{"status":"available","doknr":"OLD294366","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0124.10L4095.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"10 L 4095/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis zu 12.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 23. Dezember 1969 geborene Antragstellerin trat am 1. August 1987 als \nAuszubildende zur „Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb\" in den Dienst der \ndamaligen Deutschen Bundespost. Nach beendeter Ausbildung wurde sie am \n20. Juli 1989 zur Postoberschaffnerin z.A. ernannt und nach Ableistung der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit mit Wirkung vom 1. August 1990 als \nPostoberschaffnerin angestellt. Am 1. August 1991 folgte ihre Beförderung zur \nPosthauptschaffnerin und am 23. Dezember 1996 wurde ihr die Eigenschaft einer \nBeamtin auf Lebenszeit verliehen.\n\n4\n\nDer dienstliche Einsatz der Antragstellerin erfolgte als vollzeitbeschäftigte \nBriefzustellerin. In dieser Funktion war sie zunächst bis zum 22. Juli 1991 tätig. In der \nZeit vom 23. Juli 1991 bis 26. November 1992 befand sich die Antragstellerin, die \nMutter einer am 27. Mai 1991 geborenen Tochter ist, im Erziehungsurlaub. \nAnschließend leistete sie vom 27. November bis 5. Dezember 1992 wieder Dienst \nund war dann zur Betreuung ihrer Tochter sechs Jahre ohne Dienstbezüge \nbeurlaubt. In der Zeit vom 6. Dezember 1998 bis 24. Mai 1999 leistete sie wieder \nDienst und ließ sich sodann für die Zeit vom 25. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 erneut \nohne Dienstbezüge beurlauben.\n\n5\n\nAnlässlich der bevorstehenden Wiederaufnahme ihres Dienstes als \nBriefzustellerin teilte die Antragstellerin, die bereits in der Zeit ihres letzten Einsatzes \nvom 6. Dezember 1998 bis 24. Mai 1999 an 26 Tagen krankheitsbedingt ausgefallen \nwar, ihrer Einsatzdienststelle mit, dass sie aus orthopädischen Gründen \nvoraussichtlich nicht mehr im Zustelldienst arbeiten könne. Hierzu berief sie sich auf \nein Attest des Arztes für Orthopädie Dr. T vom 3. April 2000 mit folgender Diagnose: \n\n6\n\nOsteochondrose, Spondylarthrose der LWS, IS-Gelenksarthrose, beginnend, \nBeinverkürzung, V.a. re 1,0 cm, Discusprolaps lumbal, L4/5 re, Discusprotrusion \nlumbal, L3/4+L5/Si, Reizzustand Wirbelsäulen-/IS-Gelenke, ISG bds, \nLumboischialgie, bds.\"\n\n7\n\nDie Antragstellerin wurde daraufhin am 25. Mai 2000 dem Betriebsarzt der \nDeutschen Post AG Dr. E vorgestellt, welcher in seinem ärztlichen Gutachten vom \n4. Juli 2000 Folgendes feststellte:\n\n8\n\n„Zur Vorgeschichte: Seit Jahren bestehen gelegentlich Kreuzbeschwerden, bis \nzum März d.J. ohne Ausstrahlungen in die Beine. In 03/00 plötzlich massive \nBeschwerden im Sinne eines Hexenschusses. Die Beschwerden seien Stiche \ngewesen, mit Ausstrahlung in das linke Bein, an der Außenseite des Oberschenkels \nmit gelegentlichen Sensibilitätsstörungen. Unter intensiver medikamenthöser und \nphysikalischer Behandlung leicht rückläufige Beschwerden, sie sei allerdings keinen \nTag beschwerdefrei. Sie könne schlecht putzen, nicht schwer heben und tragen, sich \nnicht gut bücken und ebenfalls nicht lange sitzen oder stehen. Im Rahmen der \nambulanten Diagnostik wurde ein Bandscheibenprolaps L4/L5 und eine \nDiskusprotrusion L5/S1 festgestellt. Auf Grund dieser vorliegenden Befunde der \nderzeit fehlenden neurologischen Sympthomatik besteht somit keine Indikation einer \noperativen Behandlung. Auf Grund des Krankheitsbildes ist die Prognose eher \nungünstig, auch in Zukunft sind weitere hexenschussartige Attacken zu erwarten. Die \nvorliegenden Einschränkungen der Belastungsfähigkeit ergeben sich somit auf nicht \nabsehbarer Zeit. Zumutbar sind nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im \nInnendienst in wechselnden Körperhaltungen.