{"status":"available","doknr":"OLD294230","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0203.12K1943.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-03","aktenzeichen":"12 K 1943/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt die Klägerin zu 1. die insoweit \ndurch ihre Klageerhebung entstanden Kosten des Verfahrens; die übrigen Kosten \ndes Verfahrens trägt der Kläger zu 2..\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 2. ist Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung G1, Flurstück \n175, Flurstück 100/2. \nDie beiden Flurstücke grenzen nicht unmittelbar an die I Straße an, sondern sind mit \nden ebenfalls im Miteigentum des Klägers zu 2. stehenden Flurstücken 101/2, 7, \n155, 162, 163, 164, 171, 172, 176, 185, 186, 197, 198, 199, 68/8, 131 und 132 nach \neiner im Baulastenverzeichnis der Stadt X unter der Bl. Nr. 09190 eingetragenen \nVereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs. 2 BauO NW baurechtlich so zu beurteilen, als \nwenn diese Flurstücke zusammen ein einziges Baugrundstück bildeten. \nDie Flurstücke 7, 68/8, 155 und 164 grenzen selbst unmittelbar an die I Straße an. \nBei der I Straße handelt es sich um eine frühere Provinzialstraße, die im \nabgerechneten Abschnitt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortstatutes der \nStadt F am 1. April 1876 teilweise zum Gebiet der Stadt F und teilweise zum Gebiet \nder Gemeinde D gehörte. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Unterhaltung \nder Provinz. \nMit Vertrag der Provinzialverwaltung vom 28. Februar 1883/ 20. März 1883 \nübernahm die Stadt F den innerhalb ihres Stadtgebietes gelegenen Teil der I Straße \nin ihre Unterhaltung, im Übrigen verblieb sie in der Unterhaltung der Provinz. \nDer in der ehemaligen Gemeinde D verlaufende Teil der I Straße befand sich im \nBereich zwischen der Nordgrenze des heutigen Grundstücks I Straße 221 bis 225 bis \nhin zur Einmündung der I1 Straße. \nNachdem die Anlieger der I Straße bereits im März 1932 zu Beiträgen für die \nerstmalige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn und in den 60'er Jahren für die \nerstmalige Herstellung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung herangezogen \nworden waren, erfolgte nunmehr im Wege der Kostenspaltung die Heranziehung für \ndie erstmalige Herstellung der Straßenentwässerung im Abschnitt von der Straße W \nbis zur L1 Straße. \nDie abgerechnete Maßnahme war für den abgerechneten Abschnitt im Jahre 1973 \ntechnisch abgeschlossen worden. \nDer Kläger zu 2. wurde sodann mit Bescheiden vom 11. Januar 2001 u. a. für das \nFlurstück 175 zu einem Teilerschließungsbeitrag i.H.v. 739,27 DM und für das \nFlurstück 100/2 zu einem Teilerschließungsbeitrag i.H.v. 783,02 DM herangezogen. \nHiergegen ließ der Kläger zu 2., vertreten durch die Klägerin zu 1., mit Schreiben \nvom 6. Februar 2001 jeweils Widerspruch erheben, den der Beklagte jeweils mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. März 2001 als unbegründet zurückwies.\n\n3\n\nDaraufhin haben die Kläger am 6. April 2001 Klage erheben lassen, die im \nWesentlichen damit begründet wird: \nDie I Straße werde seit 100 Jahren verkehrlich genutzt und habe während dieser \nDauer auch über den erschließungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden \nAusbauzustand verfügt. \nSie sei schon vor dem Jahre 1970 endgültig hergestellt gewesen. \nVor dem Bau der streitgegenständlichen Entwässerungsanlage sei schon eine den \nAnforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a. StrWG NW entsprechende \nEntwässerungsanlage vorhanden gewesen. \nSoweit noch irgendwelche „Herstellungsmaßnahmen\" vorzunehmen seien, so \nbetreffe dieses ausschließlich nichtbeitragsfähige Maßnahmen des \nStraßenunterhaltes. \nDer Umstand, dass die Gehwege seit Jahrzehnten im vorliegenden Zustand \nausgebaut seien, zeige, dass dieser Ausbau zur Erschließung dieses Gebietes \nhinreichend sei. \nEs werde mit Nichtwissen bestritten, dass noch Grunderwerb zu tätigen sei. \nDer Beklagte versuche, nicht umlagefähige Baumaßnahmen, die im Zuge der \nErstellung der Straßenbahn F vorgenommen worden seien, als \nErschließungsmaßnahme zu deklarieren. \nAuch sei das Abrechnungsgebiet fehlerhaft bestimmt worden, indem die I Straße auf \nihrer gesamten Länge von ca. 4 km als eine einheitliche Erschließungsanlage \nangesehen worden sei. Das sei schon deshalb unzutreffend, weil die Anlage durch \nteilweise unbeplante und teilweise beplante Baugebiete im Geltungsbereich von fünf \nBebauungs- bzw. Fluchtlinienplänen verlaufe. \nGemäß § 15 Preußisches Fluchtliniengesetz, § 130 Abs. 2 Satz 1 a.F. BauGB sei die \nAbrechnung einer gesamten Anlage unzulässig, wenn diese innerhalb eines \nAbschnittes hergestellt sei, soweit die Abrechnung in Abschnitten erfolgen solle. Der \nFluchtlinienplan Nr. 869 vom 22. Mai 1928 nehme explizit eine derartige \nAbschnittsbildung vor. Die angefochtenen Bescheide bezögen sich allesamt auf \nGrundstücke im Abschnitt A des bezeichneten Planes (zwischen Einmündung L1 \nStraße und U Straße). Eine formelle Änderung des Fluchtlinienplanes, die die nun \nvorgenommene Abschnittsbildung berücksichtige, sei nicht vorgenommen worden. \nDer Beklagte habe hier zu Unrecht auf die einheitliche