{"status":"available","doknr":"OLD294035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0213.24K3121.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"24 K 3121/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides \n(2572178-138) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 2. Mai 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1) die \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezogen auf die \nBundesrepublik Jugoslawien vorliegen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu sieben Achteln, die Beklagte zu einem Achtel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger gehören dem Volke der Roma an. Die Kläger zu 1) und 2) reisten um \ndie Jahreswende 1993/94 ins Bundesgebiet ein und durchliefen ein erstes \nAsylverfahren, das im Wesentlichen gestützt war darauf, dass der Kläger zu 1) vom \nMilitärdienst desertiert sei und deswegen Bestrafung befürchte. \nDie Klage gegen den diesen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnenden \nBescheid (A 1814540-138) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 12. Januar 1994 nahmen die Kläger in der mündlichen Verhandlung \nauf den Hinweis des Gerichts, es sei eine Amnestie wegen dieser eventuellen \nStraftat eingetreten, zurück.\n\n3\n\nIm Juni 2000 beantragten die Kläger zu 1) und 2) für sich die Durchführung eines \nweiteren Verfahrens und für die beiden im Bundesgebiet geborenen Kinder die \nerstmalige Anerkennung als Asylberechtigte. \nDie Begründung dieser Anträge stützte sich dann im Wesentlichen auf die \ninzwischen eingetretene Erkrankung des Klägers zu 1): Dieser leide ausweislich \nbeigebrachter fachärztlicher Stellungnahmen\n\n4\n\nAtteste Dr. T \nvom 19. Februar 2001: Epilepsie; Therapie mit Ergenyl 500 chrono;\n\n5\n\nAtteste Dr. P \nvom 28. März 2001: PTBS , reaktive Depression und Epilepsie; \nvom 14. März 2002: PTBS , reaktive Depression und Epilepsie,\n\n6\n\nsowohl seit ca. 1997 an einer unter medikamentöser Überwachung stehenden \nEpilepsie als auch an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und einer \nreaktiven Depression.\n\n7\n\nAuf das so begründete Begehren hin erließ das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge unter dem 2. Mai 2002 die tags darauf zur Post gegebenen \nBescheide (2572178-138 für die Kläger zu 1) und 2) und 2572227-138 für die Kläger \nzu 3) und 4)) vom 2. Mai 2002. \nIm Falle der Eltern lehnte es die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie \ndie Änderung der früheren Feststellungen zum Nichtbestehen eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. \nIm Falle der Kinder lehnte es die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und \nversagte Abschiebungsschutz nach den §§ 51 AuslG (insoweit auch offensichtlich) \nund 53 AuslG. \nAlle Kläger wurden zur freiwilligen Ausreise binnen 1 Woche ab Bekanntgabe \naufgefordert und ihnen für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Ausreise die \nzwangsweise Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) \nangedroht.\n\n8\n\nDie Kläger haben am Montag, den 13. Mai 2002 Klage erhoben und um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \nDazu wird ein weiteres Attest vorgelegt,\n\n9\n\nAttest Dr. P vom 16. Mai 2002\n\n10\n\nwonach bei dem Antragsteller zu 1) wegen der bekannten Erkrankungen \n\n11\n\nposttraumatische Belastungsstörung und behandlungsbedürftige, aber nicht \nbehandelte reaktive Depression; derzeit nurmehr subdepressive Lage \n\n12\n\nzwar eine Besserung seit der Erstvorstellung im März 2001 zu verzeichnen sei; \ntrotzdem sei aus psychiatrischer Sicht die weitere psychiatrische und psychologische \nBehandlung des Klägers zu 1) dringend notwendig. \nUnter dem 11. Juni 2002 bescheinigt Dr. T, der Kläger zu 1) sei für die Therapie der \nEpilepsie auf die kontinuierliche Einnahme des Präparates Ergenyl 500 angewiesen. \nNach der Behauptung der Kläger wird dies Präparat in der Bundesrepublik \nJugoslawien nicht in den staatlichen Apotheken angeboten, sondern kann allenfalls \nprivat erworben werden, wofür dem Kläger zu 1) freilich die finanziellen Mittel \nfehlten.