{"status":"available","doknr":"OLD294290","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0129.1L269.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"1 L 269/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 17. Januar 2003 beim Landgericht E gestellte und mit dessen Beschluss \nvom 23. Januar 2003 (3 O 22/03) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesene, \nsinngemäße Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, \ndem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache ein komplettes Exemplar der \nDrucksachen (Beschluss-vorlagen) für die Sitzung der \nBezirksvertretung S am 30. Januar 2003 zur Verfügung zu \nstellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine \neinstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt \nin beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der \nAnordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). \n\n6\n\nDem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht \nschon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer \nEntscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 \nAbs. 4 Grundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die \nsonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.\n\n7\n\nStändige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, DVBl. 1993, 213 (215 m.w.N.); ferner z.B. \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, S. 6 \ndes Beschlussabdrucks.\n\n8\n\nFerner bedarf es einer besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit für das \nHauptsacheverfahren.\n\n9\n\nVergleiche hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 123 \nAnm. 14 ff. \n\n10\n\nNach diesen Maßstäben hat der Antragsteller, dessen Begehren faktisch auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, weder einen Anordnungsanspruch noch \neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nSeinem Antrag entspricht in der Hauptsache das mit der allgemeinen \nLeistungsklage \n\n12\n\n- vgl. allgemein zur statthaften Klageart bei einem Auskunftsbegehren OVG \nNRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2001 - 1 K 6481/99 - \n\n13\n\nzu verfolgende Begehren, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm ein komplettes \nExemplar der Beschlussunterlagen für die Sitzung der Bezirksvertretung S am \n30. Januar 2003 zur Verfügung zu stellen. Bei der im Verfahren nach § 123 VwGO \nallein möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass der \nAntragsteller im Hauptsacheverfahren mit diesem Begehren aller Wahrscheinlichkeit \nnach Erfolg hätte. Erst recht fehlt es an der bei (faktischer) Vorwegnahme der \nHauptsache geforderten besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit.\n\n14\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Überlassung eines Exemplars der \nBeschlussunterlagen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (im Folgenden PresseG). Nach dieser Bestimmung sind die \nBehörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand dieses Auskunftsanspruches \n(vgl. § 4 Abs. 2 PresseG) ist eine auf Anfrage zu erteilende informative Mitteilung \nüber tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein \nAuskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich \ndessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist \nmithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 5 A 945/92 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, NJW \n1999, S. 1987 (1988); Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 4 Landespressegesetz \n(LPG), Anm. 2.\n\n16\n\nVon der Auskunftserteilung ist die Belieferung mit Informationsmaterialien - zum \nBeispiel amtlichen Bekanntmachungen oder vorbereitenden Sitzungsunterlagen \nkommunaler Vertretungsorgane,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1996 - 5 A 4302/93 -, NJW 1996, S. 2882 -\n\n18\n\nzu unterscheiden, es sei denn, dadurch wird die begehrte Auskunft gerade \ngegeben.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, NWVBl. 1998, S. 109; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, \na.a.O.\n\n20\n\nDiese Differenzierung ergibt sich nicht nur mit Rücksicht auf den Wortlaut in § 4 \nAbs. 1 PresseG, sondern ist mit Blick auf § 4 Abs. 4 PresseG auch in der Systematik \nder Norm angelegt. Nach dieser Regelung können Verleger einer Zeitung oder \nZeitschrift von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche \nBekanntmachungen nicht später als Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet \nwerden. Damit gibt § 4 PresseG selbst die Unterscheidung zwischen \nAuskunftserteilung einerseits (Absatz 1) und der generellen Belieferung mit \nInformationsmaterial (Absatz 2) vor.\n\n21\n\nVgl. auch Löffler, a.a.O., § 4 LPG Anm. 3 f.\n\n22\n\nAusgehend davon scheidet § 4 Abs. 1 PresseG hier als Anspruchsgrundlage \naus. Denn das Begehren des Antragstellers ist nicht auf Auskunftserteilung im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 PresseG gerichtet. Er hat keine einzelne(n) Anfrage(n) zu einem \nkonkreten Sachkomplex gestellt, sondern ohne weitere Konkretisierung seines \nInformationsbegehrens die Aushändigung von Informationsmaterial verlangt.\n\n23\n\nAuf das spezialgesetzliche Gleichbehandlungsgebot in § 4 Abs. 4 PresseG lässt \nsich das Antragsbegehren ebenfalls nicht stützen. Der Antragsteller hat nicht geltend \ngemacht, Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift zu sein. Auch sonst liegen dafür \nkeine Anhaltspunkte vor. \n\n24\n\nAuf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich der Antragsteller gleichfalls nicht mit Erfolg \nberufen. Dies folgt bereits daraus, dass das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht \nder Pressefreiheit keinen selbstständigen, die pressegesetzlichen Regelungen \nergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden \nenthält.\n\n25\n\nVgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW \n1995, S. 2741 (2742) m.w.N.; dem folgend auch schon Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 1 L 809/98 -, a.a.O.; siehe auch z.B. \nLöffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., 18. Kapitel, Anm. 6 f. \nm.w.N.