{"status":"available","doknr":"OLD294211","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0204.17K991.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"17 K 991/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \ninsoweit nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und ihr Schwesterunternehmen, die W1 GmbH, sind in der \nEntsorgungswirtschaft tätig. Der Beklagte war bis zum Jahre 1997 Betreiber der \nStädtischen Deponie A.\n\n3\n\nInfolge der Nutzung der Deponie durch die Klägerin und die W1 GmbH hatte der \nBeklagte in den Jahren 1995 bis 1997 diverse jeweils in Bestandskraft erwachsene \nBescheide erlassen, in denen neben den Deponiegebühren auch Lizenzentgelte \nfestgesetzt worden waren.\n\n4\n\nErstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 begehrten beide von dem \nBeklagten die Rückerstattung der von ihnen in den Jahren 1995 bis 1997 \nbeziehungsweise 1996 entrichteten Lizenzentgelte in Höhe von 35.063,34 DM (= \n17.927,60 EURO) beziehungsweise 20.910,53 DM (= 10.691,38 EURO). Unter dem \n9. Mai 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die W1 GmbH habe die ihr \nzustehenden Ansprüche an sie abgetreten mit der Folge, dass sie nunmehr eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der gegenüber beiden \nUnternehmen ergangenen Lizenzentgeltbescheide und die Rückerstattung von \nLizenzentgelten in Höhe von insgesamt 55.973,87 DM begehre. Zugleich bat sie um \nMitteilung, welche Beträge seitens der Stadt A abgeführt und ob und bejahendenfalls \nin welcher Höhe dieser ihrerseits Lizenzentgelte erstattet worden seien. Hilfsweise \nbegehre sie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Unter dem 13. Juli 2001 bat sie \nerneut unter anderem um Mitteilung, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die als \nLizenzentgelte vereinnahmten Beträge an das Landesumweltamt abgeführt worden \nseien.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 31. Juli 2001 führte der Beklagte aus: Eine Rechtspflicht, die \nunanfechtbaren Lizenzentgeltbescheide infolge der Erklärung des § 10 AbfG NRW \nfür nichtig aufzuheben, bestehe nicht. Dem Gedanken der Rechtssicherheit gebühre \ninsoweit der Vorrang vor dem Grundsatz der Gerechtigkeit.\n\n6\n\nHiergegen erhoben die Klägerin und die W1 GmbH am 28. August 2001 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie ausführten: Der Hinweis auf die \nBestandskraft der ursprünglichen Bescheide genüge den Anforderungen an eine \nfehlerfreie Ermessensausübung nicht. Es lägen Informationen vor, ausweislich derer \ndie Stadt A die vereinnahmten Lizenzentgelte nicht oder nicht vollständig abgeführt \nhabe. Den Ersuchen um Aufklärung habe der Beklagte in seinem Bescheid nicht \nentsprochen. Zugleich begehrte die Klägerin Einsicht in die Akten, die die \nVerfahrensweise der Stadt A bei Einnahmen aus Lizenzentgelten und den Verbleib \ndieser Lizenzentgelte dokumentierten. Diese wurde ihr mit Schreiben des Beklagten \nvom 21. September 2001 mit der Begründung, die Vorgänge seien nicht \nentscheidungserheblich, verweigert. Unter dem 5. November 2001 erneuerten die \nKlägerin und die W1 GmbH ihr Akteneinsichtsbegehren.\n\n7\n\nMit am 18. Januar 2002 per Postzustellungsurkunde zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin und der W1 GmbH zurück. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 79 Abs. \n2 S. 1 BVerfGG blieben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für \nnichtig erklärten Norm beruhten, unberührt. Die Entscheidung, die nicht mehr \nanfechtbaren Gebührenbescheide nicht zurückzunehmen, sei nicht \nermessensfehlerhaft. Eine Anspruch auf Aufhebung derselben bestehe nicht. Die \nBegründung, die Stadt A sei zur Rückzahlung der Lizenzentgelte verpflichtet, weil sie \ndiese nicht oder nicht vollständig an das Landesumweltamt abgeführt habe, \nbegründe keine derartige Verpflichtung zur Aufhebung der bestandskräftigen \nGebührenbescheide. Die Gebührentatbestände lägen bereits vier bis sechs Jahre \nzurück. Eine Rückzahlung müsste aus Haushaltsmitteln des laufenden \nHaushaltsjahres erfolgen und dort außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. \nEine solche Mittelbereitsstellung sei auf Grund des Haushaltssicherungskonzeptes, \ndem die Stadt A unterliege, nur im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen \nVerpflichtung möglich. Eine solche liege hingegen nicht vor.\n\n8\n\nAm 16. Februar 2002 haben die Klägerin und die W1 GmbH Klage erhoben. \nDiese hat ihre Klage am 10. Juli 2002 zurückgenommen. Mit Beschluss vom \n11. Juli 2002 - 17 K 990/02 - hat die Kammer das Verfahren eingestellt.