{"status":"available","doknr":"OLD294095","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0211.17K7609.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"17 K 7609/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. November 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 wird aufgehoben, soweit ein \nBetrag von mehr als 969,33 Euro (=1.895,84 DM) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 15/16 und die Klägerin zu \n1/16.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Straßenbaubeiträge für das \nzwischen den Einmündungen der G-Straße und der Bstraße gelegene Teilstück der \nNstraße erheben darf.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 (postalische Bezeichnung: \nNstraße 000). Das Grundstück ist 575 m² groß und mit einem viergeschossigen Haus \nbebaut. \n\n4\n\nDie Nstraße verläuft im Zentrum von Alt-P. Sie verbindet die G-Straße mit der N1 \nStraße und ist im abgerechneten Teilstück als Fußgängerzone ausgestaltet. Dieses \nbildet einen wesentlichen Teil des innerstädtischen Einkaufsbereichs. Die Nstraße ist \nnicht vollständig beplant, sondern nur teilweise. Vollständig sind lediglich die \nStraßenbegrenzungslinien festgesetzt, und zwar ganz überwiegend bereits seit dem \nJahr 1900. Soweit Bebauungspläne existieren, setzen sie jeweils Kerngebiete mit \ngeschlossener Bauweise und mehreren Vollgeschossen fest. \n\n5\n\nDie Nstraße besteht ausweislich eines amtlichen Stadtplanes aus dem Jahre \n1904 mindestens seit dieser Zeit als öffentliche Straße. Ab dem Jahr 1899 gab es \nerstmals Beleuchtungseinrichtungen. Bereits bis zum Jahr 1901 wurde die Fahrbahn \nerstmals mit Großpflaster belegt und eine Entwässerung hergestellt. Die Gehwege \nwurden bis zum Jahr 1929 plattiert.\n\n6\n\nZur Fußgängergeschäftsstraße wurde der abgerechnete Straßenteil in zwei \nSchritten ausgebaut. Zwischen den Einmündungen der Q1straße und der Bstraße \nwurde zwischen 1969 und 1971 erstmals eine Fußgängerzone angelegt (rund 94,3 % \ndes abgerechneten Teilstücks). Das Teilstück zwischen Q1straße und G-Straße \n(rund 5,7 % des abgerechneten Teilstücks) wurde dagegen erst in Jahren 1985/86 \nzur Fußgängerzone umgebaut. \n\n7\n\nDie Aufwendungen, die beim Ausbau auf das erst 1985/86 umgebaute Teilstück \nentfielen, nahm der Beklagte im Widerspruchsverfahren durch Abzug von 5,7 % der \nGesamtkosten (einschließlich Beleuchtungsaufwand) aus dem umgelegten Aufwand \nheraus.\n\n8\n\nIm Bereich zwischen Q1- und Bstraße war die Nstraße zwischen 13 m und 22 m \nbreit. Von der H- bis zur Estraße war sie enger (13 m), davor und dahinter war sie \nbreiter (22 m). Sie bestand aus 6 cm dicken Platten auf einer 4 cm dicken \nMörtelbettung. Die bituminöse Tragschicht hatte ganz überwiegend eine Mächtigkeit \nvon 10 cm. Die Schottertragschicht wies unterschiedliche Mächtigkeiten zwischen 10 \ncm und 20 cm auf. Die Gesamtmächtigkeit des Straßenaufbaus bewegt sich \ndurchschnittlich um 35 cm bis 40 cm,\n\n9\n\nEinzelheiten zu unterschiedlichen Mächtigkeiten und Schichtenabfolge in den \nTeilbereichen siehe Beiakte zu 17 K 7609/00 Heft 74.\n\n10\n\nEntwässert wurde in den seit 1910/1911 liegenden Mischwasserkanal, bei dem \nkeine Baumaßnahmen abgerechnet wurden. Beleuchtet wurde die Nstraße zwischen \nG- und Bstraße mit 28 Aufsatz- und Hängeleuchten, die einen Lichtstrom von \n292.400 Lumen erzeugten.\n\n11\n\nDer Bau- und Planungsausschuss des Rates der Stadt P beschloss das \nBauprogramm am 19. Januar 1993. Nach öffentlicher Ausschreibung wurde der \nZuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Ausbau begann im Oktober \n1993 und wurde frühestens am 21. Dezember 1995, spätestens am 12. Dezember \n1996 abgenommen (Beiakte zu 17 K 7609/00 Heft 33 Bl. 44 ff).