{"status":"available","doknr":"OLD294034","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0213.12K5936.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"12 K 5936/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2000 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, mit der postalischen \nBezeichnung C Straße 5. Das Grundstück grenzt sowohl an die C Straße als auch an \neinen zwischen dieser Straße und der I1straße verlaufenden Fußweg. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. Juli 2000 zog der Beklagte den Kläger für die erstmalige \nHerstellung der Erschließungsanlage „C1straße/I1straße\" zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 12.285,44 DM heran. Seinen am 24. Juli 2000 \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August \n2000 zurück. \n\n4\n\nMit seiner am 8. September 2000 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: \nDer nur ca. 1,50 m breite Fußweg, der eine Verbindung zwischen dem Baugebiet \nC1straße/I1straße und der C Straße herstelle, habe für die Anwohner jenes \nBaugebiets den Vorteil, dass er eine fußläufige Verbindung zum Orts- und \nVersorgungszentrum O darstelle. Indessen gehöre er als Grundstückseigentümer \nnicht zu dem die Anlage als Verbindungsweg nutzenden Personenkreis, da für ihn \neine Verkehrsanbindung über die C Straße in ausreichender Weise gegeben sei. \nMangels hinreichend klarer Abgrenzbarkeit der vorteilsgewinnenden Grundstücke \nstelle der Fußweg keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB dar. Sein Grundstück werde auch nicht durch die \nErschließungsanlage C1straße/ I1straße erschlossen. Die Erschließung erfolge \nvielmehr über die C Straße. Ein Grundstück sei durch einen unbefahrbaren \nWohnweg nur dann erschlossen, wenn dieser ihm die Bebaubarkeit erst vermittelt. \nDies sei hier nicht der Fall. Die Erschließung seines Grundstücks sei schon lange vor \nder Anlegung des Fuß- und Fahrradweges gegeben gewesen. Im Übrigen sei auch \ndas Abrechnungsgebiet falsch ermittelt. Bei der I1straße handele es sich nicht um \neinen erschließungsrechtlich unselbständigen Bestandteil der C1straße, sondern um \neine eigenständige Erschließungsanlage. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli \n2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt - unter sinngemäßer Bezugnahme auf die Ausführungen in dem \nParallelverfahren 12 K 5931/00 sowie dem zugehörigen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren 12 L 2493/00 - vor: Das Grundstück des Klägers werde durch \nden nicht befahrbaren Fuß- bzw. Wohnweg Flurstück 498 zur I1straße hin \nerschlossen. Dieser Weg vermittle, wenngleich er als Verbindungsweg zwischen \nverschiedenen Wohngebieten selbst keine beitragsfähige Erschließungsanlage \ndarstelle - und deshalb auch nicht abgerechnet worden sei - , dem Grundstück des \nKlägers - neben der ursprünglichen Erschließung zur C Straße hin - eine zweite \nErschließung über die I1straße (volle Sekundärerschließung). Der Abstand zwischen \ndem Grundstück des Klägers und dem befahrbaren Teil der I1straße betrage weniger \nals 50 m. Im Übrigen werde der Kläger durch die gemeinsame Abrechnung von I1 \nund C1straße nicht beschwert, da sich bei einer Abrechnung nur der I1straße für ihn \nsogar ein höherer Beitrag ergeben würde. \n\n10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - \neinschließlich der im Leitverfahren 12 K 5640/00 beigezogenen Akten - Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n14\n\nAls Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag kommen nur die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der \nGemeinde O (Erschließungsbeitragssatzung) vom 16. Mai 1988 - EBS - in Betracht. \n\n15\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier nicht erfüllt. \n\n16\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob die zugrundegelegte gemeinsame \nAbrechnung der C1straße und der I1straße den Anforderungen der obergerichtlichen \nRechtsprechung entsprach, woran insbesondere unter den Gesichtspunkten der \nSelbständigkeit von „Stichstraßen\" - die regelmäßig anzunehmen ist, wenn die (von \neiner Anbaustraße abzweigende befahrbare sackgassenartige) Straße entweder \nlänger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) \nrechtwinklig abknickt oder sich verzweigt, \n\n17\n\nvgl. dazu insb. BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 (8 C 77.83), BVerwGE \n70, 247 = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19, vom 23. Juni 1995 (8 C 30.93), \nBVerwGE 99, 23 = Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 80, und vom 16. September \n1998 (8 C 8.97), NVwZ 1999, 997 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rdnr. 14 \nm.w.N., \n\n18\n\nwobei eine Entkräftung dieser \"Regelvermutung\" nur beim Vorliegen besonderer \nGründe in Betracht kommt, wenn nicht die Rechtsprechung des BVerwG sogar dahin \nzu verstehen ist, dass zwar Unter-, nicht aber Überschreitungen dieser \"100 m-\nGrenze\" möglich sind - \n\n19\n\nin diesem Sinne offenbar OVG NW, Urteil vom 31. August 1998 (3 A 1222/92), \nHGZ 1999, 31 [JURIS], das eine 108 m lange Stichstraße betraf; vgl. auch zu einer \n105 m langen Stichstraße BayVGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1994 (6 B \n91.3414), BayVGHE 48, 1, \n\n20\n\nsowie des Fehlens einer (rechtmäßigen) Bildung einer Erschließungseinheit, die \nhier vom Rat der Gemeinde O - wie sich aus den vorgelegten Sitzungsniederschriften \nvom 27. Juni 2000 ergibt - nicht einmal in Erwägung gezogen worden ist und zudem \ngemäß § 4 Abs. 2 S. 3 EBS ohnehin nur in Form einer Satzung möglich gewesen \nwäre, im Übrigen materiell auch nur dann zulässig gewesen wäre, wenn \nvoraussichtlich keine Mehrbelastung der Hauptstraßengrundstücke bei gemeinsamer \nAbrechnung einträte (Vorteilsgerechtigkeit), \n\n21\n\nvgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 (8 C 57.90), BVerwGE 90, \n208; \nDriehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 34 ff.,\n\n22\n\nmassive Zweifel bestehen dürften. \n\n23\n\nDenn durch die gemeinsame Abrechnung von I1- und C1straße ist der Kläger \njedenfalls nicht beschwert, da sich, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten \nUnterlagen ergibt, bei einer isolierten Abrechnung der I1straße als selbständige \nErschließungsanlage für den Kläger sogar ein deutlich höherer Beitrag ergeben \nwürde. \n\n24\n\nEine Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die I1-(/C1-\n)straße kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil sein Grundstück nicht \n- auch - durch diese Erschließungsanlage erschlossen wird. \n\n25\n\nInsoweit kommt es allerdings zunächst nicht darauf an, ob das Grundstück des \nKlägers bereits über eine „hinreichende\" Erschließung über die C Straße verfügt und \neine weitere Erschließung „überflüssig\" erscheinen mag. Nach der von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Wegdenkenstheorie ist bei der \nPrüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage eine \netwa schon durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit \nhinwegzudenken; maßgeblich ist allein, ob das betroffene Grundstück mit Blick auf \ndie wegemäßige Erschließung allein wegen der abzurechnenden (weiteren) Anlage \nnach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. \n\n26\n\nVgl. näher Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 89 mit zahlreichen Nachweisen aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (auch speziell im \nZusammenhang mit Wohnwegen, s. bei Fn. 187 f.).