{"status":"available","doknr":"OLD294371","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0124.21K8107.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"21 K 8107/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte im Januar 1998 bei dem Beklagten Leistungen für \nGehörlose nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes \nNordrhein-Westfalen (GHBG). Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 lehnte der Beklagte \ndie Gewährung solcher Leistungen ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 \nGHBG seien anspruchsberechtigt nur Personen mit angeborener oder bis zum 7. \nLebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit auf \nbeiden Ohren; der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger erhob \nWiderspruch und verwies darauf, dass ihm das Versorgungsamt seit Mai 1981 eine \nbeiderseits an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bescheinigt habe. Im Übrigen \nseien die Untersuchungsmöglichkeiten beim Ohrenarzt in den Fünfziger- und \nSechzigerjahren noch nicht so gut gewesen wie heute. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 29. Juni 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Aus den \nfür das Versorgungsamt E erstellten Gutachten vom 22. März 1975 gehe hervor, \ndass bei dem Kläger seinerzeit eine beiderseitige hochgradige \nInnenohrschwerhörigkeit vorgelegen habe, die nur links als an Taubheit grenzend \neingestuft worden sei. Dies decke sich mit der vorgelegten Äußerung des Hals- \nNasen- und Ohrenarztes Dr. L, nach dessen Unterlagen im Jahre 1974 lediglich eine \nhochgradige Schwerhörigkeit vorgelegen habe.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 2. August 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter \nanderem aus: Der teilweise Verlust seiner Hörfähigkeit sei die Folge einer schweren \nMasernerkrankung, die er im Jahre 1954 erlitten habe. Er habe eine Sonderschule \nfür Schwerhörige besuchen müssen, an der jedem Schüler Hörgeräte zur Verfügung \ngestellt worden seien. Er selbst habe sein Krankheitsbild seit seiner frühen Kindheit \nals im Wesentlichen unverändert empfunden. Die vorliegenden ärztlichen \nUntersuchungsergebnisse träfen keine Aussagen über den Grad seiner \nHörbeeinträchtigung in der Zeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n20. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni \n1999 zu verpflichten, ihm Hilfe für Gehörlose gemäß § 5 GHBG \nzu gewähren.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des \nBeklagten in der Fassung, die er durch die Widerspruchsentscheidung gefunden hat, \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 \nVwGO). Ihm stehen keine Leistungen der Hilfe für Gehörlose nach dem GHBG zu. \n\n11\n\nNach § 5 GHBG in der hier maßgebenden, bis zum 1. Januar 2001 geltenden \nFassung erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten \nMehraufwendungen eine Hilfe von 150,-- DM monatlich, soweit sie keine \nentsprechenden Leistungen nach bundes-oder anderen landesrechtlichen \nVorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-\nWestfalen haben. Nach Satz 2 der Vorschrift sind gehörlos Personen mit \nangeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit \ngrenzender Schwerhörigkeit. Diese Altersgrenze gilt für das vorliegende Verfahren, \nweil auf den Rechtszustand bei Ergehen des Widerspruchsbescheides im Jahre \n1999 abzustellen ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht zu einem \nanderen Ergebnis führen würde, wenn man - wie bei einem Neuantrag des Klägers \ngeboten - die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung des Gesetzes anwenden \nund damit darauf abstellen würde, ob der Kläger bis zum 18. Lebensjahr zumindest \neine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben hat. Dies ergibt sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen.\n\n12\n\nZur Bedeutung des Begriffes „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit\" enthält \ndas Gesetz keine näheren Erläuterungen. Erkennbar hat sich der Gesetzgeber \njedoch an den im Schwerbehindertenrecht gültigen Begriffsbestimmungen orientiert. \nDiese werden daher auch in der Verwaltungspraxis des Beklagten und der \nRechtsprechung des Gerichts zu Grunde gelegt. Hierbei können die vom \nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen „Anhaltspunkte \nfür die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem \nSchwerbehindertengesetz\" herangezogen werden,\n\n13\n\nabgedruckt in: Großmann, Schimanski, Dopatka, Spiolek, Steinbrück, \nGemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, 2. Auflage 2000, \nAnhang 6.\n\n14\n\nDie Anhaltspunkte beruhen auf ständigen Erfahrungssätzen. Sie sind im \nRegelfall geeignete Grundlage für die Feststellung einer Schwerbehinderung und \nsollen aus Gründen der Gleichbehandlung Beachtung finden.\n\n15\n\nAn Taubheit grenzende Schwerhörigkeit im Sinne des § 5 GHBG setzt voraus, \ndass eine diesen Schweregrad erreichende Hörstörung beider Ohren vorliegt; ist also \nauf einem Ohr das Hörvermögen noch besser, scheidet eine Leistung aus.