\n\n9\n\nFolgende Arbeiten können verrichtet werden (positives Leistungsbild): Leichte \nArbeiten, stehend, gehend und sitzend, in Tagesschicht vollschichtig, in \ngeschlossenen und temperierten Räumen. \n\n10\n\nFolgende Arbeiten oder Belastungen sind auszuschließen (negatives \nLeistungsbild): Heben und Tragen von Lasten in ergonomisch ungünstigen \nHaltungspositionen über 10 kg, Nässe, Kälte, starke Temperaturschwankungen, \neinseitige Körperhaltung (z.B. Überkopfarbeit, Knien, Sitzen), häufiges Bücken, \nhäufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen.\n\n11\n\nErgänzendes Leistungsbild: Aufgrund der bei Frau M. bestehenden \nErkrankungen ergeben sich weit reichende Einschränkungen der \nBelastungsfähigkeit. Zumutbar sind nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in \nwechselnden Körperhaltungen ohne langes Stehen oder häufiges Bücken. \nÜberwiegendes Sitzen ist zumutbar, sollte aber durch kurze Bewegungspausen \nunterbrochen werden können.\n\n12\n\nWesentliche Befunde: Multiple Myelgelosen, Lumbaler Klopfschmerz, \neingeschränkte Beweglichkeit.\n\n13\n\nDiagnose: Chron. Lumbalgie mit diffusen sensiblen Ausstrahlungen in das linke \nBein bei Bandscheibenprolabs L4/L5 und Bandscheibenprotrusion L5/S1 (M \n51.2).\n\n14\n\nAuswirkungen auf die in Frage stehende Tätigkeit - prognostische Einschätzung: \nDie vorgesehene Tätigkeit als Briefzustellerin kann auf nicht absehbare Zeit \nkrankheitsbedingt nicht ausgeführt werden. Eine innerbetriebliche Umsetzung ist \nerforderlich.\n\n15\n\nErgänzende Angaben: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Briefzustellung \nbesteht auf Grund der vorliegenden Erkrankungen aus medizinischer Sicht \nDienstunfähigkeit entsprechend § 42 Abs. 1 BBG.\"\n\n16\n\nNachdem eine im Hinblick auf die vom Betriebsarzt für erforderlich gehaltene \ninnerbetriebliche Umsetzung auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz\" erfolgte \nÜberprüfung einer anderweitigen Verwendung im Bereich der Einsatzdienststelle der \nAntragstellerin (Niederlassung Produktion BRIEF E1) keine Einsatzmöglichkeit \nergeben hatte und auch eine entsprechende Anfrage bei der Bezirklichen \nPersonalausgleichstelle in E2 ergebnislos geblieben war, stellte der Leiter der \nNiederlassung Produktion BRIEF E1 unter dem 10. August 2000 fest, dass er die \nAntragstellerin auf Grund des postbetriebsärztlichen Gutachtens vom 4. Juli 2000 für \ndauernd unfähig halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Unter Hinweis darauf, dass in \nihrem Falle die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Dienstzeit vom \nmindestens fünf Jahren nicht erreicht sei, wurde der Antragstellerin unter dem 11. \nAugust 2000 ihre beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit wegen Dienstunfähigkeit angekündigt. Hiergegen erhob sie - unterstützt \nvom Betriebsrat- Einwendungen und machte geltend, dass es möglich sein müsste, \nfür sie einen ihren gesundheitlichen Beschwerden Rechnung tragenden Arbeitsplatz \nzu finden. Im Übrigen berief sie sich darauf, dass die Beschwerden Folge eines in \nfrüheren Zeiten erlittenen Dienstunfalles seien.\n\n17\n\nDer daraufhin zur Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zweier in den \nJahren 1989 und 1990 angezeigter Dienstunfälle mit den nunmehr vorliegenden \nGesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin befragte Betriebsarzt Dr. E \näußerte sich unter dem 29. September 2000 wie folgt:\n\n18\n\n„Nach Einsicht in die jetzt vorliegenden Unfallberichte ist aus betriebsärztlicher \nSicht die beschriebene Leistungsminderung nicht auf die Dienstunfälle \nzurückzuführen.\"\n\n19\n\nDie Antragstellerin hielt ihre Einwendungen aufrecht und legte unter dem 20. \nNovember 2000 ein weiteres Attest des Arztes für Orthopädie Dr. T vom 13. \nNovember 2000 vor, in dem dieser seine frühere Diagnose wiederholte und \nabschließend folgende Auffassung vertrat:\n\n20\n\n„Die Erfahrung zeigt, dass bei Patienten mit der o.g. Erkrankung nach einer \nBandscheibenoperation eine volle körperliche Belastbarkeit wieder erreicht werden \nkonnte.