\n\n27\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Grundstück des Klägers - das sich aus Sicht der \nI1straße als Hinterliegergrundstück darstellt - ist allein mit Blick auf die I1straße und \nden zwischen dieser und der C Straße verlaufenden, zur Benutzung durch \nFußgänger gewidmeten Weg nicht bebaubar und daher auch nicht erschlossen. \n\n28\n\nFür die Bebaubarkeit von Grundstücken ist es in Wohngebieten in der Regel \nerforderlich, dass die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter \nInanspruchnahme eines vermittelnden Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit \nPersonen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu \nbetreten. Herangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Grundstück mit \nKraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis \nzur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren \nwerden und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück \nbetreten werden kann. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 1991 (8 C 59.89), BVerwGE 88, 70 (77 ff.), \nund vom 4. Juni 1993 (8 C 33.91), BVerwGE 92, 304; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. \n57-59 m.w.N.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\n31\n\nAusnahmsweise kann ein Grundstück aber auch dann durch eine Anbaustraße \nerschlossen sein, wenn diese ihm keine Möglichkeit des Heranfahrens in dem zuvor \nbeschriebenen Sinne, sondern - über einen (privaten oder öffentlichen) \nunbefahrbaren Wohnweg - nur einen Zugang vermittelt. Durch eine Anbaustraße \nerschlossen sein (im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB) können - neben \nunmittelbar an sie angrenzenden Grundstücken - auch solche \nHinterliegergrundstücke, die mit ihr durch einen privaten unbefahrbaren (Wohn-)Weg \nverbunden sind oder die zu ihr über einen öffentlichen Wohnweg im Sinne des § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB Verbindung haben (sog. zufahrtlose Hinterliegergrundstücke). \n\n32\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 86 m.w.N. Aus der Rechtsprechung s. etwa \nBVerwG, Urteile vom 1. März 1996 (8 C 26.94), NVwZ-RR 1996, 463 = Buchholz \n406.11 § 131 BauGB Nr. 101, und vom 1. März 1996 (8 C 27.94), Buchholz 406.11 \n§ 131 BauGB Nr. 102. Allgemein zum Erschlossensein von Grundstücken, die an \nWohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB angrenzen (mit \nZusammenfassung mehrerer Fallkonstellationen): BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1998 (8 C 34.96) NVwZ 1998, 1187 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 \nm.w.N. \n\n33\n\nDiese Hinterliegergrundstücke sind durch die Anbaustraße erschlossen, in die \nder private oder öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mit \nKraftwagen befahrbare Wohnweg einmündet, sofern ihnen durch diese Anbaustraße \nin Verbindung mit dem Wohnweg eine Zugänglichkeit vermittelt wird, die nicht nur \nbauordnungsrechtlich, sondern auch bebauungsrechtlich für ihre Bebaubarkeit \nausreicht. \n\n34\n\nVgl. Driehaus, a.a.O.\n\n35\n\nAls Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind dabei unbefahrbare \nöffentliche Verkehrsanlagen anzusehen, an denen (nach Maßgabe des einschlägigen \nBauordnungsrechts) zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen; sie sind \nihrer Funktion nach dazu bestimmt, den einzig an sie angrenzenden zufahrtslosen \nGrundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen (d.h. eine verkehrsmäßige \nErschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB \nzusätzlich zu der durch eine befahrbare Anbaustraße vermittelten Primärerschließung \nangewiesen sind).\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 (8 C 26.94), NVwZ-RR 1996, 463 = \nDVBl 1996, 1051 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101; Driehaus, a.a.O., § 12 \nRdnr. 