{"status":"available","doknr":"OLD294036","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0213.24K3897.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"24 K 3897/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nKlägerinnen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen - Mutter und Tochter - sind in Belgrad geborene jugoslawische \nStaatsangehörige und gehört dem Volke der Roma an. \nIm Rahmen eines durch Bescheid (X 0000000-138) des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1992 erfolglos \nabgeschlossenen ersten Asylverfahrens hielten sich die Klägerinnen bereits von \n1990 bis ca. 1995/96 im Bundesgebiet auf; dann reisten sie nach Belgrad zurück, wo \nsie im Kreise zweier Schwestern der Klägerin zu 1) in Belgrad in einem eigenen \nHaus lebten.\n\n3\n\nIm März 2001 kamen die Klägerinnen auf dem Landweg durch ihnen unbekannte \nStaaten ins Bundesgebiet zurück und beantragten erneut ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte, wofür die Klägerin zu 1) auch für ihre Tochter bei der Anhörung im \nMärz 2001 anführte, wirtschaftlich sei es ihnen an sich ganz passabel gegangen; \ngekommen sei sie, um ihre Kinder vor den ständigen ethnisch bedingten \nAnfeindungen der serbischen Umgebung zu schützen und ihnen ein besseres Leben \nzu bieten.\n\n4\n\nMit - am 7. Juni 2002 zur Post gegebenem - Bescheid (0000000-138) vom 6. Juni \n2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es ab, \nein weiters Asylverfahren durchzuführen oder seine Feststellungen zum \nNichtbestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG zu ändern; \nes setze den Klägerinnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Woche ab \nBekanntgabe und drohte ihnen für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist die \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) an.\n\n5\n\nDie Klägerinnen haben am 14. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben und um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dazu wird auf eine Bescheinigung \nverwiesen, wonach der Klägerin zu 1) eine Niere entfernt worden sie und sie wegen \nvorgetragener Schmerzen wegen eines Rückenleidens mit Analgetika versorgt \nwerde; nicht auszuschließen sei, dass auch die zweite Niere der Klägerin zu 1) \nversagen könne, was zu in deren Heimatland nicht beherrschbaren Schwierigkeiten \nführe; zudem seien die Schmerzmittel für Roma tatsächlich nicht verfügbar.\n\n6\n\nNachdem das Gericht die Klage durch den damaligen Prozessbevollmächtigten \nder Klägerinnen am 15. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid vom 9. August \n2002 abgewiesen hatte, haben die Klägerinnen am 20. August 2002 beantragt, \nmündlich zu verhandeln über das Begehren, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (0000000-138) \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 6. Juni 2002 zu verpflichten, die Klägerinnen als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 oder 53 AuslG vorliegen,\n\n8\n\nVon einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der \n\n9\n\nEntscheidungsgründe\n\n10\n\nwird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, weil das Gericht insoweit der \nBegründung des Gerichtsbescheides folgt.\n\n11\n\nErgänzend sei angemerkt: \nWas etwaigen Abschiebungsschutz wegen der Entfernung einer Niere bei der \nKlägerin zu 1) anbelangt, so muss erneut darauf verwiesen werden, dass eine mit \ndieser Einschränkung verbundene Gefahr im falle einer Entzündung oder \nanderweitigen Erkrankung der verbliebenen Niere nicht „konkret\" im Sinne des § 53 \nAbs. 6 AuslG ist.\n\n12\n\nSo auch Urteil vom 6. Februar 2003 - 24 K 5528/02.A - m.w.N. .\n\n13\n\nWas die durch mehrere Atteste des Q nachgewiesene Reiseunfähigkeit der \nKlägerin zu 1) wegen der nicht zu unterbrechenden kontinuierlichen Therapie der \nstarken Depression mit Angstsymptomatik bei der Klägerin zu 1) anbelangt, so leitet \nsich daraus ein allein im hiesigen asylverfahrensrechtlichen Verfahren \nberücksichtungsfähhiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht her. \nDenn die damit dargetanen gefahren drohen der Klägerin zu 1) nicht etwa gerade \nund nur im Falle der Rückführung nach Serbien, sondern sie drohten ihr wegen des \nTherapieabbruchs stets und gleich, wohin sie gehen würde. Es handelt sich mithin \num ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, \n\n14\n\nvgl. dazu, dass die mit dem Abbruch einer laufenden Therapie verbundenen \nGefahren als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu qualifizieren sind: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. November 2000 - 13 A 1979/00.A -.\n\n15\n\ndessen adäquate ausländerrechtliche Umsetzung in die alleinige Zuständigkeit \nder Ausländerbehörde fällt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n17\n\nNach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. \nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-13/24-k-3897-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-13/24-k-3897-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294036","retrieved":"2026-07-09 03:15:37.201126+00:00"}}