{"status":"available","doknr":"OLD294128","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0210.15L65.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-10","aktenzeichen":"15 L 65/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 30. Dezember 2002 gestellten Anträge,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung\nvorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen\noder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes\nerrichteten Universität F zu bestellen,\n\n4\n\n2. \n\n5\n\n3. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu\nuntersagen, Herrn Prof. Dr. Wilhelm W, Universität N, zum\nGründungsrektor der zum 1.1.2003 kraft Gesetzes errichteten\nUniversität F zu bestellen, \n\n6\n\n4. \n\n7\n\nhaben keinen Erfolg. \n\n8\n\nDie gestellten Anträge sind bereits unzulässig.\n\n9\n\nHinsichtlich der wörtlich gestellten Anträge fehlt es der Antragstellerin sowohl an\nder erforderlichen Beteiligungsfähigkeit als auch an der Antragsbefugnis.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes\ndem Antragsgegner - vorläufig - die Bestellung eines Gründungsrektors -\ninsbesondere die Bestellung von Herrn Prof. Dr. W zum Gründungsrektor - oder\neines anderen Beauftragen zur Leitung der neu gegründeten Universität F zu\nuntersagen, fehlt ihr für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens\ngestellten vorbeugenden Unterlassungsanträge die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61\nVwGO. Zwar stellt eine Universität eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar\n(vgl. §§ 58 Abs. 1 S. 1 HRG, 2 Abs. 1 S 1 HG NRW), die als juristische Person des\nöffentlichen Rechts grundsätzlich beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO\nist. Die Auflösung der Antagstellerin durch Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur\nErrichtung der Universität F und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18.\nDezember 2002 (GV NRW S. 644 ff- im Folgenden: Errichtungsgesetz) nimmt ihr\naber ihre Beteiligungsfähigkeit für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, soweit\ndieser nicht ihre Auflösung zum Gegenstand hat. Für die Dauer eines\nGerichtsverfahrens gegen den ihre Auflösung bewirkenden Rechtssetzungsakt oder\nunmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Auflösung stehende Streitigkeiten gilt sie zur\nGeltendmachung ihres geschützten Selbstverwaltungsrechtes als rechtlich\nfortbestehend, um dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes\n(Art 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen, da sie andernfalls ihre Auflösung und ihren\nAnspruch auf eine fehlerfreie Auflösungsentscheidung nicht rügen könnte.\n\n11\n\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. September 1976 - 2 BvH 1/74 -, BVerfGE 42,\n345ff; NWVerfGH, Beschluss vom 9. April 1976 - VerfGH 58/75 -, OVGE 31, 309f;\nBbg VerfG, Urt. vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LKV 1995, 118, SaarlVerfGH,\nUrteil vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481; Kopp/Schenke, VwGO, 12.\nAufl.2000, § 61 Rdz. 3.\n\n12\n\nNicht beteiligungsfähig ist eine aufgelöste Körperschaft des öffentlichen Rechts\nhingegen für Rechtsstreitigkeiten, die weder die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer\nAuflösung selbst betreffen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Auflösung\nstehen,\n\n13\n\nso NWVerfGH, Urteil vom 10. Januar 1959 - VGH 3/58 -, OVGE 14, 372;\nSaarlVerfGH, Urteil vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481,\n\n14\n\nsondern ausschließlich zukünftige Rechtspositionen der neu errichteten\nKörperschaft - hier der neugegründeten Universität - betreffen. Da sich die\nAntragstellerin im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage bzw. im Rahmen\ndes auf eine entsprechende vorbeugende Unterlassung gerichteten vorläufigen\nRechtsschutzverfahren gegen einen konkreten die Umsetzung des\nErrichtungsgesetzes betreffenden Akt, nämlich die Bestellung eines\nGründungsrektors oder Beauftragten für die neugegründete Universität zur\nHerstellung ihrer Funktionsfähigkeit, bezieht, handelt es sich insoweit weder um\neinen Rechtsstreit, der ihre Auflösung betrifft, noch um einen solchen, der eine\nunmittelbare Folge ihrer Auflösung betrifft. Hinsichtlich des mit dem vorbeugenden\nUnterlassungsantrag geltend gemachten Anspruchs, eine Bestellung eines\nGründungsrektors oder eines Beauftragten durch den Antragsgegner zu unterlassen,\nist die kraft Gesetzes aufgelöste Antragstellerin mithin nicht beteiligungsfähig im\nSinne des § 61 Nr. 1 VwGO.