{"status":"available","doknr":"OLD294262","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0130.6L3033.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"6 L 3033/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen werden den Antragstellern auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000, Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - \n6 K 3053/01 - gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nAntragsgegnerin vom 17.04.2001 zur Sanierung des \nBanndeiches von Rheinstrom-km 846,8 bis 848,0 rechtes Ufer, 5. \nPlanungsabschnitt, wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Kammer geht davon aus, dass auf Grund der nachträglichen Klarstellungen \nder Antrag sich auf den Bereich des 2. Bauabschnitts beschränkt. Ungeachtet der \nFrage, ob die im Verfahren zur Hauptsache erhobene Klage auf Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses in vollem Umfang zulässig ist, ist der Antrag im \nvorliegenden Verfahren zulässig. Er ist bei sachgerechter Auslegung dahin \nauszulegen, dass gemäß § 80 a VwGO das Gericht die Aussetzung der Vollziehung \ndes Planfeststellungsbschlusses anordnen soll. Bei Rechtsbehelfen gegen den an \neinen anderen - hier den beigeladenen Deichverband - gerichteten, diesen \nbegünstigenden Verwaltungsakt kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 1 \nNr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO vom Gericht nur in der Form gewährt werden, dass das \nGericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO die Vollziehung \naussetzt und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, hier der \nAntragsteller, trifft.\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller sich gegen die Benutzung des planfestgestellten \nDeichverteidigungsweges als Rad- und Fußweg wehren, besteht nach den \nErklärungen der Antragsgegnerin und des beigeladenen Deichverbandes im \nErörterungstermin vom 10. Dezember 2002 keine Veranlassung mehr zur \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin und der beigeladene \nDeichverband haben verbindliche Erklärungen dahingehend abgegeben, dass vor \neiner rechtskräftigen Entscheidung über die Planfeststellung der \nDeichverteidigungsweg für die genannten Nutzungen nicht freigegeben wird. \nZwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die planfestgestellte Nutzung \ninsoweit nicht dem Hochwasserschutz dient, sondern auf den Wunsch der Stadt F \nzurückzuführen ist. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht insoweit \nauf Folgendes hin: Bei dem Deichverteidigungsweg handelt es sich nicht um einen \nöffentlichen Weg im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen. Die wasserrechtlichen Vorschriften, die als Grundlage für die \nPlanfeststellung für den Deich aus Gründen des Hochwasserschutzes heranzuziehen \nsind, enthalten keine rechtliche Möglichkeit, im Eigentum der Antragsteller stehende \nGrundstücksflächen entgegen deren Willen für Zwecke heranzuziehen, die nicht dem \nHochwasserschutz dienen. Soweit und solange die betreffenden Grundstücksflächen \nim Eigentum der Antragsteller stehen, kommt eine Nutzung des \nDeichverteidigungsweges gegen den Willen der Antragsteller zu Zwecken eines \nWanderweges für Fußgänger und Radfahrer nicht in Betracht. Auch eine Enteignung \nder Grundstücksflächen zu diesem Zweck ist nicht möglich. Die Nutzung der \nGrundstücksflächen zu Zwecken des Hochwasserschutzes ist auch ohne - freiwillige \n- Eigentumsübertragung oder Enteignung möglich, wenn die Antragsteller eine \ndingliche Sicherung in dem für den Hochwasserschutz erforderlichen Umfang \ngewährleisten.