\n\n12\n\nNach dem Ausbau stellt sich die in ihrer flächigen Ausdehnung unveränderte \nNstraße folgendermaßen dar: Als Decke ist gelber Granitstein in 8 cm Dicke (China-\nGranit) und unterschiedlichen Größen in einer Mörtelbettung von 6 cm Mächtigkeit \nverlegt. Diese ruht auf einer HGT/Schottertragschicht von 40 cm. Beleuchtet wird die \nNstraße mit 67 Hess-Ansatzleuchten, die insgesamt einen Lichtstrom von 375.200 \nLumen erzeugen.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 22. November 1999 zog der Beklagte die Klägerseite zu einem \nStraßenbaubeitrag heran. Im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 setzte er \nden zu zahlenden Beitrag auf 30.576,23 DM fest. \n\n14\n\nHiergegen hat die Klägerin am 6. November 2000 Klage erhoben.\n\n15\n\nDie Klägerseite ist der Auffassung, dass die Baumaßnahme eine \nBeitragserhebung nicht rechtfertigt. Der Straßenaufbau habe nach der erstmaligen \nHerstellung der Fußgängerzone Ende der sechziger/Anfang der Siebzigerjahre des \nletzten Jahrhunderts den Vorgaben der RStO entsprochen. Lediglich die Platten \nseien schadhaft gewesen. Diese könnten aber nicht im Rechtssinne verschleißen. \nWeiter bestreitet sie, dass Frostschäden in der Vergangenheit aufgetreten seien und \nFrost künftig zu Problemen führen könne, weil in der Straße Fernwärmeleitungen \nlägen. Der neue Plattenbelag aus chinesischem Granit sei unverhältnismäßig teuer. \nAußerdem sei er mangelhaft verlegt und verfugt. Es müssten bereits jetzt vielfach \nSteine neu verlegt werden, die lose geworden seien. Das mindere einen evtl. Vorteil \nder Anlieger, weil beispielsweise die erzielbaren Mieten sänken. Weiter seien die \nPlattendruckversuche aus dem Jahr 1994 nicht repräsentativ, weil sie nur an einer \nStelle durchgeführt worden seien und nicht verteilt über die gesamte Straßenlänge. \nSelbst wenn 1994 ungenügend tragfähige Schichten festzustellen sein sollten, dann \nliege das daran, dass im Vorgriff auf den Einbau der Fundamente des ursprünglich \ngeplanten Glasdachs bereits Versorgungsleitungen umgelegt worden seien. Danach \nsei die Straße nicht mehr ordnungsgemäß befestigt worden. Davor sei die \nTragfähigkeit gegeben gewesen.\n\n16\n\nWeiter wird die Rückwirkung der Einzelfallsatzung als unzulässig gerügt. \nAußerdem habe sich die Beleuchtung verschlechtert und nicht verbessert. Insgesamt \nwird die Baumaßnahme von der Klägerseite als „Scheinwiedergutmachung\" für die \nAnsiedlung des D in P angesehen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. November 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hält den Heranziehungsbescheid für rechtens. Durch \nLastplattendruckversuche aus den Jahren 1994 und 2001 sei festgestellt, dass der \nUnterbau der Straße nicht ausreichend tragfähig gewesen sei. Das sei durch die \nAusbaumaßnahme nunmehr behoben worden. Durch die hohe Verdichtung des \nUnterbaus sei die Tragfähigkeit des Pflasterbelags erheblich verbessert worden. Die \nverwendeten Natursteine seien etwas oberflächenrauer als die vorher verlegten \nPlatten, da aber eine vollflächige Verfugung erfolgt sei, könne von einer erschwerten \nBegehbarkeit nicht gesprochen werden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist überwiegend begründet. Nur in dem aus der Urteilsformel \nersichtlichen Umfang ist sie unbegründet.