\n\n9\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihres Rechtsbehelfes in Ergänzung ihres \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor: Sie sei bereits mit \nErstattungsansprüchen von Abfallerzeugern konfrontiert worden. Das Ermessen des \nBeklagten hinsichtlich der Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide sei \nauf Null reduziert. Das Lizenzentgeltmodell habe der Finanzierung des \nAbfallentsorgungs- und Altlastenverbandes NRW (AAV) gedient. Die durch den \nBeklagten eingenommenen Lizenzentgelte seien dem Zweck ihrer Erhebung \nentsprechend über das Landesumweltamt dem AAV zuzuleiten gewesen. Es werde \nmit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte die Lizenzentgelte an das \nLandesumweltamt abgeführt beziehungsweise dem allgemeinen Haushalt zugeführt \nhabe. Vielmehr sei zu vermuten, dass der Beklagte nach dem Jahre 1991 \nvereinnahmte Lizenzentgelte nicht mehr abgeführt habe. Soweit diese den AAV nicht \nerreicht hätten oder zurückverlangt werden könnten, könne der von dem \nGesetzgeber verfolgte Zweck nicht mehr erfüllt werden. Daher liege ein Grund für \ndas Behaltendürfen der Entgelte nicht vor.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. \nJuli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. \nJanuar 2002 zu verpflichten, die Bescheide vom 20. November \n1995, 10. April 1996 und 1. April 1997, soweit diese die \nFestsetzung von Lizenzentgelten betrafen, aufzuheben und \n1.445,24 EURO an sie zu zahlen, hilfsweise ihren Antrag vom 9. \nMai 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen: Er habe gegen die \nLizenzentgeltbescheide des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen Widerspruch \neingelegt und die Lizenzentgelte nicht weiter geleitet. Im Jahre 2000 sei den \nWidersprüchen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nstattgegeben worden. Die vereinnahmten Lizenzentgelte seien inzwischen \nverbraucht worden. Sie seien in den allgemeinen Haushalt geflossen. Gesonderte \nRückstellungen seien nicht gebildet worden. Die Gelder seien nicht mehr vorhanden. \nDie Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung fänden im Gebührenrecht keine \nAnwendung. Dessen ungeachtet bilde der bestandskräftige \nGebührenfestsetzungsbescheid den Rechtsgrund für die geleistete Zahlung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\n1. Der Bescheid vom 31. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 14. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten.\n\n20\n\na) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilaufhebung der Bescheide vom 20. \nNovember 1995, 10. April 1996 und 1. April 1997. Einer solchen Aufhebung steht die \nBestandskraft der Verwaltungsakte entgegen. Diese sind weder nichtig (aa)) noch \nvom Beklagten im Rahmen einer ihm obliegenden Verpflichtung zum \nWiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen (Verwaltungs-)Verfahren \n(teilweise) aufzuheben (bb)) oder (teilweise) zurückzunehmen (cc)).\n\n21\n\naa) Die Bescheide sind, soweit sie die Lizenzentgelterhebung betreffen, nicht \nnichtig.\n\n22\n\nNichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW\n\n23\n\n- Der Anwendung der Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen steht § 1 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen, da das \nAbfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen keine entgegenstehende \nBestimmungen enthält. Die in § 14 Abs. 1 AbfG NRW geregelte Verweisung auf \neinzelne Vorschriften unter anderem der Abgabenordnung widerstreitet einem \nRückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts nicht. \n§ 12 Abs. 1 KAG NRW findet keine Anwendung, da es sich bei dem Lizenzentgelt \nnicht um eine Kommunalabgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW, sondern um \neine von den Sonderabfallentsorgern durch das Land erhobene Abgabe handelt. -\n\n24\n\nliegen ersichtlich nicht vor. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein \nVerwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler \nleidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffenkundig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die angegriffenen \nBescheide leiden weder an einem besonders schwer wiegenden noch an einem \noffenkundigen Fehler. Sie ergingen auf der Grundlage einer weiterhin wirksamen und \nbislang nicht förmlich für nichtig erklärten Rechtsgrundlage. Zwar stellen sie sich \nunter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. \nMärz 2000\n\n25\n\n- 2 BvL 3/96 -, NVwZ 2000, 1160-1162,\n\n26\n\naus heutiger Sicht als rechtswidrig dar. Der Umstand, dass § 11 AbfG NRW in \nAnsehung der Nichtigkeit des § 10 AbfG NRW eine Lizenzentgelterhebung nicht zu \nrechtfertigen vermochte, stellt indes keinen besonders schwer wiegenden Fehler im \nSinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deshalb \nnichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt;\n\n27\n\nzum Ganzen OVG NRW, Urt. v. 19. März 1993 - 22 A 2523/92 - m.w.N.