\n\n15\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974,\n426 f, der hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs, künftige, den\nFortbestand eines durch eine Rechtsverordnung aufgelösten Landkreises\nentgegenwirkende Maßnahmen zu unterlassen, einen ähnlich gelagerten Fall\nbetrifft und nach der Auflösung des Landkreises insoweit von dessen fehlender\n?Parteifähigkeit\" ausgeht.\n\n16\n\nDarüber hinaus fehlt der Antragstellerin für die vorläufigen vorbeugenden\nUnterlassungsanträge die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche\nAntragsbefugnis. § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die allgemeine Leistungsklage - und\ndamit auch auf den Unterfall einer Unterlassungsklage-,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262,\n271 m.w.N.,\n\n18\n\nsowie für das korrespondierende einstweilige Rechtsschutzverfahren\nentsprechend anwendbar.\n\n19\n\nDie Antragstellerin kann sich zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht mit\nErfolg darauf berufen, dass sie die im Errichtungsgesetz vorgesehene Bestellung\neines Gründungsrektors durch das beklagte Land ohne Mitwirkung der nach dem\nHochschulgesetz vorgesehenen Hochschulorgane in ihrem akademischen\nSelbstverwaltungsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 16 LV NRW verletzt. Vielmehr\nkommt insoweit allenfalls ein Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte\nakademische Selbstverwaltungsrecht der neugegründeten Universität F in Betracht.\nEine Verletzung des akademischen Selbstverwaltungsrechtes der neugegründeten\nUniversität F oder aber ihrer Organe, die in ihrem Kreis von\nSelbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sind, kann aber die Antragstellerin\nselbst nicht gerichtlich geltend machen. Dagegen scheidet ein Eingriff in das\nakademische Selbstverwaltungsrecht der kraft Gesetzes aufgelösten Antragstellerin\ndurch Umsetzungsakte, die allein die neu gegründete Universität F betreffen - wie die\nhier angegriffene Bestellung eines Gründungsrektors oder Beauftragen für die\nneugegründete Universität - aus, worauf auch der Antragsgegner zutreffend mit\nSchriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2003 (S. 62)\nhingewiesen hat.\n\n20\n\nUnzulässig ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aber auch dann,\nwenn es\n\n21\n\n - unabhängig vom Wortlaut der gestellten Anträge und unter Berücksichtigung\nder Antragsbegründung - als auf die Feststellung gerichtet anzusehen wäre, sie sei\ndurch Art. 1 § 1 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes nicht wirksam aufgelöst worden. Für\neine solche Auslegung spricht jedenfalls, dass die Antragstellerin im\nHauptsacheverfahren u.a. einen entsprechenden Klageantrag angekündigt hat.\n\n22\n\nZwar wäre die Antragstellerin im Rahmen eines solchen unmittelbar ihre\nAuflösung betreffenden Rechtsstreites als beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1\nVwGO anzusehen. Ein derartiger Feststellungsstreit ist aber im Hauptsacheverfahren\n- damit zugleich auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - vor\ndem Verwaltungsgericht unstatthaft.\n\n23\n\nEine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage ist unstatthaft - und zwar\nungeachtet der Form, in die sie gekleidet wird -, wenn sie ausschließlich die\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit von Normen eines Gesetzes im formellen\nSinne - wie hier Art. 1 § 1 Abs. 1 Errichtungsgesetz - zum Inhalt hat.\nFeststellungsklagen, die allein die Ungültigerklärung derartiger Rechtsnormen\nbetreffen, haben die Frage zum Gegenstand, ob das Gesetz im formellen Sinne der\nVerfassung entspricht, ohne dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine solche\nPrüfung in der Art einer abstrakten Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht\nvorsieht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426,\n427; Beschluss vom 27. November 1964 - VII B 115/62 -, DÖV 1965, 169, und\nUrteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 270.