{"status":"available","doknr":"OLD294368","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0124.13L4954.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"13 L 4954/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Heilpädagogisch-\ntherapeutischen Zentrum „Die gute Hand\" in L für den Zeitraum vom 1. Februar bis \nzum 31. Juli 2003 zu übernehmen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für \ndas Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Gericht hat das Rubrum entsprechend der Klarstellung im Schriftsatz vom \n14. Januar 2003 im Wege einer einfachen Rubrumsberichtigung korrigiert. Die \nursprüngliche Bezeichnung des Antragsgegners durch den zum Zeitpunkt der \nAntragserhebung anwaltlich noch nicht vertretenen Antragsteller mit „Landrat des \nKreises L1 als zuständiger Sozialhilfeträger\" war insoweit missverständlich, als \nzuständiger Sozialhilfeträger für den Bereich der stationären Eingliederungshilfe der \nAntragsgegner ist, während der Landrat L1 im vorliegenden Fall zuständiger Träger \nder Kinder- und Jugendhilfe ist.\n\n3\n\nDer am 23. Dezember 2002 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung des \nAntragstellers im Heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum \n„Die gute Hand\" in L ab dem 1. Februar 2003 bis auf weiteres zu \nübernehmen,\n\n5\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n6\n\nDas Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung \n- etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das \nBestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen \nAnordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDer Antragsgegner ist - zumindest vorläufig - nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX für \ndie Leistungsgewährung zuständig. Diese Vorschrift enthält für Leistungen zur \nTeilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende \nRegelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder \nLeistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der \nRehabilitationsträger vorgeht und alle Fälle der Feststellung der \nLeistungszuständigkeit erfasst,\n\n8\n\nvgl. BT-Drucksache 14/5074 S. 102; BayVGH, Beschluss vom \n17. September 2002 - 12 CE 02.688 -.\n\n9\n\nNach § 14 SGB IX soll grundsätzlich der zuerst angegangene \nRehabilitationsträger die Leistungen erbringen. Er wird deshalb nach Abs. 1 Satz 1 \nverpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm \nfestzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist. Stellt \ner bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den \nAntrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger \nzu (Abs. 1 Satz 2). Damit wird die vorläufige Zuständigkeit des zweiten \nRehabilitationsträgers gesetzlich bestimmt; dieser kann den Antrag weder \nzurückgeben noch an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten. Wird der \nAntrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf \nunverzüglich fest (Abs. 2 Satz 1). Bei der in Abs. 1 Satz 1 festgelegten \nZweiwochenfrist handelt es sich im Interesse der Betroffenen um eine \nAusschlussfrist. Ist sie - auch im Falle von Versäumnissen und Versehen \n- abgelaufen, ist stets nach Abs. 2 zu verfahren, selbst wenn der danach verpflichtete \nRehabilitationsträger offenkundig nicht zuständig ist,\n\n10\n\nvgl. Haines in LPK- -SGB IX, 1. Auflage 2002, § 14 Rn. 9 und 11.\n\n11\n\nAusgehend hiervon ist der Antragsgegner für die Leistungsgewährung zumindest \nvorläufig zuständig, weil er innerhalb der Zweiwochenfrist keine Entscheidung über \ndie Zuständigkeit getroffen hat. Maßgeblich für den Beginn der Zweiwochenfrist ist \nder Eingang des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Eingliederungshilfe \nnach den §§ 39 ff. BSHG vom 16. August 2002 beim Antragsgegner am \n30. August 2002; mit der Aufnahme des Antrags beim BM X und Weiterleitung an \nden Antragsgegner über den Landrat L1 ist lediglich § 3 Satz 1 der \nSozialhilfesatzung des Antragsgegners vom 19. März 1984 Rechnung getragen \nworden, wonach die örtlichen Träger Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe, über \ndie der überörtliche Träger entscheidet, entgegennehmen und auf ihre \nVervollständigung hinwirken. Der Antragsgegner hat den Antrag lediglich mit \nformlosen Schreiben vom 16. September 2002 an den Landrat L1 mit der Bitte um \nBearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgesandt. Es ist bereits nicht erkennbar, \ndass der Antragsgegner hiermit überhaupt eine Entscheidung im Sinne des nach \n§ 14 SGB IX vorgesehenen Zuständigkeitsklärungsverfahren treffen wollte. Selbst \nwenn man das vorgenannte Schreiben jedoch als solche ansähe, ist die \nZweiwochenfrist nicht eingehalten; hiernach hätte der Antragsgegner den Antrag bis \nspätestens zum 13. September 2002 weiterleiten müssen. \n\n12\n\n§ 14 Abs. 3 SGB IX, wonach die Absätze 1 und 2 sinngemäß gelten, wenn der \nRehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt, und an die Stelle des \nTages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen \nRehabilitationsbedarfs tritt, rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Zwar ist \naus den Verwaltungsvorgängen des Landrates L1 ersichtlich, dass der \nJugendhilfeträger bereits seit 2001 Kenntnis von Überlegungen hatte, den \nAntragsteller längerfristig in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen. \nErstmals jedoch mit dem Antrag vom 16. August 2002 lag ein Antrag auf eine \nkonkrete Hilfeleistung, nämlich ausdrücklich auf Leistungen nach den §§ 39 ff. \nBSHG, und bezogen auf eine konkrete Einrichtung vor, so dass § 14 Abs. 1 und 2 \nSGB IX hier Vorrang haben.