{"status":"available","doknr":"OLD294127","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0210.15L200.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-10","aktenzeichen":"15 L 200/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. Januar 2003 wörtlich gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig \nzu dem am 14. und 17. März 2003 stattfindenden ersten \nPrüfungsabschnitt der pharmazeutischen Prüfung in den \nFächern \"Grundlagen der pharmazeutischen Biologie\" sowie \n\"Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie\" \nzuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Offen bleiben kann dabei, ob das Rechtsschutzgesuch nicht \nder Sache nach unter Vorwegnahme der Hauptsache auf die im Verfahren \n15 K 4975/02 verfolgte Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, den Rücktritt \ndes Antragstellers von der Frühjahrsprüfung 2002 zu genehmigen. Denn das \nRechtsschutzgesuch ist in der wörtlich gestellten Fassung sowie in jeder \nerdenklichen Form seiner Auslegung (§ 88 VwGO) jedenfalls nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren zur Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und damit auch nur gebotenen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles dafür, dass das beklagte \nPrüfungsamt den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung des Antragstellers \nmit Bescheid vom 29. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandesversorgungsamtes vom 3. Juli 2002 zu Recht für endgültig nicht bestanden \nerklärt hat, weil dem Antragsteller der im Hauptsacheverfahren 15 K 4975/02 geltend \ngemachte Anspruch nicht zusteht, seinen Rücktritt von der Prüfung am 13. und \n14. März 2002 in den Fächern \"Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und \nPhysik\" sowie \"Grundlagen der physikalischen Chemie\" zu genehmigen.\n\n6\n\nGemäß der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 \n(BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch die nach ihrem Artikel 3 am \n1. Oktober 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Dezember 2000 \n(BGBl. I S. 1714), die auf das Prüfungsverfahren des Antragstellers nach § 23 \nAbs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 AAppO in der bis zum 30. September 2001 geltenden \nFassung anzuwenden ist, weil er sein Studium der Pharmazie vor dem \n1. Oktober 2001 begonnen und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der \nPharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung \ngestellt hat, ist ein Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (und damit die \npharmazeutischen Prüfung insgesamt) endgültig nicht bestanden, wenn nicht jede \nder vorgeschriebenen Fachprüfungen spätestens nach zweimaliger Wiederholung \nbestanden ist (§ 15 Abs. 4 S. 1 AAppO i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 \nS. 1 AAppO). Gemäß § 13 Abs. 1 S. 6 AAppO gilt die Prüfung in einem Fach dabei \nals nicht bestanden, wenn das Landesprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung \nnicht genehmigt. Gemessen daran ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der \nPrüfungsanspruch des Antragstellers verbraucht und der Erste Abschnitt seiner \npharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden ist.\n\n7\n\nIn den Fächern \"Grundlagen der pharmazeutischen Biologie\" sowie \"Physik und \nGrundlagen der physikalischen Chemie\", auf die sich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. II. und \nNr. III. AAppO der Erste Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erstreckt, dürfte ein \nPrüfungserfolg des Antragstellers ausgeschlossen sein. Ausweislich der Bescheide \ndes Antragsgegners vom 11. April 2000 und 14. September 2000 hat der \nAntragsteller in diesen beiden Fächern sowohl in der Frühjahrs- wie in der \nHerbstprüfung des Jahres 2000 jeweils nicht ausreichende Leistungen erbracht. Die \ndanach zweite Wiederholungsprüfung im Fach \"Grundlagen der pharmazeutischen \nBiologie\" am 13. März 2000 hat der Antragsteller abgebrochen und ist zur zweiten \nWiederholungsprüfung im Fach \"Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie\" \nam 14. März 2002 nicht erschienen, ohne dass hierfür eine Genehmigung des \nAntragsgegners vorliegt. Der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch, \nden Rücktritt von den beiden Fachprüfungen gemäß § 13 Abs. 1 AAppO zu \ngenehmigen, steht dem Antragsteller aber nach Lage der Akten nicht zu. Dieser \nPrüfungsversuch gilt mithin i. S. des § 13 Abs. 1 S. 6 AAppO als nicht \nbestanden.