{"status":"available","doknr":"OLD294369","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0124.15L144.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"15 L 144/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. Januar 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die vom Antragsteller \nam 5. Oktober 1992 an der B-Universität H erfolgreich abgelegte \nDiplomprüfung für Diplom-Volkswirte als erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Antrag \nist ungeachtet der sich hieraus ergebenden, etwaigen Zweifel an seiner Zulässigkeit \njedenfalls unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft \ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen \nPrüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nAnspruchsgrundlage für das Anerkennungsbegehren ist § 20 Abs. 2 des \nGesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV NRW S. 325) i. V. m. § 60 \nAbs. 1 S. 1 und Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an \nSchulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der zuletzt durch die Verordnung vom \n19. November 1996 (GV NRW S. 534) geänderten Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. August 1994 (GV NRW S. 754). Danach kann die Antragsgegnerin als die \nnach § 20 Abs. 5 Nr. 2 LABG i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung zur \nÜbertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, \nLehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen \nvom 16. September 1999 (GV NRW S. 565) zuständige Behörde im Einzelfall eine \naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte andere für ein Lehramt \ngeeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt i. S. des \nnordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkennen. Das gerichtlich voll \nüberprüfbare Tatbestandsmerkmal \"entsprechendes Lehramt\" ist nur dann erfüllt, \nwenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen \nabgelegte andere für ein Lehramt geeignete Prüfung und die Anforderungen an die \nLehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen \nentsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge \nund Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder \nHinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen \nauch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist \nvielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung,\n\n7\n\nvgl. zu § 19 Abs. 1 und Abs. 4 LABG a. F.: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Mai 2000, 19 A 1731/98 \nunter Bezugnahme auf seine Urteile vom 19. Januar 1996, 19 A 3537/92, und vom \n22. November 1996 - 19 A 6861/95.\n\n8\n\nNach Lage der Akten spricht alles dafür, dass die am 5. Oktober 1992 an der B-\nUniversität H am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften durch den Antragsteller \nerfolgreich abgelegte Prüfung zum Diplom-Volkswirt nach nordrhein-westfälischem \nRecht der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II nicht \nentspricht.\n\n9\n\nGemäß § 41 Abs. 1 S. 1 LPO hat das Studium für das Lehramt für die \nSekundarstufe II eine Regelstudiendauer von acht Semestern mit etwa 80 \nSemesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im \nHauptstudium und umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium, das, wird es in \neiner Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden kann, \nnicht nachgewiesen, spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung \nnachzuweisen ist (§ 60 Abs. 1 S. 2 LPO). Von diesem Studium entfallen nach § 41 \nAbs. 2 S. 1 LPO ein Fünftel ([80 SWS + 70 SWS] x 1/5 = 30 SWS) auf \nErziehungswissenschaft und vier Fünftel ([80 SWS + 70 SWS] x 4/5 = 120 SWS) auf \ndie zwei Fächer. Werden - was hier als Grundlage für eine \nAnerkennungsentscheidung allein in Betracht kommt - zwei berufliche \nFachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis zwei (= 80 SWS) zu eins (= 40 SWS) \nzu studieren (§ 41 Abs. 2 S. 3 LPO), wobei nach § 43 Abs. 3 S. 1 LPO die berufliche \nFachrichtung \"Wirtschaftswissenschaft\", soweit hier von Interesse, nur mit der \nberuflichen Fachrichtung \"Spezielle Wirtschaftslehre\" verbunden werden kann und \nsich deren Studium nach § 43 Abs. 3 S. 3 LPO auf zwei ihrer in § 43 Abs. 3 S. 1 LPO \naufgeführten Teildisziplinen mit jeweils 20 SWS zu erstrecken hat. Abweichend \nhiervon genügt ausweislich des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom \n11. April 2002 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 26. November 2002 für \neine Anerkennung der Prüfung als erste Staatsprüfung für das Lehramt der \nSekundarstufe II bei einem Studium der beruflichen Fachrichtung \n\"Wirtschaftswissenschaft\" der Nachweis des Studiums einer der Teildisziplinen aus \nder beruflichen Fachrichtung \"Spezielle Wirtschaftslehre\".