\n\n7\n\nFür die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Bedeutung ist somit nur \nnoch die Frage, in welcher Höhe die Deichbaumaßnahme erforderlich ist und in \nwelcher Form der obere Teil des Deichbauwerks zu gestalten ist, um die \ngegebenenfalls schützenswerten Interessen der Antragsteller an der Gewährleistung \nzumindest eines Teils der bisherigen Sichtverhältnisse von ihrem Grundstück auf das \nDeichvorland zu sichern.\n\n8\n\nNach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 10.12.2002 ist klargestellt, dass \ndie Antragsteller die im Verwaltungsverfahren ursprünglich von ihnen zur Diskussion \ngestellte Variante, als oberen Teil des Hochwasserschutz-Bauwerkes mobile \nBauelemente in Betracht zu ziehen, nicht weiterverfolgen. Sie beschränken ihr \nBegehren vielmehr darauf, für den oberen Teil des Hochwasserschutz-Bauwerkes an \nStelle eines Erddeiches eine Mauer mit Glasaufsätzen vorzusehen, und zwar in einer \nHöhe, die eine Sicht auf das Deichvorland in der Höhe der Sichtachse aus dem \nWohnzimmer der Antragsteller ermöglicht. Darüber hinaus ist zwischen den \nBeteiligten nach wie vor die absolute Höhe des erforderlichen \nHochwasserschutz-Bauwerkes umstritten. Ferner beanstanden die Antragsteller die \nBehandlung der sich aus der Ableitung des Niederschlagswassers ergebenden \nProbleme im Planfeststellungsbeschluss.\n\n9\n\nZu einer Aussetzung der Vollziehung sieht das Gericht im Ergebnis keine \nVeranlassung.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitigen \nPlanfeststellungsbeschlusses mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \nentsprechenden Begründung versehen. \n\n11\n\nBei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den \nInteressen der Antragsteller einerseits und der von der Antragsgegnerin und dem \nbeigeladenen Deichverband andererseits wahrzunehmenden öffentlichen und \nprivaten Interessen an einem wirksamen Hochwasserschutz hält das Gericht die \nInteressen der Antragsteller an einer vorläufigen Aussetzung der sofortigen \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für nachrangig. \n\n12\n\nDies beruht auf folgenden Erwägungen: Grundsätzlich ist bei der Errichtung von \nGroßvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, im \nInteresse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vorläufiger Rechtsschutz \nnicht erst dann zu gewähren, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der \nangefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Klage zu Fall gebracht werden wird, \nsondern regelmäßig schon dann, wenn der Klage wenigstens hinreichende Aussicht \nauf Erfolg zuzusprechen ist. \n\n13\n\nVgl. Kühling Hermann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage Rdnr. 769 m.w.N.\n\n14\n\nDiesen Maßstab wendet grundsätzlich auch die Kammer bei Großvorhaben im \nSinne der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Im vorliegenden Fall erscheint es \njedoch angebracht, ihn nicht zu Grunde zu legen, weil der Streit nicht um die \nVerhinderung der Sanierung und des Neubaus des Deichs insgesamt geht.\n\n15\n\nZwischen den Verfahrensbeteiligten ist nicht streitig, dass die Deichertüchtigung \nentsprechend der streitigen Planfeststellung grundsätzlich aus Gründen eines \neffektiven Hochwasserschutzes im Hinblick auf die zunehmende Häufigkeit und die \nHöhe von Hochwasserereignissen am Rhein erforderlich ist. Auch die Trassierung \ndes Deiches ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Sie streiten vielmehr lediglich \num im Verhältnis zum gesamten Ausbauvorhaben nachrangige Fragen der baulichen \nAusgestaltung des Deiches im Bereich des Grundstücks der Antragsteller (sowie \neines Nachbargrundstücks). Der Streit bezieht sich auf Baumaßnahmen, die mit \nwenn auch hohen, so doch überschaubaren Kosten erforderlichenfalls rückgängig \ngemacht und geändert werden können. \n\n16\n\nDie Kammer legt daher die regelmäßigen Maßstäbe für die Gewährung \nvorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde. Danach kommt eine \nAussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse \ndes Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.