\n\n16\n\nIm Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass er bereits vor Erreichen \ndes 7. Lebensjahres - also bis zum 27. Juli 1959 - an einer an Taubheit grenzenden \nSchwerhörigkeit litt; Gleiches gilt bezogen auf den Zeitpunkt des Erreichens des 18. \nLebensjahres im Juli 1970. Vielmehr lässt sich den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Versorgungsamtes sowie der vom Kläger selbst \neingereichten ärztlichen Bescheinigung entnehmen, dass das Hörvermögen des \nKlägers in der Zeit bis 1975 besser war als nach dem GHBG vorausgesetzt.\n\n17\n\nZwar steht es außer Zweifel, dass der Kläger seit seiner frühen Kindheit - wohl \nals Folge einer schweren Masernerkrankung - an einer erheblichen Einschränkung \nseines Hörvermögens leidet, was beispielsweise seine Schullaufbahn bestimmte. \nZudem hat das Versorgungsamt dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 7. Mai \n1981 auf Grund einer im März 1981 erfolgten fachärztlichen Untersuchung unter \nAufhebung der abweichenden Feststellungen in vorangegangenen Bescheiden eine \n\"beiderseits an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit\" bescheinigt. Dies erfolgte \njedoch ersichtlich im Hinblick auf eine zuvor eingetretene Verschlechterung des \nHörvermögens des Klägers. Denn noch mit Bescheid vom 8. April 1975 hatte das \nVersorgungsamt bei dem Kläger lediglich eine \"beiderseitige hochgradige \nInnenohrschwerhörigkeit, links an Taubheit grenzend\" festgestellt. Dem lag das \närztliche Gutachten des Hals- Nasen- Ohrenarztes Dr. T vom 22. März 1975 zu \nGrunde, welches zu einem entsprechenden Befund gelangte. Diese Einstufung \nentspricht dem bei der Untersuchung erstellten Audiogramm, dem zudem \nentnommen werden kann, dass für das bessere Ohr ein deutlich geringerer \nHörverlust festgestellt wurde als für das andere. Auch die vom Kläger vorgelegte \nBescheinigung des Hals- Nasen- und Ohrenarztes Dr. L vom 17. Dezember 1998 \nvermag das Begehren des Klägers nicht zu stützen, sondern steht ihm vielmehr eher \nentgegen. Denn die dort wiedergegebenen Aufzeichnungen aus den Unterlagen \nbestätigen für das Jahr 1974 wiederum nur eine hochgradige Schwerhörigkeit mit \neinem Hörverlust von 55 dB bzw. 45 dB, nicht jedoch eine bereits an Taubheit \ngrenzende Schwerhörigkeit beider Ohren. Des Weiteren kommt das Gericht nicht \numhin, die Angaben zu berücksichtigen, die der Kläger selbst unter dem 5. Februar \n1981 zur Begründung seines Antrages an das Versorgungsamt gemacht hat, mit \ndem er eine Verschlechterung seines Hörvermögens geltend machte und der \nschließlich zur Feststellung einer beiderseits an Taubheit grenzenden \nSchwerhörigkeit führte. Der Kläger gab dort an: \"Meine Schwerhörigkeit hat sich \nverschlechtert. Ich trage heute 2 Hörgeräte.\" Weiter heißt es: \" Früher konnte ich \nohne Hörgerät telefonieren, heute ist es nicht mehr möglich.\" Diese Angaben stehen \nim Widerspruch zu dem vom Kläger in der Klageschrift geäußerten subjektiven \nEmpfinden eines seit vielen Jahren unveränderten Zustandes seiner Behinderung. \nEine im Laufe der Zeit eingetretene weitere Verschlechterung seines Hörvermögens \nwird schließlich durch die zu den Akten des Versorgungsamtes gereichten, jeweils \ndurch die Fachärztin Dr. L1 nach derselben Methode erstellten Tonaudiogramme aus \nden Jahren 1981 und 1987 belegt: Die spätere dieser Untersuchungen führte zu \nnochmals deutlich schlechteren Messwerten für die Hörfähigkeit. Daraus folgt, dass \nsich das Hörvermögen des Klägers im Laufe der Zeit entgegen seinem subjektiven \nEindruck verschlechtert haben muss. Es ist nach all dem nicht feststellbar, dass \nseine Hörfähigkeit im Jahre 1975 und früher - und damit auch zu den \nentscheidungserheblichen Zeitpunkten der Vollendung des 7. bzw. 18. Lebensjahres \nin den Jahren 1959 bzw. 1970 - auf beiden Ohren bereits die Schwelle der an \nTaubheit grenzenden Schwerhörigkeit erreicht hatte. Das Gericht vermag schließlich \nauch nicht zu erkennen, dass eine heute erfolgende weitere ärztliche Begutachtung \ndes Klägers, wie er sie angeregt hat, die seinerzeit gewonnenen \nUntersuchungsergebnisse und die damals gemachten Angaben in Frage stellen \nkönnte.\n\n18\n\nAuf die Frage, ob auch in Fällen der vorliegenden Art, bei denen zur Feststellung \neines Tatbestandsmerkmals auf weit in der Vergangenheit liegende Umstände \nabzustellen ist, schon die Tatsache des Fehlens einer entsprechenden Feststellung \ndes Versorgungsamtes bezogen auf diesen Zeitpunkt in der Vergangenheit eine \n(negative) Bindungswirkung entfaltet,\n\n19\n\nvgl. zur Feststellungswirkung versorgungsbehördlicher Statusentscheidungen: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 - ZfSH/SGB \n1992, 364 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n8. September 1992 - 8 A 422/89 -, \n\n20\n\nkommt es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nberuht auf dem entsprechend angewandten § 188 Satz 2 VwGO. Die Berufung \nwurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz \n1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/21-k-8107-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/21-k-8107-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294371","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.918694+00:00"}}