{"status":"available","doknr":"OLD294096","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0211.3K6052.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"3 K 6052/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ndie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 12. Dezember 2001 bei der Beklagten die \nBerechtigung zum Führen der Bezeichnung „Praktischer Arzt\". Zur Begründung trug \ner vor: Er sei vom 1. Februar bis zum 31. März 1991 in einer Fachklinik für \nGefäßerkrankungen als Arzt im Praktikum beschäftigt gewesen. Dort habe ihm die \npräoperative Vorbereitung von Varizenoperationen durch Doppleruntersuchungen in \nden angegliederten Praxisräumen obgelegen. Vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli \n1994 habe er als Arzt im Praktikum und als Assistenzarzt an einer Klinik für Thorax-, \nHerz- und Gefäßchirurgie im Ambulanzdienst, im Praxisdienst (Pflege des \nTumorregisters und Vorstellung der Patienten im Zuge des Tumor-Kolloqiums und \nBestimmung der Therapiemaßnahmen, Pflegestation und Praxis), in der Chirurgie \nund auf der Chirurgischen Intensivstation gearbeitet. Vom 1. März 1995 bis zum 28. \nFebruar 1997 habe er Praxisnachweis, Stationsnachweis und Intensivstation in einer \nKlinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie erbracht. -Mit Bescheid vom 29. Mai \n2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In den Gründen des Bescheides heißt es: \nVom Tätigkeitszeitraum 1. März 1995 bis 28. Februar 1997 unter Leitung eines zur \nWeiterbildung im Gebiet Herzchirurgie ermächtigten Arztes würden sechs Monate \nanerkannt. Von den übrigen Tätigkeiten seien lediglich zwölf Monate unter der \nLeitung eines ermächtigten Arztes erfolgt, und zwar im Schwerpunkt Gefäßchirurgie; \nsie könnten nicht angerechnet werden. -Die Beklagte erhob unter dem 28. Juni 2002 \nWiderspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. \nJuli 2002, zugestellt am 31. Juli 2002, zurück.\n\n3\n\nMit der Montag, den 2. September 2002 erhobenen Klage wiederholt und vertieft \nder Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere trägt er \nvor: Tätigkeiten in Herzchirurgie seien als Chirurgie anzurechnen. Von den dreizehn \nMonaten (nämlich Februar und März 1991) in der Fachklinik für Gefäßerkrankungen \nseien sechs Monate anzurechnen, da er nachmittags im angegliederten \nPraxisräumen Untersuchungen vorgenommen habe. Ebenso seien Zeiträume in der \nHerzchirurgie anzurechnen, weil er währenddessen auch im Ambulanzdienst tätig \ngewesen sei.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu \nverpflichten, ihm ein Zeugnis zu erteilen, das ihn berechtigt, die \nBezeichnung „Praktischer Arzt\" zu führen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.\n\n9\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n12\n\nDer Bescheid vom 29. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli \n2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nAusstellung eines Zeugnisses, das berechtigt, die Bezeichnung „Praktischer Arzt\" zu \nführen. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheides vom 29. Mai 2002 \nverwiesen, denen das Gericht folgt. So fordert § 54 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 HBG \nmindestens sechs Monate in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen \nund Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen nachzuweisen, die den \nAnforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen. Schon diese \nVoraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er war nicht in Praxen im Sinne der Vorschrift, \nnämlich - wie § 54 Abs. 3 S. 2 HBG es verlangt - in Praxen niedergelassener \nÄrztinnen und Ärzte, die zur Vertragsarztpraxis zugelassen sind, tätig, sondern in \nEinrichtungen, namentlich Ambulanzen, die er, unter Vermeidung des Rechtsbegriffs \n„Praxis\" als „Praxisräume\" bezeichnet. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich \nzudem nicht um solche von Ärzten der Allgemeinmedizin; sondern sie waren \nBestandteil einer Herz- oder Gefäßchirurgie; sie entsprachen auch nicht den \nAnforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin, da der insoweit \nsinnvollerweise vorzunehmende Abgleich der Definitionen in der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember \n1999 - 13 A 297/98 -, S. 10 des Urteilsabdrucks) die erheblichen Unterschiede der \nGebiete und Schwerpunkte aufzeigt (vgl. Abschnitt I 1. Allgemeinmedizin einerseits, \nAbschnitte 7. Chirurgie, 7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie, und 12. Herzchirurgie \nandererseits).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-11/3-k-6052-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-11/3-k-6052-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294096","retrieved":"2026-07-09 03:15:42.538395+00:00"}}