59 ff. \n\n37\n\nDie Beurteilung, ob ein Grundstück - neben der \"unmittelbaren\" Erschließung \ndurch eine Anbaustraße (zusätzlich) - über den Wohnweg durch eine weitere \nAnbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, hängt \nin erster Linie davon ab, ob das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des \nGrundstücks dieser Straße wegen eine unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks \nnur für Fußgänger genügen lässt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Anwendung \nund Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans sowie Würdigung der \ntatsächlichen Gegebenheiten an. \n\n38\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 (8 C 59.91), NVwZ \n1994, 910 = Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. \n58, 86.\n\n39\n\nNach diesen Maßstäben wird das Grundstück des Klägers nicht durch die \nI1straße in Verbindung mit dem zwischen dieser Straße und der C Straße \nverlaufenden Fußweg erschlossen, weil ihm nicht eine Zugänglichkeit vermittelt wird, \ndie bebauungsrechtlich für seine Bebaubarkeit ausreicht. Bei diesem Weg handelt es \nsich nämlich nicht um einen - die Bebaubarkeit von Grundstücken und damit die \nErschließung vermittelnden - Wohnweg, sondern um einen reinen \nVerbindungsfußweg. Dies ergibt sich aus den Festsetzungen und der Konzeption \ndes maßgeblichen Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße West'\". \n\n40\n\nDer zwischen der I1straße und der C Straße verlaufende Weg ist in diesem \nBebauungsplan, der seit dem 19. Oktober 1984 rechtskräftig und durch die drei \nspäteren Änderungen insoweit unberührt geblieben ist, als „Fußweg\" festgesetzt \nworden. Dementsprechend wurde auch in der Widmung, die am 27. Juni 2000 \nerfolgte (Bekanntmachung im Amtsblatt S. 331), die Nutzung dieser Parzelle \n(Nr. 498) auf den Fußgängerverkehr beschränkt. \n\n41\n\nDieser Fußweg ist nach der Konzeption des Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße \nWest'\" nicht dazu bestimmt, den an ihn angrenzenden Grundstücken eine \nErschließung zu vermitteln. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass dieser Bebauungsplan eine Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers der \nI1straße wegen zulässt und insoweit eine Erreichbarkeit über den unbefahrbaren \nFußweg (und damit eine bloße Zugänglichkeit des Grundstücks) genügen lässt. Aus \nder Entstehungsgeschichte des Plans lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der \nFußweg zwischen I1straße und C Straße eine (bebaubarkeitsrelevante) \nErschließungsfunktion haben sollte. In der Begründung des Bebauungsplanentwurfs, \ndie dem Beschluss des Rates der Gemeinde O vom 10. April 1984 zugrundelag und \nauch im Rahmen der vorherigen Offenlegung publiziert worden war, wird zu dem \nFußweg lediglich ausgeführt: \n\n42\n\n„Die Fußgänger aus dem Baugebiet werden überwiegend zum \nOrtskern hin orientiert sein. Eine fußläufige Verbindung zwischen \nPlanstraße „A\" und der C Straße bietet sich darum an.\" (S. 3; \nAnmerkung der Kammer: Bei der „Planstraße A\" handelt es sich um \ndie spätere I1straße).\n\n43\n\nVon einer über diese Verbindungsfunktion hinausgehenden Bedeutung des \nFußwegs, insbesondere zum Zwecke der Erschließung von Grundstücken, ist in der \nPlanentwurfsbegründung keinerlei Rede. Hierfür bestand auch keine Notwendigkeit, \ndenn plangemäß verfügten sämtliche an den Fußweg angrenzenden Grundstücke \nbereits über eine unmittelbare Erschließung zur C Straße bzw. zur I1straße. Dies gilt \n- ganz abgesehen davon, dass die im Bebauungsplan für die an den Fußweg und die \nC Straße angrenzenden Grundstücke (heutige Flurstücke 474 und 155) \nvorgesehenen Wohnhäuser eindeutig allein zur C Straße hin orientiert waren - \ninsbesondere auch für das heutige Flurstück 475, dessen Vorläufergrundstück \n(ehem. Flurstück 17, später Flurstück 366), seinerzeit - vor der (u.a.) erfolgten \nHerausparzellierung des Flurstücks 510 - unmittelbar