{"status":"available","doknr":"OLD294210","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0204.17K316.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"17 K 316/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \ninsoweit nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Kreises gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht \nder beklagte Kreis vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist in der Entsorgungswirtschaft tätig.\n\n3\n\nIn den Monaten Februar und März 2002 wurde die Klägerin durch das \nbauleitende Architekturbüro mit der Entsorgung von Bodenmaterial aus einer \nAltlastensanierung in I beauftragt. Eigenem Vorbringen zufolge beauftragte sie ein \nTransportunternehmen mit der Verbringung des Bodens in mehreren von ihr zeit- und \nmengenmäßig detailliert vorgegebenen Fuhren in eine Bauschutt-Recycling-Anlage \nder S GmbH in C1. Unter dem 28. Februar 2002 gab das bauleitende Architekturbüro \nfür die Abfallerzeugerin eine Verantwortliche Erklärung zu dem vereinfachten \nEntsorgungsnachweis für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung mit dem \nAbfallschlüssel 17 05 04 ab, zu deren Annahme sich die S GmbH mit Erklärung vom \ngleichen Tage bereit erklärte. Nachdem 1.305,20 t Boden und Steine in die \nEntsorgungsanlage verbracht und verwertet worden waren, untersagte der Landrat \ndes beklagten Kreises, der durch die Anzeige eines Mitbewerbers auf die \nSanierungsmaßnahme aufmerksam gemacht worden war, dem bauleitenden \nArchitekturbüro am 5. März 2002 wegen der Belastung des Bodens mit PAK die \nweitere Durchführung der Maßnahme. Unter dem 8. März 2002 trat die Klägerin der \nEinschätzung, bei dem Bodenaushub handele es sich um gefährlichen Abfall, \nentgegen. Mit Schreiben vom 11. März 2002 bestätigte der Landrat des beklagten \nKreises seine Untersagungsverfügung gegenüber dem bauleitenden Architekturbüro. \nDarin hielt er an seiner Einschätzung fest, der Boden sei dem Abfallschlüssel 17 05 \n03 zuzuordnen und daher als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu \nqualifizieren. Bereits unter dem 5. März 2002 hatte das bauleitende Architekturbüro \neine Verantwortliche Erklärung zu dem Entsorgungsnachweis für besonders \nüberwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung mit dem Abfallschlüssel 17 05 03* \nabgegeben, zu deren Annahme sich die E mbH mit Erklärung vom 15. März 2002 \nbereit erklärte. Unter dem 29. April 2002 setzte der Landrat des beklagten Kreises \ndie Klägerin über die in dem Schreiben vom 11. März 2002 gegenüber dem \nbauleitenden Architekturbüro vertretene Rechtsauffassung in Kenntnis. Unter dem \n30. April 2002 teilte die Klägerin dem Landrat des beklagten Kreises unter anderem \nmit, auf Rechtsmittel gegen die fernmündliche Verfügung vom 5. März 2002 „mit \nRücksicht auf\" ihren „Auftraggeber verzichtet\" zu haben. Am 6. Mai 2002 bestätigte \nder Landrat des beklagten Kreises die Zulässigkeit der Entsorgung des deklarierten \nAbfalls. Unter dem 29. Mai 2002 trat die Klägerin der Rechtsauffassung des \nLandrates des beklagten Kreises entgegen: Weder die Schadstoffbelastung noch \ndas so genannte „Prinzip der Kontinuität\" gestatteten eine dauerhafte Einstufung der \nbetroffenen Abfälle als besonders überwachungsbedürftig. Mit Schreiben vom 6. Juni \n2002 teilte die Klägerin dem Landrat des beklagten Kreises mit, sie habe im Rahmen \nder Baumaßnahme 5.366,24 t Boden und Steine übernommen und der E mbH zur \nBeseitigung zugeführt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 bestätigte die \nBezirksregierung E1 die Klassifizierung der Bodenaushubmassen als Abfall mit dem \nSchlüssel 17 05 03*. Hiervon gab der Landrat des beklagten Kreises der Klägerin \nunter dem 16. September 2002 Kenntnis.\n\n4\n\nBereits mit Untersagungsverfügung vom 3. April 2002 hatte die Bezirksregierung \nE1 der W mbH, R-Str. 00, 00000 W1\" unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen \nVollziehung, gestützt auf die §§ 21 i.V.m. 50 Abs. 1 KrW-/AbfG, aufgegeben, jegliche \nVermittlung von Entsorgungsdienstleistungen für Abfallerzeuger, Abfallentsorger oder \nAbfalltransporteure ab sofort zu unterlassen. Zugleich drohte sie dieser für den Fall \nder Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe 2.500,00 EURO an. Hiergegen erhob \ndie Klägerin, die sich in dieser Angelegenheit unter dem 9. April 2002 an den \nMinisterpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, am 