{"status":"available","doknr":"OLD294147","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0207.21K832.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"21 K 832/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger behauptet, ein am 00. Dezember 1982 geborener syrischer \nStaatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit mit christlich-orthodoxem \nReligionsbekenntnis zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. Dezember \n1999 auf dem Landweg über ihm unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und meldete sich am 27. Dezember 1999 bei der Zentralen \nAusländerbehörde der Stadt E1 als Asylsuchender.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er im Mai 1996 von Syrien aus \nin den Libanon gegangen sei, um dort zu arbeiten. Als er kurz vor Weihnachten 1996 \nseine Familie in Syrien habe anrufen wollen, sei dort niemand an das Telefon \ngegangen. Er habe daraufhin telefonisch einen Onkel erreicht, der ihn vor einer \nRückkehr nach Syrien gewarnt habe, da sein Vater und sein Bruder auf Grund von \nProblemen mit dem syrischen Geheimdienst nach Deutschland geflohen seien. Von \nsolchen Schwierigkeiten habe er, als er Syrien im Mai 1996 verließ, nichts gewusst. \nAuch hätte er selbst nie - weder seinerzeit in Syrien noch im Libanon - Probleme mit \ndem syrischen Geheimdienst gehabt. Er habe daraufhin beschlossen, weiter im \nLibanon zu arbeiten. Ende 1999 habe es dann dort eine Schlägerei mit einem \nsyrischen Arbeitskollegen gegeben. Dabei habe er die syrische Regierung \nbeschimpft. Aus Angst vor dem auch im Libanon präsenten syrischen Geheimdienst \nhabe er dann den Entschluss gefasst, eine Woche später das Land ebenfalls \nRichtung Deutschland zu verlassen. Nach Syrien könne er schon wegen der \npolitischen Schwierigkeiten seiner Familie nicht mehr zurück. Zudem habe er sich \nauch nicht zum syrischen Militärdienst gemeldet, sodass ihm deswegen eine Strafe \ndrohe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Androhung seiner ansonsten \nerfolgenden Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 11. Februar 2000 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom \n28. Januar 2003 die Ablichtung eines internen Schriftstücks der syrischen \nSicherheitsbehörden vorgelegt, das eine nach wie vor bestehende Gefährdung des \nKlägers belegen soll.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen \nbefragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Januar 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n11\n\nDer Vertreter der Beklagten beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und die den Kläger betreffenden beigezogenen \nAusländerakten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDemgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArtikel 16a Abs. 1 GG oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus Syrien \nausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es \nbeachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat \npolitischer Verfolgung ausgesetzt wäre.\n\n19\n\nDiese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Klägers zu den \nUmständen, die seine angebliche Verfolgung im Heimatland begründen sollen, \nunerheblich bzw. nicht glaubhaft ist. Er ist zu keiner Zeit in Syrien Opfer gezielter \npolitischer Repressalien durch den syrischen Staat geworden, noch musste er solche \nals konkret bevorstehend befürchten. Er hat sich nach eigenen Angaben auch nicht \npolitisch betätigt oder ist in dieser Richtung auffällig geworden. Vielmehr hat der \nKläger Syrien bereits Anfang 1996 aus freien Stücken verlassen, um im Libanon eine \nArbeit aufzunehmen. Von einer - vermeintlichen - Verfolgung seines Vaters und \nseines Bruders in Syrien hat er erst im Libanon von einem Onkel zu einer Zeit \nerfahren, als seine Familie bereits - Ende 1996 - aus Syrien ausgereist war. Der \nKläger ist daher seinerzeit schon nicht als Verfolgter aus seinem Heimatland Syrien \nausgereist.\n\n20\n\nAuch hat er im Rückkehrfalle nach Syrien nichts auf Grund seiner behaupteten \nAuseinandersetzung mit einem syrischen Arbeitskollegen und des anschließenden \nBeschimpfens der syrischen Regierung Ende 1999 im Libanon zu befürchten. Dies \nbegründet nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung. Zwar ist es zutreffend, dass \nder syrische Staat rege Aktivitäten im Libanon entfaltet,\n\n21\n\nvgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 30.09.1999 an das VG \nMainz.