\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten und der hierzu ergangene \nWiderspruchsbescheid waren aufzuheben, soweit sie nicht die Beleuchtung betrafen, \nweil sie insoweit rechtswidrig sind und die Klägerseite in ihren Rechten verletzen, § \n113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n27\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n28\n\n1. Hinsichtlich der noch geltend gemachten Beleuchtungskosten rechtfertigt sich \nder Bescheid aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n\n29\n\nvom 21. Oktober 1969 [GV NRW S. 712], zuletzt geändert durch Gesetz vom \n17. Dezember 1999 [GV NRW S. 718], im Folgenden: KAG NRW\n\n30\n\nin Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt P vom 19. Dezember 1995 (im Folgenden: \nSBS) und mit der zur Nstraße erlassenen Einzelfallsatzung,\n\n31\n\nnämlich der Satzung der Stadt P über die Festlegung der Art und des Umfangs \ndes beitragsfähigen Aufwandes, der anrechenbaren Breiten und der Anteile der \nBeitragspflichtigen am Aufwand nach der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt P vom 3. \nNovember 1999.\n\n32\n\nDie Einzelfallsatzung trat rückwirkend zum 1. Mai 1995 - also vor der Abnahme - \nin Kraft. Die Rückwirkung ist unbedenklich, da nach § 4 Abs. 6 SBS 95 für \nFußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten und Anteile der \nBeitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung festgelegt werden \nmüssen. Schutzwürdiges Vertrauen der Anlieger kann insofern nicht entstehen,\n\n33\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. \nMai 1990 - 2 A 500/88, in: NWVBl 1991, 349.\n\n34\n\nNach § 1 SBS 95 erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nErweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und \nErbbauberechtigen der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, Beiträge. \nDurch die Auswechselung der Beleuchtungsanlage im Rahmen des hier \nabgerechneten Ausbaus ist die Beleuchtungsanlage verbessert worden. Eine \nVerbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme \neine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine \nVermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der \neinzelnen Leuchten erfolgen,\n\n35\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n28. August 2001 - 15 A 465/99, in: NVwZ-RR 2002, 299 (301).\n\n36\n\nEine bessere Ausleuchtung ist hier dadurch bewirkt worden, dass die Zahl der \nLeuchtenstandorte zwischen der G-Straße und der Bstraße von 28 auf 67 mehr als \nverdoppelt wurde und die Leuchtkraft der gesamten Beleuchtungsanlage deutlich \nerhöht wurde. Das ergibt sich daraus, dass der Gesamtlichtstrom von 292.400 \nLumen auf 375.200 Lumen, also um rund 29 %, angestiegen ist. Außerdem ist die \nLeuchtpunkthöhe ganz überwiegend deutlich niedriger geworden. Soweit die \nKlägerseite unsubstantiiert der Auffassung ist, die Beleuchtung habe sich nicht \nverbessert, kann dies die vorgenannten Feststellungen nicht erschüttern.\n\n37\n\nDer Beklagte hatte zunächst einen Aufwand von 5.093,- DM je \nBeleuchtungsmast angesetzt, diesen dann im Laufe des Verfahrens auf 1.200,- DM \nreduziert. Die Kosten von 1.200,- DM entsprechen ungefähr denen einer \nStandardleuchte im Stadtgebiet P zuzüglich eines Ausbauermessensaufschlags von \n20 % („zweitbilligste Lösung\").\n\n38\n\nDer vom Beklagten nach der Reduzierung noch in Ansatz gebrachte \nbeitragsfähige Aufwand für die Beleuchtung beträgt 439.607,92 DM. Davon sind 55 \n% umlagefähig, mithin 241.784,36 DM. Bei einer modifizierten gesamten \nGrundstücksfläche von 142.997,75 m² ergibt sich je Berechnungseinheit ein Betrag \nvon 1,69083 DM. Der hiernach auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag \nbeläuft sich auf 969,33 Euro (= 1.895,84 DM).