Straßenbezeichnung \nabgestellt. Abzustellen sei vielmehr auf das tatsächliche Erscheinungsbild der Straße \nnach Führung, Breite, Länge und Ausstattung. Die I Straße stelle zwischen der \nEinmündung L1 Straße und der U Straße eine eigene Erschließungsanlage dar, die \neiner gesonderten Abrechnung unterliege. \nDarüber hinaus stelle der maßgebliche Bebauungsplan für den Bereich des \nklägerischen Grundstücks auch keine hinreichende planungsrechtliche Grundlage \ni.S.d. § 125 Abs. 1, Abs. 2 BauGB dar. Die Grundlagen der Planung hätten sich \nzwischenzeitlich u.a. im Hinblick auf die Bewältigung des überörtlichen \nDurchgangsverkehrs und der Zuwegung zur Müllverbrennungsanlage völlig \nverändert. \nÜberdies sei die Anlage in der ausgebauten Breite mit vier Fahrspuren zur \nErschließung des klägerischen Grundstückes nicht erforderlich. Auch seien die in § 2 \nAbs. 1 Nr. 4 EBS 1994 festgesetzten Höchstbreiten überschritten worden. Die \nEntwässerungsanlage sei im Hinblick auf die Bewältigung des Durchgangsverkehrs \nund die Anfahrt zur Müllverbrennungsanlage größer dimensioniert worden als dieses \nzur bloßen Erschließung des klägerischen Grundstücks notwendig gewesen sei. \nZumindestens hätte der Beklagte die größere Dimensionierung mit einem höheren \nEigenanteil berücksichtigen müssen.\n\n4\n\nDarüber hinaus sei das Grundstück Flurstück 175 von der I Straße nicht \nerschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB. Es grenze nicht an die I Straße an, sondern \nca. 400 m von dieser entfernt östlich an die U Straße und diene als Zufahrt zu den \nweiteren an die U Straße angrenzenden Grundstücken. Die Vereinigungsbaulast \nwirke sich nicht auf das Erschlossensein eines Grundstücks aus. Es fehle überdies \nan der Möglichkeit auf das gewerblich genutzte Grundstück heraufzufahren. \nVorsorglich werde auch die richtige Anwendung des Verteilungsmaßstabes gerügt. \nGemäß § 21 Abs. 1 EBS 1968 habe der Beklagte den Aufwand nicht nach der \nGrundstücksfläche, sondern nach dem Verhältnis der Grundstücksbreiten verteilen \nmüssen. \nIm Übrigen seien die Forderungen auch durch Erfüllung erloschen. Die Kläger hätten \nbereits Anfang der 70'er Jahre einen Geldbetrag für diese Baumaßnahmen gezahlt. \nDie Kostenspaltung gehe ins Leere, da die endgültige Herstellung bereits im \nJahre 1973 abgeschlossen gewesen sei. Die Beitragsforderung sei spätestens seit \n1977 verjährt. Der Beklagte qualifiziere hier Kanalarbeiten, die allenfalls als \nVerbesserungsmaßnahmen abrechenbar gewesen seien, als \nErschließungsmaßnahme, um sich auf die 30-jährige Verjährungsfrist des \n§ 195 BGB a.F. i.V.m. Art. 229, § 6 EG BGB berufen zu können. \nJedenfalls habe der Beklagte seinen Anspruch auf die Beitragsleistung aber verwirkt. \nEr habe seit fast 30 Jahren keinerlei weitere Baumaßnahmen vorgenommen und \ndamit zum Ausdruck gebracht, dass er den bestehenden Ausbauzustand als \nendgültig anerkenne. Dieser Eindruck habe sich auch noch dadurch verstärkt, dass \nder Beklagte zwischenzeitlich straßenbaulasttypische Reparaturarbeiten \ndurchgeführt habe, bzw. durch den Kläger Instandhaltungsmaßnahmen am Gehweg \nhabe durchführen lassen.\n\n5\n\nSoweit die Klage im Namen der Klägerin zu 1. erhoben worden ist, ist sie im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2003 zurückgenommen \nworden.\n\n6\n\nDer Kläger zu 2. beantragt,\n\n7\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n11. Januar 2001 und dessen Widerspruchsbescheide vom \n6. März 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und führt unter \nBezugnahme auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden ergänzend \naus: \nEs sei zweifelhaft, ob die seitens der Klägerin zu 1. vorgelegte Vertretungsvollmacht \nfür die in Vertretung des Klägers zu 2. erhobenen Widersprüche nicht verspätet \nvorgelegt worden sei. \nGegenüber dem Kläger zu 2. seien neben den verfahrensgegenständlichen \nTeilerschließungsbescheiden insgesamt 16 Teilerschließungsbescheide mit Datum \nvom 11. Januar 2001 in einer Gesamthöhe von 75.414,10 DM ergangen. \nDie Teilerschließungsbeitragspflicht sei für die abgerechnete \nStraßenentwässerungsanlage im abgerechneten Abschnitt erst mit der \nKostenspaltunganordnung vom 15. März 2000 entstanden, da diese Teileinrichtung \nerst bis zum 30. Mai 1973 erstmalig endgültig hergestellt worden sei. Die \nVollerschließungsbeitragspflicht sei dagegen bis heute nicht entstanden, da die \nerstmalige endgültige Herstellung aller übrigen Teileinrichtungen noch nicht \nabgeschlossen sei. \nSo seien die Gehwegflächen weiterhin teilweise unbefestigt und daher nur \nprovisorisch angelegt. Auch sei der Grunderwerb noch nicht vollständig \nabgeschlossen. \nAuf die konkrete Situation vor den klägerischen Grundstücken komme es dabei nicht \nan.\n\n11\n\nDie I Straße sei im abgerechneten Bereich auch zu Recht als eine einheitliche \nErschließungsanlage eingestuft worden. Der Umstand, dass die Anlage durch die \nGeltungsbereiche mehrerer Bebauungs,- bzw. Fluchtlinienpläne verlaufe, stehe dem \nnicht entgegen. Gleiches gelte für die Festsetzungen des Fluchtlinienplanes 869.