{"status":"available","doknr":"OLD294169","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0206.12K7745.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"12 K 7745/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, das unmittelbar an \nden T1 Weg angrenzt.\n\n3\n\nIn den Jahren 1992 und 1993 baute der Beklagte den Z1 Weg als \nMischverkehrsfläche aus. Eine in der Ratssitzung vom 4. November 1992 \nbeschlossene Abschnittsbildung (T1 Weg Nr. 26 bis Nr. 16) wurde vom Rat in seiner \nSitzung am 28. September 1994 wieder aufgehoben; beschlossen wurde nunmehr \nden T1 Weg von M2 Weg bis Bweg als eine Gesamtmaßnahme abzurechnen.\n\n4\n\nWeiterhin ordnete der Rat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1999 die Abrechnung \nder Erschließungsanlage T1 Weg im Wege der Kostenspaltung nach § 133 Abs. 2 \nBauGB an. Die Kostenspaltung bezog sich auf die entstandenen Kosten für die \nTeileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen, Beleuchtungseinrichtungen, \nEntwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndass der Grunderwerb wegen fehlender grundbuchrechtlicher Umschreibung \neinzelner Grundstücke noch nicht abgeschlossen sei. Diese Anordnung wurde im \nAmtsblatt für den Kreis N am 30. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. August 1999 zog der Beklagte die Kläger im Wege der \nKostenspaltung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des T1 \nWeg von M2 Weg bis Bweg in Höhe von 8.869,42 DM heran. Hierbei hatte er einen \nAblösungsbetrag in Höhe von 2.309,21 DM auf den von ihm ermittelten \nErschließungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.178,63 DM angerechnet.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 19. August 1999 legte die Kläger hiergegen Widerspruch ein, \nden der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1999 zurückwies.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 29. November 1999 Klage erhoben. Zur Begründung \ntragen sie vor: Der Rechtsvorgänger, Herr G, habe mit der Stadt I unter dem \n1./16. Oktober 1968 einen Ablösungsvertrag bezüglich des Grundstücks in I, \nGemarkung G2 geschlossen, welches in der Folgezeit mehrmals geteilt worden sei. \nBei dem nunmehr durch den vorliegenden Bescheid veranlagten Grundstück handele \nes sich um eine durch Teilung entstandene Teilfläche des ursprünglichen \nFlurstücks 333. Wegen der Ablösungsvereinbarung habe der Beklagte zu Unrecht \neinen Erschließungsbeitrag gefordert. Zwar sei bekannt, dass das \nBundesverwaltungsgericht bei Ablösungsverträgen eine Missbilligungsgrenze setze, \ndie dann überschritten sei, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde \ndurchgeführten Beitragsabrechnung herausstelle, dass der Betrag, der dem \nGrundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen sei, das Doppelte oder mehr als \ndas Doppelte des vereinbarten Ablösungsvertrages ausmache. Dieser Leitsatz könne \nhier keine Gültigkeit haben. Denn Voraussetzung hierfür sei, dass der Abschluss der \nAblösungsvereinbarung und die endgültige Abrechnung zeitlich verhältnismäßig \nnahe zusammenliege. Es verstehe sich von selbst, dass bei einer Heranziehung \nnach mehr als 30 Jahren die Missbilligungsgrenze überschritten werde. Das \nInstrument der Vereinbarung von Ablösungsverträgen würde seine Praxisrelevanz \nverlieren. \nZu berücksichtigen sei ferner, dass bei einem unterstellten Zinssatz von lediglich 5 % \nfür den Zeitraum von 1968 bis 1998 sich bereits eine Summe von 37.125,98 DM \nergeben würde und daher die Missbilligungsgrenze nicht erreicht werde. Eine \nVerzinsungspflicht ergebe sich aus den unmittelbar im Zusammenhang mit § 133 \nAbs. 3 S. 5 BauGB stehenden Vorschriften, den § 133 Abs. 3 S.1 bis 4 BauGB, die \neine Verzinsungspflicht bei Rückabwicklung einer Vorausleistung bestimme. \nDie Kläger teilten mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 mit, dass das hier maßgebliche \nGrundstück ausweislich des Urkunde des Notars S am 26. März 2002 auf die Tochter \nder Kläger, Frau T1, übertragen worden sei.