge der Kläger zu 3. und 4. vom 13. Februar 1997 \nwurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 1997 abgelehnt. Die von der \nKlägerin zu 2. erhobene Klage 12 K 8818/97.A vor dem erkennenden Gericht wurde \nmit der Klage des Klägers zu 1. im Verfahren 10 K 4074/96.A verbunden. Die von \nden Klägern zu 3. und zu 4. erhobene Klage 21 (25) K 7282/97.A wurde ebenfalls mit \nder Klage des Klägers zu 1. verbunden. \n\n4\n\nAlle Klagen wurden durch Urteil vom 16. Februar 2000 im Verfahren \n10 K 4074/96.A abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit \nBeschluss des OVG NRW vom 12. April 2000 - 8 A 1788/00.A - abgelehnt.\n\n5\n\nUnter dem 17. Mai 2000 beantragten die Kläger zu 1. - 4., die die \nBundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich nicht verlassen hatten, hier erneut ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Die Anträge auf Durchführung weiterer \nAsylverfahren wurden mit Bescheiden vom 24. Mai 2000 (Kläger zu 3.) und vom \n30. Juni 2000 (Kläger zu 1., 2. und zu 4.) abgelehnt. Die dagegen erhobenen Klagen \n25 K 3817/00.A (Kläger zu 3.) sowie 20 K 4233/00.A (Kläger zu. 1., 2. und zu 4.) \nwurden verbunden und unter dem Aktenzeichen 25 K 3817/00.A fortgeführt. Die \nKlage wurde durch Urteil vom 7. Januar 2002 abgewiesen. In diesem Verfahren \nüberreichte die Klägerin zu 2. ein ärztliches Attest vom 23. August 2001, ausweislich \ndessen sie einer psychiatrischen Behandlung bedürfe. Der Antrag auf Zulassung der \nBerufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2002 - 15 A 590/02.A - \nabgelehnt.\n\n6\n\nMit Anträgen vom 29. Juli 2002 begehrten die Kläger zu 1. bis 4. erneut Asyl. Zur \nBegründung trugen sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n11. Juni 2002 vor: Der Kläger zu 1. gehöre dem Solidaritätskomitee für die \nrevolutionären Gefangenen an (DETUDAK). In einem am 13. März 2002 \nveröffentlichten und vom Kläger zu 1. verfassten und unterzeichneten Flugblatt übe \ner Kritik an der türkischen Kurdenpolitik. Derselbe Text sei in der April-Ausgabe 2002 \nder „Mücadele\" auf Seite 16 veröffentlicht. In einem weiteren Flugblatt vom \n4. Juni 2002 übe er Kritik an der Isolationshaft und der faschistischen Diktatur. Der \nInhalt dieses Schriftsatzes einschließlich der Anlagen ist identisch mit einem an das \nOVG NRW zum Verfahren 15 A 590/02.A eingereichten Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 25. Juni 2002. Ferner wiederholte der \nProzessbevollmächtigte der Kläger unter Überreichung eines psychiatrischen \nAttestes vom 11. Juni 2002, dass die Klägerin zu 2. weiterhin wegen eines ernsten \npsychischen Traumas der Behandlung bedürfe. Dieses Attest hatte er bereits im \nVerfahren vor dem OVG NRW vorgelegt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. August 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger \nzu 1. und zu 2. auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf \nAbänderung bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab, forderten die Kläger zu 1. \nund zu 2. auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohten die Abschiebung an. \nGegen diesen Bescheid haben die Kläger am 3. September 2002 im vorliegenden \nVerfahren Klage erhoben.\n\n8\n\nMit Bescheiden vom 27. August 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der \nKläger zu 3. und 4. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag \nauf Abänderung bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab, forderte die Kläger \nzu 3. und zu 4. auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen, und \ndrohte die Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zu 3. am \n3. September 2002 im Verfahren 26 K 6090/02.A und der Kläger zu 4. am \n3. September 2002 im Verfahren 26 K 6091/02.A Klage erhoben. Ihre Verfahren \nwurden durch Beschluss der Kammer vom 17. September 2002 mit dem \nvorliegenden Verfahren verbunden.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Ein weiteres Attest vom \n4. September 2002 belege, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung mit Zukunfts- und Existenzangst leide. Sie erlebe jetzt durch die \naktuelle Abschiebeangst eine Wiederbelebung ihres Trauma mit völliger Verzweiflung \nund Ratlosigkeit.\n\n10\n\nDie Kläger haben zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung bei \nder Klägerin zu 2. vorgelegt: Ärztliches Attest des Arztes für Psychiatrie Dr. med. D \nvom 6. November 2002, amtsärztliches Gesundheitszeugnis des Kreises W vom \n12. Dezember 2002, fachärztliche Bescheinigung des Arztes für \nPsychotherapeutische Medizin Dr. med. H1 vom 16. Dezember 2002, Niederschrift \nvon Teilen eines Gespräches vom 24. November 2002 zwischen der Klägerin zu 2. \nund Frau T, einer Mitarbeiterin des Flüchtlingsrates in W, sowie „Fachärztliches \npsychotherapeutisch-psychotraumatologisches Gutachten\" des Dr. med. H1 vom \n15. Januar 2003.