\n\n8\n\nUnterbricht der Prüfling die Prüfung, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht ab oder \nerscheint er zu einem Prüfungstermin nicht, ist dies durch das Landesprüfungsamt \ngemäß § 13 Abs. 2 AAppO i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 AAppO nur zu \ngenehmigen, wenn der Prüfling den Grund hierfür unverzüglich mitteilt und dieser \nGrund wichtig ist. Diese Regelung trägt dem Recht des Prüflings Rechnung, eine \nPrüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu müssen. Das Recht folgt aus dem \nGrundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der das gesamte Prüfungsrecht \nbeherrscht,\n\n9\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1981, \n7 C 30 und 31/80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgericht (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 157,\n\n10\n\nDem Gleichheitsgrundsatz entspricht es, dass ein Prüfling erhebliche, auf \nKrankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit \nwährend der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen \nerfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre \nzuzurechnen sind und er den Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die \nPrüfungsunfähigkeit unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt,\n\n11\n\nzu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff.\n\n12\n\nEin Anspruch auf Wiederholung der Prüfung scheidet somit nicht nur dann aus, \nwenn der Prüfling es versäumt, den Rücktrittsgrund unverzüglich anzuzeigen, \nsondern auch, wenn die Erkrankung das Leistungsbild des Betreffenden dem Grunde \nnach und dauerhaft prägt,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, 7 B 210.85, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 1986, S. 477,\n\n14\n\noder aber der Prüfling sich der Prüfung in Kenntnis der Umstände unterzieht, die \nseine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen,\n\n15\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, \n3. Auflage 1994, Rdnr. 164 \n\n16\n\nFür das Vorliegen der Tatsachen, die auf eine zum Rücktritt berechtigende \nPrüfungsunfähigkeit schließen lassen, trägt der Prüfling die Darlegungs- und \nBeweislast,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998, 6 C 12/98, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1998, S. 1341 ff. \n\n18\n\nGemessen daran spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 13 \nAbs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 4 AAppO verpflichtet ist, die Genehmigung zum Abbruch der \nPrüfung zu erteilen, zu der der Antragsteller für den 13. März 2002 unter Beachtung \nder Frist des § 12 Abs. 3 AAppO und damit ordnungsgemäß geladen war. \nKrankheitsbedingte Gründe, die ihn zum Abbruch der Prüfung berechtigt haben, hat \nder Antragsteller substantiiert nicht dargelegt. Namentlich gilt dies für gesundheitliche \nBeeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit am Prüfungstag, die ihre Ursache in dem \nBandscheibenvorfall finden, den der Antragsteller nach vorliegenden ärztlichen- und \namtsärztlichen Attesten im Herbst 2000 erlitten hat.\n\n19\n\nAus Sicht des Antragstellers selbst waren solche Gründe für den \nPrüfungsabbruch am 13. März 2002 offenbar nicht maßgeblich. Ausweislich der \nNiederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung vom 13. März 2002 hat der \nAntragsteller nämlich als Grund für den Abbruch der Prüfung ein \"Schwindelgefühl\" \nund nicht den Bandscheibenvorfall oder hiermit nachvollziehbar in Zusammenhang \nstehende Krankheitssymptome benannt. Angesichts der Krankengeschichte des \nAntragstellers und der Tatsache, dass er bereits zwei Mal wegen der \ngesundheitlichen Folgen des Bandscheibenvorfalls von einer Prüfung zurückgetreten \nwar und damit die Auswirkungen dieser Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit \noffenbar einzuschätzen weiß, spricht schon dieser Umstand gegen die Annahme, \ndass der Abbruch der Prüfung überhaupt in Zusammenhang mit den \ngesundheitlichen Folgen des Bandscheibenvorfalls stand. Dass sich beim \nAntragsteller aber während der Prüfung ein \"Schwindelgefühl\" eingestellt hat, bleibt \neine nicht belegte und damit rechtlich unbeachtliche Behauptung. Für einen \nentsprechenden Nachweis eignet sich weder die ärztliche Bescheinigung des Dr. C1 \naus C2 vom 23. Mai 2002 noch das Attest des Arztes E aus E1 vom 24. Mai 2002. \nDie Bescheinigung wie auch das Attest tragen jeweils ein Datum, das über fünf \nWochen nach dem hier fraglichen Prüfungstermin liegt, und sind deshalb weder \nunverzüglich erstattet noch vorgelegt (§ 13 Abs. 1 S. 2 und S. 5 AAppO). Auf Grund \nihres Alters lassen sie auch keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die \ngesundheitliche Konstitution des Antragstellers am Prüfungstag zu. Abgesehen \nhiervon fehlt es der ärztlichen Bescheinigung wie auch dem ärztlichen Attest an \nmedizinischen Befundtatsachen, die nachvollziehen lassen, dass, aus welchem \nGrund und in welchem Ausmaß der Antragsteller in der Prüfung am 13. März 2002 \ntatsächlich an einem Schwindelgefühl gelitten hat. Derartiges ist dem Attest des \nDr. C1 nicht zu entnehmen, das dem Antragsteller mit Blick auf eine \"orthopädische \nBehandlung\" für den 13. März 2002 nur eine die \"... vollständige \nArbeitsunfähigkeit ...