\n\n12\n\nFerner sei der Ausbau der I Straße auch im hergestellten Umfang erforderlich. \nDer Beklagte habe sein Ermessen hinsichtlich des Ausbaus pflichtgemäß ausgeübt. \nDem Umstand, dass die I Straße auch Durchgangsverkehr aufnehme, werde durch \nden Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 10 % des beitragsfähigen Aufwandes \nRechnung getragen. \nDesweiteren habe der Beklagte die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes zu \nRecht nach den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung von 1994 und nicht \nnach den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung von 1968 vorgenommen; \nlediglich hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei letztere zu \nGrunde zu legen, da die Straßenentwässerungsanlage mit ihrer technischen \nFertigstellung am 30. Mai 1973 schon den Herstellungsmerkmalen der Satzung von \n1968 entsprochen habe. \nAuch seien die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke erschlossen i. S. d. \n§§ 131 Abs.1 und 133 Abs.1 BauGB, da sie zusammen mit den Flurstücken 7, 68/8, \n100/2, 131, 132, 155. 162. 163, 164, 171, 172, 176, 185, 186, 197, 198 und 199 \ndurch eine Vereinigungsbaulast verbunden seien und im bauordnungsrechtlichen \nSinne ein Baugrundstück bilden würden. \nFür den Einwand der Kläger, dass für die Straßenentwässerungsanlage bereits in \nden 70er-Jahren ein Geldbetrag gezahlt worden sei, finde sich kein Hinweis in den \nVerwaltungsvorgängen. \nDie Beitragsforderung sei überdies nicht verjährt, da die Beitragspflicht erst mit der \nKostenspaltung entstanden sei. \nEbenso wenig könnten sich die Kläger auf Verwirkung berufen, da nach Entstehung \nder Beitragsforderung keinerlei Umstände eingetreten seien, nach denen die Kläger \ndavon hätten ausgehen dürfen, der Beklagte werde diese nicht mehr geltend \nmachen.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem Verfahren als auch auf den Inhalt der Gerichtsakte im \nVerfahren 12 L 3477/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 \nVwGO einzustellen.\n\n16\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. \nEine etwaige verfristet vorgelegte Bevollmächtigung der Klägerin zu 1. ist hier für die \nZulässigkeit der Klage schon allein deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte über die \nWidersprüche auch in der Sache entschieden hat.\n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1959 -VII CB 165.59- und vom \n20. Juni 1988 -6 C 24/87 m.w.N.\n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 2. \nnicht in seinen Rechten ( § 113 Abs.1 S. 1 VwGO ).\n\n19\n\nDer Heranziehungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. des \nBaugesetzbuches - BauGB - in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der \nStadt X über die Erschließung und die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der \nStadt X vom 25. November 1968 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS 1968-) in der \nFassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 1970, in Verbindung mit der \nSatzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt X \n(Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 27. Dezember 1994 - EBS 1994 -.\n\n20\n\nDer Erhebung des geforderten Erschließungsbeitrages nach den Vorschriften der \n§§ 127 ff. BauGB steht § 242 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. \nDanach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene \nErschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum \n29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Das sind zum einen die \n„vorhandenen\" Straßen im Sinne des ehemaligen preußischen \nAnliegerbeitragsrechtes und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechtes \nvor Inkrafttreten des BBauG „programmgemäß fertig gestellten\" Straßen.\n\n21\n\nBei der I Straße handelt es sich in dem hier abgerechneten Abschnitt weder um \neine solche vorhandene Straße noch war sie im zeitlichen Geltungsbereich des \nPreußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 - PrFluchtlG - programmgemäss \nfertig gestellt.\n\n22\n\nVorhanden im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechtes waren Straßen, \nwenn sie v o r dem Inkrafttreten des ersten Ortstatutes nach § 15 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für \nausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen \nVerkehr zu dienen bestimmt waren und tatsächlich gedient haben. \n\n23\n\nEine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten \ndes ersten Ortsstatutes an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer \ngeschlossenen Ortslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von \nHaus zu Haus diente. Bei der Beurteilung der Frage, ob der betroffene Bereich zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt einer geschlossenen Ortslage angehörte, können zur \nPräzisierung die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zum Außenbereich nach \n§ 35 BauGB entwickelten Kriterien für den Begriff des im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils im Sinne des heutigen § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden.\n\n24\n\nVgl. zum Vorstehenden OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 -3 A 743/92-, \nS. 8 f. des Urteilsabdruckes, und vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, KStZ \n1973, 103.