17. April \n2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter dem 29. Mai 2002 ausführte: \nDer Verwaltungsakt sei „offensichtlich an die falsche Adressatin gerichtet worden\". \nEine „W\" sei unter der bezeichneten Anschrift nicht existent. Sie, die Klägerin, sei \nnicht Adressatin des Bescheides. Dessen ungeachtet finde die \nUntersagungsverfügung in § 21 KrW-/AbfG keine Ermächtigungsgrundlage. Weder \nhabe sie gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG verstoßen, noch \ndrohe ein solcher Verstoß. Der Abschluss von Vermittlungsgeschäften im Sinne \ndieser Vorschrift entspreche nicht ihrer Geschäftspraxis. Sie habe auch in der \nVergangenheit keine Vertragsverhältnisse angebahnt, ohne selbst Vertragspartei zu \nwerden. In den beiden von dem Landrat des beklagten Kreises aufgegriffenen Fällen \nhabe es ihrer Absicht entsprochen, selbst Verträge mit den jeweiligen \nAbfallerzeugern und -entsorgern beziehungsweise Transportunternehmen zu \nschließen und dadurch die Entsorgung der Abfälle eigenverantwortlich \ndurchzuführen. Sie werde im Rahmen der von ihr durchgeführten \nEntsorgungsmaßnahmen durchgängig mittelbare Abfallbesitzerin. Illegale \nEntsorgungsmaßnahmen seien nicht vorgenommen worden. Allein die Einstufung \ndes zu entsorgenden Abfalles sei in den beiden aufgegriffenen Fällen zwischen dem \nLandrat des beklagten Kreises und ihr umstritten gewesen. Dem Vorwurf einer \nunzulässigen Entsorgung von Abfällen werde ferner im Hinblick auf den Vorgang aus \ndem Jahre 1999 entgegengetreten. Der Landrat des beklagten Kreises habe das ihr \neingeräumte Ermessen infolge ungenügender Sachverhaltsaufklärung insgesamt \nfehlerhaft ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2002 wies die \nBezirksregierung E1 den Widerspruch der Klägerin vom 17. April 2002 zurück. Zur \nBegründung führte sie aus: Der Bescheid sei, da er nicht an die W GmbH adressiert \ngewesen sei, an die Klägerin als Störerin gerichtet gewesen. In Ermangelung der \nErlangung der tatsächlichen Sachherrschaft werde die Klägerin nicht Abfallbesitzerin \nim Sinne des § 50 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Sie könne nicht allein und \nuneingeschränkt über den weiteren Verwertungs- oder Beseitigungsweg \nentscheiden, da der Abfallerzeuger bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des \nEntsorgungsvorganges für die Entsorgung des Abfalls verantwortlich bleibe. \nÜberdies fehle es ihr an dem erforderlichen Mindestmaß einer räumlichen Beziehung \nzur Sache von gewisser Dauer. Dass die Verantwortlichkeit für die Entsorgung des \nbelasteten Materials bei den Erzeugern verblieben sei, belegten die von diesen im \nRahmen des Entsorgungsnachweisverfahrens abgegebenen Verantwortlichen \nErklärungen. Verstöße gegen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen \nseien zu besorgen gewesen. Bedenken hinsichtlich der Ermessensausübung \nbestünden nicht. Am 18. September 2002 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren, \ndie Untersagungsverfügung vom 3. April 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. August 2002 aufzuheben, erhoben, zu deren \nBegründung sie in Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren \nausführt: Die von ihr beauftragten Transportunternehmen seien Besitzdiener, sie \nselbst unmittelbare Besitzerin der Abfälle. „Allenfalls\" sei sie als mittelbare Besitzerin \nanzusehen, „wenn den Transportunternehmen der Status eines Besitzmittlers \nzugemessen werden müsste\". Sie selbst habe diesen detailliert vorgegeben, zu \nwelchen Zeiten, mit welchen Mengen und in welchen Rhythmen die Abfälle hätten \nabgefahren werden sollen. Die besitzrechtliche Stellung des Transportunternehmens \nwerde damit auf ein Minimum reduziert. Der Besitz sei in erster Linie ihr und nicht \ndem Abfallerzeuger zuzurechnen. Sie habe zudem nicht gewerbsmäßig \nVerbringungsleistungen vermittelt. Insbesondere habe sie keine \nGeschäftsbeziehungen zwischen dem Abfallbesitzer und einem Anbieter von \nVerbringungsleistungen hergestellt. Zwischen diesen hätten vielmehr keinerlei \nGeschäftsbeziehungen bestanden. Die Abfallbesitzer hätten auch keine Verträge mit \nEntsorgungsunternehmen geschlossen oder deren Abschluss in Aussicht \ngenommen. Vielmehr seien entsprechende Verträge mit ihr in eigener Person \nzustandegekommen. Über diese Klage - 17 K 6770/02 - ist bislang nicht entschieden \nworden. Die Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2003 erklärt, \nsie werde die Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 S. 1 \nKrW-/AbfG beantragen. Die Bezirksregierung E1 hat die unter dem 3. April 2002 \nverfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben.\n\n5\n\nAm 14. Januar 2003 hat die Klägerin in dem streitgegenständlichen Verfahren \nKlage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie in unter Zusammenfassung ihres \nbisherigen Vorbringens vor: Die Klage sei zulässig. Ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis liege vor, da sie ein massives eigenes wirtschaftliches Interesse an \nder Feststellung habe, dass bestimmte Abfälle, so auch die streitgegenständlichen \nAbfälle, in einer bestimmten Weise entsorgt werden dürften. Verbleibe es bei der von \ndem Landrat des beklagten Kreises vorgenommenen Einstufung der Abfälle, so sei \nsie, ohne über anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten zu verfügen, auch künftig \nEinschränkungen unterworfen, die massive wirtschaftliche Auswirkungen auf ihren \nGewerbebetrieb hätten. Abfallerzeuger hätten anders als Entsorger in der Regel kein \nInteresse an der Herbeiführung einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der jeweiligen \nStreitfragen. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit unterfalle dem Schutzbereich des Art. \n12 Abs. 1 GG. Das Verhalten des Landrates des beklagten Kreises weise eine \nobjektiv berufsregelnde Tendenz auf. Die Klage sei überdies begründet: Die \nüberlassenen Abfällen erfüllten nicht das Kriterium H14 „ökotoxisch\" im Sinne des \nAnhanges III der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom \n10. Dezember 2001 (AVV), da die ermittelten Eluatwerte eine Kategorisierung als \n„gefährlicher Abfall\" ausschlössen. Auch das so genannte „Prinzip der Kontinuität\" \ngestatte eine dauerhafte Einstufung der betroffenen Abfälle als besonders \nüberwachungsbedürftig nicht.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der im Entsorgungsnachweis-Nr. \nVNE9B2880050 bezeichnete Abfall (betriebsinterne \nBezeichnung: „Boden/Bauschutt-Gemisch\") unter die \nAbfallschlüssel-Nr. 170504 („Boden und Steine mit Ausnahme \nderjenigen, die unter 17 05 03* fallen\") der Anlage zur \nVerordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. \nDezember 2001 zu fassen ist.\n\n8\n\nDer beklagte Kreis beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält die Kläger für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 K 6770/02 \nsowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrates des beklagten \nKreises und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nI.\n\n14\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die \nBeteiligten im Erörterungstermin am 4. Februar 2003 damit einverstanden erklärt \nhaben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n16\n\nSie ist ausweislich ihres Antrages nicht auf die Feststellung der \nUntersagungsverfügung des Landrates des beklagten Kreises vom 5. März 2002, \nsondern allein auf die Feststellung gerichtet, dass der deklarierte Abfall unter die \nAbfallschlüssel-Nr. 170504 der AVV zu fassen sei.\n\n17\n\n1. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Kreis besteht kein \nfeststellungsfähiges unmittelbares Rechtsverhältnis. Ein solches ist durch eine sich \naus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm \nergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer \nSache gekennzeichnet, wobei Gegenstand der Feststellungsklage auch einzelne \nsich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein können. Aus \ndem Entsorgungsnachweisverfahren resultieren derartige rechtliche Beziehungen \nzwischen den Beteiligten nicht. Beteiligte des Entsorgungsnachweisverfahrens die \nzuständige Behörde und der Abfallerzeuger. Der Abfallentsorger ist zwar in das \nNachweisverfahren eingebunden; Zuordnungssubjekt der Nachweispflicht ist indes \nallein der Abfallerzeuger;\n\n18\n\nOVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98 -.