\n\n13\n\nDas Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 27. Mai \n2002 im Verfahren 24 L 1800/02.A angeordnet.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide (2572178-138 \nund 2572227-138) des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 2. Mai 2002 zu verpflichten die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen der §§ 51 oder 53 AuslG \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verweist auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Juli 2002, wonach \nErgenyl zwar nicht in den staatlichen aber in privaten Apotheken zum Preise von 10 \nEuro für 30 Tabletten à 500 mg Wirkstoff erhältlich seien. Zudem sei es nach dem \nLagebericht unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) als Roma in der Bundesrepublik \nJugoslawien nicht adäquat behandelt werden könne.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nzum vorliegenden sowie dem voraufgegangenen Asylverfahren der Klägerin sowie \ndie Ausländerakte der Stadt N und die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die \nKlägerseite mit der versandten Liste hingewiesen worden ist oder die ausdrücklich \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.\n\n22\n\n1. Soweit die Kläger eine Anerkennung als Asylberechtigte oder die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG begehren, ist die Klage unbegründet, weil \ndie Beklagte diese Ansinnen zu Recht abgelehnt hat; § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n23\n\nDie ins Zentrum des Vorbringens gerückte Frage der Gruppenverfolgung wegen \nder ethnischen Zugehörigkeit der Kläger führt nach der gefestigten Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 16. Juli 2001 - 5 A 2735/01.A - \n\n25\n\nder sich das Gericht angeschlossen hat\n\n26\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 7. Februar 2002 - 24 L 312/02.A -; \nvom 12. März 2002 - 24 L 730/02.A -, \nvom 27. Mai 2002 - 24 L 1905/02.A -; \nvom 19. Juni 2002 - 24 L 2111/02.A -; \nvom 6. September 2002 - 24 L 3435/02.A;\n\n27\n\nGerichtsbescheide des Gerichts \nvom 18. Juni 2002 - 24 K 2927/02.A -; \nvom 19. Juni 2002 - 24 K 3288/02.A -; \nvom 2. Oktober 2002 - 24 K 5892/02.A; \nvom 19. Dezember 2002 - 24 K 8037/02.A -,\n\n28\n\nfür Roma in/aus Serbien nicht auf eine politische Verfolgung im Sinne der Art 16a \nGG oder § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n29\n\n2. Was den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG anbelangt, so war die \nKlage der Kläger zu 2) bis 4) auch insoweit abzulehnen. \nDenn auch hier wurde allein der Umstand der ethnischen Zugehörigkeit angeführt, \nder als solcher nach der vorzitierten Rechtsprechung auch keine Gefahren im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 AuslG nach sich zieht.\n\n30\n\n3. Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich Abschiebungsschutzes nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für den Kläger zu 1) bezogen auf die Bundesrepublik \nJugoslawien.\n\n31\n\na) Dabei lässt das Gericht dahinstehen, ob dies begründet werden könnte mit \nder von Dr. P allein festgestellten, von niemanden therapierten und offenbar auch \nvon dem Kläger nicht als behandlungswürdig leidvoll empfundenen \nposttraumatischen Belastungsstörung, weil es darauf angesichts des Folgenden \nderzeit nicht ankommt.\n\n32\n\nb) Denn das Gericht geht unter maßgeblicher Bezugnahme auf das Gutachten \ndes Neurologen Dr. M vom 27. August 2002 davon aus, der Kläger zu 1) leide an \nEpilepsie mit Grand Mal Anfällen, die je nach seiner seelischen Belastung in \nAbständen von 1 bis 2 Wochen oder auch 1 bis 2 Monaten auftreten und dann mit \nder Gefahr schwerer Verletzungen bis hin zur Todesfolge und zunehmender \nhirnorganischer psychischer Veränderung verbunden seien. Zur Reduzierung der \nAnfallshäufigkeit ist der Kläger - vorbehaltlich einer Umstellung auf andere Präparate \n- auf die regelmäßige Einnahme des Medikamentes Ergenyl angewiesen.\n\n33\n\naa) Dem Gericht erscheint es nach der allgemeinen Auskunsftslage schon nicht \nsicher, ob der Kläger zu 1) in Serbien eine eventuell erforderliche \n(Notfall)Behandlung erlangen könnte.