\" nach sich ziehende \"... akute Verschlechterung des \nKrankheitsbildes auch unter Berücksichtigung einer akuten internistischen \nBegleiterkrankung ...\" bescheinigt. Nichts anderes gilt für die dem Antragsteller durch \nden Arzt E ausgestellte Bescheinigung. Dass - wie dort ausgeführt - Schmerzen die \nKonzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und die Wirkung von Schmerztabletten \nMüdigkeit hervorruft, belegt weder, dass der Antragsteller in der Prüfungssituation \ndurch ein Schwindelgefühl in seiner Leistungsfähigkeit rechtserheblich beeinträchtigt \nwar noch lässt es den Schluss, dass er während der Prüfung am 13. März 2002 \nüberhaupt an Schwindel gelitten hat.\n\n20\n\nZur Begründung einer am 13. März 2002 gegebenen Prüfungsunfähigkeit kann \nder Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg auf durch den Bandscheibenvorfall \nhervorgerufene Krankheitssymptome oder die Folgen berufen, die eingenommene \nschmerzlindernde Medikamente verursachen.\n\n21\n\nOffen bleiben kann dabei, ob der Bandscheibenvorfall, weil als Ursache der \ngeltend gemachten, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome \nnicht therapierbar, rechtlich als ein Dauerleiden zu qualifizieren ist, mit der Folge, \ndass die mit einer solchen Erkrankung typischerweise verbundenen \nBewegungseinschränkungen und Schmerzen eine Prüfungsunfähigkeit des \nAntragstellers nicht begründen können. Der Antragsteller hat sich nämlich nach \nseinem eigenen Vortrag in die Prüfung am 13. März 2002 mit dem Wissen um genau \ndiejenigen aus seiner Erkrankung folgenden Beeinträchtigungen seiner \nLeistungsfähigkeit begeben, die er als Grund für den Prüfungsabbruch nunmehr \ngeltend macht. Für die als Grund für den Prüfungsabbruch erstmals im \nWiderspruchsschreiben des Antragstellers vom 28. Mai 2002 behauptete und im \nweiteren Verfahrensverlauf in den Vordergrund gestellte \"akute Verschlechterung\" \ndes Rückenleidens, namentlich eine solche, die nach Beginn der Prüfung eingetreten \nist, ist substantiiert weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n22\n\nSoweit Dr. H als Amtsarzt des Oberbürgermeisters der Stadt E2 dem \nAntragsteller in seinem Attest vom 15. März 2002 ein \"... hartnäckiges \nSchmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit neurologischer Symptomatik rechts \n(... [sc. für das]) verantwortlich ist ein enger Spinalkanal und ein Bandscheibenvorfall \nin Höhe L5/S1 rechts, der auf konservative Therapie offenbar nicht mehr \nanspricht ...\" attestiert, bietet die neuerliche ärztliche Bescheinigung des \nRückenleidens keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass und aus \nwelchem Grund die beschriebenen Krankheitssymptome beim Antragsteller vor \nEintritt in die Prüfung am 13. März 2002 nicht vorhanden waren oder wenigstens \nnicht in einem Ausmaß, das ohne wesentlichen Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit \ngeblieben ist. Gleiches gilt für die bereits erwähnten ärztlichen Bescheinigungen des \nDr. C1 vom 23. Mai 2002 und des Arztes E vom 24. Mai 2002, die - wie oben bereits \nausgeführt, nicht unverzüglich erstattet bzw. vorgelegt worden sind und auch \nmangels insoweit nachvollziehbar dargelegter medizinischer Befundtatsachen nicht \ngeeignet sind, eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes \ndes Antragstellers während der Prüfung zu belegen. Für das Gegenteil spricht \nvielmehr, dass dem Antragsteller nicht nur das Attest vom 15. März 2002 \nEinschränkungen der Bewegungsfähigkeit und ein \"hartnäckiges Schmerzsyndrom\" \nbescheinigt, sondern auch schon das amtsärztliche Attest des Oberbürgermeisters \nder Stadt E2 vom 24. August 2001 Schmerzen als Folge des Bandscheibenvorfalls \ndiagnostiziert, die nur durch Einnahme von Medikamenten zu lindern waren. Dass \nder Antragsteller bereits vor der Prüfung erheblich an eben diesen \nKrankheitssymptomen gelitten hat, räumt er schließlich in seinem Rücktrittsschreiben \nvom 14. März 2002 selbst ein, wenn er dort ausführt, er habe sich wegen seiner \nErkrankung \"... nicht angemessen auf das Staatsexamen vorbereiten und dieses \nauch nicht ohne Schmerzen durchführen ...