\n\n19\n\nDie Klägerin ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Abfall, an dem sie zu \nkeinem Zeitpunkt Besitz hatte, weder Abfallerzeugerin noch Abfallentsorgerin, \nsondern Abfallvermittlerin im Sinne des § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG und unterlag daher \nhinsichtlich des konkreten Abfalls keinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere \nkeinen Nachweispflichten. \n\n20\n\nGemäß § 50 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG bedarf, wer, ohne im Besitz der Abfälle zu \nsei, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, der Genehmigung der \nzuständigen Behörde. Der Begriff „Vermitteln\" ist einem weiten Sinne zu verstehen. \nIhm unterfallen entsprechend der Schutzrichtung der Norm, die mit der \nMaklertätigkeit im weitesten Sinne verbundenen Gefahren der Unseriösität der \nEntsorgung zu unterbinden, sämtliche Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine \nGeschäftsbeziehung zwischen einem Besitzer von Abfällen und einem Anbieter von \nVerbringungen herzustellen. Die Genehmigungspflicht gilt mithin nur für solche \nPersonen, die nicht selbst Besitzer von Abfällen sind oder bei dem Transport werden. \nEntscheidend ist mithin das Merkmal der Besitzlosigkeit, weshalb etwa Händler, die \nunmittelbaren oder mittelbaren Besitz an den zu verbringenden Abfällen haben, \nkeiner Genehmigung gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG bedürfen;\n\n21\n\nBT-Drs. 12/6351, S. 19; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg - Recht der \nAbfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union (Berlin, \nStand: November 2002), § 50 KrW-/AbfG, Rn. 5; Cosson, in: \nJarass/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; \nStand: 1. März 2002), § 50, Rn. 9; Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl - \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München 1998), § 50, Rn. 5.\n\n22\n\nDie Klägerin war hinsichtlich des streitgegenständlichen Abfalls zu keinem \nZeitpunkt Abfallbesitzerin. Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist jede natürliche oder \njuristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der \nBesitzbegriff des Abfallentsorgungsgesetzes ist öffentlich-rechtlicher Art und \nunterscheidet sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die \nöffentlich-rechtliche tatsächliche Sachherrschaft setzt keinen \nBesitzbegründungswillen voraus, da im Abfallrecht anders als im Zivilrecht nicht der \nSchutz des Besitzers gegen Besitzstörungen, sondern die Verantwortlichkeit für den \nAbfall im Vordergrund steht. Diese ist von einem Besitzbegründungswillen \nunabhängig, bedingt indes die Existenz einer qualifizierten tatsächlichen \nSachherrschaft im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Ausreichend, aber auch \nerforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die zu entsorgenden \nAbfälle;\n\n23\n\nBVerwG, Urt. v. 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - u. 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 \n-; VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 1993 - 10 S 1700/92 -; Breuer, in: \nJarass/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; \nStand: März 2002), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 136-139; v. Lersner, in: v. \nLersner/Wendenburg, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 43; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl - \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München 1998), § 3, Rn. 57. Vgl. ferner \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 7. April 1993 - 22 CS \n93.480 -, BayVBl. 1994, 23, ausweislich dessen es auf die Begründung \nunmittelbaren Besitzes nicht ankomme; a. A. Fluck, in: Fluck (Hrsg.) - \nKreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht (Heidelberg; Stand: Oktober \n2002), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 309-314.\n\n24\n\nDer Abfallerzeuger bleibt so lange Besitzer des Abfalls, bis er oder das von ihm \nbeauftragte Unternehmen diesen an ein Unternehmen zum Abtransport \nweitergibt;\n\n25\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 7. April 1993 - 22 CS 93.691 -, \nBayVBl. 1994, 24; zu Bauschutt auch Klett/Enders - Der Bauherr als Abfallbesitzer \nund Abfallerzeuger nach geltendem und künftigem Abfallrecht, BB 1996, 2003 \n(2004).\n\n26\n\nIn Fällen des mittelbaren Besitzes kann nicht generell entschieden werden, dass \nauch der mittelbare Besitzer die Sachherrschaft ausübt. Vielmehr ist anhand des \njeweiligen Rechtsverhältnisses zu prüfen, wer die tatsächliche Sachherrschaft im \nkonkreten Fall ausübt. Abfallbesitzer ist der mittelbare Besitzer mithin nur dann, wenn \ner die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall besitzt;\n\n27\n\nin diesem Sinne auch Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, \nRn. 140; a. A. Fluck, in: Fluck (Hrsg.), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 314, ausweislich dessen \nauch die durch ein Besitzmittlungsverhältnis vermittelte geistige Herrschaft \ntatsächliche Sachherrschaft begründe.