\n\n34\n\nWenn die Beklagte es für „unwahrscheinlich\" hält, dass dies nicht der Fall sei, \nso kann dies angesichts der Dimension der dem Kläger drohenden \ngesundheitlichen Gefahren nicht hinreichen.\n\n35\n\nDenn diese ist nach dem Bericht des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge über die medizinische Versorgung im Kosovo und in \nSerbien/Montenegro vom August 2002 (S. 19/20) kostenlos zugänglich nur für \n„gemeldete Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger\"; nur diese Menschen sind \ngesetzlich pflichtversichert. \nDie Registrierung ist aber nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. \nOktober 2002 (S. 16) offensichtlich nicht etwa ohne weiteres möglich und auch nicht \nsicher für jeden Rückkehrer erreichbar.\n\n36\n\nErforderlich ist die Registrierung mit „einem ständigen Wohnsitz, was wiederum \nvoraussetzt, dass Papiere wie Geburtsurkunden vorhanden sind\". \nNach Lage der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verfügt der Kläger zu \n1) seit geraumer Zeit nicht mehr über gültige Papiere, etwa einen Nationalpass. \nDer letzte Nationalpass der SFRJ ist am 17. November 194 abgelaufen; dass die \nausländerbehördlich einmalige Aufforderung vom November 1996, sich um gültige \nPapiere zu bemühen, Erfolge gezeitigt hätte, lässt sich den Verwaltungsvorgängen \nnicht entnehmen.\n\n37\n\nEs ist mithin nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1) möglicherweise sogar \nmangels Krankenversicherungsschutzes notwendige Behandlungen nicht erhalten \nwürde, weil er sie nicht privat finanzieren kann.\n\n38\n\nbb) Jedenfalls ist aber \n\n39\n\nmit der Auskunft des Auswärtigen Amtes (508-516.80/39794) vom 8. Juli 2002 \nan das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Asylis-Nr.: JUG23304001)\n\n40\n\ndavon auszugehen, dass der Kläger zu 1) das Präparat Ergenyl 500 in der \nBundesrepublik Jugoslawien selbst mit Krankenversicherungsschutz nur bei Kauf in \neiner privaten Apotheke erhalten würde.\n\n41\n\nDas steht auch nicht etwa in Widerspruch zu der Auskunft, die die \nAusländerbehörde im April 2002 bei der Deutschen Botschaft in Belgrad eingeholt \nhat, wonach Ergenyl in der Bundesrepublik Jugoslawien „erhältlich\" sei, denn diese \nAuskunft verhält sich nicht dazu, in was für Apotheken und zu welchen \nwirtschaftlichen Bedingungen dies sein soll.\n\n42\n\nBei dem - nach Einschätzung von Dr. M so sogar noch zu gering bemessenen - \nMindestbedarf des Klägers zu 1) von inzwischen 1750 mg Wirkstoff täglich erforderte \ndies nach der Auskunftslage allein einen Betrag von 105 Tabletten à 500 mg \nmonatlich, was mit Kosten in Höhe von 35 Euro verbunden wäre. \nEs ist nicht ersichtlich, geschweige denn gewährleistet, dass der Kläger zu 1) diesen \nBetrag jeden Monat - neben den Aufwendungen für den Lebensunterhalt der ganzen \nFamilie - zur Verfügung hätte. \nEine Abschiebung in eine solch ungewisse Lage geht nicht an; erforderlich ist \nvielmehr angesichts der erheblichen Gefahren infolge epileptischer Anfälle bei dem \nKläger zu 1), dass schlichtweg sichergestellt ist, dass er stets sicher und kostenlos \nmit dem erforderlichen Präparat versorgt wird.\n\n43\n\nAllerdings geht auch das Gericht nicht davon aus, dieser Umstand alleine \nrechtfertigte gleichsam auf Dauer, den Kläger zu 1) nicht in das Land seiner \nStaatsangehörigkeit zurückzuführen. \nVielmehr wird zu klären sein, welche der im Gutachten von Dr. M angeführten \nanderen Präparate in den staatlichen Apotheken für den Kläger ohne Zuzahlung \nsicher erreichbar sind. Eine Umstellung des Klägers auf derartige andere Präparate \nist nach der Einschätzung von Dr. M möglich, wenn sie im Rahmen einer ärztlich \nüberwachten überlappenden Substitution erfolgt, für die freilich ein Zeitraum von 3 \nMonaten anzusetzen ist, für den eine Abschiebung des Klägers zu 1) aus den \nvorstehenden Erwägungen auszuschließen war.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n45\n\nNach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. \nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-13/24-k-3121-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-13/24-k-3121-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294035","retrieved":"2026-07-09 03:15:37.116758+00:00"}}