\" können.\n\n23\n\nEin wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch am 13. März 2002 ergibt sich \nschließlich auch nicht für sich genommen aus den Behauptung des Antragstellers, \nam Prüfungstag an einer \"akuten internistischen Begleiterkrankung\" gelitten zu \nhaben und als Folge der eingenommenen Schmerzmittel stark ermüdet gewesen zu \nsein. Abgesehen davon, dass die insoweit zum Beleg vorgelegten Atteste des Dr. C1 \nund des Arztes E - wie oben dargelegt - verspätet und unsubstantiiert und damit \nprüfungsrechtlich unbeachtlich sind, rechtfertigen sie auch sonst die Erteilung einer \nGenehmigung nach § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 4 AAppO nicht. Zudem ist dem \nAntragsteller die Berufung auf eine durch Einnahme von Medikamenten \nhervorgerufene Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit auch verwehrt, weil er \nsich der Prüfung in Kenntnis dieser Umstände gestellt hat; die oben angestellten \nrechtlichen Erwägungen zu den geltend gemachten Folgen des \nBandscheibenvorfalls gelten hier entsprechend.\n\n24\n\nDie negativen rechtlichen Konsequenzen des Prüfungsabbruchs vom \n13. März 2002 muss der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen. Insbesondere \nwar er mangels einer entsprechenden Rechtspflicht des Antragsgegners vor Eintritt \nin diese schriftliche Prüfung nicht nach seinem Gesundheitszustand zu befragen. \nAuch ist der Antragsteller entgegen seiner Auffassung zur Teilnahme an der Prüfung \nnicht in rechtswidriger Weise genötigt worden. Soweit der Bescheid des \nAntragsgegners vom 20. September 2002 im Zusammenhang mit der dem \nAntragsteller erteilten Genehmigung zum Rücktritt von der Herbstprüfung 2001 dort \nden Hinweis enthält, bei der als Rücktrittsgrund geltend gemachten Lumboischialgie \nund deren Folgen könne es sich um Dauerleiden i. S. der prüfungsrechtlichen \nRechtsprechung handeln, weshalb er nicht damit rechnen dürfe, dass ein weiteres, \nunter Hinweis auf diese Erkrankung gestelltes Rücktrittsgesuch genehmigt werde, ist \ndies rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus \nSicht eines vernünftigen Prüflings enthält der Bescheid vom 20. September 2001 den \nnach Lage der Akten im Interesse des Antragstellers durchaus angezeigten und \nrechtlich zutreffenden Hinweis, dass die Genehmigung eines erneut mit dieser \nErkrankung begründeten Rücktritts ausscheide, wenn diese als Dauerleiden zu \nqualifizieren sei. Damit stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, gegebenenfalls \nbereits im Vorfeld der weiteren Wiederholungsprüfung medizinisch klären zu lassen, \nob er auf Dauer mit den Folgen seines Bandscheibenvorfalls werde leben müssen \nund im Fall eines Prüfungsrücktritts ein diese Frage aus ärztlicher Sicht verneinendes \nAttest vorzulegen. Schon deshalb brauchte der Antragsgegner entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers der Ladung zur letzten Wiederholungsprüfung keinen (erneuten) \nHinweis beizufügen, wie im Fall eines weiteren Prüfungsrücktritts zu verfahren \nsei.\n\n25\n\nIst der Prüfungsabbruch des Antragsteller vom 13. März 2002 durch den \nAntragsgegner danach nicht gemäß § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 4 AAppO zu \ngenehmigen und gilt diese Prüfung daher als nicht bestanden (§ 13 Abs. 1 \nS. 6 AAppO), steht dem Antragsteller keine Möglichkeit zur Wiederholung der \nFachprüfung in \"Grundlagen der pharmazeutischen Biologie\" mehr offen. Ist der \nErste Abschnitt seiner pharmazeutischen Prüfung und damit die Prüfung insgesamt \nendgültig nicht bestanden, bedarf es aber keiner Klärung mehr, ob das \nNichterscheinen des Antragstellers zur Fachprüfung am 14. März 2002 zu \ngenehmigen wäre.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der nach Ziffer 35.1 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996 S. 605 ff.) für \nRechtsstreitigkeiten um den Ersten oder Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen \nPrüfungen maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro war im Kosteninteresse \ndes Antragsteller nur zur Hälfte anzusetzen, weil sein Rechtsschutzgesuch in seiner \nwörtlich gestellten Fassung jedenfalls nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet ist.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-10/15-l-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AAppO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-10/15-l-200-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294127","retrieved":"2026-07-09 03:15:45.175413+00:00"}}