\n\n39\n\n2. Hinsichtlich des über die Beleuchtungskosten hinausgehenden Teils des \nBescheides kann sich der Beklagte nicht auf § 8 KAG NRW stützen, weil der diesen \nBetrag umfassende Teil sich auf eine nicht beitragsfähige Ausbaumaßnahme \nbezieht. Es liegt weder eine Erneuerung noch eine Verbesserung in diesem Sinne \nvor.\n\n40\n\nBeim Ausbau der flächenmäßigen Einrichtungen der Nstraße handelt es sich \nnicht um eine Erneuerung (= nachmalige Herstellung) im Sinne des § 8 KAG NRW in \nVerbindung mit der SBS 95 und der Einzelfallsatzung.\n\n41\n\nEine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer \nNutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung \nund Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird,\n\n42\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n28. August 2001 - 15 A 465/99, in: NVwZ-RR 2002, 299 (300).\n\n43\n\nTragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nstraße im abgerechneten Bereich \nverschlissen gewesen ist, gibt es nicht. Bereits aus der vom Beklagten selbst \ngefertigten Analyse des Ist-Zustandes, die der Ausbauentscheidung zu Grunde lag, \nergibt sich, dass der Ausbau in erster Linie aus städtebaulich-gestalterischen \nErwägungen und nicht aus verkehrlichen Notwendigkeiten folgte.\n\n44\n\nDass der Beklagte die Nstraße deswegen umbauen ließ, weil sie nicht mehr \nnutzbar war, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen, nicht entnehmen. In der vom \nBeklagten im Jahr 1993 herausgegebenen Broschüre „Neugestaltung Nstraße und \nB1markt in P\" (Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 63) wird in der Zustandsanalyse \nauf S. 12 zum Bodenbelag Folgendes mitgeteilt:\n\n45\n\n„Die im überwiegenden Teil der Nstraße verlegten roten und grauen \nBetonplatten stammen aus den Siebzigerjahren und spiegeln heute keineswegs \nmehr die Hochwertigkeit des Bereichs, in dem sie verlegt sind, wider. Frost- oder \nBefahrungsschäden wurden nur notdürftig mit Steinen, die ein anders Format, \nMaterial und Farbe haben, wieder hergestellt, sodass der Bodenbelag im engen \nBereich der Nstraße das Aussehen eines 'Flickenteppichs' angenommen hat. (...) \nDer gestalterischen und werkgerechten Einbindung von Schachtdeckeln, \nWassereinläufen, Schiebern und anderen technischen Elementen muss bei der \nPlanung größte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auffallend sind diese \nElemente besonders dort, wo Lage und Einbindung in das Pflaster gründlich \nmisslungen sind.\"\n\n46\n\nAus diesen Feststellungen lässt sich - ohne dass dies als ausschlaggebend \nzugrundegelegt würde - ableiten, dass es für den Beklagten in erster Linie auf \ngestalterisch-ästhetische bzw. städtebauliche Aspekte ankam, als er den Umbau der \nNstraße beschloss. Zwar sind auch Frostschäden erwähnt, diese treten jedoch hinter \ndem gestalterischen Schwerpunkt deutlich zurück. Dass es nicht Frostschäden des \nUnterbaus der Straße - deren Vermeidung Schwerpunkt der Beitragsbegründung des \nBeklagten in diesem Verfahren ist - waren, die den Beklagten zur Neugestaltung der \nNstraße bewogen haben, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bau- und \nPlanungsausschusses vom 5. Oktober 1993:\n\n47\n\n„Zur Realisierung der vom Architekten Winkels vorgeschlagenen und \nbeschlossenen Oberflächengestaltung wurden im Unterbaubereich \nEinsparungsmöglichkeiten gefunden. Der vorhandene Unterbau soll \nweitgehendst wiederverwandt werden. Dadurch entfallen auch Kosten für \nErdarbeiten.\"\n\n48\n\nVerfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 49 (Hervorhebung durch das \nGericht).