{"status":"available","doknr":"OLD294130","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0210.2L382.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-10","aktenzeichen":"2 L 382/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 05.02.2003 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin am 13.02.2003 unter \nFortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte \nAnordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu \nvereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende \neinstweilige Anordnung würde der Antragstellerin, zumindest vorläufig, gerade die \nRechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. \nEine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) \nvorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein \nwirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem \nbetreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen wird,\n\n6\n\nvgl. OVG. NRW, Beschlüsse vom 20.09.1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, \nund vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin begehrt mit dem \nvon ihr gestellten Antrag die tatsächliche Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung \nder Bezüge am 13.02.2003. Eine solche Freistellung verweigert der Antragsgegner \nihr ausweislich seines Schriftsatzes vom 07.02.2003 aber gar nicht. Inhaltlich streiten \ndie Beteiligten vielmehr darüber, ob die Antragstellerin ihre Freistellung am \n13.02.2003 noch auf der Grundlage des § 2 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der \nBekanntmachung vom 29.12.1986 - GV. NRW. 1987 S. 15 -, zuletzt geändert durch \ndie Verordnung vom 25.01.2000 - GV. NRW. S. 26 - (AZVO), verlangen kann, \nobwohl das Innenministerium in seinem Erlass vom 14.01.2003 - 24-1.25.02-7/03 - \nmitgeteilt hat, dass es das Ergebnis der Tarifrunde 2002/2003 hinsichtlich der \nAbschaffung des sog. AZV-Tages für die Beamtinnen und Beamten zu übernehmen \nund § 2 a AZVO mit rückwirkender Kraft entsprechend zu ändern beabsichtige und \nim Hinblick hierauf keine arbeitsfreien Tage i.d.S. mehr zu bewilligen seien. Auch \nhierfür ist die Notwendigkeit für ein gerichtliches Einschreiten in der von der \nAntragstellerin gewünschten Art nicht gegeben. Die Antragstellerin kann vielmehr \nvorläufig die Freistellung am 13.02.2003 unter Inanspruchnahme eines Urlaubstages \noder ihres Gleitzeitkontos bewirken und die Klärung der hier strittigen Rechtsfrage im \nRahmen des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich \ngegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens erreichen. Die Gefahr, dass sich \ndieses Verfahren vor einer endgültigen Sachentscheidung in der Hauptsache \nerledigen könnte, sieht die Kammer dabei nicht. Diesbezüglich hat der \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 07.02.2003 ausdrücklich zugesagt, dass \nbei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren die Freistellung am 13.02.2003 in einen \nAZV-Tag umgewandelt und der Antragstellerin ein Gleit- oder Urlaubstag wieder \ngutgeschrieben würde. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach \nständiger Streitwertpraxis ist bei Streitigkeiten über die Bewilligung von Urlaub bei \ngeringem zeitlichen Umfang (bis drei Tage) lediglich die Hälfte des Auffangwerts in \nAnsatz zu bringen; gleiches hat für Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen zu \ngelten. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes erfolgt im Hinblick auf die \nVorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-10/2-l-382-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-10/2-l-382-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294130","retrieved":"2026-07-09 03:15:45.421200+00:00"}}