\n\n22\n\nDanach sind jedoch nur solche Personen, die die syrischen Aktivitäten im \nLibanon grundsätzlich bekämpfen und dabei an besonders hervorgehobener Stelle \nagieren, einer potenziellen Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte \nausgesetzt. Dazu gehört der Kläger nicht. Ersichtlich hatten die syrischen \nSicherheitskräfte im Libanon zu keiner Zeit ein Interesse an dem völlig apolitischen \nKläger. Er hat mehr als zwei Jahre unbehelligt im Libanon gelebt und gearbeitet und \nbereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er während der \nganzen Zeit im Libanon keinerlei Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt \nhabe. Die bloß unkonkrete und einmalige Beschimpfung des syrischen Staates kurz \nvor seiner Ausreise aus dem Libanon im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung \nmit einem Arbeitskollegen ist daher nicht asylrelevant. Sie zieht keine Gefahr einer \nVerfolgung in Syrien nach sich.\n\n23\n\nDer Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien auch unter dem Gesichtspunkt \neiner sippenhaftähnlichen Gefährdung nichts zu befürchten. In der Rechtsprechung \nist es anerkannt, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht \nausgegangen werden kann, sondern eine solche nur dann ausnahmsweise \nangenommen werden kann, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen \nhandelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft \nwerden,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil v. 16.03.2000 - 9 A 1220/00 -; VGH B-W, Urteil v. \n06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L \n670/98 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01 -; VG \nDüsseldorf, Urteil v. 21.11.2002 - 21 K 7468/01.A -.\n\n25\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder bei dem Vater des Klägers, Herrn L1 - \nKläger zu 1. im Parallelverfahren 21 K 833/00.A-, noch bei seinem Bruder, L2 - \nKläger im Parallelverfahren 21 K 1597/00.A -, handelt es sich um gefährliche \nRegimegegner des syrischen Staates. Beide sind sowohl in ihrem Erst- als auch im \nFolgeverfahren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht \nanerkannt worden. Die jeweils hiergegen gerichteten Klagen bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf wurden abgewiesen. Dabei wurde ihr Vortrag als \nunglaubhaft und sie selbst als unglaubwürdig bewertet,\n\n26\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.1999 - 4 K 3416/97.A - und VG Düsseldorf, \nUrteil v. 07.02.2003 - 21 K 833/00.A - sowie VG Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2003 \n- 21 K 1597/00.A -.\n\n27\n\nHaben demnach weder der Vater noch der Bruder des Klägers in Syrien etwas \nvon den Sicherheitskräften zu befürchten, kann sich der Kläger selbst auch nicht auf \neine sippenhaftähnliche Gefährdung wegen einer ernst zu nehmenden gefährlichen \nRegimegegnerschaft seiner Angehörigen berufen.\n\n28\n\nDer Kläger muss ebenso nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener \nUmstände damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Soweit der - \ninzwischen potenziell militärpflichtige - Kläger angibt, dass er sich nicht zum \nsyrischen Militärdienst gemeldet und deswegen mit Repressalien zu rechnen habe, \nführt dies nicht zu einem asylerheblichen Einwand. Jedem Staat steht auf Grund \nseiner Souveränität das originäre Recht zu, seine Selbstverteidigung zu organisieren \nund in Ausübung dieser Wehrhoheit seinen Staatsbürgern einen Militärdienst \naufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht strafzubewehren. Der Straftatbestand \ndes Fernbleibens vom Wehrdienst und der Fahnenflucht ist in den §§ 98-109 des \nsyrischen Militärstrafgesetzbuches geregelt. Die Wehrdienstentziehung wird nach § \n98 Abs. 1 syrisches Militärstrafgesetz mit einer Strafdauer von ein bis sechs Monaten \nFreiheitsentzug geahndet, ggf. wird auch auf die Durchsetzung des Strafanspruches \nverzichtet und stattdessen der Säumige zur Ableistung des eventuell verlängerten \nWehrdienstes gezwungen,\n\n29\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 24.02.2000 an das VG Münster; \nAuskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 19.12.2001 an das VG Gießen.