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. November 1999 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte bezieht sich in seiner Klageerwiderung zunächst auf seine Gründe \nim Widerspruchsbescheid: Der geltend gemachte Erschließungsbeitrag sei dem \nGrunde und der Höhe nach rechtmäßig. Zwar sei es richtig, dass zwischen dem \nVoreigentümer des hier maßgeblichen Grundstücks (Teil des ursprünglichen \nFlurstücks 333) und der Stadt I ein Ablösungsvertrag abgeschlossen worden sei. \nVorliegend sei die Missbilligungsgrenze mit 8.590;00 DM zu 41.583,26 DM eindeutig \nüberschritten, so dass ein Nachforderungsrecht bestehe. Eine Verzinsung sehe das \nErschließungsbeitragsrecht vorliegend nicht vor. Der damals vom Voreigentümer \ngeleistete Ablösungsbetrag sei anteilig dem hier maßgeblichen Grundstück \nzugerechnet und dem Erschließungsbeitrag abgezogen worden.\n\n13\n\nDes Weiteren teilte der Beklagte im Klageverfahren mit, dass zwar in § 6 des \nAblösungsvertrages bestimmt worden sei, dass der Eigentümer sich verpflichtet \nhabe, Grundstücksflächen auf die Stadt I zu übertragen und bei der Errechnung des \nAblösungsbetrages der Wert des abgetretenen Straßengeländes berücksichtigt \nworden sei. Allerdings seien aus dem ursprünglichen Flurstück 333 keine Flächen für \nden Straßenbau abgetreten worden. Lediglich das unter gleichem Blatt geführte \nGrundstück 334 wurde 1975 an die Stadt I abgetreten. Diese Abtretung habe aber in \nkeinen Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Ablösungsvertrag \ngestanden, da es sich nicht um Flächen für den T1 Weg, sondern um Straßenflächen \nfür den Eweg gehandelt habe.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Heranziehung zu den geforderten Teilerschließungsbeiträgen nach \nKostenspaltung im Sinne der §§ 127 Abs. 3, 133 Abs. 2 BauGB für die erstmalige \nendgültige Herstellung des T1 Weg ist dem Grunde und der Höhe nach \ngerechtfertigt.\n\n19\n\nDie Erhebung des Erschließungsbeitrages scheitert nicht daran, dass der Beitrag \nfür das klägerische Grundstück durch entsprechende vertragliche Regelungen aus \ndem Jahre 1968 wirksam abgelöst worden wäre. \nDie Zahlung auf einen wirksamen Ablösungsvertrag hat regelmäßig zur Folge, dass \nsie einerseits dem jeweiligen Grundstückseigentümer die Möglichkeit nimmt, später - \nim Hinblick auf die andernfalls entstehende Erschließungsbeitragspflicht - eine \nÜberzahlung geltend machen zu können; sie nimmt andererseits der Gemeinde das \nRecht zur Erhebung einer Nachforderung,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183 \n(185).\n\n21\n\nDiese Wirkungen der Ablösung treten allerdings nicht ein, wenn die \nGeschäftsgrundlage des Ablösungsvertrages erschüttert ist oder die Wirkungen des \nAblösungsvertrages die so genannte absolute Missbilligungsgrenze überschreiten. \nLetztere Grenze ist erreicht, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde im \nHinblick auf die „nicht abgelösten\" Grundstücke durchgeführten Beitragsberechnung \nherausstellt, dass der Beitrag, der dem „abge-lösten\" Grundstück zuzuordnen wäre, \ndas Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte \ndes vereinbarten Ablösungsbetrages ausmachte. In diesen Missbilligungsfällen \nentsteht entweder ein Nacherhebungsrecht der Gemeinde oder ein \nRückzahlungsanspruch des Grundeigentümers,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE Band 87, \n77 (84) und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW-\nSchriftenreihe Band 42, § 22, Rdnrn. 1, 4.\n\n23\n\nDer für das klägerische Grundstück sich ergebende Erschließungsbeitrag macht \nmehr als den doppelten Betrag des seinerzeit für das hier maßgebliche Grundstück \ngezahlten Ablösungsbetrages aus, so dass die Missbilligungsgrenze überschritten ist \nund die Gemeinde den noch ausstehenden Beitrag nacherheben darf: Das hier \nmaßgebliche Grundstück ist ein Teil- Nachfolgegrundstück des Grundstücks \nGemarkung G2, für das der Rechtsvorgänger, Herr G, unter dem 1./16. Oktober 1968 \nmit der Stadt I einen Ablösungsvertrag geschlossen hat. Ausweislich dieses \nVertrages wurde ein Ablösungsbetrag in Höhe von 8.590,00 DM vereinbart. Dieser \nBetrag