\n\n13\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich entweder aus § 35 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 , \nAbs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, gerichtet gegen den \nJugendhilfeträger, oder aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 \nNr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO, gerichtet gegen den Sozialhilfeträger. Dabei \nbedarf die für die Abgrenzung der vorgenannten Ansprüche nach den § 39 Abs. 5 \nBSHG, § 10 Abs. 2 SGB VIII und gleichzeitig auch Begründung der Zuständigkeit \nverschiedener Rehabilitationsträger maßgebliche Frage, ob bei dem Antragsteller \nneben der wesentlichen seelischen Behinderung auch eine - wesentliche - geistige \nBehinderung besteht und ob der Schwerpunkt der Behinderung bei der \nPersönlichkeitsstörung oder bei der Schwäche der geistigen Kräfte liegt, keiner \nabschließenden Entscheidung. Diese Frage ist auch unter Auswertung der bei den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners und des Landrates L1 befindlichen \nzahlreichen privatärztlichen und amtsärztlichen Attesten und Gutachten sowie den \nBerichten der Don-Bosco-Schule für Geistigbehinderte in H als offen anzusehen; ihre \nKlärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die oben \ndargestellte Begründung der vorläufigen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 \nSGB IX hat zur Folge, dass der vorläufig zuständige Rehabilitationsträger den \nAnspruch in der Sache nur dann ablehnen darf, wenn nach seiner Auffassung kein \nRehabilitationsträger die beantragte Leistung zur Teilhabe zu erbringen hat,\n\n14\n\nvgl. Haines in LPK-SGB IX, a.a.O., § 14 Rn. 11.\n\n15\n\nFür die Bejahung eines Anordnungsanspruchs ist es demnach ausreichend, \nwenn im Sinne einer Wahlfeststellung entweder ein Anspruch auf Übernahme der \nHeimkosten aus § 35 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 40 \nAbs. 1 Nr. 4 BSHG, oder aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 \nNr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier \nvor.\n\n16\n\nNach den amtsärztlichen Gutachten vom 25. Oktober 1999, 22. Februar 2001 \nund 4. November 2002 gehört der Antragsteller auf Grund einer geistig-seelischen \nMehrfachbehinderung zum Personenkreis des § 39 BSHG; dies ist im Grundsatz \nzwischen den Beteiligten auch nicht streitig.\n\n17\n\nDes Weiteren ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit der für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass eine vollstätionäre Heimunterbringung des Antragstellers \nerforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Heimunterbringung auf Grund der geistig-\nseelischen Mehrfachbehinderung wird bejaht durch das amtsärztliche Gutachten des \nKreisgesundheitsamtes L1 vom 4. November 2002, die Stellungnahme des \nSchulleiters der Don-Bosco-Schule für Geistigbehinderte in H vom 13. Januar 2003 \nund die Stellungnahme der Leiterin des \nFamilienunterstützenden/Familienentlastenden Dienstes der Lebenshilfe Hland e.V. \nvom 13. Januar 2003, die den Antragsteller als Integrationshelferin in der \nDon-Bosco-Schule und die Familie Q als Sozialpädagogische Familienhelferin \n(SPFH) betreut hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesamtbild der bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Berichte der Don-Bosco-Schule, dass die \nbisherige dortige Betreuung und Förderung des Antragstellers nicht mehr als \nausreichend anzusehen ist. In den Berichten vom 20. November 2000 und \n18. Dezember 2000 wird im Einzelnen dargestellt, dass die - auch andere Mitschüler \ngefährdenden - Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers, der zum 1. August 2000 \ndort eingeschult wurde, zunehmend eskalierten, mit der Folge, dass eine Beschulung \ndes Antragstellers auch in einer Schule für Geistigbehinderte ohne weitere \nMaßnahmen nicht mehr für möglich gehalten wurde. Durch eine Befreiung vom \nNachmittagsunterricht und die Betreuung durch eine Integrationshelferin in der \nSchule hat sich ausweislich der Berichte vom 26. Juli 2002 und 30. Oktober 2002 die \nemotionale und soziale Entwicklung des Antragstellers zwar gebessert; diese wird \njedoch immer noch als sehr instabil bezeichnet. Die Problematik besteht vor allem \ndarin, dass das aggressive Verhalten des Antragstellers eine ständige Aufsicht und \nEinzelbetreuung sowie ein verlässliches und gut strukturiertes Lebensumfeld \nerfordert, wozu insbesondere die Eltern des Antragstellers, die selbst zur \nLebensbewältigung auf Hilfe angewiesen sind, nicht in der Lage sind.