\n\n25\n\nIn Abgrenzung von einer insoweit unzulässigen Normenkontrollklage wird eine\ninzidente Prüfung der (mit)streitentscheidenden Frage, ob eine Rechtsnorm\nGültigkeit hat oder nicht - als Voraussetzung oder Vorfrage - im Rahmen einer\nFeststellungsklage nur dann als zulässig erachtet, wenn Gegenstand der\nFeststellungsklage ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne eines konkretisierten\n(bestimmten, bereits überschaubaren) Sachverhaltes ist - und nicht die Klärung\neinzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses oder einer abstrakten Rechtsfrage\nerstrebt wird.\n\n26\n\nSo BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, NJW 1990, 1866,\nund Urteil vom 26. August 1966 - VII C 98.65 -, BVerwGE 24, 355, 358 f.\n\n27\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich\ndie rechtlichen Beziehungen nur dann zu einem solchen hinreichend konkreten\nRechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer\nbestimmten öffentlich-rechtlichen Norm, kraft derer einer der Beteiligten etwas tun\nmuss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht, auf einen konkreten Sachverhalt im\nStreit steht.\n\n28\n\nSo BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264\nf; Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, DVBl 2000, 636; Urteil vom 7. Mai\n1987 - \n\n29\n\n3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 211 f, und Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C\n103/81 -, NJW 1983, 2208.\n\n30\n\nVorliegend fehlt es - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - an\neinem solchen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in diesem Sinne, da ein\nkonkreter Sachverhalt, für den sich die Frage - im Sinne einer Vorfrage - stellen\nkönnte, ob die Antragstellerin auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm (hier: des\nErrichtungsgesetzes) etwas zu tun oder zu unterlassen verpflichtet ist, nicht\nersichtlich ist. Der Umstand der Auflösung der Antragstellerin kraft Gesetzes\nbegründet als solches kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43\nVwGO. Letztlich betrifft das Begehren der Antragstellerin nicht um die Frage der\nAnwendung bestimmter Rechte und Pflichten aus dem Gesetz auf die Antragstellerin,\nsondern es geht um die Anwendbarkeit des Errichtungsgesetzes als solches -\ninsbesondere von Art. 1 § 1 Abs. 1 des \n\n31\n\nErrichtungsgesetz.\n\n32\n\nHinzu kommt, dass es sich bei dem im Streit stehenden Errichtungsgesetz um\neine landesgesetzliche Organisationsregelung handelt, wobei die Normbetroffenheit\nder Hochschulen in einem durch das Gesetz geschaffenen sozialen\nGesamtzusammenhang steht, von dem sie nicht isoliert werden kann. Eine\n?inzidente\" Normenkontrolle im Rahmen einer Feststellungsklage, die überdies nur\n?inter-partes\" Bindungswirkung entfalten kann, wird dieser sozial und\ngesellschaftspolitisch komplexen, mehrere Beteiligte auf Hochschulseite und eine\nkaum überschaubare Anzahl weiterer Betroffener auf Seiten der Hochschullehrer und\nStudentenschaft betreffende Organisationsregelung nicht gerecht, zumal das\nVerwaltungsgericht, da es sich bei dem Errichtungsgesetz um ein Landesgesetz\nhandelt, wegen des Verwerfungsmonopols des Verfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1\nGG) keine eigene Verwerfungskompetenz besitzt, sondern für den Fall, dass es\nBedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Entrichtungsgesetzes hätte,\ndas Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einholen\nmüsste.\n\n33\n\nIn diesen Fällen bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne\ndes Art. 19 Abs. 4 GG (ausnahmsweise) einer sog. prinzipalen Normenkontrolle -\nund nicht nur einer sog. inzidenten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit im\nRahmen einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht.\n\n34\n\nVgl dazu Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand November\n2002, Art. 19 Abs. 4 Rdz. 271; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdz. 8, § 47 Rdz. 8\nf.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.\n\n37\n\nDa die kumulativ gestellten Anträge im Kern nur einen Streitgegenstand\nbetreffen, war der im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nur hälftig anzusetzende\nAuffangstreitwert des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zu verdoppeln.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-10/15-l-65-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-10/15-l-65-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294128","retrieved":"2026-07-09 03:15:45.260082+00:00"}}