{"status":"available","doknr":"OLD294327","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0128.19K8128.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"19 K 8128/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über ihre örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von \nLeistungen nach dem SGB VIII für H.\n\n3\n\nH lebte vor Beginn der Gewährung von Jugendhilfe zusammen mit seiner Mutter \nin T, wobei das Sorgerecht der Mutter, Frau H1, mit Beschluss des Amtsgerichts C \nvom 7. Juli 1993 entzogen und auf das Kreisjugendamt X1 als Vormund übertragen \nworden war. Der Vater des nicht ehelichen Kindes wohnte zu jener Zeit in M.\n\n4\n\nSeit August 1999 ist das Jugendamt des Landkreises E zum Vormund \nbestellt.\n\n5\n\nDie Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung begann am \n11. Februar 1993 durch die Unterbringung von H im Ev. Kinderheim in M1. Ab dem 1. \nFebruar 1994 übernahm die Ev. Jugendhilfe T1 e.V., 00000 I, auf Grund des \nErziehungsstellenvertrages vom 29. Oktober 1993 die Betreuung und Erziehung von \nH.\n\n6\n\nFrau H1 verzog im August 1994 in den Landkreis M, sodass der Kläger zum \n1. Mai 1995 die unmittelbare Hilfegewährung übernahm. Die Mutter verlegt am \n3. Oktober 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach X, sodass der Kläger unter dem \n1. Februar 1999 bei der Beklagten die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht und \ndie unmittelbare Hilfegewährung / Übernahme der Fallbearbeitung beantragte.\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte die Übernahme ab, da sie die Auffassung vertrat, beide \nElternteile hätten vor dem Umzug der Mutter im Zuständigkeitsbereich des Klägers \nden gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sodass es nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII \nbei der Zuständigkeit des Klägers bleibe.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 1999 Klage erhoben und ist der Auffassung, \ndie Frage der Zuständigkeit beurteile sich nach § 86 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII, sodass die Beklagte für die Hilfegewährung zuständig sei. Es gelte weiterhin der \nGrundsatz der „wandernden Zuständigkeit\".\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, in der Jugendhilfesache H ab 3. \nOktober 1998 ihre Kostenerstattungspflicht bis zum Tod der \nMutter am 24. Oktober 2001 anzuerkennen,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für H die unmittelbare \nHilfegewährung zu übernehmen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Zuständigkeit des Klägers sei \ndurch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Frau H1 nicht entfallen, \nda die Eltern von H bis zum Umzug der Mutter nach X beide im \nZuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Auf \ndie Verhältnisse vor dem Zuzug der Mutter in den Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten sei nicht abzustellen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. November 2001 bzw. 13. \nNovember 2001 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDie in Form der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche stehen dem \nKläger nicht zu, denn für die Ansprüche gibt es in der Rechtsordnung keine \nAnspruchsgrundlage.\n\n21\n\nDie hier maßgeblichen Regelung des SGB VIII normieren Ansprüche, wie vom \nKläger geltend gemacht, nicht.\n\n22\n\nNach § 86 c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel \nder örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der \nnunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Mit dieser \nRegelung korrespondiert der Kostenerstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII; nach dieser Vorschrift sind von dem örtlichen Träger, der nach dem \nWechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist, die Kosten zu erstatten, \ndie ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII \naufgewendet hat. Durch die Regelung in § 89 Abs. 2 SGB VIII wird zudem das \npflichtwidrige Handeln, Nichtleistung wegen Verneinung der Zuständigkeit, \nsanktioniert.\n\n23\n\nDarüber hinausgehende Ansprüche des ehemals zuständigen Trägers der \nJugendhilfe regelt das SGB VIII nicht. Wenn es auch im täglichen Ablauf des \nVerwaltungsverfahrens üblich sein mag, ein Kostenanerkenntnis zu fordern und \nwenn dieses auch - bei Vorlage der Voraussetzungen für die Einstandspflicht - in der \nRegel als deklaratorisches abgegeben wird, führt dies mangels gesetzlicher \nRegelung nicht dazu, dass hierauf ein einklagbarer Anspruch besteht. Der \n„vorleistende\" Träger ist vielmehr gezwungen, mittels Leistungs-klage die konkret \nerbrachten Aufwendungen geltend zu machen, wenn der säumige Träger nicht \nfreiwillig zahlt.\n\n24\n\nWeder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der \nbisher zuständigen Behörde auf Fortführung des Falles durch die nunmehr örtlich \nzuständige Behörde,\n\n25\n\nvgl. auch Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster, Schiedsspruch vom \n11. Mai 1995, 60-09/10- Spr.Nr. 64/92 .\n\n26\n\nDie bisher zuständige Behörde hat vielmehr die Leistungen solange zu \nerbringen, bis die neu zuständig gewordene Behörde die Leistungsgewährung \nfortsetzt. Die sich hieraus allein ergebenden Ansprüche sind in § 89 c SGB VIII \ngeregelt.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO \na.F., § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-28/19-k-8128-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-28/19-k-8128-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294327","retrieved":"2026-07-09 03:16:02.101806+00:00"}}