\n\n26\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem \nGleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz \nverbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches \nwillkürlich gleich zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist \ndanach gegeben, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich \nund seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für eine differenzierende \nBehandlung fehlt. \n\n27\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, BVerfGE 76, S. 256 (329); OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A \n6391/95 -, a.a.O., S. 109.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Maßstäben lässt sich bezüglich des Antragstellers eine \nVerletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Praxis der Antragsgegnerin bei \nder Belieferung von Pressevertretern mit Sitzungsunterlagen (Beschlussvorlagen) \nnicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, sie stelle Presseorganen, \ndie über eine eigene Regional- oder Lokalredaktion in E verfügten und die \nregelmäßig an Sitzungen der Bezirksvertretung teilnehmen, komplette Exemplare der \njeweiligen Sitzungsunterlagen zur Verfügung. Sie legt dabei die nachvollziehbare \nErwägung zu Grunde, dass bei diesen örtlich vertretenen Redaktionen ein generelles \nInteresse an sämtlichen in öffentlicher Verhandlung in der Bezirksvertretung \nerörterten Angelegenheiten besteht. Sonstige, insbesondere ausschließlich \nüberregional oder außerhalb von E tätige Presseorgane erhalten mit Rücksicht auf \ndie beschränkten personellen und sächlichen Ressourcen Sitzungsunterlagen \nausschließlich nach Aufforderung und näherer Bezeichnung des gewünschten \nThemengebietes. Diese unterschiedliche Handhabung ist unter dem Gesichtspunkt \ndes Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, \nda die Antragsgegnerin mit den von ihr angeführten Erwägungen einen \nnachvollziehbaren, sachlich vernünftigen Grund für die differenzierende Behandlung \ngegeben hat (vgl. § 4 Abs. 4 PresseG, § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-\nWestfalen - GO NRW). Zudem ermöglicht die Verfahrenspraxis der Antragsgegnerin \nauch Pressevertretern wie dem Antragsteller, die nicht zu der automatisch mit \nSitzungsunterlagen belieferten Gruppe gehören, ohne größere Hürde, die Unterlagen \nzu erhalten. Die Darlegung eines entsprechenden Interesses genügt.\n\n29\n\nSoweit der Presse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines \nberechtigten Interesses auch außerhalb des pressegesetzlichen \nAuskunftsanspruches ein Informationsanspruch zustehen kann,\n\n30\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. \n2741, und 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, a.a.O., S. 110, \n\n31\n\nist das Vorliegen dieser Voraussetzungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein \nberechtigtes Interesse auf Seiten des Antragstellers lässt sich schon deshalb nicht \nfeststellen, weil er nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat, aus welchem Grund \ner der Übersendung der kompletten Beschlussunterlagen bedarf. Der pauschale \nHinweis, er benötige für seine Berufsausübung Informationen, die den Bezirk S \nbeträfen, genügt mangels jedweder Konkretisierung nicht, ein berechtigtes Interesse \nzu belegen. \n\n32\n\n§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land \nNordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) \nscheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Nach dieser Bestimmung hat jede \nnatürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den \nin § 2 genannten Stellen (u.a. Behörden, die wie die Organisationseinheiten der \nAntragsgegnerin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen) Anspruch auf \nZugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Indes enthält \ndas Informationsfreiheitsgesetz \n\n33\n\n- insoweit vergleichbar z.B. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und anders als \nAkteneinsichtsbestimmungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren, vgl. § 100 Abs. 2 \nVwGO, § 299 Abs. 1 ZPO - \n\n34\n\nkeine anspruchsbegründende Regelung, wonach der Informationszugang \nzwingend in der Weise zu erfolgen hätte, dass Unterlagen in Ablichtung zur \nVerfügung zu stellen wären. \n\n35\n\nSchließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 23 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) herleiten. Der darin \ngegenüber den Einwohnern (vgl. § 21 Abs. 1 GO NRW) geregelten \nUnterrichtungspflicht des Rates über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten \nder Gemeinde korrespondiert kein Anspruch der Einwohner darauf, dass ihnen \nBeschlussunterlagen zur Verfügung zu stellen wären. § 23 Abs. 2 GO NRW sieht vor, \ndass die Unterrichtung in der Regel so vorzunehmen ist, dass Gelegenheit zur \nÄußerung und zur Erörterung besteht (Satz 1). Zu diesem Zweck kann der Rat \nVersammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) \nbeschränkt werden können (Satz 2). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, \nEinwohnern vorbereitende Unterlagen für Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane \nzur Verfügung zu stellen, lässt daraus nicht entnehmen. \n\n36\n\nAbgesehen vom fehlenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch nicht \nglaubhaft gemacht, dass er unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte, wenn die \nbegehrte einstweilige Anordnung nicht erginge. Dies ergibt sich zum einen daraus, \ndass er nicht ansatzweise konkretisiert hat, aus welchem Grund er überhaupt auf die \nÜberlassung der kompletten Sitzungsunterlagen angewiesen wäre, geschweige \ndenn, weshalb ihm ein weiteres Zuwarten unzumutbar wäre. Zum anderen hat sich \ndie Antragsgegnerin bereit erklärt, ihm über die bereits ausgehändigten Unterlagen \nhinaus weitere Drucksachen zur Verfügung zu stellen, sofern er darauf gerichtetes \nInteresse äußere.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz \n(GKG). Die Kammer hat den Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzugrundegelegt und im Hinblick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der \nHauptsache von einer Reduzierung abgesehen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-29/1-l-269-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-29/1-l-269-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294290","retrieved":"2026-07-09 03:15:59.045393+00:00"}}