{"status":"available","doknr":"OLD294170","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0206.34K5942.01PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"34 K 5942/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen beim \nBeteiligten. Er ist seit dem 14. Juni 1999 zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zu 5 % \nvon seiner beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Referat 4 befreit. Beim \nBeteiligten sind zurzeit 72 Schwerbehinderte beschäftigt, davon 48 in den \nHauptverwaltungen I und II in X und jeweils ein Beschäftigter in den Dienststellen I, L \nund P. In der Verwaltungsstelle L1 sind 11, in der Dienststelle E \n10 Schwerbehinderte tätig. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 2001 beantragte der Antragsteller unter Hinweis \nauf eine von ihm erstellte Dokumentation über den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit \nals Vertrauensmann die vollständige Freistellung von seiner beruflichen \nTätigkeit.\n\n5\n\nDas lehnte der Beteiligte unter dem 23. März 2001 und 8. Juni 2001 mit der \nBegründung ab, der Gesetzgeber sehe eine ganztägige Freistellung bei wenigstens \n200 schwerbehinderten Beschäftigten vor. Gründe für eine abweichende Beurteilung \nseien auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Standorte der Dienststellen, \nder Art und Schwere der Behinderung der Beschäftigten sowie Art und Lage ihrer \nArbeitsplätze nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 22. September 2001 die Fachkammer angerufen. Er \nmacht geltend, die eingerichtete Freistellungszeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit \nals Vertrauensmann dauerhaft zu überschreiten. Aus seiner 13 Wochen \numfassenden Dokumentation über Art und Dauer seiner Tätigkeiten ergebe sich, \ndass er im Durchschnitt 86% seiner Arbeitszeit für sein Amt als Vertrauensmann \naufwende. Zusätzlich arbeite er zu Hause. \n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\nden Beteiligten zu verpflichten, ihn von seiner beruflichen \nTätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, \n\n9\n\nhilfsweise, ihn zu 75% freizustellen.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\ndie Anträge abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nAnspruchsgrundlage ist § 96 Abs. 4 SGB IX. Nach Satz 1 werden \nVertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des \nArbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung \nihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 2 gewährt einen Anspruch der Vertrauensperson \nauf völlige Freistellung in Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel \nwenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Arbeitsbefreiung nach \n§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kommt für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem \nUmfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer \nAufgaben in Betracht. Demgegenüber setzt die mit dem Antrag geltend gemachte \ngenerelle und im Voraus vorgenommene Freistellung von der Arbeitspflicht voraus, \ndass regelmäßig Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung anfallen, die eine \nbemessbare Zeit für ihre Erledigung erfordern. \n\n16\n\nDie vollständige Freistellung kann auch bei einer geringeren Zahl von \nSchwerbehinderten geboten sein, wenn nämlich die konkrete Aufgabenbelastung \naus anderen Gründen besonders stark ist, etwa bei einer großen Zahl von besonders \nbetreuungsbedürftigen Schwerbehinderten oder im Hinblick auf die Lage und \nBeschaffenheit ihrer Arbeitsplätze oder wegen der räumlichen Weite des \nBetreuungsbereichs. Daher kann der erforderliche zeitliche Umfang der Freistellung \nder Vertrauensperson von ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht schematisch im Wege \neiner Rückrechnung der Beschäftigtenzahlen nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX \nermittelt werden,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1980 - 6 P 82/78 - zu § 42 LPVG.\n\n18\n\nEs ist vielmehr anhand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle zu prüfen, in \nwelchem Umfang regelmäßig Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung anfallen, \ndie eine (teilweise) Freistellung erfordern. Was zur ordnungsgemäßen \nAufgabenerfüllung notwendig ist, muss unter Abwägung aller bekannten Umstände \nunter Berücksichtigung der Interessen der Dienststelle beurteilt werden. Maßgebend \nist die Sicht eines vernünftigen Dritten, nicht die subjektive Einschätzung der \nSchwerbehindertenvertretung. Auf die Tätigkeitsübersicht des Antragstellers kann es \ndaher nicht ankommen. Abgesehen davon enthalten die Aufzeichnungen des \nAntragstellers keine Angaben zu Art und Umfang der regelmäßig beim Beteiligten \nanfallenden und im Voraus zu bestimmenden Aufgaben. Soweit in seiner Übersicht \nauch Schulungen und gelegentlicher Arbeitsanfall (z.B. im Zusammenhang mit der \nNovellierung des Schwerbehindertengesetzes oder der Betreuung eines \nschwerbehinderten Beschäftigten in L1 in einem Einzelfall) aufgeführt sind, \nrechtfertigen diese Tätigkeiten eine Freistellung nicht.\n\n19\n\nHinreichende Gründe, die eine vollständige Freistellung des Antragstellers von \nseiner Arbeitspflicht begründen könnten, liegen nicht vor. Dabei kann die in § 96 \nAbs. 4 Satz 2 SGB IX für die vollständige Freistellung der Vertrauensperson zu \nGrunde gelegte Zahl von 200 schwerbehinderten Beschäftigten zumindest einen \nAnhaltspunkt zur Bestimmung des äußeren Rahmens der Freistellung geben. \nGemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX kann in Betrieben und Dienststellen mit in der \nRegel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen das stellvertretende Mitglied der \nSchwerbehindertenvertretung zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden kann. \nDer Gesetzgeber geht davon aus, dass die Vertrauensperson regelmäßig bis zu \n200 schwerbehinderte Beschäftigte ordnungsgemäß allein betreuen kann. Beim \nBeteiligten sind 72 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Das liegt deutlich unter \nder gesetzlich bestimmten Zahl. Dem steht keine entsprechend höhere \nAufgabenbelastung gegenüber. Zwar sind die einzelnen Dienststellen des Beteiligten \nzum Teil räumlich erheblich voneinander entfernt, was erhöhten Fahraufwand \nbedingt. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers wird aber nicht in allen \nFällen notwendig sein. Die ordnungsgemäße Betreuung der Schwerbehinderten \nkann auch anderweitig, etwa auf telefonischem oder elektronischem Wege sicher \ngestellt werden, zumal auch die Interessen der Dienststelle zu berücksichtigen sind. \nZudem ist weit über die Hälfte der Schwerbehinderten in Wuppertal tätig, wo auch \nder Antragsteller selbst beschäftigt ist. Besonders betreuungsbedürftige \nSchwerbehinderte, für die erhöhter Zeitbedarf besteht, gibt es beim Beteiligten nicht. \nZu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX den \nVertrauenspersonen zusätzlich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme \nan Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eingeräumt ist und nach Satz 1 für \ngelegentlichen Arbeitsanfall Arbeitsbefreiung gewähren wird. Schließlich besteht \nnach § 96 Abs. 6 SGB IX ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des \nArbeitsentgelts, wenn Vertrauenspersonen aus betriebsbedingten Gründen \nTätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durchführen.\n\n20\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-06/34-k-5942-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-06/34-k-5942-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294170","retrieved":"2026-07-09 03:15:48.572725+00:00"}}