an die I1straße angrenzte und \ndeshalb im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans nicht auf die Erschließung \nüber diesen Fußweg angewiesen war. Dies schließt zwar für sich genommen eine \nZweiterschließung mittels eines zu einer weiteren Anbaustraße hin führenden \nWohnweges nicht aus, \n\n44\n\nvgl. zu einer solchen Zweiterschließung etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n(8 C 26.94), NVwZ-RR 1996, 463 = DVBl 1996, 1051 = Buchholz 406.11 § 131 \nBauGB Nr. 101, \n\n45\n\njedoch kann dies ggf. ein Indiz dafür sein, dass dem Verbindungsweg der Zweck, \ndie für die Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke notwendige Erschließung zu \nvermitteln, \n\n46\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 (8 C 34.96) NVwZ 1998, 1187 = \nBuchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 = DVBl 1998, 1225 = KStZ 1999, 54, dem \nein Sachverhalt zugrundelag, bei dem „die Bebaubarkeit des klägerischen \nGrundstücks sowohl durch den an der Vorderfront des Grundstücks verlaufenden \nals auch durch den rückwärtigen Wohnweg - jeweils in Verbindung mit der \nAnbaustraße - in vollem Umfang gewährleistet\" war, \n\n47\n\nfehlt und es sich mithin nicht um einen Wohnweg, sondern einen reinen \n(Verbindungs-) Fußweg handelt, der nur der allgemeinen Verbesserung der \nverkehrsmäßigen Erschließung des Baugebiets dient. \n\n48\n\nIn diesem Sinne dürfte im Übrigen auch die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu verstehen sein, nach \nder es für die Beurteilung der Erschließungsfunktion von Verbindungsfußwegen auf \ndie „plangemäße Erschließung\" der Grundstücke ankommt und darauf, ob der \nFußweg - in dem relevanten Teilstück - „zum Anbau bestimmt\" ist. \n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. November 1998 (3 A 706/91), S. 16-17 (insoweit in \nNWVBl. 1999, 262 und JURIS nicht abgedruckt): „Weitere Grundstücke, die an dem \n... Verbindungsfußweg zur F-Straße in einer Entfernung von bis zu 50 Metern von der \nS-Straße gelegen sind, ... sind nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Sie \nsind bereits anderweitig erschlossen und ihnen wird über den erwähnten \nVerbindungsfußweg durch die hier streitige Erschließungsanlage keine weitere \nErschließung (Ersterschließung) vermittelt. Denn das Flurstück x wird unmittelbar \ndurch den Teil der S-Straße selbst ... und das Flurstück y über die Wegeparzelle W1 \nund die K-Straße erschlossen. Insoweit fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der \nerwähnte Verbindungsfußweg - jedenfalls in der hier interessierenden Teilstrecke - \nzum Anbau bestimmt wäre bzw. zu der für eine Bebauung erforderlichen (Erst-) \nErschließung dieser Flurstücke etwas beitragen könnte (§ 127 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 \nBauGB). Dasselbe gilt für das Flurstück z, das zwar über die Wegeparzellen W2 in \neiner Entfernung von unter 50 Metern zur abgerechneten Erschließungsanlage liegt, \njedoch seine planmäßige Erschließung (in Form der Anfahrbarkeit) über die \nWegeparzellen W3 durch die K-Straße erfährt.\" (Hervorhebungen hinzugefügt). \n\n50\n\nGegen eine (bebaubarkeitsrelevante) Erschließungsfunktion des hier zu \nbeurteilenden Fußweges spricht zudem insbesondere, dass dieser Weg mit einer \nBreite von nur etwa 1,50 m bis höchstens 2 m \n\n51\n\n- nach den vom Kläger gemachten Angaben soll die Breite etwa 1,50 m betragen; \nder Beklagte ist dem weder schriftsätzlich entgegengetreten noch hat er genaue \nAusbaupläne vorgelegt, sondern lediglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, \ndie Breite betrage 2 m (wofür auch ein in den Abrechnungsunterlagen bezüglich der \nGrunderwerbskosten enthaltenes Flächenverzeichnis, Bl. 306 der Beiakte 15, \nsprechen könnte, welches aber die genaue Zuordnung der erworbenen Flächen