\"\n\n21\n\nNunmehr leitete der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 das \nseinerzeit noch nach § 44 Abs. 3 BBG vorgeschriebene Ermittlungsverfahren zur \nFeststellung der Dienstunfähigkeit ein. Gegenüber dem eingesetzten \nErmittlungsbeamten erklärte die Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 9. Februar \n2001 u.a., sei würde sich im Moment einen Einsatz als Zustellerin wieder zutrauen \nund sei auch bereit, jede andere Tätigkeit, auch als Teilzeitbeschäftigung, zu \nübernehmen. Vorgelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme über das Ergebnis \neiner am 6. Februar 2001 in der Gemeinschaftspraxis Dr. N1 und Dr. S \ndurchgeführten Kernspintomographie vom 7. Februar 2001 mit der folgenden \nabschließenden Beurteilung:\n\n22\n\n„Im Vergleich zum Vor-LWS-MRT vom 29.03.00 Befundbesserung der \nDiscopathie im Segmentübergang L4/L5 mit Teilrückbildung des schmalen flachen \nrechtsparamedianen Bandscheibenprolapses, im Segmentübergang L3/L4 mit \nTeilrückbildung der medianen Bandscheibenprotrusion, unverändert L5/S1 schmaler \nflacher linksparamedianer Bandscheibenprolaps, kein Wurzelödem, keine knöcherne \nStenose.\"\n\n23\n\nDer vom Ermittlungsbeamten am 9. Februar 2001 als Sachverständiger gehörte \nBetriebsarzt Dr. E äußerte sich hierzu wie folgt:\n\n24\n\n„In dem Befund vom 07.02. wurde im Vergleich zu der Voruntersuchung im März \nvorletzten Jahres eine Rückbildung im Sinne einer Teilrückbildung beschrieben. Das \nbedeutet, dass die beschriebenen Veränderungen der Schädigung der Bandscheibe \nzwar gebessert sind, aber unverändert nachweisbar sind. Im Gutachten von Mitte \nletzten Jahres wird beschrieben, dass Frau M unter körperlicher Entlastung weniger \nBeschwerden hat. Die bestehenden Einschränkungen begründen sich nicht auf die \nvorgetragene Beschwerdesigmatik, sondern auf die nachgewiesene Schädigung der \nBandscheiben. Die strukturellen Veränderungen sind nicht wiederherzustellen bzw. \nzu heilen. Auch der Befund von 07.02.01 begründet unverändert Einschränkungen \nder körperlichen Belastbarkeit.\"\n\n25\n\nEine auf Anregung des Ermittlungsführers erneut vorgenommene Prüfung einer \nanderweitigen Einsatzmöglichkeit für die Antragstellerin unter Einbeziehung des \nFilialbereichs der Deutschen Post AG blieb erfolglos. Daraufhin wurde das \nErmittlungsverfahren abgeschlossen.\n\n26\n\nMit Bescheid vom 27. April 2001 entließ der Leiter der Niederlassung Produktion \nBRIEF E1 die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus dem \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, \nden sie u.a. damit begründete, dass ihre Entlassung ohne Beteiligung der obersten \nDienstbehörde und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erfolgt sei. \nDem Widerspruch wurde deshalb mit Bescheid vom 1. August 2001 abgeholfen.\n\n27\n\nNachdem die Beamtin anlässlich eines mit ihr am 10. September 2001 geführten \nTelefongesprächs erklärt hatte, ihre gesundheitlichen Einschränkungen beständen \nauch weiterhin, wiederholte der Betriebsarzt Dr. E nach am 11. Oktober 2001 \nerfolgter erneuter Untersuchung der Antragstellerin in einem Gutachten vom \n12. November 2001 die von ihm in seinen früheren Stellungnahmen abgegebene \nEinschätzung der Belastungsfähigkeit der Antragstellerin.\n\n28\n\nNach Erhalt der Mitteilung seiner Personalabteilung, dass eine innerbetriebliche \nUmsetzung der Antragstellerin an einen „leidensgerechten Arbeitsplatz\", \ninsbesondere eine Umsetzung in die Nachschlagestelle, wegen fehlender freier \nArbeitsplätze nach wie vor nicht möglich sei, stellte der Leiter der Niederlassung \nProduktion BRIEF E1 unter dem 21. Dezember 2001 fest, dass er die Antragstellerin \nauf Grund des betriebsärztlichen Gutachtens vom 12. November 2001 für dauernd \nunfähig halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen, und kündigte dieser mit Schreiben vom \n3. Januar 2002 erneut ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nwegen Dienstunfähigkeit an.