{"status":"available","doknr":"OLD294325","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0128.17L4499.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"17 L 4499/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.367,19 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 (postalisch: M \n00). Das Grundstück ist 830 qm groß und eingeschossig bebaut.\n\n4\n\nBei der Straße M handelt es sich um eine 270 m lange Straße, die im Stadtteil B \nliegt. Sie verbindet die Straßen G2 und I. Der Antragsgegner rechnet die Erneuerung \nder Straßenentwässerung sowie die Verbesserung der Fahrbahn sowie der \nGehwege auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW als \nStraßenbaubeitrag ab.\n\n5\n\nDer ursprünglich verlegte Kanal stammte aus dem Jahr 1928 und war als \nMauerwerkskanal mit einem lichten Durchmesser von DN 1400/1500 bzw. DN \n1600/1650 ausgestattet. Rinnenpflaster und Straßeneinläufe entwässerten die \nFahrbahn. Die Fahrbahn bestand aus einer etwa 25 cm mächtigen Schicht aus \nHochofenschlacke und Kleinschlag, die mit einer Teermakadamdecke (5 cm) \nüberzogen war. Sie war in den Jahren 1957/58 ausgebaut worden. Die Gehwege von \n1957/58 bestanden aus 5 cm starken Platten auf Sandbettung.\n\n6\n\nDas Bauprogramm wurde von der Bezirksvertretung Alt-P am 23. April 1997 \nbeschlossen, der Auftrag wurde ausgeschrieben und dem wirtschaftlichsten Bieter \nerteilt. Die Baumaßnahme wurde frühestens am 6. August 1998 abgenommen.\n\n7\n\nNach der Ausbaumaßnahme stellt sich die Straße M folgendermaßen dar: Die \nFahrbahn besteht aus Splitt-Mastix-Sonderasphalt, einer Binderschicht von 4 cm \nStärke, einer bituminösen Tragschicht von 6 cm Stärke und einem Unterbau von \n30 cm Mächtigkeit. In die Gehwege wurde eine frostsichere Tragschicht von 20 cm \nDicke, eine Sandbettung von 5 cm und Platten von 8 cm Dicke eingebracht.\n\n8\n\nEs wurde ein Mischwasserkanal DN 1800 eingebaut. Da in P nur bis zu einer \nmaximalen Straßenlänge von 150 m Kanäle mit dem Durchmesser DN 300 verbaut \nwerden, rechnete der Antragsgegner die Kosten für den Kanalbau an, die bei der \nVerlegung eines Kanals DN 400 in der Straße M angefallen wären.\n\n9\n\nDer Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 12. August 2002 zu \neinem Straßenbaubeitrag von 5.468,77 Euro heran. Der hiergegen eingelegte \nWiderspruch vom 20. August 2002 ist derzeit noch nicht beschieden. Den Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist der Ansicht, dass die Bemessungsgrundlagen des \nBeitragsbescheids fehlerhaft sind. Er meint weiter, dass es sich bei der Straße um \neine Haupterschließungsstraße und nicht um eine Anliegerstraße handele. Er \nzweifelt die Richtigkeit der angesetzten fiktiven Kanalbaukosten an und meint, es \nhätte nur ein Kanal DN 300 abgerechnet werden dürfen. Schließlich rügt er zu hohe \nKosten wegen Bauzeitverzögerungen und macht erhebliche Nachteile während der \nBauarbeiten geltend,\n\n11\n\nim Einzelnen vgl. Bl. 25 bis 33 der GA.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n20. August 2002 gegen den Beitragsbescheid vom 12. August \n2002 anzuordnen.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner hält seinen Bescheid für rechtmäßig. Er hat zwischenzeitlich \neine Verkehrszählung durchgeführt, die eine Belastung von 77 Kraftfahrzeugen je \nStunde ergeben hat.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO \nbeachtet worden.\n\n20\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine \naufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes \nbestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO).\n\n21\n\n„Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes\" \nim Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung \nnur dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für \neinen Erfolg des Antragstellers in einem späteren Hauptsacheverfahren spricht als \nfür sein Unterliegen.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, in: DÖV 1990, 119, vgl. ferner die \nBeschlüsse vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, in: Gemht. 1989, 209 und vom \n13. März 1990 - 9 B 277/90 -, in: ZKF 1990, 279 sowie den Beschluss vom \n17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, in dem der 2. Senat des OVG NRW sich unter \nAufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Rechtsauffassung der anderen \nAbgabensenate des Gerichts angeschlossen hat; vgl. zuletzt OVG NRW Beschluss \nvom 29. Juli 1992 - 3 B 1428/90 -.\n\n23\n\nFür die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, \ndie mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche Überprüfung \ndes Streitstoffes im Aussetzungsverfahren findet nämlich ihre Grenze an den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes (GG) vermittelt.\n\n24\n\nDies bedeutet zunächst, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die \nEinwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere \nFehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus \nu.a., dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen \nausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden \nkönnen.\n\n25\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 25. August 1988, aaO, sowie die Beschlüsse vom 15. Juni 1989 - 3 \nB 6/89 - und vom 30. März 1990 - 3 B 2409/87 -.\n\n26\n\nHiervon ausgehend ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit einer möglichen späteren \nKlage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird.\n\n27\n\nDie dem Beitragsbescheid zu Grunde liegende Straßenbaubeitragssatzung vom \n19. Dezember 1995 ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen und entspricht in \nmaterieller Hinsicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit sind \nEinwendungen vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden.\n\n28\n\nDie Einstufung der Straße als Anliegerstraße ist nicht zu beanstanden. Nach den \nunbestrittenen Verkehrszählungen sind nur 77 Kraftfahrzeuge pro Stunde festgestellt \nworden. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85) \nsehen Anliegerstraßen bis zu einer Verkehrsbelastung von 400 Fahrzeugen je \nStunde - gerechnet auf 24 Stunden (das „rege Verkehrsaufkommen\" am Vormittag \nmuss insofern hochgerechnet werden) - vor. Wenn am M eine Grundschule liegt, an \nder auch besonders betreuungsbedürftige Kinder unterrichtet werden, wird davon \nkein Durchgangsverkehr ausgelöst, sondern Ziel- bzw. Quellverkehr, weil die Schule \nselbst am M liegt. Angesichts der gezählten Verkehrsbelastung kommt es hierauf \njedoch nicht an.\n\n29\n\nDie Anlage ist durch den Ausbau der abgerechneten Teilanlagen verbessert bzw. \nerneuert worden, soweit dies im summarischen Verfahren auf Grund der nicht \nsubstantiiert angegriffenen Angaben des Antragsgegners festgestellt werden kann. \nDie Fahrbahn ist verbessert worden, weil sie erstmals mindestens nahezu den \nAnforderungen der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von \nVerkehrsflächen (RStO 86 bzw. RStO 01) entspricht,\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom \n15. April 1992 - 2 A 1412/90 -.\n\n31\n\nAuch die Gehwege sind verbessert worden, weil sie erstmals einen frostsicheren \nUnterbau erhalten haben. Dieser Gewähr leistet eine geringere Frostanfälligkeit und \neine höhere Belastbarkeit, die eine bessere Benutzbarkeit zulassen,\n\n32\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. \nDezember 1995 - 15 A 2402/93 -, in: NWVBl 1996, 144; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 698/79 -, in: \nOVGE 35, 66 (72).\n\n33\n\nAuf die Frage, ob die vorhandenen Einrichtungen Fahrbahn und Gehwege \nverschlissen oder sonst erneuerungsbedürftig waren, kommt es rechtlich nicht an, \nwenn sie - wie hier - verbessert worden sind.\n\n34\n\nDie Kosten für den Kanalausbau sind dem Grunde nach beitragsfähig, weil ihnen \neine Erneuerung zu Grunde liegt. Der Kanal in der Straße M war über 70 Jahre alt. \nEs liegt nahe, dass er verschlissen war.\n\n35\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet im \nZusammenhang mit der Gebührenkalkulation für Abwässer eine mutmaßliche \nNutzungsdauer von 50 Jahren für Kanäle nicht,\n\n36\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -.\n\n37\n\nBei einem 80 Jahre alten Kanal lässt die Rechtsprechung eine Erneuerung ohne \njeden Nachweis der Verschlissenheit zu, weil dies bei 80 Jahren erfahrungsgemäß \nder Fall ist,\n\n38\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. Juli 1987 - 2 A 1249/85 -\n\n39\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kanal nicht erneuerungsbedürftig war oder der \nAntragsgegner es an Unterhaltungsmaßnahmen fehlen ließ, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n40\n\nAuch ist gegen die Berechnung der Kanalbaukosten in der Höhe nichts \neinzuwenden. Bei der Frage, wie eine Straße auszubauen ist, kommt der Gemeinde \nein weites Ermessen zu. Die Entscheidung, ob ein Kanal DN 300 oder DN 400 zu \nverlegen ist, bewegt sich innerhalb dieses gemeindlichen Ermessensrahmens. \nDeswegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Kosten auf der \nBasis eine fiktiven Kanals mit dem Durchmesser DN 400 berechnete. In welcher \nWeise die Kosten für den fiktiven (zeitgleichen) Bau eines Kanals DN 400 im M vom \nAntragsgegner berechnet wurden, geht aus der Stellungnahme der \nWirtschaftsbetriebe P GmbH vom 15. April 2002 (GA Bl. 47 f.) hervor. Dabei sind die \nAnteile des besonders teuren Spezialtiefbaus, der bei einem Kanal DN 400 nicht \nnotwendig ist, bereits berücksichtigt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die \nvom Antragsteller als abweichend gerügte Länge der vergleichsweise betrachteten \nStraße I die Durchschnittskosten verfälschen könnte.\n\n41\n\nDie Rinnen stellen durch ihre höhere Ebenflächigkeit und damit schnellere \nFließgeschwindigkeit (Straße trocknet schneller ab) eine Verbesserung im Sinne des \n§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW dar. Bei den Straßeneinläufen handelt es sich zumindest \num Anpassungsarbeiten, die beitragsrechtlich das Schicksal der Fahrbahn \n(Verbesserung) teilen.\n\n42\n\nBei den gerügten Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung ist nicht ersichtlich, \ndass sie nicht angefallen wären. Der Antragsgegner darf jedoch alle Kosten \numlegen, die ihm tatsächlich entstanden sind, sofern dies nicht offensichtlich \nwillkürlich ist. Dass diese sehr weite Grenze überschritten ist, kann mit den Mitteln \ndes summarischen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden und ist vom \nAntragsgegner auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass mit den Bauarbeiten \nBehinderungen der Anwohner einhergehen, liegt in der Natur der Sache. \nBeitragsrechtlich haben diese keine Bedeutung, da sie jedenfalls nicht dauerhaft \nsind.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bemisst \nsich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf ein Viertel des streitigen \nAbgabenbetrags,\n\n44\n\nvgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom \nJanuar 1996, I Ziff. 7, in: DVBl. 1996, 605; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschl. vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-28/17-l-4499-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-28/17-l-4499-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294325","retrieved":"2026-07-09 03:16:01.936961+00:00"}}