entsprach dem Parteiwillen und war auch nicht nach § 6 des \nAblösungsvertrages zu erhöhen. Danach hatte sich der Eigentümer zwar verpflichtet, \nGrundstücksflächen auf die Stadt I für den Straßenbau zu übertragen; bei der \nErrechnung des Ablösungsbetrages sollte der Wert des abgetretenen \nStraßengeländes berücksichtigt werden. Nach den unbestrittenen Angaben des \nBeklagten hat der damalige Eigentümer jedoch aus dem hier in Rede stehenden \nGrundstück Flurstück 333 keine Flächen an die Stadt I abgetreten. Dies ergibt sich \nim Übrigen auch aus den Eintragungen im Grundbuch, aus denen erkennbar ist, \ndass die Stadt I kein Eigentum an dem Flurstück 333 erworben hat. Das Flurstück \n334, dass ebenfalls Herrn G gehörte und welches tatsächlich an die Stadt I \nabgetreten wurde, steht in keinem Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen \nAblösungsvertrag, denn es handelt sich - wie sich aus dem Grundbuch ergibt - um \nStraßenfläche für den Eweg. \nAus diesem Grund ist vorliegend von einem Ablösungsbetrag in Höhe von \n8.590,00 DM auszugehen. Die Beitragsberechnung für den T1 Weg ergab, dass auf \ndieses ursprüngliche Flurstück ein Beitrag in Höhe von 41.583,26 DM entfällt, somit \nmehr als das Doppelte als der vereinbarte Ablösungsbetrag.\n\n24\n\nDa die Überschreitung der „absoluten Missbilligungsgrenze\" nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stets die Folge der Nichtigkeit der \nAblösungsvereinbarung hat und die Gründe für die Beitragsänderung \n(ablösungstypisch oder nicht) unbeachtlich sind,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE Band 87, \n77 (84) „ Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages\" und auch OVG NW, Beschluss \nvom 5. März 1998 - 3 B 955/96 spricht von „unwirksam\",\n\n26\n\nhat dies zwangsläufig zur Konsequenz, dass etwaige zwischenzeitliche \nPreissteigerungen, Kaufkraftverluste oder Änderungen des Abrechnungsgebietes für \ndie hier zu verneinende Frage der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung ohne \nBedeutung bleiben.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 5. März 1998 - 3 B 961/96 -, S. 5. \n\n28\n\nAus diesem Grund lässt auch der Umstand, dass der Ablösungsvertrag vor mehr \nals 30 Jahre abgeschlossen wurde, keine andere Bewertung des Sachverhaltes \nzu.\n\n29\n\nEine Verzinsung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht. Eine derartige \nVerzinsung ist weder vertraglich vereinbart noch sieht das BauGB eine gesetzliche \nRegelung dahingehend vor. In § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB geht es um die \n„Rückzahlung\" eines Vorausleistungsbetrages, so dass diese Vorschrift schon vom \nWortlaut her nicht anwendbar ist. Ein Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung des § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB auf den hier erbrachten \nAblösungsbetrag. Es fehlt nämlich an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im \nWege der Analogie geschlossen werden könnte, \n\n30\n\nsiehe OVG NW, Urteil vom 25.8.1999 - 3 A 300/96 - \n\n31\n\nDarüber hinaus hat das OVG NW in seinem Beschluss vom 5. März 1998 - 3 B \n955/96 - ausgeführt, dass zwar der Ablösungsbetrag auf die Kosten der erstmaligen \nHerstellung anzurechnen sei, eine Verzinsung derartiger Zahlungen allerdings nicht \nbestehen dürfte. Das Gericht folgt dieser Auffassung. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass in der Regel von dem empfangenen Geld keine effektiven Zinsen gezogen \nwerden, sondern dieses für Straßenbaumaßnahmen verwendet wird. Eine \nallgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass Gemeinden eingenommene \nAblösungsbeträge zinsbringend anlegen, gibt es nicht. Konkrete Angaben, dass dies \nvorliegend trotzdem der Fall war, haben die Kläger nicht gemacht.