\n\n49\n\n„Ausweislich der Erläuterungen zur Reduzierung von Massenansätzen durch \ndie ARGE Winkel/Runge/Dammann vom 10.09.93 heisst es: 'Eine deutliche \nReduzierung bei den Massenansätzen, Bodenaushub und Schottereinbau ist nach \nden Erfahrungen mit dem Projekt C1straße in P möglich.'\"\n\n50\n\nBericht über die Sonderprüfung der Baumaßnahme Umgestaltung der \n„Nstraße\" vom 6. Mai 1996 - Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 59 Bl. 6;\n\n51\n\nDer Ausbauwille des Beklagte gründete also in allererster Linie auf dem Zustand \nder vielfach ausgebesserten Straßendecke. Aus Rechtsgründen kann die \nPflasterdecke einer Straße aber nicht verschleißen. Denn da die Pflastersteine nie \ninsgesamt und auf einmal schadhaft werden, fällt die laufende Ersetzung einzelner \nPflastersteine in die Instandhaltungslast der Gemeinde, die gerade keine Beiträge \nauslösen soll, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW,\n\n52\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96, in: NWVBl 2000, 144.\n\n53\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem \nangeführten Beschluss weiter dargelegt, dass eine beitragsfähige Erneuerung bei \neiner gepflasterten Straße dann in Frage kommt, wenn neben der Pflasterdecke auch \ndarunter liegende Schichten von der Ausbaumaßnahme „betroffen sind\". \nVoraussetzung ist aber naturgemäss auch bei diesen tiefer liegenden Schichten, \ndass sie verschlissen sind. Die Verschlissenheit auch des Unterbaus hat der \nBeklagte nicht ausreichend dargelegt. Zwar hat er im Jahr 1994 (kurz nach \nAusbaubeginn) Lastplattendruckversuche vornehmen lassen. Warum diese zu dem \nErgebnis geführt haben, dass der Untergrund nicht ausreichend tragfähig war, \nobwohl er nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten bereits bei der \nvorhergehenden Ausbaumaßnahme den Anforderungen der RStO 86 entsprach, ist \nnicht erkennbar. \n\n54\n\nBei der Nstraße waren strenge Anforderungen an den Nachweis der \nVerschlissenheit anzulegen. Den Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt. Nach \nder obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, steigen die \nAnforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Verschlissenheit umso \nmehr, je näher sich eine neu ausgebaute Straße an ihrer Mindestnutzungsdauer \nbefand. Für eine Fußgängerzone, die - wie hier - auch zum Andienungsverkehr mit \nLastkraftwagen zugelassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen jüngst eine übliche Nutzungszeit von mindestens 25 Jahren \nfestgestellt, \n\n55\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. \nAugust 2002 - 15 A 583/01, UA Bl. 9 f.\n\n56\n\nOb die Nstraße, deren vormalige Fertigstellung das erkennende Gericht früher \neinmal auf 1971 datiert hat -\n\n57\n\nUrteil vom 15. September 1982 - 5 K 290/81 (UA Bl. 9 ff.) tragend mit \nausführlicher Begründung als Fertigstellungszeitpunkt der Umgestaltung zur \nFußgängerzone -\n\n58\n\ntatsächlich die übliche Nutzungszeit bereits erreicht hatte, ist fraglich, weil der \nAusbau bereits 1993 begann. Es ist nicht fern liegend anzunehmen, dass die \nFußgängerzone nur wenig mehr als 22 Jahre in Gebrauch war. Diese Frage kann \njedoch offen bleiben. Denn selbst wenn sie die 25 Jahre Mindestnutzungszeit gerade \nüberschritten haben sollte, treffen den Beklagten besonders hohe Darlegungs- und \nNachweislasten hinsichtlich der Verschlissenheit der Tragschichten. Denen ist er \ndurch den punktuellen Lastplattendruckversuch aus dem Jahr 1994 nicht \nnachgekommen.