{"status":"available","doknr":"OLD294146","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0207.21K3794.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"21 K 3794/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger behauptet, ein am 00. September 1984 in Jenin (Westjordanland) \ngeborener palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit \nzu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. November 1999 auf dem Landweg \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich über seinen Vormund am \n10. April 2000 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E1 als \nAsylsuchender.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er das palästinensische \nAutonomiegebiet/Westjordanland deswegen verlassen habe, weil er auf Grund der \nTätigkeit seines Vaters ständig vom palästinensischen Geheimdienst befragt worden \nsei. Sein Vater habe etwa 1998, nachdem er vormals im Range eines Majors bei der \nAutonomiebehörde beschäftigt gewesen sei, dieser den Rücken gekehrt und eine \neigene Partei gegründet, um gegen die Israelpolitik der Autonomiebehörde zu \nopponieren. Den Namen der Partei oder deren genaue Ziele könne er, der Kläger, \naber nicht benennen. Die Parteigründung sei dann dem palästinensischen \nGeheimdienst bekannt geworden, sodass sein Vater im März 1999 habe fliehen \nmüssen. Wo dieser sich befinde, wisse er nicht. Der Geheimdienst habe ihn danach \netwa drei mal im Monat nach dem Aufenthalt des Vaters befragt. Die Befragungen \nhätten immer 1 Stunde gedauert, danach sei er für ein paar Tage oder auch eine \nWoche in einer Zelle fest gehalten worden, aber auch ein paar Mal in einen Schrank \neingeschlossen worden. Diesem enormen Druck habe er nicht mehr standhalten \nkönnen, sodass er geflohen sei. Er selbst sei kein Mitglied einer Organisation oder \nPartei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 05. Juni 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Androhung seiner ansonsten \nerfolgenden Abschiebung über Israel in das Selbstverwaltungsgebiet für \nPalästinenser des Westjordanlandes auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 20. Juni 2000 unter Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens Klage erhoben.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen \nbefragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 05. Juni 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n11\n\nDer Vertreter der Beklagten beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und die den Kläger betreffenden beigezogenen \nAusländerakten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 05. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDemgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArtikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.\n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus den \npalästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland ausgereist. Darüber hinaus ist \nauch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich \nmachen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung \nausgesetzt wäre.\n\n19\n\nDie Angaben des Klägers sind im Hinblick auf eine behauptete \nVerfolgungsgefahr teils unschlüssig, teils unglaubhaft. Er hat in der mündlichen \nVerhandlung auf Befragen, warum er nicht in das Westjordanland zurück könne, \nlediglich ganz allgemeine und unspezifische Erklärungen gegeben, die nicht geeignet \nsind, eine asylerhebliche Gefährdung zu begründen und damit seinen Asylanspruch \nzu tragen. So gab er an, dass er nicht mehr zurück könne, weil er nicht wisse, wo \nsich seine Eltern befänden. Er müsse auf der Straße leben. Gegebenenfalls drohe \nihm auch die Festnahme seitens der palästinensischen Behörden oder der \nisraelischen Armee, die die Palästinenser insgesamt verfolgen würde und das Lager \nJenin besetzt halte. Von seiner bei der Anhörung vor dem Bundesamt präsentierten - \nmehr als zweifelhaften - Vorfluchtgeschichte war keine Rede mehr. Seinen \ndiesbezüglichen Vortrag hat er vielmehr nicht wiederholt und ist damit auf die \nangebliche Verfolgung des Vaters und seine damit zusammenhängenden Probleme \nnicht mehr eingegangen. In der mündlichen Verhandlung war diesbezüglich insoweit \nauffällig, dass der Kläger bei seiner Befragung stets ganz unbefangen von seinen \nEltern sprach, zu denen er nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr habe \nherstellen können. Wäre der Vater tatsächlich schon mehr als ein halbes Jahr vor der \nAusreise des Klägers mit einem dem Kläger bis heute unbekannten Ziel und \nSchicksal geflohen, hätte es bei lebensnaher Betrachtungsweise für ihn nahe \ngelegen, auch nur von der Rückkehr zu seiner Mutter oder seiner Familie zu \nsprechen. Würde das bei dem Bundesamt berichtete Fluchtgeschehen schließlich \neinen realen Hintergrund gehabt haben, so hätte auch nichts näher gelegen, als in \nder mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage sein gesamtes - ihm \nvermeintlich widerfahrenes - Verfolgungsschicksal, von sich aus zu berichten. Dies \nhat der Kläger indes nicht getan. Bei dieser Sachlage ist nicht feststellbar, dass er \ndas palästinensische Autonomiegebiet/Westjordanland aus Angst vor auf ihn \nbezogener politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist für ihn lediglich ungewiss, ob \ner in Jenin seine Eltern wiederfindet oder gegebenenfalls „auf der Straße\" leben \nmuss. Eine Realisierung dieser Gefahr bedeutet jedoch keine politische Verfolgung \ndes Klägers. Aus der bloßen Behauptung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung, ihm drohe eine - nicht näher begründete - Verhaftung durch die \npalästinensischen Behörden oder seitens der israelischen Armee, vermag die \nKammer auch keine asylerheblichen Vorfluchtgründe zu erkennen. Der Vortrag ist \nweder im Ansatz substantiiert, noch sind die erforderlichen Details einer etwaigen \nVerfolgung oder konkret bevorstehenden Gefährdung dargelegt worden. Die bloß \npauschale Behauptung des Klägers, er habe mit seiner Verhaftung zu rechnen, \ngenügt hierfür jedenfalls nicht. Sofern der Kläger allgemein fürchtet, er könne Opfer \nder zuweilen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der \nisraelischen Armee - die Jenin kontrolliert - und den radikalen Palästinensern dort \nwerden, bedeutet dies ebenfalls keine zielgerichtete politische Verfolgung für ihn. \nWürde er als an den Auseinandersetzungen nicht beteiligter Palästinenser Opfer \ndieser Kampfhandlungen, so wäre Ursache dafür jedenfalls kein gezieltes Vorgehen \ndes israelischen Staates oder der palästinensischen Seite gerade gegenüber dem \nKläger.