\n\n25\n\nNach Maßgabe dieser Anforderungen fehlte es bei dem abgerechneten Abschnitt \nder I Straße sowohl bei der im Gebiet der ehemaligen Stadt F gelegenen Teilstrecke \nals auch bei der im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegenen Teilstrecke \nbereits an dem für das Vorhandensein der Straße im Rechtssinne erforderlichen \nBebauungszusammenhang entlang der Straße. \nAuf der Grundlage eines seitens des Beklagten vorgelegten Übersichtsplanes der \nehemaligen Stadt F, der den Baubestand aus dem Jahre 1872 darstellt, ist davon \nauszugehen, dass sich entlang der I Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes \nder Stadt F im April 1876 nur eine ganz vereinzelte, in keinem Zusammenhang \nstehende Bebauung befand. \nNichts anderes gilt auch für die im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegene \nTeilstrecke des abgerechneten Abschnittes. Auch hier zeigt eine den Baubestand um \n1904 darstellende Karte, dass die in diesem Bereich entlang der I Straße \nvorhandene Bebauung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Ortsstatutes der \nGemeinde D im Mai 1888 noch große Baulücken aufgewiesen haben muss und so \nnoch nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermitteln konnte.\n\n26\n\nÜberdies kann auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei \nder I Straße im abgerechneten Abschnitt um eine vorhandene Straße handelte, da \nauch im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die jeweils \nzuständige Gemeinde zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten des Inkrafttretens \ndes ersten Ortsstatuts schon dazu entschlossen haben könnte, die abgerechnete \nStrecke der ehemaligen dem „Fernverkehr\" dienenden Provinzialstraße in eine \nOrtsstraße umzuwandeln.\n\n27\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -. \n\n28\n\nDie Straße war auch keine - erschließungsbeitragsfreie - historische Straße im \nSinne des § 12 PrFluchtlG, da auch diese Eigenschaft die Vorhandenheit der Straße \nim Rechtssinne voraussetzte.\n\n29\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 2, \nRdnr. 36\n\n30\n\nDie I Straße war im abgerechneten Abschnitt unter Geltung des ehemaligen \npreußischen Anliegerbeitragsrechtes bis zum Inkrafttreten des BBauG im Juni 1961 \nauch nicht nach Maßgabe eines Ausbauprogrammes programmgemäß hergestellt \nworden.\n\n31\n\nDas gilt sowohl für die im Gebiet der ehemaligen Stadt F als auch für die im \nGebiet der ehemaligen Gemeinde D gelegene Teilstrecke. \nDie zunächst in der Stadt F maßgeblichen Ortsstatute von 1876 und 1893 enthalten \nzwar kein ausdrückliches Bauprogramm, jedoch sind die dort jeweils in § 2 \ngenannten Regelungen für Unternehmerstraßen als Mindestbauprogramm für die \nvon der Stadt F angelegten Straßen anzusehen.\n\n32\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1981 - 3 A 255/81 -.\n\n33\n\nDanach ist davon auszugehen, dass nach dem Willen der Stadt F eine \nprogrammgemäß fertig gestellte Straße u. a. zumindest einen Straßendamm aus \nSteinpflaster bzw. eine Pack- und Decklage sowie Bürgersteige aus Rahmsteinen mit \neiner Aufschüttung aus Kies oder Asche aufzuweisen hatte.\n\n34\n\nDie Pflasterung der Fahrbahn, wie auch die Anlegung der Bürgersteige erfolgte \nauf dieser Teilstrecke jedoch frühestens in den Jahren 1926 bis 1928 (vgl. \nStraßenakte Band 1, Blatt 46, Vermerk auf der Beitragsliste für die anteilige \nHeranziehung der Anlieger zu den Herstellungskosten der Fahrbahn sowie \nausführlicher Vermerk zu dem Ausbauverlauf der I Straße vom 12. Juni 1933, Blatt \n90 ff, 98).\n\n35\n\nAber auch das führte nicht zur programmgemäßen Fertigstellung. \nNach den in § 15 Abs. 1 und Abs. 8 der Polizeiverordnung der Stadt F aus dem \nJahre 1909 enthaltenen Regelungen, die auch noch unter der Geltung des bis zur \nkommunalen Neugliederung maßgeblichen Ortsstatutes von 1912 als Indiz für die \ndamaligen Anforderungen der Stadt F an eine programmgemäß fertig gestellte \nStraße heranzuziehen sind, waren die Bürgersteige fortan mindestens mit einer 5 cm \nstarken Kiesschicht zu befestigen, um als ausreichend befestigt zu gelten.\n\n36\n\nDem entsprach die Befestigung der in den Jahren 1926 bis 1928 angelegten \nBürgersteige nicht. Diese waren nach den Ausführungen im Beschluss der \nStadtverordnetenversammlung vom 26. November 1931 (vgl. Band 1 der \nStraßenakte, Blatt 30, 31) über weite Bereiche nur mit Asche befestigt.\n\n37\n\nNichts anderes kann im Ergebnis für die im Gebiet der ehemaligen Gemeinde D \ngelegene Teilstrecke gelten.\n\n38\n\nDie Gemeindegrenze verlief wie den Festsetzungen der Fluchtlinienpläne Nr. 869 \nund 975 zu entnehmen ist bis auf eine untergeordnete Strecke des Abschnittes von \nder Einmündung W bis in Höhe von Haus Nr. 273, die wegen ihrer geringen Länge \nnicht als eigenständige Erschließungsanlage qualifiziert werden kann, auf dem \nStraßengelände selbst. Im Hinblick darauf, dass bei einer zusammenhängenden \nStraße mit einheitlicher Funktion, nämlich Verbindung von Gemeinden und \nErschließung der angrenzenden Grundstücke sowie durchgehend gleicher Breite, \nnicht von einem gewollten unterschiedlichen Ausbaustandard ausgegangen werden \nkann, ist davon auszugehen, dass die I Straße im abgerechneten Abschnitt den \nAnforderungen beider Gemeinden genügen musste, um insgesamt als \nprogrammgemäß fertig gestellt gelten zu können. Daran fehlte es schon wegen des \nnicht programmgemäßen Ausbaus auf Elberfelder Gebiet.