\n\n59\n\nNach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 20. März 2002 \nBl. 5) „entsprach der damalige Ausbau der Fußgängerzone Nstraße den Richtlinien \nfür die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 86).\" \nFrostschäden an der Nstraße sind zwar vom Beklagten vorgetragen worden, lassen \nsich den beigezonenen Akten \n\n60\n\n- soweit ersichtlich, befindet sich in der A/D-Straßenakte, Beiakte zum \nLeitverfahren 17 K 7609/00 Heft 47, nur zwei mit Frostschäden begründete \nRechnungen von 1979 über insgesamt rund 11.000,- DM -\n\n61\n\naber nicht in nennenswertem Umfang entnehmen. Auch die Lichtbilder, die den \nvorherigen Zustand der Nstraße dokumentieren, lassen größere Verwerfungen des \nUntergrundes nicht erkennen (vgl. Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 46). Soweit \ndie Platten nicht ausgewechselt waren, lagen sie ebenflächig. Dem klägerischen \nEinwand, dass durch die Nstraße Fernwärmeröhren verliefen, Frostaufbrüche \ndeswegen weder in der Vergangenheit aufgetreten noch in der Zukunft zu besorgen \nseien, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. \n\n62\n\nAuch die Lastplattendruckversuche aus dem Jahr 1994 vermögen die \nVerschlissenheit des Untergrundes nicht mit hinreichender Sicherheit zu belegen. \nIhre Aussagekraft stuft die Kammer als gering ein, weil sie praktisch nur an einer \nStelle stattgefunden haben. Die Versuche wurden nur in dem ganz engen Bereich \nzwischen den Hausnummern 000 bis 000 vorgenommen. Angesichts des ganz \nunterschiedlichen Aufbaus der vorhandenen Tragschichten im Verlauf der Nstraße \n(Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 74) können diese punktuellen Werte keinen \nzuverlässigen Aufschluss darüber geben, ob die gesamte Nstraße, die immerhin eine \nLänge von 795 m hat, verschlissen ist. Vergleichswerte von anderen Straßenstücken \nfehlen. Den klägerischen Einwand, dass die Probestelle nicht repräsentativ für die \ngesamte Straße ist, konnte der Beklagte nicht überzeugend ausräumen. \n\n63\n\nDemgegenüber hat der Beklagte im Jahr 2001 (nach dem Ausbau) \nLastplattendruckversuche verteilt über die ganze Straßenlänge vorgenommen. \nRepräsentativ sind diese Werte auch deswegen viel eher, weil der Schichtaufbau \njetzt nach der Neubaumaßnahme über die gesamte Straße homogen ist.\n\n64\n\n3. Der Ausbau der Nstraße ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nVerbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die \nAusbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte \nVeränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher.\n\n65\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96, in: NWVBl 2000, 144 (145); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. \nDezember 1995 - 15 A 2402/93, in: NWVBl 1996, 144.\n\n66\n\nEine Verbesserung wird regelmäßig dann festzustellen sein, wenn der \nSchichtaufbau der Straße erstmalig den neuzeitlichen Anforderungen entspricht, die \nu. a. in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen \nihren technischen Ausdruck gefunden haben,\n\n67\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April \n1992 - 2 A 1412/90.\n\n68\n\nIn der Rechtsprechung ist darüber hinaus seit langem anerkannt, dass ein \nquantitativ stärkerer und qualitativ höherwertiger Ausbau in der Regel Indiz für eine \nVerbesserung ist. Notwendig ist aber außerdem, „dass sich ein solcher Ausbau \npositiv auf die konkrete Verkehrssituation auswirkt\",\n\n69\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März \n1989 - 2 A 1268/85, in: NVwZ-RR 1990, 161, 162.