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2003 haben die Kläger zu 1., 3. \nund 4. ihre Klagen zurückgenommen. Die Klägerin zu 2. nahm ihre Klage insoweit \nzurück, als sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. \n\n12\n\nIm Übrigen beantragt die Klägerin zu 2.,\n\n13\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 27. August 2002 zu \nverpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 \nAusländergesetz vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 17. September 2002 hat das Verwaltungsgericht den \nRechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung \nübertragen.\n\n17\n\nDer Kläger sollten am 21. Oktober 2002 in ihr Heimatland ausreisen. Sie traten \nihre freiwillige Ausreise nicht an. Sie befinden sich seit dem 20. Oktober 2002 im \nKirchenasyl des Konvents der Dominikanerinnen von C in T1.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Gerichtsakten 10 K 4074/96.A, 25 K 3817/00.A sowie die vom \nBundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von der Stadt Viersen \nvorgelegten Ausländerakten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Kläger zu 1. - 4. die Klage zurückgenommen haben, war das \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n21\n\nDas allein noch zur Entscheidung stehende Klagebegehren, die Beklagte zur \nFeststellung zu verpflichten, dass für die Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen, ist begründet. Der \nablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2002 ist im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, insoweit rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n22\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift sind erfüllt. Dies ergibt sich aus den Symptomen der posttraumatischen \nBelastungsstörungen, die für die Klägerin zu 2. fachärztlich nach eingehender \nUntersuchung und bereits langandauernder Behandlung festgestellt worden sind. \nDas Gericht schließt sich der Feststellung in dem fachärztlichen \npsychotherapeutisch-psychotraumatologischen Gutachten des Dr. med. H1 vom \n15. Januar 2003 an, dass die Klägerin zu 2. nicht zu einem bewusst manipulativem \nVerhalten mit Falschaussage in der Lage sei. Die Aussage der Klägerin zu 2., die sie \nausweislich der Niederschrift der Frau T über ein Gespräch am 24. November 2002 \nbereits vor dieser gemacht hatte, vor dem Arzt für Psychotherapeutische Medizin \nDr. med. H1 ist glaubhaft. Danach ist sie in ihrem Heimatland Türkei erheblich in ihrer \nEhre und körperlichen Unversehrtheit verletzt worden, weil die Sicherheitskräfte den \nAufenthalt ihres Ehemannes - des Klägers zu 1. - wissen wollten. Dieses Trauma hat \nzu einer psychoreaktiven Traumastörung mit Symptomen der posttraumatischen \nBelastungsstörung nach ICD 10 mit den Symptomen Flashbacks, Schlafstörungen, \nAlbträumen, numbing, Unruhe, Vigilanzsteigerung, vegetative Übererregbarkeit, \nSchreckhaftigkeit sowie zu depressiv-ängstlichen Störungen und Schmerzen geführt. \nDer Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. steht nicht entgegen, dass sie sich bisher \nnicht in der Lage gesehen hat, die in der Türkei erlebten Erniedrigungen offen zu \nerzählen. Auch heute ist sie nur unter Aufbietung aller ihrer Kräfte und unter Tränen \nund Weinanfällen zu Andeutungen in der Lage, dass sie in der Türkei von der Polizei \nsexuell missbraucht worden ist. Dies hat der persönliche Eindruck, den die Klägerin \nzu 2. in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ergeben. Auch die Tatsache, \ndass das erkennende Gericht im Verfahren 10 K 4074/96.A die Verfolgungsgefahr \nder Klägerin zu 2. mangels Glaubwürdigkeit des Ehemannes, des Klägers zu 1., \nabgelehnt hat, steht der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. vorliegend nicht \nzwingend entgegen. Die von der Klägerin zu 2. geschilderten Erlebnisse, die \nDurchsuchungen und Belästigungen, können gerade wegen des Verschwindens des \nEhemannes aus der Türkei erfolgt sein. Die Tatsache seines Verschwindens ist \nwahrscheinlich, da der Kläger zu 1. hier bereits im Januar 1996 Asyl begehrt hat, \nwährend die Klägerin zu 2. erst im Februar 1997 die Türkei verlassen hat. Ferner \nbelegen die von der Klägerin zu 2. eingereichten ärztlichen Atteste des Dr. med. D, \nbei dem die Klägerin zu 2. seit 26. Juni 2001 in psychiatrischer Behandlung ist, die \nAussage des Amtsarztes des Kreises W vom 12. Dezember 2002, der den Verdacht \nauf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, sowie die fachärztliche \nBescheinigung des Dr. med. H1 vom 16. Dezember 2002, dass die Klägerin zu 2. \nErlebnisse zu verarbeiten hat, die sie seit längerer Zeit erheblich belasten. Auch die \nAngaben der Klägerin zu 2. bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am \n19. März 1997 sprechen nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Wenn sie auch die \nerlittenen, unverarbeiteten sexuellen Übergriffe nicht erwähnte, so gab sie doch an, \ndass Sicherheitskräfte - 6 - 7 Personen, bewaffnet mit Maschinengewehren - zu ihr \nnach Hause gekommen seien und das Haus mit unterschiedlicher Dauer durchsucht \nhätten, sie beleidigt worden sei und sie auch fünf bis sechs Mal auf die Wache \nmitgenommen worden sei, wo man sie an den Haaren gezogen und sie getreten \nhabe, sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe, sonst hätte sie ihre Töchter \nnicht allein zurückgelassen. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor \nder 10. Kammer am 2. Februar 2000 wiederholte sie diese Angaben. In der \nmündlichen Verhandlung am 7. Januar 2002 vor der 25. Kammer ist die Klägerin \nzu 2. zu den Erlebnissen in der Türkei vor der Flucht nicht gehört worden. Im Übrigen \nist dem Gericht bekannt, dass bei weiblichen Asylbewerbern aus der Türkei ein fast \nunüberwindbares Schamgefühl und die Angst, vom Ehemann verstoßen zu werden, \ndiese an der wahrheitsgemäßen Angabe sexueller Übergriffe durch türkische \nSicherheitskräfte hindert.\n\n23\n\nMit der Belastungsstörung der Klägerin zu 2. ist im vorliegenden Fall ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der höchstrichterlichen \nRechtsprechung begründet. Dem Bundesamt obliegt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG \nnach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gefahren für Leben und \nGesundheit, die sich nicht aus den im Herkunftsland des Asylbewerbers \nherrschenden Bedingungen ergeben, sind asylrechtlich gemäß §§ 53, 31 Abs. 3 \nAsylVfG irrelevant. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der \nAbschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der \nAbschiebung ergeben können, sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern \nvon der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen,\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, \n241; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nNVwZ-Beilage I 8/2002, S. 91 ff;\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206; \nBVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 24;\n\n26\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, AuAS, \n144.\n\n27\n\nWenn die Ursache der Verletzung bei einer auf Grund eingehender \nUntersuchung durch einen Facharzt diagnostizierten posttraumatischen \nBelastungsstörung im Zielstaat der Abschiebung liegt, wie hier die sexuellen \nÜbergriffe und die Beleidigung der Klägerin zu 2. in der Türkei, wird der \nVerletzungsprozess dadurch verschlimmert, dass das Opfer in das Land seines \nTraumas zurückkehren muss. Eine dortige Behandlung wäre - selbst wenn sie im \nZielstaat grundsätzlich behandelbar wäre -\n\n28\n\nvgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002, Seite 46-47 \ni.V.m. der Anlage „medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei\", Nr. 2.6 -\n\n29\n\nnicht Erfolg versprechend und damit droht eine Verschlechterung des \nGesundheitszustandes als konkrete Gefahr für Leib und Leben des Opfers, die sich \ngerade aus den Bedingungen des Zielstaats ergeben. In seinem Gutachten vom \n15. Januar 2003 führt der Gutachter aus: \n\n30\n\n„Eine Behandlung in der Türkei ist nicht sinnvoll möglich, da die Verletzungen \nvon Frau L. dort stattfanden und der Aufenthalt dort bei Frau L. den inneren \nVerletzungsprozess erheblich verschlimmern würde. Die Erkrankung würde \nentsprechend aktiviert, dies würde zu einer Verstärkung der Beschwerden und zu \neiner permanenten Retraumatisierung führen. Frau L. benötigt vor allem einen \nsicheren Ort, um gesund zu werden.\"\n\n31\n\nDa das Gutachten überzeugend, ausführlich, nachvollziehbar und in sich \nwiderspruchsfrei ist, kann das Gericht es seiner Entscheidung zugrundelegen, zumal \ndie Beklagte keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hat. \n\n32\n\nIm Übrigen wird zur Einstufung der posttraumatischen Belastungsstörung als \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der \nTürkei auf die eingehenden Urteile des \n\n33\n\nVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2001 \n- 15 E 4901/99.A (1) -, NVwZ-Beilage I 2/2002 S. 29; des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 5. April 2002 - 25 K 948/00.A - sowie des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 12. Juli 2002 - 8 K 3269/01.A -\n\n34\n\nverwiesen. Die Einzelrichterin folgt der dort aufgezeigten rechtlichen \nBewertung.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die \nKostenquote beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht \nauf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit \nwird auf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-14/26-k-6089-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-14/26-k-6089-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294017","retrieved":"2026-07-09 03:15:35.590147+00:00"}}