\n\n39\n\nEine programmgemäße Herstellung des abgerechneten Abschnittes kann auch \nnicht unter den seit der kommunalen Neugliederung maßgeblichen Regelungen der \nStadt X festgestellt werden.\n\n40\n\nAuch das Ortsstatut der Stadt X vom 15. Juli 1930 enthielt kein konkretes \nBauprogramm. Jedoch sind auch hier die Regelungen der Polizeiverordnung der \nStadt X vom 1. August 1930 als Indiz für die an eine programmgemäß fertig gestellte \nStraße zu stellenden Anforderungen heranzuziehen.\n\n41\n\nNach Ziffer 4 dieser Polizeiverordnung ist davon auszugehen, dass die \nprogrammgemäße Fertigstellung einer Straße u. a. erforderte, dass die Stadt das \nEigentum an dem zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden Straßengelände \nerworben hatte.\n\n42\n\nDieser Grunderwerb des durch den Fluchtlinienplan vom 22. Mai 1928 förmlich \nfestgesetzten Straßengeländes ist jedoch nach den nachvollziehbaren Darlegungen \ndes Beklagten hinsichtlich einiger Gehwegflächen bis heute nicht abgeschlossen \nworden.\n\n43\n\nHinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass auch die Befestigung der \nBürgersteige den Anforderungen der Ziffer 2 dieser Verordnung, nach der \nBürgersteige mit einem für diese Straße vorgeschriebenen Belag zu befestigen \nwaren, nicht entsprach. \nNach dem oben genannten Vermerk vom 26. November 1931 wurde die Befestigung \nder Bürgersteige, soweit sie mit Asche befestigt waren, weiterhin nicht als endgültig \nangesehen.\n\n44\n\nAuch kann nach den nachfolgenden Vermerken zur Bürgersteigbefestigung nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Stadt X diese insgesamt als programmgemäß \nansah. Selbst nach einem Vermerk vom 7. Dezember 1977 (vgl. Band 2 der \nStraßenakte, Blatt 45) waren die Gehwege jedenfalls bis 1975 teilweise noch \nunbefestigt und sind nach diesem Vermerk auch im Jahre 1975 lediglich provisorisch \nmit bituminösen Material befestigt worden.\n\n45\n\nEine programmgemäße Herstellung kann damit letztlich für den gesamten \nabgerechneten Abschnitt der I Straße bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes \nim Jahre 1961 nicht festgestellt werden.\n\n46\n\nDie mithin nicht durch § 242 Abs. 1 BauGB versperrte \nTeilerschließungsbeitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung der \nStraßenentwässerung ist vielmehr erst mit der gemäß § 127 Abs. 3 BauGB erfolgten \nAnordnung der Kostenspaltung vom 15. März 2000 entstanden und als solche auch \nnicht zwischenzeitlich erloschen oder untergegangen. \nEine programmgemäße Herstellung der I Straße ist nämlich auch nach Inkrafttreten \ndes Bundesbaugesetzes bis heute nicht erfolgt.\n\n47\n\nEine Erschließungsanlage ist im Rechtssinne erst dann endgültig hergestellt, \nwenn sie erstmals einen einer wirksamen Herstellungsmerkmalsregelung einer \nErschließungsbeitragssatzung entsprechenden Ausbauzustand erreicht hat.\n\n48\n\nDas ist hier weiterhin nicht der Fall. \nUnter Geltung der zunächst seitens der Stadt X nach Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes erlassenen Erschließungsbeitragssatzung vom 20. November \n1961 fehlte es schon an einer wirksamen Herstellungsmerkmalsregelung. \n\n49\n\nVgl. hierzu Driehaus a.a.O. § 11 Rdz. 56\n\n50\n\nDie dort in § 14 Abs. 1 genannten Anforderungen, die für die merkmalsgerechte \nHerstellung lediglich eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende\" \nStraßendecke, Entwässerung und eine „etwa vorgesehene Beleuchtung\", bzw. in \nAbs.2 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende\" Oberflächenbefestigung der \nRad- und Gehwege verlangten, waren zu unbestimmt und damit kraft Bundesrecht \nunwirksam. \n\n51\n\nVgl. hierzu Driehaus a.a.O. § 11 Rdz. 47, m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n52\n\nDie folgende Erschließungsbeitragssatzung vom 25. November 1968 verlangte \nsodann gemäß § 15 Abs. 2 für eine merkmalsgerechte Herstellung eine bestimmte \nOberflächenbefestigung, der die jedenfalls bis 1975 teilweise unbefestigten bzw. mit \nAschebelag befestigten Gehwege nicht genügen konnten. \nDie programmgemäße Herstellung des abgerechneten Abschnittes ist aber auch in \nder Folgezeit nicht abgeschlossen worden. \nAb der 2. Änderungssatzung vom 30. April 1973, zur Satzung vom 25. November \n1968, die zum 1. Juni 1973 in Kraft trat, wurde der Grunderwerb allgemeines \nHerstellungsmerkmal und dieser ist bis heute nicht abgeschlossen worden. Unter \nanderem befinden sich Gehwegflächen vor den Grundstücken mit der Hausnr. 287, \n279, 275 und 273 noch nicht im städtischen Eigentum.\n\n53\n\nEine Beitragspflicht für die Teileinrichtung Straßenentwässerung konnte damit \nerst mit der Anordnung der Kostenspaltung vom 15. März 2000 entstehen. \nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht in dem \nZeit-punkt, in dem die Erschließungsanlage erstmals entsprechend den - wirksamen \n- Herstel-lungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssatzung ausgebaut ist und alle \nweiteren Vor-aussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei \ndie Reihenfolge un-erheblich ist.\n\n54\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, NJW-Schriften \n42, § 19 \n\n55\n\nRdnr. 