\n\n28\n\nDarüber hinausgehende, besonders schwer wiegende Mängel haften den \nBescheiden nicht an. Die Unvereinbarkeit des § 10 AbfG NRW mit dem Bundesrecht \nund die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Lizenzentgelterhebung waren \naus damaliger Sicht auch nicht offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. \nDies indiziert bereits der Umstand, dass die Klägerin die Bescheide seinerzeit nicht \nangefochten hat.\n\n29\n\nbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Teilaufhebung der Bescheide \nvom 20. November 1995, 10. April 1996 und 1. April 1997 im Rahmen einer dem \nBeklagten obliegenden Verpflichtung zum Wiederaufgreifen der bestandskräftig \nabgeschlossenen Verwaltungsverfahren. Eine solche Verpflichtung folgt \ninsbesondere nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde auf \nAntrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert \nhat. Der auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Antrag ist gemäß § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zulässig, aber unbegründet.\n\n30\n\n(1) Die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte \nkeinen durchgreifenden Bedenken unterliegen. \n\n31\n\nDas Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 2000 ist in diesem Sinne als Antrag \nzu werten. Dieser ist auch statthaft, da die Verwaltungsakte, deren Aufhebung \nbegehrt wird, unanfechtbar sind. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, das heißt, \ngeltend gemacht, die Rechtslage habe sich durch den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 29. März 2000 - 2 BvL 3/96 - nachträglich zu ihren \nGunsten geändert. Ob der Wiederaufgreifensgrund tatsächlich vorliegt, ist keine \nFrage der Zulässigkeit des Antrages. Sie war auch ohne grobes Verschulden außer \nStande, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Erhebung eines Widerspruchs geltend zu machen. Auf die \nvorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits mit \nPressemitteilung Nr. 75/2000 vom 6. Juni 2000 hingewiesen worden, sodass der \nAntrag nicht innerhalb der Frist von drei Monaten gestellt worden sein könnte. Dass \ndie Klägerin indes bereits seinerzeit positive Kenntnis von dem Grund für das \nWiederaufgreifen hatte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Selbst wenn man \nberücksichtigte, dass die Entscheidung im Oktober 2000 in der Fachpresse \nveröffentlicht worden ist,\n\n32\n\nvgl. etwa NVwZ 2000, 1160-1162,\n\n33\n\nist davon auszugehen, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW im Zeitpunkt \nder Antragstellung noch nicht abgelaufen war.\n\n34\n\n(2) Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist jedenfalls unbegründet, da ein \nWiederaufgreifensgrund nicht besteht. Insbesondere liegt keine nachträgliche \nÄnderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW vor. Insoweit ist \ngrundsätzlich eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Neue \ngerichtliche Entscheidungen, die nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung \nführen können, reichen insoweit regelmäßig nicht aus;\n\n35\n\nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs - Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. \n(München 2001), § 51, Rn. 102-107.\n\n36\n\nDies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, \ndie Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG entfalten;\n\n37\n\nin diesem Sinne BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1995 - 1 B 60.95 - in Abgrenzung \nzu BVerfG, Entscheidung v. 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -; ebenso Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs - Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51, Rn. 108 f.\n\n38\n\nIn Ansehung dessen mag es auf sich beruhen, ob auch § 79 Abs. 2 S. 1 \nBVerfGG einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegenstünde. \nNach dieser Norm bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer \ngemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Verwaltung \nist gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht zur rückwirkenden Aufhebung \nbestandskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet, die auf einer verfassungswidrigen \nVorschrift oder ihrer Auslegung beruhen. Eine Rückabwicklung der Rechtsfolgen \nfehlerhafter hoheitlicher Entscheidungen, die auf der Grundlage verfassungswidriger \nNormen ergangen sind, ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Zweck der \nNorm, dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens Vorrang vor \njenem des Rechtsschutzes des Einzelnen zu geben, entspricht auch der in § 79 \nAbs. 2 S. 4 BVerfGG statuierte Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche;\n\n39\n\nzum Ganzen Lechner/Zuck - Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Aufl. \n(München 1996), § 79, Rn. 8; Leibholz/Rupprecht - \nBundesverfassungsgerichtsgesetz (Köln-Marienburg 1968), § 79, S. 232; Stuth, in: \nUmbach/Clemens - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Heidelberg 1992), § 79, \nRn. 32-34, 38; Papier - Rückwirkungen der Nichtigerklärung notarieller \nGebührenermäßigungspflichten, NJW 1979, 522 (523).