nicht \nerkennen lässt und im Übrigen nichts zu dem tatsächlich erfolgten Ausbau sagt); der \nbei den Verwaltungsvorgängen befindliche „Lageplan Bauentwurf\" (Bl. 1 der Beiakte \n14) deutet jedoch eher auf eine Breite von unter 2 m hin - \n\n52\n\nsignifikant schmaler ist als alle anderen Zuwegungen, d.h. Stichstraßen, in dem \nhier betroffenen Bau-/Abrechnungsgebiet. Sämtliche Stichstraßen der C1straße - in \nder Bebauungsplanentwurfsbegründung (S. 3) ausdrücklich als „Erschließungsstiche\" \nbezeichnet (wohingegen bezüglich des Weges nur von einer „fußläufigen \nVerbindung\" gesprochen wird) - haben, wie sich aus dem „Lageplan Bauentwurf\" (Bl. \n1 der Beiakte 14) ergibt, mindestens eine Breite von 5,0 bzw. 5,5 m. Auch ist in \nkeinem anderen Bereich des Baugebiets C1-/I1straße eine nur fußläufige \nErreichbarkeit zur Erschließung vorgesehen. Gründe, weshalb hier im Bereich des \nVerbindungsfußwegs zwischen I1straße und C Straße ein geringerer Erschließungs-\nStandard als im Übrigen Baugebiet gelten sollte, sind nicht ersichtlich und auch vom \nBeklagten nicht vorgetragen worden. Es spricht daher alles dafür, dass nach der \nKonzeption des Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße West'\" der zwischen I1straße \nund C Straße verlaufende Fußweg überhaupt nicht dazu gedacht war, eine \nBebauung von Grundstücken zu ermöglichen. Hätte der Plangeber etwas anderes \nbezweckt gehabt, so hätte er nicht - wie geschehen - einen solchen „miniaturisierten\" \nFußweg festgesetzt, sondern einen dem Baugebiets-Standard zumindest annähernd \nentsprechenden Weg. \n\n53\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass der zwischen I1straße und C Straße \nverlaufende Fußweg nach der Konzeption des Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße \nWest'\" nicht zum Anbau bestimmt war und keine Erschließungsfunktion haben sollte, \nmithin nicht als Wohnweg, sondern als reiner Verbindungsfußweg konzipiert war. \n\n54\n\nIn Anbetracht dieser bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten kommt es darauf, \nob nach nordrhein-westfälischem Bauordnungsrecht, das für die Bebaubarkeit von \nGrundstücken unter bestimmten Voraussetzungen eine fußläufige Erreichbarkeit \nausreichen lässt, \n\n55\n\n- die Grundregel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW, wonach Wohngebäude nur \nerrichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Nutzung das \nGrundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen \nVerkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich \ngesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, wird im 2. \nHalbsatz dieser Vorschrift dahingehend eingeschränkt, dass Wohnwege, an denen \nnur Gebäude geringer Höhe zulässig sind (d.h. Gebäude, bei denen der Fußboden \nkeines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der \nGebäudeoberfläche liegt, vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 BauO NW) \nnur befahrbar zu sein brauchen, wenn sie länger als 50 m sind -,\n\n56\n\ndas nur etwa 30 m von der I1straße entfernt gelegene Grundstück des Klägers \nmöglicherweise \n\n57\n\njedenfalls wenn der landesbauordnungsrechtliche Wohnweg-Begriff anders als \nder erschließungsbeitragsrechtliche Begriff des Wohnwegs auszulegen ist, vgl. \ndazu Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 61-62; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NW, \nKommentar, 9. Aufl. 1998, § 4 Rdnr. 41; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, \nKommentar, § 4 Rdrn. 22, \n\n58\n\nnicht mit Kraftfahrzeugen anfahrbar zu sein bräuchte, nicht mehr an. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-13/12-k-5936-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-13/12-k-5936-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294034","retrieved":"2026-07-09 03:15:37.027045+00:00"}}