\n\n30\n\nWehrdienstentziehung wird in Syrien demnach allein - ohne Hinzutreten weiterer \nUmstände - nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft gewertet und bekämpft. Da \nsolche besonderen Umstände bei dem Kläger nicht zu erkennen sind, hätte er \ngegebenenfalls vom syrischen Staat verhängte Sanktionen hinzunehmen. Sie treffen \nihn nicht asylerheblich, zumal auch regelmäßig die religiöse Minderheit der Christen - \nzu denen der Kläger als christlich-orthodoxer Syrer behauptet zu gehören - nicht bei \nder Wehrdienstableistung diskriminiert oder sonst wie verfolgt werden,\n\n31\n\nvgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 19.12.2001 an das VG \nGießen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002, S. 8f.\n\n32\n\nEine Gefährdung des Klägers im Rückkehrfalle ergibt sich auch nicht aus dem \nerst kurz vor der mündlichen Verhandlung - auch in den Verfahren seiner \nFamilienangehörigen - vorgelegten angeblichen Schreiben der „Generalführung der \nArmee und der bewaffneten Streitkräfte - Abteilung für Geheimdienste\" an den \n„Amtsleiter für Auswanderung und Passangelegenheiten\" datiert vom 14.02.2001. In \ndiesem internen Papier wird der Amtsleiter aufgefordert u.a. den Kläger an der \nGrenze abzupassen und dem Geheimdienst wegen seiner „sicherheitsgefährdenden \nVerbrechen gegen die Staatssicherheit vorzuführen\". Beweiswert kommt dem \nvorgelegten Papier schon deshalb nicht zu, weil es in Syrien unschwer möglich ist, \nsich Dokumente aller Art gegen Entgelt erstellen zu lassen,\n\n33\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002; OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil v. 18.11.1998 - 2 L 200/95 -.\n\n34\n\nAuf ein Falsifikat deutet hierbei schon hin, dass der Kläger nicht angegeben hat, \nwie er an ein behördeninternes Schreiben des Sicherheitsdienstes gekommen sein \nwill; der Kläger will es lediglich „vor einiger Zeit\" aus seinem Heimatland bekommen \nhaben. Dem Gericht wurde ferner nur eine Ablichtung des Originals vorgelegt. Der \novale Stempel des Papieres ist dabei völlig unleserlich, ebenso wie die Unterschrift \ndes Dokumentes. Auffällig ist auch, dass in einer Zeile des Schriftstückes zwei Mal \ndas Datum der angeblichen Ausstellung „14.02.2001\" zu finden ist und dass der \nHaupttext des Dokumentes handschriftlich abgefasst ist. Ferner ist die Unterstellung \ndes Geheimdienstes unter die „Generalführung der Armee und der bewaffneten \nStreitkräfte\" eigentümlich, da, laut Auskunft des Auswärtigen Amtes, die \nGeheimdienste regelmäßig entweder dem sog. „Nationalen Sicherheitsbüro\" und \ndamit direkt dem Präsidenten oder dem Innen- bzw. dem Verteidigungsministerium \nformell unterstellt sind,\n\n35\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 08.02.2001 an das VG \nDüsseldorf.\n\n36\n\nEs drängt sich letztlich für die Kammer der Eindruck auf, dass je nach opportun \nerscheinender Verfahrenslage beliebige und gefälschte Papiere aus Syrien durch die \nFamilie L beschafft werden können, die eine - real nicht bestehende - Gefährdung \nsowohl des Klägers, als auch der Familie insgesamt belegen sollen. Darauf deuten \nauch das im Verfahren seines Bruders L2 (Az. 21 K 1597/00.A) - per Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 17. Mai 2000 an das VG Düsseldorf - als Fälschung \nklassifizierte Strafurteil sowie der für seinen Vater L1 in dessen Verfahren \n(Az. 21 K 833/00.A) vorgelegte gefälschte Haftbefehl hin.\n\n37\n\nDer Kläger ist nach alledem nicht als politisch Verfolgter ausgereist und muss bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland auch keine relevante politische Verfolgung oder \nRepression erwarten.\n\n38\n\nDa auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, ist die Klage \ndemgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden \nKostenfolge abzuweisen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-07/21-k-832-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-07/21-k-832-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294147","retrieved":"2026-07-09 03:15:46.753399+00:00"}}