\n\n17\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss erweist sich ausgehend von der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und angezeigten \nsummarischen Prüfung weder insgesamt noch hinsichtlich der obengenannten \nentscheidungserheblichen Streitpunkte jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, \nwenngleich sich in den unten näher bezeichneten Punkten rechtliche Bedenken \nergeben.\n\n18\n\nEine fehlende Planrechtfertigung kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten \nwerden. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb \nrechtswidrig ist, weil es den Zielen der jeweiligen Fachplanungsgesetze nicht \nentspricht und - im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen \nwerden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht \nerforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 24. \nNovember 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, 123 ff zum FStrG, m.w.N.). Nach den \nVoruntersuchungen zum vorhandenen Deich und der Feststellung der Mängel \nhinsichtlich der Deichhöhe, der Aufbruchsicherheit des Deichhinterlandes, des \nFehlens von Deichverteidigungswegen, usw. ist der Neubau bzw. die teilweise \nErneuerung und Erhöhung des Deichs in dem in Rede stehenden Planungsabschnitt \nvernünftigerweise geboten. Da die Frage der Planrechtfertigung nur das „ob\" der \nGebotenheit der Planung betrifft, die Frage der fehlerfreien Dimensionierung eines \nmit der gesetzlichen Zielsetzung überhaupt übereinstimmenden Vorhabens zum \nWohle der Allgemeinheit im Allgemeinen (allein) ein Problem der Abwägung ist (vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1999 - 20 A 2098/98 - m.w.N.), ist die Frage der \nrechtsfehlerfreien Bestimmung des Bemessungshochwassers und in der Folge auch \nder Deichhöhe - worauf im Folgenden noch einzugehen ist - in diesem \nZusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Im Übrigen ist selbst nach \nden Berechnungen der Antragsteller zur Berechnung des Bemessungshochwassers \nin Verbindung mit den neueren Wasserspiegellagen jedenfalls in Teilbereichen der \nvorhandene Deichschutz zu niedrig (s. z.B. Station 15+730, derzeit: 18,69 \nmüNN).\n\n19\n\nEin Verstoß gegen bindende Planungsleitsätze liegt nicht vor. Der Rüge der \nAntragsteller, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insgesamt gegen §§ 31 \nAbs. 5 S 1, 32 Abs. 2 S. 1 WHG, weil (und insoweit wie) durch die von den \nAntragstellern angestrebte Hochwasserschutzmauer die Preisgabe von 171.700 cbm \nÜberflutungsraum mit dem zugehörigen Überschwemmungsgebiet vermieden \nwerden könne, steht schon im Ansatz entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des \n§ 31 Abs. 5 S 1 WHG nicht um einen bindenden Planungsleitsatz, sondern um ein \nOptimierungs- und Berücksichtigungsgebot handelt (vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, \nWHG, § 31 Rdnr. 221 m.w.N. ). Gleiches dürfte auch für § 32 Abs. 2 WHG \ngelten.\n\n20\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann \nauch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern gerügten Mängel im \nAbwägungsvorgang nicht festgestellt werden.\n\n21\n\nEiner eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren wird jedoch die Frage \nder vollständigen und zutreffenden Ermittlung der für die Abwägung wesentlichen \nGesichtspunkte insoweit bedürfen, als es um die mit dem geplanten Deichvorhaben \nverbundenen Einschränkungen der Sichtbeziehungen vom Haus der Antragsteller \nauf den Rhein und eine damit einhergehende Wertminderung ihres Hausgrundstücks \ngeht.\n\n22\n\nAuswirkungen auf die Sichtbeziehungen hat zunächst die absolute Höhe des \nDeiches. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Ermessen, \nwobei aber jedenfalls geprüft werden kann, ob sie sich an die von ihr selbst \nzugrundegelegten Planungsgrundlagen gehalten hat.\n\n23\n\nDaher wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin die \ngewählte Deichhöhe unter Zugrundelegung des sog. Bemessungshochwassers 1977 \nzutreffend bestimmt hat. In diesem Zusammenhang dürfte u.a. die bereits von der 8. \nKammer des Verwaltungsgerichts u.a. im Urteil vom 22. Januar 1998 im Verfahren 8 \nK 6028/94 (S. 18 f. der Ausfertigung) aufgeworfene Frage von Bedeutung sein, ob \ndas sog. Bemessungshochwasser 1977, welches auf eine Abflussmenge pro \nZeiteinheit (m³ /s) abstellt, auf den jeweils aktuellen Abflussquerschnitt des Flusses \nübertragen werden muss. Die Übernahme der 1977 unter Zugrundelegung des \ndamaligen Abflussquerschnitts ermittelten Wasserspiegellagen könnte angesichts \nder zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse jedenfalls an einzelnen \nFlussabschnitten zu nicht unerheblichen Differenzen zwischen der mit dem \nBemessunghochwasser 1977 festgelegten und der dann tatsächlich abführbaren \nWassermenge führen - wie nicht zuletzt die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz \nvom 22. Juli 2002 überreichte Übersicht belegen dürfte.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin hat diese Problematik im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss aufgezeigt und hat für den hier in Rede stehenden \nAbschnitt die bei Zugrundelegung der geplanten Wasserspiegellage sowie des \nfrüheren und des aktuellen Abflussquerschnitts möglichen Abflussmengen \ngegenübergestellt. Aufgrund weiterer Erwägungen ist sie dann zu dem Ergebnis \ngelangt, die 1977 unter Zugrundelegung des damaligen Abflussquerschnitts \nermittelte Wasserspiegellage der Planfeststellung zugrundezulegen. Dass diese zur \nBegründung der gewählten Wasserspiegellage (und damit Deichhöhe) \nherangezogenen Erwägungen aber offensichtlich (abwägungs-) fehlerhaft sind, kann \njedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Zu \nberücksichtigen ist nämlich, dass für den hier maßgeblichen Flussabschnitt eine \nErhöhung des Bemessungshochwassers auf - die hier abführbare Wassermenge von \n- 15.000 m³ /s in der Diskussion ist. Eine einklagbare bestimmte Deichhöhe ist dem \nPlanungsrecht fremd. Es geht insoweit um planerische Risikoabwägung.\n\n25\n\nWeiterhin wird unter dem Gesichtpunkt der Sichtbeziehungen der Frage der \nvollständigen und zutreffenden Ermittlung der für die Abwägung wesentlichen \nGesichtspunkte insoweit nachzugehen sein, als es um die bauliche Gestaltung des \noberen Teils des Hochwasser-Schutzbauwerks geht, also um die Frage Erdbaudeich \noder - feste - Schutzmauer mit Glaselementen.\n\n26\n\nBei der erforderlichen planerischen Abwägung begegnet es jedenfalls Bedenken, \nwenn (Seite 24 des Planfeststellungsbeschlusses) in die Kostenrechnung \n- betreffend die verschiedenen baulichen denkbaren Varianten des \nHochwasserschutz-Bauwerkes - mögliche Entschädigungszahlungen auf Grund der \nverlorenen Sichtbeziehungen der Häuser im derzeitigen Vorland auf den Rhein nicht \neinbezogen worden sind, weil die Errichtung eines Hochwasserschutzes für derzeit \nnoch ungeschützte Häuser nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde \ngrundsätzlich eine Wertsteigerung und keinen Wertverlust bedeute. Diese \nBetrachtung ist in dieser vereinfachenden Form rechtlich nicht haltbar, weil sie \nwesentliche Fragen der Wertermittlung außer acht läßt. Hinsichtlich der Frage des \nWertes des Anwesens der Antragsteller ist nicht auf eine abstrakte, sondern auf eine \nkonkrete Betrachtungsweise abzustellen. Auf der einen Seite ist die Einbeziehung \ndes Anwesens der Antragsteller