2 und 4.\n\n56\n\nMacht die Gemeinde - wie hier - von ihrem Recht Gebrauch, Teilbeträge für die \nendgültige Herstellung von Teilen der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. \n3 BauGB im Wege der Kostenspaltung zu erheben, gilt dies sinngemäß für die \nTeileinrichtung, deren Kosten durch Teilbeträge abgedeckt werden sollen.\n\n57\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \nVorliegend war die Teileinrichtung Straßenentwässerung mit dem Abschluss ihrer \ntechnischen Herstellung am 30. Mai 1973 erstmals merkmalsgerecht hergestellt. \nEine frühere programmgemäße Herstellung der Straßenentwässerung kann nicht \nfestgestellt werden\n\n58\n\nNach dem oben genannten Vermerk vom 12. Juni 1933, Blatt 98, waren 1933 \nnoch keine Kanalanlagen vorhanden. Weiter heißt es in einem Vermerk vom 31. \nJanuar 1939 (vgl. Band 3 der Straßenakte, Blatt 2), dass bei dem abgerechnetem \nAbschnitt lediglich provisorische Kanalanlagen verlegt seien, die Entwässerung der \nStraße jedoch nicht programmmäßig erfolge. \nEbenso ist den weiteren Vermerken aus den Fünfziger- und Sechziger- Jahren (vgl. \nStraßenakte Band 3) zu entnehmen, dass die Entwässerung der Straße bis zur \nnunmehr abgerechneten Maßnahme entweder nur durch nicht programmmäßige \nKanalanlagen oder aber teilweise auch noch oberirdisch, d.h. jedenfalls nicht \nprogrammmäßig erfolgte.\n\n59\n\nDie demnach berechtigt geltend gemachte Beitragsforderung ist auch nicht durch \nErfüllung erloschen. Es sind in den Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass im Hinblick auf die abgerechnete Teileinrichtung jemals Zahlungen \ngeleistet wurden. \n\n60\n\nDie Beitragsforderung ist auch weder verjährt noch ist eine Verwirkung des \nAnspruchs anzunehmen. \nGemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Ziffer 4 b) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 \nAbgabenordnung - AO - beträgt die Verjährungsfrist für Erschließungsbeiträge vier \nJahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist \n(§ 170 Abs. 1 AO).\n\n61\n\nNachdem für den hier erhobenen Teilerschließungsbeitrag die Beitragspflicht erst \nmit der Anordnung der Kostenspaltung am 15. März 2000 entstanden ist, begann \nauch die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2000.\n\n62\n\nEine Verwirkung des Beitragsanspruchs ist ebenfalls nicht anzunehmen, weil \neine Verwirkung erst nach der Entstehung eines Rechts eintreten kann,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975, - IV - C 73.73 -, BRS 37 Nr. 166 sowie \nOVG NW, Urteil vom 12. April 1989, - 3 A 1637/88 -, NWVBL 1990, 63,\n\n64\n\nund der Beklagte zudem zu keinem Zeitpunkt verbindlich zu erkennen gegeben \nhat, dass er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung den ihm zustehenden \nBeitragsanspruch nicht ausschöpfen werde.\n\n65\n\nWeiterhin ist auch der dem Heranziehungsbescheid zugrundegelegte \nErmittlungsraum nicht zu beanstanden. \nDie zugleich mit der Kostenspaltung vom 15. März 2000 erfolgte Abschnittsbildung \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Danach kann der \nbeitragsfähige Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt \nwerden, die nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen \nGesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, \nförmlich festgesetzten Sanierungsgebieten) zu bilden sind. Die hier erfolgte \nAbschnittsbildung entspricht diesen Vorgaben. \nInsbesondere besteht die gewählte Teilstrecke der I Straße nicht aus mehreren \neigenständigen Erschließungsanlagen. \nFür die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne \nErschließungsanlage oder aber um mehrere Anlagen handelt oder nicht, ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die natürliche Betrachtungsweise \nmaßgebend. Das heißt, es ist allein auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage, wie \nz.B. die Straßenführung, die Straßenlänge, die Straßenbreite sowie auf deren \nAusstattung abzustellen.\n\n66\n\nVgl. hierzu auch Driehaus, a.a.O § 12 Rdnr. 10.\n\n67\n\nNach diesen Kriterien ist der gewählte Abschnitt Teil einer einzelnen \nErschließungsanlage. Im Verlauf des Abschnitts sind keine wesentlichen \nUnterschiede hinsichtlich Funktion, Breite oder Ausstattung etc. feststellbar, die die \nAnnahme rechtfertigen könnten, es handele sich um mehrere Erschließungsanlagen. \nAuch ist es für die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung unerheblich, ob in der \nVergangenheit möglicherweise jemals eine anderweitige Abschnittsbildung \nvorgenommen worden sein könnte. Eine Abschnittsbildung bzw. ihre Änderung ist \nsolange zulässig, solange die Beitragspficht für die vollständige \nErschließungsanlage, bzw. wie hier im Falle der Kostenspaltung, auch die \nTeilbeitragspflicht für die abgerechnete Teileinrichtung noch nicht entstanden ist. Der \nBeklagte war daher berechtigt die Abschnittsbildung bis zur zeitgleich erfolgten \nKostenspaltung, mit der die Teilbeitragspflicht erst entstehen konnte, vorzunehmen \noder zu ändern. \nUnerheblich für die Rechtmäßigkeit des gebildeten Abschnitts ist weiterhin, dass \ndieser im Geltungsbereich mehrerer Bebauungs- bzw. Fluchtlinienpläne gelegen ist. \nDie Regelungen des BauGB sehen hier keinerlei Einschränkungen vor. \nInsbesondere folgt nicht aus § 125 Abs. 1 BauGB, dass eine Erschließungsanlage \nbzw. ein Abschnitt derselben nur im Geltungsbereich eines, nicht aber mehrerer \nBebauungspläne gelegen sein darf. § 125 BauGB regelt vielmehr, dass die \nRechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit \nvoraussetzt, dass sie den bauplanungsrechtlichen Bindungen entspricht und unter \nwelchen Voraussetzungen sie von den Festsetzungen der maßgeblichen \nBebauungspläne abweichen darf bzw. auch ohne einen solchen als rechtmäßig \nhergestellt gelten kann.