{"status":"available","doknr":"OLD294367","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0124.12L1707.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"12 L 1707/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen \ndie Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2002 wird angeordnet, soweit \ndarin (jeweils) ein 4.447,66 Euro übersteigender Betrag gefordert wird. Im Übrigen \nwird der Antrag abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu vier Fünfteln, die \nAntragsgegnerin zu einem Fünftel.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.700,54 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4583/02 gegen die \nHeranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. Februar \n2002 anzuordnen,\n\n4\n\nist nur im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen bestehen keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die es rechtfertigten, \ndie Antragsteller entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von \nder Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO), und die Vollziehung hätte für \ndie Antragsteller auch keine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn auf \nGrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage und vorrangig ausgehend \nvon den Einwänden des Antragstellers dessen Obsiegen im Hauptverfahren \nwahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 (3 B 2564/85 ), DÖV 1990, \n119, und vom 17. März 1994 (15 B 3022/93). \n\n7\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet jedoch ihre Grenze an \nden Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Art. 19 \nAbs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren \nvordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nErschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert \nnoch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Antrag nur in dem \ntenorierten Umfang Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der \nAntragsteller zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Q \n(Stichstraße)\"; lediglich hinsichtlich der Höhe des Beitrags bestehen gewisse \nBedenken, die sich jedoch auf einen kleineren Teilbetrag beschränken.\n\n10\n\nDie von den Antragstellern in den Vordergrund gestellten Fragen des Fehlens \neines Erschließungsvorteils bzw. einer „allenfalls auf den rückwärtigen, jenseits des \nGaragenkomplexes ... gelegenen Grundstücksteils\" begrenzten \nErschließungswirkung sowie der Erforderlichkeit der abgerechneten \nErschließungsanlage, ferner hinsichtlich der Beachtung der Maßstäbe des § 131 \nBauGB, dürften nicht zu ihren Gunsten zu beantworten sein. \n\n11\n\nDass das Grundstück der Antragsteller - auch - durch die Erschließungsanlage \n„Q (Stichstraße)\" erschlossen wird, dürfte auf der Grundlage des insoweit in \ntatsächlicher Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten nicht zu \nbezweifeln sein. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Grundstück der Antragsteller \nbereits über eine „hinreichende\" Erschließung über die S Straße verfügt und eine \nweitere Erschließung überflüssig erscheinen mag. Nach der von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten „Wegdenkenstheorie\" ist bei der \nPrüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage eine \netwa schon durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit \nhinwegzudenken; maßgeblich ist allein, ob das betroffene Grundstück mit Blick auf \ndie wegemäßige Erschließung allein wegen der abzurechnenden (weiteren) Anlage \nnach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. \n\n12\n\nVgl. näher Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 17 \nRdnr. 89 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n13\n\nDas dürfte hier der Fall sein. Das Grundstück der Antragsteller erscheint - auch \nbei Hinwegdenken der S Straße - mit Blick auf die Erschließungsanlage „Q \n(Stichstraße)\", an die es unmittelbar angrenzt, bebaubar und daher (auch) insoweit \nerschlossen. \n\n14\n\nVon einer flächenmäßig begrenzten Erschließungswirkung dieser \nErschließungsanlage kann bezüglich des Grundstücks der Antragsteller nicht \nausgegangen werden. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur \nbeschränkten Erschließungswirkung entwickelten Grundsätze \n\n15\n\neingehend dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 42-47 mit umfassenden \nNachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n16\n\ndürften jedenfalls nicht zu Gunsten der Antragsteller anwendbar sein. \n\n17\n\nZum einen spricht viel dafür, dass auf Grund der neueren Rechtsprechung zur \nProblematik von Hinterliegergrundstücken bei Eigentümeridentität und einheitlicher \nGrundstücksnutzung für diese Rechtsfigur in der Regel kein Raum mehr ist. So hat \ndas Bundesverwaltungsgericht bereits 1989 entschieden, dass eine beschränkte \nErschließungswirkung nicht in Betracht kommt, wenn mit Blick auf das hintere \n„Teilgrundstück\" anzunehmen ist, dass es als selbstständiges Hinterlieger-(buch-) \nGrundstück desselben Eigentümers an der Aufwandsverteilung für die \nabzurechnende Erschließungsanlage zu beteiligen wäre. Die Anforderungen an das \nErschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden \nBuchgrundstücks können nämlich nicht höher sein als die Anforderungen an das \nErschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das „trennende\" \nGrundstück im Eigentum derselben Person stehen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 (8 C 78.88), NVwZ 1989, 1072 \n= Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 79 S. 27 (32 ff.); Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. \n42 m.w.N. \n\n19\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht sodann für die Erfüllung des § 133 Abs. \n1 BauGB die strikte Bindung an die bauordnungsrechtlichen \nErreichbarkeitsanforderungen aufgegeben hat und folglich Hinterliegergrundstücke in \nFällen der Eigentümeridentität bei einheitlicher Nutzung oder Vorhandenseins einer \nZufahrt regelmäßig als durch die abzurechnende Anbaustraße im Sinne des § 133 \nAbs. 1 BauGB bebaubar und deshalb als durch diese Anlage auch im Sinne des \n§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen anzusehen sein werden, dürfte grundsätzlich \nkein Raum mehr für die Anwendung des Instituts der beschränkten \nErschließungswirkung sein. \n\n20\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 42 a.E., Rdnr. 78 ff. m.w.N. \n\n21\n\nZum anderen würde eine beschränkte Erschließungswirkung ohnehin \nvoraussetzen, dass sich die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung \n(auf Grund planerischer Festsetzungen oder - in Gebieten nach § 34 BauGB - auf \nGrund „zwingender\" tatsächlicher Verhältnisse) eindeutig auf eine Teilfläche des \nGrundstücks beschränkt. \n\n22\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 (8 C 18.92), Buchholz 406.11 § \n131 BauGB Nr. 91, und Beschluss vom 22. Januar 1998 (8 C 5.98), DVBl. 1998, \n713; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 41. \n\n23\n\nVorliegend dürfte es in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse an einer eindeutigen \nBegrenzung der von der Q-Stichstraße ausgehenden Erschließungswirkung \nbezüglich des Grundstücks der Antragsteller fehlen. Wie sich aus dem von ihnen \nvorgelegten Lageplan ergibt, wird das Grundstück tatsächlich auf eine solche Weise \ngenutzt, dass es sich nicht eindeutig aufspalten lässt. Es wird vielmehr einheitlich als \nHaus- und Garagengrundstück genutzt. Dass diese Nutzung bislang allein von der S \nStraße aus erfolgt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich für die Erschließung ist allein \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme, welche wiederum von dem Umfang der \nzugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks abhängt. \n\n24\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 9 Rdnr. 3, § 17 Rdnr. 11 ff., 33. \n\n25\n\nDass das Grundstück der Antragsteller nach ihrem Vorbringen von der \nErschließungsanlage Q aus nicht betreten oder in irgendeiner Weise genutzt wird, ist \ndeshalb unerheblich. Soweit sie weiter geltend machen, eine Nutzungsänderung - \netwa in Gestalt einer rückwärtigen Wohnbebauung (zur Erschließungsanlage Q hin) - \nsei „aufgrund der vorhandenen Garagenbebauung sowie auf Grund des Zuschnitts \nund der Größe des im rückwärtigen Grundstücksbereich hinter den Garagen \nverbleibenden Grundstücksteils bereits faktisch unmöglich\", ist dies unerheblich, weil \nes sich insoweit allenfalls um ein selbst geschaffenes, ausräumbares tatsächliches \nHindernis handelt, das die rechtliche Möglichkeit der Bebaubarkeit nicht ausschließt. \n\n26\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 69 m.w.N.\n\n27\n\nSoweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch die „Erforderlichkeit\" der \nabgerechneten Erschließungsanlage unter Hinweis auf § 129 Abs. 1 BauGB in \nZweifel ziehen, ist dazu festzustellen, dass der in jener Vorschrift verwendete Begriff \nder Erforderlichkeit nicht etwa auf die Bedeutung und Notwendigkeit der \nErschließungsanlage für jedes einzelne Grundstück abzielt. § 129 Abs. 1 S. 1 BBauG \nstellt vielmehr darauf ab, ob die Anlagen erforderlich sind, damit die Bauflächen \nentsprechend den baurechtlichen Vorschriften genutzt werden können; die \nGemeinde hat zu prüfen, ob die Anlage überhaupt und ob sie nach Umfang und Art \nerforderlich ist. Die Vorschrift bezieht sich also auf das \"Ob\" und \"Wie\" der \nHerstellung einer Erschließungsanlage. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 (IV C 28.76), BVerwGE 59, 249 \n= Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr 14 = BRS 37 Nr. 70 m.w.N.