in den Hochwasserschutz selbstverständlich ein \nUmstand, der sich werterhöhend auswirken kann. Auf der anderen Seite ist jedoch zu \nberücksichtigen, dass die Verkleinerung der nutzbaren Grundstücksfläche und die \nVerminderung der Sichtmöglichkeiten auf das Rheinvorland zweifellos eine \nwertbestimmende Komponente enthalten. Wertzuwachs oder Wertminderung sind \ndurch einen Vergleich der Wertverhältnisse des Grundstücks mit und ohne das \nstreitige Deichvorhaben auf der Grundlage gutachterlicher Untersuchungen der \nVerkehrswertverhältnisse zu ermitteln. Bei dem Wertvergleich kann andererseits \nnicht unberücksichtigt bleiben, dass sich aus der Notwendigkeit eines \nHochwasserschutzes, die nicht nur das Grundstück der Antragsteller, sondern die \ndurch den Deich zu schützende Flächen insgesamt betrifft, sich situationsbedingte \nBeschränkungen des Eigentums der Antragsteller aufgrund der Sozialbindung \nergeben, die sich ihrerseits auf die Wertbildung auswirken. Insgesamt bedeutet dies, \ndass sich unter Berücksichtigung der Werterhöhung einerseits und der \nWertminderung andererseits, die im vorliegenden Verfahren nur abstrakt beschrieben \nwerden können, sich insgesamt eine Situation ergibt, in der die Antragsteller durch \ndie Deichbaumaßnahme insgesamt - unter dem Strich - einen möglicherweise nicht \nunerheblichen Wertverlust zu gewärtigen haben, der gegebenenfalls \nenteignungsrechtlich auszugleichen wäre. Dieser denkbare Wertverlust hat jedoch \nnicht erst im Bereich einer möglichen Entschädigung eine Rolle zu spielen. Vielmehr \nspielt diese Frage auch eine Rolle im Zusammenhang mit der Abwägung darüber, \nwie das planfestgestellte Hochwasser-Schutzbauwerk zu gestalten ist, um - soweit \ndies unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Hochwasserschutzes, der Kosten \nund einer sachgerechten Gestaltung des Ortsbildes möglich ist - eine gegebenenfalls \ndie Grenzen der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung des Eigentums der \nAntragsteller zu vermeiden. Eine offensichtliche Fehlgewichtung der \nEigentümerbelange liegt jedenfalls nicht grundsätzlich schon in der \nAuswahlentscheidung zugunsten des Erddeichs und gegen die \nHochwasserschutzmauer. Denn die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluss ihre Entscheidung auch mit dem Ortsbild von E1 \nbegründet. Zwar wenden die Antragsteller ein, das Argument erheblicher \nOrtsbildveränderung trage nicht, weil der Erddeich zu einer mindestens \ngleichermaßen schwerwiegenden Veränderung des Ortsbildes führe; dabei ist aber \nzu berücksichtigen, dass für die Bewertung einer Ortsbildveränderung durch eine \nHochwasserschutzanlage nicht allein ihre Höhe heranzuziehen ist, sondern auch ihr \nMaterial.\n\n27\n\nBei der Bewertung des Interesses des Antragsteller an einer Aufrechterhaltung \nder Sichtverhältnisse ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der von der \nAntragsgegnerin dem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Skizze zur \nBeurteilung der Einschränkungen der Sichtverhältnisse des Hauses der Antragsteller \nE2strasse 000 insoweit Zweifeln unterliegt, als die in der Skizze zugrundegelegte \nHöhenangabe des Fußbodens des Wohnraums von 19,92 müNN unzutreffend sein \ndürfte - ausweislich der Bauakte dürfte sie tatsächlich 51 cm niedriger liegen. Auch \ndürfte der Einwand der Antragsteller berechtigt sein, die in der Skizze \nzugrundegelegte Augenhöhe des Beobachters von 1,8 m sei unrealistisch.\n\n28\n\nEine offensichtliche Fehlgewichtung von Umweltbelangen wegen einer Preisgabe \nvon 171.700 cbm Überflutungsraum, die durch die begehrte \nHochwasserschutzmauer vermieden werden könnte, liegt entgegen der Auffassung \nder Antragsteller schon deswegen nicht vor, weil der Planfeststellungsbeschluss in \nZiffer IV. I.8 (S. 64) eine Nebenbestimmung getroffen hat, die vorsieht, dass das \nwasserwirtschaftliche Defizit von ca. 171.700 cbm im 5. Planungsabschnitt im 4. \nPlanungsabschnitt auszugleichen ist.