\n\n28\n\nAnders etwa als Spediteure, Verwahrer und Lagerer fehlt der Klägerin die \nerforderliche räumliche Beziehung zur Sache. Allein die Beauftragung zur \nEntsorgung vermittelt einem Dritten noch nicht die tatsächliche Gewalt über die \nAbfälle. In den Fällen des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG verbleibt die Verantwortung für die \nErfüllung der abfallrechtlichen Pflichten gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG zunächst \nbei dem Abfallerzeuger als Auftraggeber;\n\n29\n\nv. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 43.\n\n30\n\nDiese geht erst mit der vollständigen Aufgabe des Besitzes durch den bisherigen \nunmittelbaren Besitzer, im Regelfall mit dem Abtransport von dem Grundstück, auf \ndie mit der Abfuhr und Entsorgung der Abfälle beauftragte Person über. Die Klägerin \nhat weder dargetan, noch lässt die insoweit maßgebliche Verkehrsanschauung\n\n31\n\nBreuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 139,\n\n32\n\ndie Annahme zu, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt oder aber während des \nTransportes durch den ihrerseits mit der Abfuhr beauftragten Unternehmer Zugriff auf \ndie Abfälle hätte nehmen können. Weder besaß sie somit eine durch eigene Gewalt \nausgeübte Sachherrschaft, noch stand sie zu den Abfällen zu irgendeinem Zeitpunkt \nin einer räumlichen Beziehung. Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung lag \ndie Verfügungsgewalt während des Transports allein bei dem beauftragten \nTransportunternehmen. Allein die schuldrechtliche Vereinbarung etwaiger \nWeisungsbefugnisse vermag das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher \nSachherrschaft an den Abfällen nicht zu vermitteln;\n\n33\n\n Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 140.\n\n34\n\nDie tatsächliche Abwicklung des Nachweisverfahrens unterstreicht die Richtigkeit \ndes vorstehenden Ergebnisses. So wurden die verantwortlichen Erklärungen in den \nin der Untersagungsverfügung in Bezug genommenen Nachweisverfahren durch die \njeweiligen Abfallerzeuger abgegeben.\n\n35\n\nDie Klägerin hat Besitz an den Abfällen auch nicht als Abfallentsorgerin erlangt. \nDer Begriff des Abfallentsorgers hat im Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz keine \ngesetzliche Definition erfahren. Eine Begriffsbestimmung ist hingegen in § 1 Abs. 1 \nNr. 3 NachwV erfolgt. Danach ist Abfallentsorger der Verwerter oder Beseitiger von \nAbfällen. Diese Definition steht im Einklang mit § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG. Die Klägerin \nführte weder eine Verwertung noch eine Beseitigung des Abfalls durch. Sie ist \nanders etwa als der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage oder einer Anlage, in \nder besonders überwachungsbedürftige Abfalle verwertet werden, nicht unmittelbar \nan der Entsorgungskette beteiligt und zählt dementsprechend auch nicht zu den \ngemäß den §§ 2 Abs. 1 NachwV i.V.m. 43 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG \nzur Nachweisführung Verpflichteten. Insbesondere obliegt es nicht ihr, die dem \nAbfallentsorger im Entsorgungsnachweisverfahren gemäß § 3 Abs. 2 NachwV \nobliegende Nachweiserklärung abzugeben;\n\n36\n\nzu weiteren Pflichten des Abfallentsorgers Beckmann/Spieß - Rechtsstellung \ndes Abfallentsorgers im Entsorgungsnachweisverfahren, UPR 1998, 366 \n(369).\n\n37\n\nDa das Nachweisverfahren der Sicherstellung der Beherrschung des \nGefährdungspotenzials besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zu dienen \nbestimmt ist und die Annahmeerklärung die für die Bestätigung zuständige Behörde \nin die Lage versetzen soll, die vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die \ngewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung \nder konkreten Abfalle des Erzeugers ordnungsgemäß und schadlos oder deren \nBeseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen, \n\n38\n\nvgl. insoweit auch Ziff. 2.4.2.1 der Musterverwaltungsvorschrift zur \nDurchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der \nTransportgenehmigungsverordnung (Stand: 21.04.1998), abgedruckt in: v. \nLersner/Wendenburg, Ordnungsnummer 0242; \n\n39\n\ndas Prüfverfahren mithin anlagenbezogen ausgestaltet ist und dabei sowohl den \nEntsorgungsvorgang als auch das Entsorgungsergebnis in den Blick nimmt, \n\n40\n\nOVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98 -; Beckmann/Spieß - \nRechtsstellung des Abfallentsorgers im Entsorgungsnachweisverfahren, UPR \n1998, 366 (369),\n\n41\n\nerweist es sich als konsequent, als Abfallentsorger nur denjenigen anzusehen, \nder Abfälle unmittelbar verwertet und beseitigt.