\n\n32\n\nAuf der Grundlage des Baugesetzbuches und der Satzung der Stadt I über die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. September 1988 (EBS) ist die \nsachliche Teilbeitragspflicht für die abgerechneten Maßnahmen (Herstellung der \nFahrbahn, Gehwege, Parkflächen, Beleuchtungseinrichtungen, \nEntwässerungseinrichtungen und Grünanlagen) an der Anlage mit Inkrafttreten des \nKostenspaltungsbeschlusses am 16. Juni 1999 entstanden. Denn zu diesem \nZeitpunkt waren die im Wege der Kostenspaltung abzurechnenden Maßnahmen \nabgeschlossen (§ 133 Abs. 2 BauGB) und auch alle weiteren Voraussetzungen für \ndas Entstehen der Teilbeitragspflicht lagen vor.\n\n33\n\nDie abgespaltenen Teileinrichtungen waren ausweislich der sich in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen Ende 1993 merkmalsgerecht \nhergestellt. Die Anlage T1 Weg war noch nicht insgesamt endgültig hergestellt (§ 127 \nAbs. 3 BauGB), da der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen war. In § 12 EBS hat \nder Beklagte eine nicht zu beanstandende satzungsmäßige Regelung über die \nKostenspaltung getroffen und der Rat der Stadt Heiligenhaus hat die Kostenspaltung \nordnungsgemäß in seiner Sitzung vom 16. Juni 1999 beschlossen und diesen \nBeschluss wirksam im Amtsblatt der Stadt I vom 30. Juni 1999 verkündet. \n\n34\n\nHinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Teilerschließungsbeitrages für das \ndurch den T1 Weg erschlossene, hier veranlagte Buchgrundstück sind Fehler weder \nwegen der Berechnung des beitragsfähigen oder des nach Abzug des \nsatzungsmäßig vorgesehenen Gemeindeanteils von 10 % umlagefähigen Aufwandes \nnoch wegen der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die durch die Anlage \nerschlossenen und aus diesem Grund beitragspflichtigen Grundstücke ersichtlich. \nOb der Beklagte zu Recht den Ablösungsbetrag anteilig auf den vorliegenden \nErschließungsbeitrag angerechnet hat oder ob - da der Ablösungsvertrag nichtig ist - \nder Vertrag vielmehr nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden müsste, so \ndass der Ablösungungsbetrag nicht den Klägern, sondern der Vertragspartei (dem \nRechtsvorgänger) zusteht, musste hier nicht entschieden werden, da der Beklagte zu \nGunsten der Kläger einen Teil-Ablösungsbetrag auf den vorliegenden Beitrag \nangerechnet hat.\n\n35\n\nDie Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist nicht deshalb dem Grunde nach \nausgeschlossen, weil die Beitragsansprüche des Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 \nNr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen wären. Nach § 12 Abs. \n1 Nr. 4 b) KAG NW i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO beträgt die zur \n(Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit \nAblauf des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden \nsind,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 68.85 -, in Buchholz 406.11, § \n133 BBauG Nr. 98, S. 66 f.; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - \nS. 21 des Urteilsabdruckes.\n\n37\n\nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche (Voll) Beitragspflicht in \ndem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage bzw. die Erschließungseinheit oder \nder Abrechnungsabschnitt im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren \ngesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. Die \nsachliche Beitragspflicht für die gesamte Anlage ist vorliegend schon deshalb nicht \nentstanden, weil der erforderliche Grunderwerb fehlt. \nFür den hier im Wege der Kostenspaltung abgerechneten Beitragsanspruch begann \ndie Verjährungsfrist erst ab Bekanntgabe des Kostenspaltungsbeschlusses vom \n16. Juni 1999 und war daher mit Bekanntgabe des Bescheides vom 2. August 1999 \nnoch nicht abgelaufen.\n\n38\n\nDa der Anspruch auf Beitragserhebung für die gesamte Anlage noch nicht \nentstanden ist, kommt auch eine Verwirkung nicht in Betracht.\n\n39\n\nDie Kläger waren auch gemäß § 134 Abs. 1 BauGB als Gesamtschuldner \npersönlich beitragspflichtig, da sie bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides \nEigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes waren.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-06/12-k-7745-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-06/12-k-7745-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294169","retrieved":"2026-07-09 03:15:48.489558+00:00"}}