\n\n68\n\nDie verfahrensgegenständlichen Grundstücke zählen auch zu dem Kreis der \ndurch den abgerechneten Abschnitt erschlossenen Grundstücke im Sinne der §§ 131 \nAbs.1, 133 Abs.1 BauGB und unterliegen damit der Beitragspflicht. \nSteht - wie hier - ein Hinterliegergrundstück und die es von der Anbaustraße \ntrennenden, selbstständig bebaubaren Anliegergrundstücke im Eigentum derselben \nPersonen, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage \nim Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder \ntatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem \nAnliegergrundstück einheitlich genutzt wird, was jedenfalls bei einer \ngrenzüberschreitenden Bebauung der Fall ist. Durch das Vorhandensein der Zufahrt \nbzw. durch die einheitliche Nutzung ist im Falle der Eigentümeridentität die \nErwartung der übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig, neben dem \nAnliegergrundstück werde auch das Hinterliegergrundstück zu ihrer Entlastung an \nder Beitragsverteilung teilnehmen, da dann typischerweise mit einer \nInanspruchnahme der Erschließungsanlage auch durch das Hinterliegergrundstück \ngerechnet werden muss, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag \nrechtfertigt.\n\n69\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C \n111.86 -, KStZ 1988, 110, 112.\n\n70\n\nEine einheitliche bauliche Nutzung mit den unmittelbar angrenzenden bzw. ihm \nzur I Straße vorgelagerten Grundstücken liegt bei dem veranlagten Flurstück 100/ 2 \nschon deshalb vor, weil es mit den Vorderliegergrundstücken einheitlich überbaut \nwurde. \nAber auch hinsichtlich des Flurstücks 175 ist eine einheitliche Nutzung mit den \nVorderliegergrundstücken anzunehmen, da es durch eine im Baulastenverzeichnis \nder Stadt X unter der Baulastenblatt-Nr. 09190 am 20. September 1996 \neingetragenen Vereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs.2 BauO NW zusammen mit den \nim Miteigentum des Klägers zu 2. stehenden unmittelbar angrenzenden sowie im \nübrigen vorderliegenden Grundstücken bauordnungsrechtlich wie „ein \nBaugrundstück\" zu behandeln ist. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit durch andere \nUmstände als durch die auf den Vorderliegergrundstücken selbst befindlichen \nbaulichen Anlagen eingeschränkt sein könnte, liegen nicht vor. \nÜberdies besteht nach den eigenen Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen \nVerhandlung auch tatsächlich eine Zufahrtmöglichkeit zu beiden Flurstücken.\n\n71\n\nDie geltend gemachte Beitragsforderung ist auch in der Höhe nicht zu \nbeanstanden. \nInsbesondere bestehen gegen den zugrundegelegten beitragsfähigen Aufwand keine \nBedenken. \nAuf die Frage, welchen Aufwand die abgerechnete Straßenentwässerungsanlage \ntatsächlich verursacht hat oder, ob diese als solche zu groß dimensioniert worden \nsein könnte, was bei einem Kanaldurchmesser von 300 mm jedoch ohnehin nicht der \nFall wäre, kommt es hier nicht an. \nDie Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erfolgte hier nämlich gemäß \n§ 132 Ziff. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 EBS 1994 für die vor dem 31. Januar 1995 erstmalig \nhergestellte Straßenentwässerungsanlage zu Recht nach Einheitssätzen je \nQuadratmeter Verkehrfläche. \nMaßgeblich sind hierbei die Einheitssätze, die im Zeitpunkt des Abschlusses der \nHerstellungsarbeiten für die Erschließungsanlage bzw. für die jeweilige \nTeileinrichtung galten.\n\n72\n\n Driehaus, a.a.O., § 14 Rdz.7\n\n73\n\nVorliegend wurde für die hergestellte Straßenentwässerungsanlage gemäß § 5 \nAbs.1 der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 25. 11 1968 in der \nFassung der ersten Änderungssatzung vom 15. Dezember 1970 zu Recht noch ein \nEinheitssatz von 18 DM je qm entwässerter Verkehrsfäche zugrundegelegt, nachdem \nder Abschluss der technischen Herstellung der Straßenentwässerungsanlage für den \nabgerechneten Abschnitt vom Beklagten selbst auf den 30. Mai 1973 datiert wird. \nDer höhere Einheitssatz von 24 DM je qm entwässerter Verkehrsfläche wurde \nnämlich erst mit der 2. Änderungsatzung vom 30. April 1973 (Art. I Ziff. 2 a) in § 5 \nAbs. 1 eingefügt, die erst am 1. Juni 1973 in Kraft trat.\n\n74\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die bei der Ermittlung des \nbeitragsfähigen Aufwandes zugrundegelegte beitragsfähige entwässerte \nVerkehrsfläche von 33.183 qm. \nUnter Berücksichtigung der Länge des abgerechneten Abschnitts von 1.615 m wurde \neine durchschnittliche Breite von 20,546 m zugrundegelegt. \nDiese entspricht den hier einschlägigen Regelungen zur beitragsfähigen -\nanrechenbaren- Breite von Anbaustraßen gemäß § 2 EBS 1994.