\n\n20\n\nDem Kläger droht daher bei seiner Rückkehr in die palästinensischen \nAutonomiegebiete/Westjordanland keine politische Verfolgung.\n\n21\n\nSchließlich ist auch kein Sachverhalt festzustellen, der ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. Die Versorgungslage \nund Wohnungslage in den palästinensischen Autonomiegebieten sowie die dort \nstattfindenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen mit dem israelischen \nStaat begründen kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Die Vorschrift des § \n53 AuslG, der im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16 a GG bzw. § \n51 Abs. 1 AuslG nur eine subsidiäre Auffangfunktion hat, bezieht sich auf konkret-\nindividuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem Ausländer nach \nAbschiebung in seinem Heimatstaat drohen und die weder im Sinne des Art. 16 a \nGG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb \nkein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG darstellen.\n\n22\n\n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Artikel 3 EMRK verbietet dabei die Abschiebung eines \nAusländers in einen Staat, in dem er Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche \nOrganisation unterworfen zu werden,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, \nBVerwGE 104, Seite 265 ff.\n\n24\n\nDer Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte \nPerson gerichtetes Handeln voraus. Deshalb schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das \nAsylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen \noder anderen bewaffneten Konflikten,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, \nNVwZ 1996, Seite 476 ff.\n\n26\n\nBei den vorgenannten Risiken handelt es sich vielmehr um Gefahren, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, in dem \nbetreffenden Herkunftsland allgemein ausgesetzt ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Die \nallgemeine Gefahr, Opfer eines Bürgerkrieges zu werden, ist deshalb nicht im \nRahmen einer auf den einzelnen Ausländer bezogenen Entscheidung des \nBundesamtes nach § 53 AuslG zu würdigen, sondern im Rahmen einer alle \nAngehörigen dieses Staates betreffenden Entscheidung nach § 54 AuslG. Eine \nEntscheidung der obersten Landesbehörde, die Abschiebung von Palästinensern \nnach Israel und in die palästinensischen Autonomiegebiete aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen vorläufig auszusetzen, liegt jedoch nicht vor.\n\n27\n\nHat die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, \nin der jeder einzelne Ausländer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre, von ihrer Ermessensentscheidung nach § 54 \nAuslG keinen Gebrauch gemacht, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen \nausnahmsweise eine Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, \nNVwZ - Beilage 1996, Seite 57 f.\n\n29\n\nEs ist jedoch nicht feststellbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr im Sinne der \nvorstehenden Grundsätze sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgesetzt sein würde. Die bürgerkriegsähnlichen \nAuseinandersetzungen zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den \npalästinensischen Befreiungsbewegungen haben weder im Gazastreifen noch im \nWestjordanland bisher eine Situation entstehen lassen, die es gerechtfertigt \nerscheinen ließe, für jeden dort aufhältigen Palästinenser von dem Risiko einer \nsicheren Todes- oder schweren Verletzungsgefahr auszugehen. Das bestehende \nRisiko, als an den Kampfhandlungen Unbeteiligter Opfer des militärischen Konfliktes \nzu werden, schätzt die Kammer bei der derzeitigen Lage in den palästinensischen \nAutonomiegebieten als nicht so gravierend ein, dass der Kläger bei seiner Rückkehr \nin diese Gebiete gleichsam zwangsläufig zu Tode kommen oder schwerste \nVerletzungen erleiden würde. Nach Auskunft des Deutschen Orient-Institutes hat die \nbewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis innerhalb \neines Jahres etwa 1000 Todesopfer gefordert,\n\n30\n\nvgl. dazu auch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG \nAnsbach vom 03. Januar 2002. \n\n31\n\nBerücksichtigt man demgegenüber die Zahl der allein im Gazastreifen lebenden \nPalästinenser, die in der gleichen Auskunft des Deutschen Orient-Institutes mit 1,2 \nMillionen beziffert wird, so verdeutlicht dies, dass zwar ein Risiko besteht, Opfer der \nbewaffneten Auseinandersetzungen zu werden. Die von der Rechtsprechung \ngeforderte hohe Schwelle eines \"sicheren Todes\" wird jedoch nicht \nüberschritten.\n\n32\n\nDie Risiken für Leib oder Leben, die aus der angespannten Versorgungslage und \ngegebenenfalls auf Grund der Zerstörung von Wohnhäusern durch die israelische \nArmee in den palästinensischen Gebieten herrühren, bewertet das Gericht ebenfalls \nals nicht gravierend genug, um von einem generellen Abschiebungshindernis für alle \nPalästinenser nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen zu können. Obwohl in den \nMedien annähernd täglich über die Situation in Israel und den palästinensischen \nAutonomiegebieten berichtet wird, gibt es keine Erkenntnisse über Hungersnöte oder \ndie Verbreitung von Seuchen mit der Folge massenhafter Todesfälle unter der \npalästinensischen Bevölkerung.\n\n33\n\nEs kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger die \nRückkehr auf Grund der angespannten Lage mit dem sicheren Tode oder \nschwersten Verletzungen verbunden wäre.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-07/21-k-3794-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-07/21-k-3794-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294146","retrieved":"2026-07-09 03:15:46.670707+00:00"}}