\n\n10\n\nGemessen daran dürfte die Versagungsentscheidung des Antragsgegners \nrechtlich nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 55 Nr. 34 LPO i. V. m. den \nbesonderen Vorschriften für die beruflichen Fachrichtungen \n\"Wirtschaftswissenschaft\" und \"Spezielle Wirtschaftslehre\" nach Anlage 34 zu \n§ 55 LPO umfasst das Studium der \"Wirtschaftswissenschaft\" die Bereiche \n\"Allgemeine Betriebswirtschaftslehre\" und \"Allgemeine Volkswirtschaftslehre\" \n(Ziffer 1.2 Anlage 34 zu § 55 LPO). Sind aber die Prüfungsfächer \n\"Volkswirtschaftstheorie\" und \"Volkswirtschaftspolitik\" sowie \"Finanzwissenschaft\" \nund \"Allgemeine Betriebswirtschaftslehre\", die der Antragsteller nach dem ihm unter \ndem 5. Oktober 1992 ausgestellten Diplomprüfungszeugnis der B-Universität H \nstudiert hat, i. S. der Ziffer 1.2 Anlage 34 zu § 55 LPO den Bereichen \"Allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\" und \"Allgemeine Volkswirtschaftslehre\" zuzuordnen und \nerfüllt er im Hinblick auf den Umfang des Studiums dieser Fächer nach Auffassung \ndes Antragsgegners die Voraussetzungen, die für die Anerkennung der dort \nabgelegten Prüfungen als Prüfung in der beruflichen Fachrichtung \n\"Wirtschaftswissenschaft\" erforderlich sind, scheiden die insoweit berücksichtigten \nStudien- und Prüfungsleistungen als Grundlage einer Anerkennung für die berufliche \nFachrichtung \"Spezielle Wirtschaftslehre\" notwendig aus. Das nach dem \nDiplomzeugnis vom 5. Oktober 1992 verbleibende Prüfungsfach \"Wirtschafts- und \nSozialgeschichte\" entspricht aber keiner der Teildisziplinen der beruflichen \nFachrichtung \"Spezielle Wirtschaftslehre\" (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 LPO i. V. m. Ziffer 2.2 \nder Anlage 34 zu § 55 LPO). Dieser den angefochtenen Entscheidungen der \nAntragsgegnerin zu Grunde liegenden und nach Auffassung der Kammer auch \nzutreffenden Rechtsauffassung hat der Antragsteller nichts rechtlich Erhebliches \nentgegengesetzt. Namentlich gilt dies für seine Ansicht, er habe der beruflichen \nFachrichtung \"Wirtschaftswissenschaft\" entsprechende Studien- und \nPrüfungsleistungen bereits durch seine drei volkswirtschaftlich orientierten \nPrüfungsfächer nachgewiesen, weshalb seine Studienleistung im Fach \"Organisation \nund Leitung\" mit 20 SWS als Teildisziplin der \"Speziellen Wirtschaftslehre\" \nanzuerkennen sei. Nach seinem eigenen Vortrag würde es bei einer Anerkennung \nder Studienleistung im Fach \"Organisation und Leitung\" als Teildisziplin der \nberuflichen Fachrichtung \"Spezielle Wirtschaftslehre\" für eine Anerkennung der \nberuflichen Fachrichtung \"Wirtschaftswissenschaft\" am erforderlichen Nachweis \neines Studiums der \"Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre\" als Teilbereich der \nberuflichen Fachrichtung \"Wirtschaftswissenschaft\" (Ziffer 1.2 der Anlage 34 zu \n§ 55 LPO) fehlen. Im Übrigen setzt eine Anerkennung der beruflichen Fachrichtung \n\"Wirtschaftswissenschaft\" nach den obigen Erwägungen ein Studium dieses Fachs \nim Umfang von 80 SWS voraus. Eine Zuordnung der Studienleistung des \nAntragstellers im Fach \"Organisation und Leitung\" mit 20 SWS zu einer Teildisziplin \nder beruflichen Fachrichtung \"Spezielle Wirtschaftslehre\" hätte mithin zur Folge, dass \nder Antragsteller den nachzuweisenden Umfang des für eine Anerkennung der \nberuflichen Fachrichtung \"Wirtschaftswissenschaft\" erforderlichen Studiums um \n20 SWS unterschritten hätte. Für die Anwendung des § 60 Abs. 2 LPO ist nach allem \nkein Raum.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i. V. m. dem nach Ziffer 35.1 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten um \ndas Studium abschließende Staatsprüfungen maßgeblichen Betrag und trägt dem \nUmstand Rechnung, dass das Rechtsschutzgesuch auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/15-l-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/15-l-144-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294369","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.761884+00:00"}}