\n\n75\n\nIn § 2 Abs. 1 EBS 1994 hat die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, in welchem \nUmfang sie Kosten für Anbaustraßen im Regelfall für erforderlich hält und hat zur \nBestimmung des erforderlichen Erschließungsaufwandes für Anbaustraßen generelle \nRegelungen zur beitragsfähigen Breite getroffen, gestaffelt nach dem Charakter der \nanliegenden Baugebiete und deren Erschließungsbedürfnissen. \nDie in § 2 Abs. 1 EBS 1994 genannten Breiten der Verkehrsanlagen sind insgesamt \nangesichts des weiten Ermessensspielraumes der Gemeinde im Regelfall nicht \nüberdimensioniert und auch hier konkret unter dem Gesichtspunkt der \nErforderlichkeit des Ausbaus nicht zu beanstanden. \nFür den Fall, dass sich nach den in § 2 Abs.1 EBS 1994 getroffenen Regelungen für \neine abzurechnende Erschließungsanlage oder den zur Abrechnung gebildeten \nAbschnitt verschiedene Höchstbreiten ergeben ist der beitragsfähige Aufwand nach \ndem zwischen diesen Höchstbreiten liegenden Mittelwert zu berechnen.(§ 2 Abs. 2 \nSatz 1 EBS 1994).\n\n76\n\nSo liegt der Fall hier. \nDer abgerechnete Abschnitt dient zur Erschließung von Grundstücken in \nMischgebieten als auch in Gewerbegebieten. \nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1994 beträgt die beitragsfähige Breite der Straße in \nGebieten mit überwiegender zwei- bis fünfgeschossiger Wohnbebauung 20 m und \ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EBS 1994 in Mischgebieten mit überwiegender gewerblicher \nNutzung wie auch u. a. in Gewerbegebieten 28 m. Da Feststellungen des Beklagten \ndazu fehlen, ob auch in den angrenzenden Mischgebieten die gewerbliche Nutzung \nüberwiegt, ist hier zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass der zwischen \ndiesen Höchstbreiten liegende Mittelwert, mithin nur eine Breite von 24 m, als \nbeitragsfähige Höchstbreite maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EBS 1994), die hier bei \nder zugrundegelegten entwässerten Verkehrfläche aber auch nicht überschritten \nwurde.\n\n77\n\nDer Beitragsfähigkeit des zugrundegelegten Aufwandes steht ferner auch nicht \nentgegen, dass es sich bei dem abgerechneten Abschnitt um die Ortsdurchfahrt \neiner klassifizierten Straße, der L 000, handelt.\n\n78\n\nDie Regelung des § 128 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB, wonach der beitragsfähige \nErschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen von \nOrtsdurchfahrten so genannter klassifizieter Straßen ( Bundesstraßen sowie \nLandstraßen I. und II. Ordnung) nur insoweit umfasst, als sie gegenüber den \nanschließenden freien Strecken eine größere Breite aufweisen, nimmt aus dem \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand ausschließlich die Kosten für die technische \nHerstellung und den Grunderwerb der Fahrbahnen aus. Zu den übrigen \nTeileinrichtungen, wie u. a. der Straßenentwässerung, verhält sie sich nicht. Diese \nRegelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass gerade die Fahrbahnen von \nklassifizierten Straßen den überörtlichen Verkehr aufnehmen und daher der hierfür \nerforderliche Aufwand aus allgemeinen Haushaltmitteln bestritten werden soll. \nGleiches gilt aber nicht für die übrigen Teileinrichtungen. Ob für diese übrigen \nTeileinrichtungen ein Erschließungsaufwand entstehen kann, hängt davon ab, ob die \nGemeinde Träger der Straßenbaulast der Ortsdurchfahrt ist, da sie ansonsten keine \nihr obliegende Aufgabe i. S. des § 123 Abs. 1 BauGB erfüllt.\n\n79\n\nVgl. hierzu Driehaus a.a.O. § 13 Rdz. 87.\n\n80\n\nDas ist hier gemäß § 44 Abs.1 StrWG NW der Fall. \nGegen die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zugrundegelegte \nentwässerte Verkehrsfläche bestehen daher keine Bedenken.\n\n81\n\nBedenken gegen die dem Heranziehungsbescheid zu Grunde liegende \nVerteilung des umlagefähigen Aufwandes, die allein bei Fehlern zu Lasten der \nbetroffenen Grundstücke auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide \ndurchschlagen könnten, sind im Übrigen weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich. \nDer von dem Beklagten in der für die Verteilung maßgeblichen \nErschließungsbeitragssatzung vom 27. Dezember 1994,\n\n82\n\nvgl. insoweit Driehaus a.a.O. § 11 Rdz. 7,\n\n83\n\nin den §§ 5 ff. gewählte so genannte modifizierte Grundflächenmaßstab, der für \ndie Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands allein auf das Verhältnis der \nerschlossenen Grundstücksflächen sowie auf Art und Maß der baulichen Nutzung, \nnicht aber auf die jeweilige Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage abstellt, \nentspricht § 131 Abs. 2 BauGB und wird von der Rechtsprechung seit jeher als \nvorteilsgerecht angesehen. \n\n84\n\nDriehaus, a.a.O., § 18, Rdnr. 26 ff. mit weiteren Nachweisen. \n\n85\n\nDaneben ist für eine Berücksichtigung des „Frontmetermaßstabes\" kein \nRaum.\n\n86\n\nDie Klage war demnach, soweit das Verfahren nicht einzustellen war, insgesamt \nabzuweisen.\n\n87\n\nDie Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit das Verfahren \neinzustellen war, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-03/12-k-1943-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-03/12-k-1943-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294230","retrieved":"2026-07-09 03:15:53.643917+00:00"}}