\n\n40\n\nZwar ist § 11 AbfG NRW nicht gemäß § 78 S. 1 oder 2 BVerfGG für nichtig \nerklärt worden. Jedoch basiert die Entgelterhebung auf dem für verfassungswidrig \nerklärten Lizenzmodell. Es stellt sich auch nicht als treuwidrig dar, dass sich der \nBeklagte auf § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG beruft. Allein der Umstand, dass er selbst \nWiderspruch gegen Bescheide der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 11 Abs. 1 \ni.V.m. 10 Abs. 1 S. 2 AbfG NRW erhoben hat, schließt ferner die Annahme nicht aus, \ner habe die Lizenzentgelte im Vertrauen auf die Gültigkeit der später für nichtig \nerklärten Norm des § 10 AbfG NRW erhoben.\n\n41\n\ncc) Die Ablehnung der (Teil-)Rücknahme der Bescheide vom 20. \nNovember 1995, 10. April 1996 und 1. April 1997 erweist sich unter Berücksichtigung \ndes bei Ermessensentscheidungen eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen \nPrüfung als frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Die ablehnende \nEntscheidung des Beklagten lässt mit der ihr in den angegriffenen Bescheiden \nbeigegebenen Begründung nicht erkennen, dass die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck \nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.\n\n42\n\nGemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung \nüber die Rücknahme steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; hiermit \nkorrespondiert das Recht des Adressaten des Verwaltungsaktes auf fehlerfreie \nErmessensausübung. Das der Behörde durch § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eingeräumte \nErmessen ist gesetzlich nicht determiniert. Angesichts des der Behörde seitens des \nGesetzgebers eingeräumten Ermessens ist der Zweck der Norm in der Weise zu \nerfassen, dass im Sinne eines äußeren Rahmens für die Ermessensausübung \nzwischen einerseits der materiellen (Einzelfall-)Gerechtigkeit und andererseits dem \ndurch die Bestandskraft des Bescheides eingetretenen Rechtsfrieden abzuwägen ist. \nDieser äußere Rahmen für die am Gesetzeszweck orientierte behördliche \nErmessensausübung ist auch aus der Prozessordnung - hier der \nVerwaltungsgerichtsordnung - als Teil der Gesamtrechtsordnung ableitbar. Aufgabe \njeder Rechtsordnung ist es nicht nur, der im Einzelfall gerechten Entscheidung zum \nErfolg zu verhelfen, sondern auch eine feste Ordnung zur Sicherung der \nRegelmäßigkeit und Stetigkeit des Rechts zu schaffen. Dem hat der Gesetzgeber \ndadurch, dass für die Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen vorgeschrieben sind \n(§ 70 Abs. 1 VwGO), Rechnung getragen und sich zugleich für den grundsätzlichen \nVorrang der Rechtssicherheit entschieden;\n\n43\n\nOVG NRW, Urt. v. 19. März 1993 - 22 A 2523/92 - m.w.N.\n\n44\n\nNach Maßgabe dessen hält sich die Entscheidung des Beklagten über die \nAblehnung der (Teil-)Rücknahme der bezeichneten Bescheide mit der ihr \nbeigegebenen Begründung innerhalb des Rahmens für die Ermessensausübung und \norientiert sich zugleich rechtsfehlerfrei am Gesetzeszweck. Der Hinweis auf die \nMöglichkeit, Widerspruch zu erheben, sowie der Vergleich mit der Fehlerhaftigkeit \neiner Gebührensatzung entsprechen diesen Vorgaben. Der Verweis auf den \nZeitablauf legt dar, aus welchen Gründen der Rechtssicherheit Vorrang vor der \nmateriellen Gerechtigkeit im Einzelfall eingeräumt worden ist. Der von der Klägerin \nvorgetragene Aspekt der Zweckentfremdung gebietet mit Blick auf den \nvorbeschriebenen Vorrang der Rechtssicherheit keine abweichende Ausübung des \nbehördlichen Ermessens.\n\n45\n\nb) Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Klägerin nicht mit \nErfolg die Rückzahlung der auf Grund der Bescheide vom 20. November 1995, 10. \nApril 1996 und 1. April 1997 entrichteten Lizenzentgelte zu beanspruchen \nvermag.\n\n46\n\n2. Aus den nämlichen Erwägungen ist schließlich ebenso wenig Raum für die \nhilfsweise beantragte Neubescheidung des Antrages vom 9. Mai 2001 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n47\n\nII.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung basiert auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 19 Abs. 1 S. 3 \nGKG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-04/17-k-991-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-04/17-k-991-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294211","retrieved":"2026-07-09 03:15:52.050444+00:00"}}