\n\n70\n\nWeiter ist es ständige Rechtsprechung, unter diesen Voraussetzungen den \nerstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht als Verbesserung von Fahrbahn bzw. \nGehweg anzusehen,\n\n71\n\nvgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93, in: NWVBl 1996, 144.\n\n72\n\nAber selbst mehr als die Verdoppelung der Mächtigkeit des Straßenaufbaus \n(etwa von 40 cm auf 100 cm) führt dann nicht zu einer Verbesserung im Sinne des § \n8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, „wenn diese Verstärkung sich nach den konkreten \nUmständen nicht positiv auf die verkehrliche Benutzung von Fahrbahn oder \nBürgersteig ausgewirkt hat\".\n\n73\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März \n1989 - 2 A 1268/85, in: NVwZ-RR 1990, 161, 162.\n\n74\n\nEine positive Auswirkung auf die verkehrliche Benutzung der Fußgängerzone \nNstraße durch die Ausbaumaßnahme ist nicht feststellbar. \n\n75\n\nOb eine technische Verbesserung mit positiver verkehrlicher Auswirkung \neingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Alt- mit dem Neuzustand der \nStraße. Dabei darf nicht der Straßenzustand zu Grunde gelegt werden, der kurz vor \nder abgerechneten Ausbaumaßnahme bestand, sondern es muss der \nStraßenzustand herangezogen werden, der nach Abschluss der vorhergehenden \nAusbaumaßnahme (erstmalige oder - wie hier - nachmalige Herstellung) gegeben \nwar. Denn andernfalls wäre entgegen der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 a. E. KAG \nNRW jede Unterhaltungsmaßnahme eine beitragsfähige Verbesserung,\n\n76\n\nvgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n29. Januar 2002 - 15 A 2128/00.\n\n77\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass nach diesen Kriterien durch die abgerechnete \nAusbaumaßnahme eine bessere verkehrliche Situation eingetreten ist. Nach dem \nerwähnten eigenen Sachvortrag des Beklagten „entsprach der damalige Ausbau der \nFußgängerzone Nstraße den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von \nVerkehrsflächen (RStO 86).\" Diese Einschätzung erscheint der Kammer angesichts \ndes früheren Schichtenaufbaus als zutreffend. Frostschäden sind nicht in \nnennenswertem Umfang erkennbar, \n\n78\n\nsiehe oben vorherige Ziffer.\n\n79\n\nGegen eine verkehrstechnische Verbesserung lediglich durch Erhöhung der \nMächtigkeit spricht weiter, dass die früher nahezu durchgehend vorhandene \nbituminöse Tragschicht, beim Neuaufbau nicht mehr eingebaut wurde. Die bituminös \ngebundene Tragschicht bietet aber eine wesentlich günstigere Lastverteilung als eine \nbloße Schottertragschicht,\n\n80\n\nvgl. Richter, Baufachkunde Straßenbau und Tiefbau, 8. Auflage (2000) S. \n194/195.\n\n81\n\nEs liegt nahe, dass die im Vergleich zur bituminösen Tragschicht geringere \nTragfähigkeit des heutigen reinen Schotteraufbaus nur durch eine etwas größere \nMächtigkeit aufgefangen wurde, hierdurch aber keine verkehrstechnische \nVerbesserung eingetreten ist.\n\n82\n\nDer Beklagte stützt die Verbesserungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Anlage im \ngerichtlichen Verfahren in erster Linie darauf, dass Lastplattendruckversuche aus \ndem Jahr 1994 ergeben hätten, dass der Straßenuntergrund nicht ausreichend \ntragfähig sei. Die Aussagekraft dieser Lastplattendruckversuche hält die Kammer \nwegen ihrer Konzentrierung auf eine Stelle der langen Nstraße für sehr gering,\n\n83\n\nsiehe oben vorherige Ziffer.