\n\n29\n\nSchließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der gerügte Verstoß gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz - weil die planerische Konfliktbewältigung in \nvergleichbaren anderen Fällen durch denselben Vorhaben- und Planungsträger \nanderweitig gelöst worden sei - offensichtlich vorliegt. Die Antragsteller haben schon \nnicht substantiiert dargelegt, dass den anderen Entscheidungen der Antragsgegnerin \nvergleichbare Sachverhalte zugrundelagen. \n\n30\n\nEine abschließende Beantwortung der vorstehend erörterten Fragen im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes scheitert u.a. daran, dass die \nAntragsgegnerin im Verfahren zur Hauptsache insoweit ihre planerischen \nÜberlegungen zwar nicht nachholen, aber ergänzen darf (§ 114 Abs. 2 VwGO).\n\n31\n\nSoweit die Antragsteller eingewandt haben, dass durch die Entwässerung des \nDeiches zu ihrem Haus hin die Möglichkeit von schädigenden Überschwemmungen \nbestehe, haben die Antragsgegnerin und der beigeladene Deichverband im \nErörterungstermin vom 10. Dezember 2002 klargestellt, dass die bauliche Gestaltung \nder Deichrückseite im Einzelnen mit den Antragstellern bei der tatsächlichen \nBauausführung abgesprochen werden könne und dass durch entsprechende \nMaßnahmen zur Ableitung des Niederschlagswassers und zur Dränage verhindert \nwerden könne, dass das Grundstück der Antragsteller Schaden nehme. Im Ergebnis \nhat das Gericht keinen Anlass zur Annahme der Unrichtigkeit dieser Klarstellung. \nUngeachtet der Frage, wie weit es geboten ist, bereits im Planfeststellungsbeschluss \nselbst die Einzelheiten der entsprechenden Planung zu regeln, können \nentsprechende Mängel der Planfeststellung insoweit nicht zur Aufhebung derselben \nführen, sondern lediglich zu - mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden - \nErgänzung und Änderung der Planfeststellung, da es sich jedenfalls nicht um einen \nvon der Planung grundsätzlich unbewältigtes Problem handelt. \n\n32\n\nBei der Interessenabwägung geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich die \nHerstellung des erforderlichen Hochwasserschutzes Vorrang hat. Soweit sich im \nVerfahren der Hauptsache herausstellen sollte, dass das erforderliche \nHochwasserschutz-Bauwerk insgesamt a) niedriger zu errichten ist und b) im Bereich \ndes Grundstücks der Antragsteller sachgerecht nicht in Form eines Erddeichs, \nsondern in Form einer Mauer mit Glasaufsatz zu errichten ist, so ist eine solche \nÄnderung der Bauausführung auch nachträglich möglich. Das Risiko der nicht \nunerheblichen Kosten eines Rückbaus und einer geänderten baulichen Gestaltung \nmuss der beigeladene Deichverband tragen. Bei der Entscheidung in der \nHauptsache darf darauf keine Rücksicht genommen werden. Der Beigeladene wird - \nworauf das Gericht bereits im Erörterungstermin eingehend und nachdrücklich \nhingewiesen hat - auch im eigenen Interesse zu erwägen haben, ob er dieses Risiko \neiner erheblichen Verteuerung der Deichbaumaßnahme durch Aufbau, Rückbau und \nNeubau in Kauf nimmt oder ob er eine Änderung der Planung ganz oder teilweise im \nSinne der Antragsteller vor Beginn der Baumaßnahme in Betracht zieht. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG. Das \nGericht hat die wirtschaftliche Bedeutung des - vorläufigen - Verfahrens für die \nAntragsteller berücksichtigt.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-30/6-l-3033-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-30/6-l-3033-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294262","retrieved":"2026-07-09 03:15:56.675416+00:00"}}