\n\n29\n\nDie Erschließungsanlage „Q\" ist erforderlich, damit die in diesem Bereich an der \njetzigen Stichstraße gelegenen Grundstücke wegemäßig erschlossen und bebaut \nwerden können. Dafür, dass diese Erschließungsanlage überdimensioniert oder zu \naufwändig hergestellt worden wäre, ist im Übrigen von den Antragstellern nichts \nvorgetragen noch bestehen dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte. \n\n30\n\nSoweit die Antragsteller im Übrigen auf die in § 131 Abs. 2 BauGB angeführten \nMaßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes verweisen, ist \nfestzustellen, dass diese Maßstäbe, deren Ausgestaltung im Einzelnen gemäß § 132 \nNr. 2 BauGB der Regelung durch gemeindliche Satzung übertragen ist, in der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt N vom 28. September 2000 insoweit zu \nGrunde gelegt sind, als hiernach die Grundstücksflächen und die Art und das Maß \nihrer Ausnutzbarkeit maßgeblich für die Verteilung sind (vgl. § 6 Abs. 1 EBS). Dass \nes demnach nicht auf „die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage\" (§ 131 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB) ankommt, dürfte unbedenklich sein, da die in § 132 Abs. 2 \nS. 1 BauGB genannten Maßstäbe nicht sämtlich kumulativ berücksichtigt werden \nmüssen. Sie „können miteinander verbunden werden\" (§ 132 Abs. 2 S. 2 BauGB), \njedoch müssen sie dies nicht; die Verbindungsmöglichkeit impliziert zugleich, dass \neiner (oder zwei) der genannten Maßstäbe auch satzungsmäßig unberücksichtigt \nbleiben darf. \n\n31\n\nErnstliche Bedenken bestehen gegen die angegriffenen Bescheide jedoch \ninsoweit, als darin keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung gemäß § 7 Abs. \n1 EBS gewährt worden ist. Allerdings sieht § 7 Abs. 2 EBS vor, dass bei \nGrundstücken, die zwischen zwei Erschließungsanlage liegen, die Vergünstigung \nnach Abs. 1 nur dann entsprechend gilt, wenn der geringste Abstand zwischen den \nErschließungsanlagen nicht mehr als 40,00 m beträgt. Vorliegend dürfte, wie sich \ndem von den Antragstellern vorgelegten Lageplan unter Berücksichtigung des \nZuschnitts ihres 1133 qm großen Grundstücks entnehmen lässt, der Abstand \nzwischen der S Straße und der Q-Stichstraße mehr als 40 m betragen, sodass die \nVoraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 7 Abs. 2 EBS nicht vorliegen. Es \nspricht jedoch viel dafür, dass die letztgenannte Regelung gegen das Gebot einer \nangemessen vorteilsgerechten Aufwandsverteilung verstößt, da kein \nnachvollziehbarer Grund erkennbar ist, weshalb mehr als 40 m tiefe Eckgrundstücke \nin den Genuss der satzungsmäßigen Vergünstigung kommen sollen, 40 m tiefe \nGrundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen hingegen nicht. Auf Grund \ndessen ist davon auszugehen, dass diese einschränkende Satzungsregelung (§ 7 \nAbs. 2) unwirksam ist und es bei der Grundregel des § 7 Abs. 1 EBS verbleibt. \n\n32\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 18 Rdnr. \n79 m.w.N.; \ns. auch bereits das Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2001 (12 K 9308/97). \n\n33\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der \nMehrfacherschließungsermäßigung hier nach § 7 Abs. 4 EBS ausgeschlossen wäre, \nsind nicht ersichtlich.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Vergünstigungsregelung, nach der die Grundstücksfläche \nim Sinne von § 6 Abs. 2, 3 EBS um ein Drittel, höchstens jedoch um 200 qm, zu \nreduzieren ist, ist demnach bei dem 1133 qm großen Grundstück der Antragsteller \nvon einer Grundfläche von 933 qm auszugehen, sodass bei einer Bebaubarkeit mit \nzwei Geschossen (an der auch die Antragsteller nicht zweifeln) gemäß § 6 Abs. 4 \nEBS ein Prozentsatz von 160 % der Grundfläche anzuwenden ist, sodass die \nmodifizierte Grundstücksfläche 1.492,80 qm beträgt. Daraus ergibt sich in \nAnwendung des von der Antragsgegnerin berechneten (und von den Antragstellern \nnicht in Zweifel gezogenen) Beitragssatzes von 5,95882 Euro/qm ein Beitrag von \n8.895,32 Euro für das Grundstück, mithin 4.447,66 Euro je Antragsteller. \n\n35\n\nWeitere Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide herleiten ließen, haben die \nAntragsteller nicht vorgebracht und drängen sich bei summarischer Prüfung durch \ndie Kammer auch nicht offensichtlich auf. \n\n36\n\nDie begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint im Übrigen auch \nunter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nnicht gerechtfertigt. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn in einem offenkundig \nnicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung \neinen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gut zu machenden Nachteil \nsolchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber \nvorausgesetzte Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten \nmüsste.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. Januar 1950 (III B 121/49), OVGE 1, 77, \nund vom 8. Januar 1990 (2 B 2565/89). \n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern durch die Vollziehung der \nBeitragsbescheide solche nicht wieder gut zu machenden Nachteile drohen, \ninsbesondere einer Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz gleichkommen \nwürden, sind nicht ersichtlich und auch von ihnen selbst nicht geltend gemacht \nworden. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Dabei schätzt die \nKammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht in der Regel \nauf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1996, S. 563) unter Abschnitt I Nr. 7 \nvorgesehenen Ansatz. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/12-l-1707-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/12-l-1707-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294367","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.592390+00:00"}}