\n\n42\n\n2. An der Tatsache, dass die Klägerin mithin nicht unmittelbar an dem \nRechtsverhältnis zwischen der Abfallerzeugerin und dem beklagten Kreis beteiligt ist, \nscheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage indes nicht. Vielmehr kann in \nDrittbeteiligungsfallgestaltungen eine Feststellungsklage auch dann statthaft sein, \nwenn der Kläger gerade gegenüber dem beklagten Beteiligten das erforderliche \nFeststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO besitzt;\n\n43\n\nBVerwG, Urt. v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, DVBl. 1998, 49.\n\n44\n\nDie Klägerin hat indes kein solches berechtigtes Interesse an der begehrten \nbaldigen Feststellung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist in diesem \nZusammenhang, dass der Kläger gerade gegenüber dem Beklagten ein nach der \nSachlage anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher \noder ideeller Art hat, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen \nzu verbessern. Es genügt nicht, dass der Kläger an der Klärung einer Rechtsfrage \ninteressiert ist, die für seine Rechtsbeziehungen zu anderen Personen bedeutsam \nist;\n\n45\n\n BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, DVBl. 1998, 49 (50).\n\n46\n\nEine solche verbesserungsfähige rechtliche oder wirtschaftliche Position der \nKlägerin ist mit Blick auf ihre Eigenschaft als Abfallvermittlerin im Verhältnis zu dem \nbeklagten Kreis und in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle nicht erkennbar. \nDie von der Klägerin eigentlich intendierte Frage, wie „in einem gewissen Grad \nbelasteter Bauschutt und Boden in die Systematik der Abfallschlüsselnummern der \nAVV einschließlich ihres Anhangs einzuordnen\" und zu entsorgen sind,\n\n47\n\nvgl. Bl. 2 GA,\n\n48\n\nist als abstrakte Rechtsfrage nicht im Wege der allgemeinen (Dritt-\n)Feststellungsklage zu klären. Die Verpflichtung zur Entsorgung der deklarierten \nAbfälle oblag nicht der an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Abfallerzeuger und \ndem beklagten Kreis nicht unmittelbar beteiligten Klägerin, sodass sich hieraus ein \nFeststellungsinteresse nicht ableiten lässt. Ein solches folgt schließlich auch nicht \naus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar vermag sich die Klägerin grundsätzlich auf das \nGrundrecht der Berufsfreiheit zu berufen, das die Erwerbszwecken dienende freie \nunternehmerische Betätigung schützt. Diese Schutzwirkung entfaltet das Grundrecht \nauch gegenüber staatlichen Maßnahmen, die mittelbar auf die gewerbliche \nBetätigung einwirken, sofern diesen eine objektive berufsregelnde Tendenz \ninnewohnt;\n\n49\n\nOVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 1998 - 20 B 1388/98 -.\n\n50\n\nDie inzident erfolgte Eingruppierung des streitgegenständlichen Abfalls unter die \nSchlüsselnummer 17 05 03* weist jedoch objektiv keine berufsregelnde Tendenz \ngegenüber der Klägerin auf. Allein die Einstufung beeinträchtigte diese nicht in ihrer \ngewerblichen Betätigung. Vielmehr war ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit als \nAbfallvermittlerin unabhängig von der konkreten Einordnung zu entsorgender Abfälle \nmöglich. Etwaige wirtschaftliche Nachteile der Klägerin sind in Bezug auf den \nstreitgegenständlichen Abfall nicht glaubhaft gemacht worden. Dessen ungeachtet \nstellten sich derartige Nachteile nicht als Kehrseite der Einstufung des Abfalls dar, \nwar es der Klägerin doch ausweislich ihres Schreibens vom 30. April 2002 an den \nLandrat des beklagten Kreises möglich, dem Abfallerzeuger einen abweichenden \nEntsorgungsweg zu vermitteln. \n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung basiert auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a \nAbs. 1 Nr. 3 VwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-04/17-k-316-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-04/17-k-316-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294210","retrieved":"2026-07-09 03:15:51.964673+00:00"}}