\n\n18\n\nDes Weiteren hat der Antragsgegner seine im Verwaltungsverfahren in \nverschiedenen Schreiben pauschal geäußerten Bedenken, in der Einrichtung „Die \ngute Hand\" könne auf die geistige Behinderung des Antragstellers nicht im \nerforderlichen Maße eingegangen werden, trotz Aufforderung hierzu mit Verfügung \ndes Gerichts vom 6. Januar 2003 auch im vorliegenden Verfahren nicht näher \nsubstantiiert. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2003 geht er auf diese \nFragestellung nicht ein, sondern verweist lediglich darauf, er halte die Einrichtung für \nkonzeptionell geeignet, die im Vordergrund stehenden Verhaltensauffälligkeiten des \nAntragstellers zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller an einer \ngeistig-seelischen Mehrfachbehinderung leidet und die Einrichtung „Die gute Hand\" \nnach der bei den Verwaltungsvorgängen des Landrates L1 befindlichen \nLeistungsbeschreibung - die auch Einzelheiten zur schulischen Betreuung enthält - \nKinder auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 100, 39 BSHG betreut, \nist eine Ungeeignetheit der ausgewählten Einrichtung auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n19\n\nSchließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung \nvon Eingliederungshilfe gegeben. Dem Antragsteller und seinen Eltern ist die \nAufbringung der Mittel für die Heimbetreuung aus ihrem Einkommen und Vermögen \nnach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 2 und 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht zuzumuten. \nDer Vater des Antragstellers verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von \n593,-- Euro Arbeitslosenhilfe und 154,-- Euro Kindergeld; der Antragsteller und seine \nMutter beziehen ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n20\n\nEin Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen \nzur Notwendigkeit einer vollstationären Betreuung ergibt, würde der Antragsteller \nohne die Heimunterbringung in seiner Förderung als schwerbehindertes Kind und in \nseiner Entwicklung in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt. Diese Nachteile \nkönnten durch eine spätere stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren, bis \nzu deren Rechtskraft in erheblichem Umfang weitere Zeit verstreichen wird, nicht \nmehr ausgeglichen werden.\n\n21\n\nAus dem letztgenannten Grund hat die Kammer den Antragsgegner auch unter \nVorwegnahme der Hauptsache und in Abweichung von dem im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren üblicherweise zur Entscheidung stehenden Zeitraum zur \nKostenübernahme für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem \nnunmehr in Aussicht genommenen Datum der Heimaufnahme, verpflichtet. Nach \nständiger Rechtsprechung des OVG NRW ,\n\n22\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 7. Juni 1988 - 8 B 1230/88 -,\n\n23\n\nkann im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Notlage ergehen mit der Folge, dass Hilfe zum Lebensunterhalt \ngrundsätzlich nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden \nZeitraum und bis zum Ablauf des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung \nergeht, gewährt werden kann. Die Zugrundelegung dieses Zeitraums wäre vorliegend \njedoch sinnlos und widerspräche dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung, da \nsich der Antragsteller in dem Zeitraum vom 23. Dezember 2002 bis zum \n31. Januar 2003 noch gar nicht in der Betreuungseinrichtung aufgehalten hat und \ngezwungen wäre, unmittelbar vor der beabsichtigten Heimaufnahme einen neuen \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Andererseits hält es die \nKammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nund den derzeitigen Stand der Sachverhaltsfeststellungen für geboten, den Zeitraum \nder Kostenübernahme zunächst auf die Dauer von sechs Monaten zu begrenzen. \nDieser Zeitraum entspricht der Dauer des zweiten Schulhalbjahres und erscheint \nausreichend, um die Frage, ob bei dem Antragsteller zumindest auch eine \n- wesentliche - geistige Behinderung vorliegt und deshalb gegebenenfalls eine \nandere stationäre Betreuungseinrichtung besser geeignet wäre, zu klären. Der \nstattgebenden Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten steht schließlich auch \nnicht entgegen, dass es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen nicht um eine rentengleiche Dauerleistung handelt und die \nVoraussetzungen für die Leistungsgewährung Monat für Monat neu zur Überprüfung \nstehen. Sollte in den oben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des \nAntragstellers oder seiner Eltern eine wesentliche Änderung eintreten, ist die \nEingliederungshilfe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BSHG unter \nBerücksichtigung eines Kostenbeitrags in Höhe der für den häuslichen \nLebensunterhalt ersparten Aufwendungen zu gewähren.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/13-l-4954-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/13-l-4954-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294368","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.676627+00:00"}}