\n\n84\n\nLetztlich kann aber im Zusammenhang mit der Frage der Verbesserung \ndahinstehen, welche Aussagekraft die Druckversuche von 1994 für die gesamte \nNstraße haben. Denn aus rechtlicher Sicht ist der Zustand der Straße zum Zeitpunkt \nder ersten Druckversuche im Jahr 1994 unerheblich. Maßgeblich ist allein der \nZustand nach der vorhergehenden nachmaligen Herstellung im Jahr 1971. Da zu \ndieser Zeit der Schichtenaufbau nach dem zutreffenden Beklagtenvortrag auch \nschon der RStO entsprach, ist nicht ersichtlich, warum er nicht ausreichend tragfähig \ngewesen sein sollte. Denn entspricht der Straßenaufbau den in der RStO \nzusammengefassten Erfahrungswerten, obliegt es der Gemeinde im Einzelnen \ndarzulegen, dass diese Erfahrungswerte im konkreten Fall nicht zutreffend sind. Dem \ngenügt der Sachvortrag des Beklagten nicht. \n\n85\n\nDen Ausnahmefall könnten die 1994 durchgeführten Lastplattendruckversuche \nselbst dann nicht alleine belegen, wenn sie hinreichend verteilt auf der gesamten \nStrecke stattgefunden hätten. Denn der Beklagte müsste zusätzlich hinreichend \nplausibel darlegen, dass sich am Untergrund in den über 20 Jahren Nutzungszeit \nnichts verändert hat, sondern dieser noch den Urzustand darstellt. Denn nur auf den \nVergleich von Urzustand und Neuzustand kommt es in rechtlicher Hinsicht an. Hierzu \nhat der Beklagte aber nichts vorgelegt.\n\n86\n\nEin unveränderter Zustand der Tragschichten ist auch deswegen nicht ohne \nWeiteres anzunehmen, weil die Oberfläche der zum Ladeverkehr freigegebenen \nFußgängerzone mit ungeeignetem Material belegt war. Die auf der Nstraße verlegten \nGranilithplatten hatten ein Längenmaß von 40 cm, waren aber nur 6 cm dick. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Rückgriff auf \nstraßenbautechnische Regelwerke jüngst festgestellt, dass Platten, die mit \nKraftfahrzeugen befahren werden, mit einem Länge-Dicke-Verhältnis größer als 4 für \nStraßen ungeeignet sind, \n\n87\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. \nAugust 2002 - 15 A 583/01, UA Bl. 10 f. Den Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vorgenanntem Urteil \nhinsichtlich der Risikoverteilung bei der Anwendung von nicht erprobten \nBauweisen schließt sich die Kammer an.\n\n88\n\nDas ist auch bei der Nstraße der Fall (Länge/Dicke = 6,67). Die mangelnde Dicke \nder Platten führt zu Plattenbrüchen, wodurch es bei Belastungen mit Liefer-/Ver-\n/Entsorgungsverkehr jedenfalls zu ungleichmäßigen Belastungen des Untergrundes \nkommt. Diese wirken sich naturgemäß auf die unter der Decke befindlichen \nTragschichten aus, sodass Messungen aus der Zeit als die Platten bereits gebrochen \nwaren keinen sicheren Aufschluss über die Tragfähigkeit des Urzustands des \nSchichtenaufbaus im Jahr 1971 geben können. \n\n89\n\nWeitere Anhaltspunkte oder Unterlagen, welche die vom Beklagten behauptete \nmangelnde Tragfähigkeit stützen könnten, sind von ihm nicht vorgetragen und auch \naus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich. \n\n90\n\nEine Verbesserung hinsichtlich der Decke (Granitpflaster und Bettung) kommt \ntrotz der gewachsenen Mächtigkeit nicht in Betracht. Zwar wird durch die beseitigte \nBruchgefahr die Reparaturanfälligkeit sinken und die Benutzbarkeit der Straße \nerhöht. Diese Veränderung stellt aber deswegen keine Verbesserung im Sinne des § \n8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW dar, weil sie gerade die Beseitigung des ungeeigneten \nAusbauzustandes ist, der zu der (ggfs. vorzeitigen) Neuherstellung geführt hat,\n\n91\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. \nAugust 2002 - 15 A 583/01, UA Bl. 15.\n\n92\n\nII.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-11/17-k-7609-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-11/17-k-7609-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294095","retrieved":"2026-07-09 03:15:42.449021+00:00"}}