\n\n29\n\nHiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2002 \nund machte im Wesentlichen geltend, dass es möglich sein müsse, ihr einen \n„leidensgerechten Arbeitsplatz\" zuzuweisen. Im Übrigen beantragte sie die \nBeteiligung des Betriebsrates im Entlassungsverfahren.\n\n30\n\nDer Betriebsrat der Niederlassung Produktion BRIEF E1 verweigerte unter dem \n22. Februar 2002 seine Zustimmung zur Entlassung mit der Begründung, auch er \nkönne nicht nachvollziehen, dass für die Antragstellerin angeblich keine anderweitige \nEinsatzmöglichkeit zu finden sei.\n\n31\n\nNunmehr wandte sich die Niederlassung Produktion BRIEF E1 an die Bezirkliche \nPersonalausgleichsstelle in E2 und bat unter Vorlage des sich aus dem \nbetriebsärztlichen Gutachten vom 12. November 2001 ergebenden Leistungsbildes \nder Antragstellerin darum, im gesamten Bereich der Bezirklichen Ausgleichsstelle zu \nprüfen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für diese bestehe. Mit Schreiben vom \n7. März 2002 antwortete die Bezirkliche Ausgleichsstelle E2, es habe keine \nWeiterbeschäftigungsmöglichkeit, die dem Leistungsvermögen der Antragstellerin \nentspricht, gefunden werden können. Beigefügt waren entsprechende Mitteilungen \nverschiedener Dienststellen der Deutschen Post AG in E1, E2, N2, L, F, E3,N3, I, I1, \nX, H, L1 und B. Der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 15. März \n2002 mitgeteilt, dass an ihrer mit Ablauf des 30. April 2002 geplanten Entlassung aus \ndem Beamtenverhältnis festgehalten werde, da in keiner der um Prüfung einer für sie \nbestehenden Verwendungsmöglichkeit gebetenen 21 Niederlassungen ein für sie \ngeeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.\n\n32\n\nUnter dem 22. März 2002 trug die Antragstellerin vor, ihr Gesundheitszustand sei \nerheblich besser als im betriebsärztlichen Gutachten vom 12. November 2001 \ndargestellt. Im Übrigen habe die Deutsche Post AG im Internet sowie in ihrem \nHausmagazin „WIR\" verschiedene Stellen für Verkäuferinnen (Niederlassung Filiale \nE2) sowie für Briefverteilerinnen im Innendienst (Zustellungsstützpunkt M1) \nausgeschrieben, für die sie sich durchaus geeignet fühle. Dies gelte auch für die \nBesetzung eines Dienstposten als Ausbilderin, für dessen Besetzung sie ebenfalls in \nFrage käme.\n\n33\n\nMit Schreiben vom 20. März 2002 vertrat der Betriebsrat der Niederlassung \nProduktion BRIEF E erneut die Auffassung, dass es möglich sein müsste, für die \nAntragstellerin einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. So habe die Niederlassung \nFilialen E2 als Prüfungsergebnis lediglich mitgeteilt, dass die dort vorhandenen \nStellen „überwiegend\" eine Verwendung der Antragstellerin nicht zu ließen. Daraus \nfolge, dass „leidensgerechte Arbeitsplätze\" vorhanden seien könnten. Des Weiteren \nhabe die Service Niederlassung Kundentelefon N2 zwar geantwortet, dass dort die \nDienstposten im einfachen Dienst weggefallen seien bzw. demnächst wegfallen \nwürden. Eine Prüfung, ob die Antragstellerin auf den vorhandenen Dienstposten des \nmittleren Dienstes eingesetzt werden könnte, sei indes nicht erfolgt. \nVon der Möglichkeit, die Entscheidung des Arbeitsdirektors herbeizuführen, machte \nder Betriebsrat keinen Gebrauch.\n\n34\n\nDie Antragstellerin legte unter dem 28. März ein Attest des Arztes für Orthopädie \nund Sportmedizin Dr. R vom 21. März 2002 mit folgendem Inhalt vor:\n\n35\n\n„Die Patientin leidet an einem chronischen LWS-Syndrom. Auf Grund erlernter \nVerhaltensweisen zur Rückenschulung kann die Patientin Tätigkeiten verrichten, die \ngelegentliches Bücken, leichtes Heben und wechselnde Belastungen erfordern. Nach \neigenem Ermessen sieht sich die Patientin auch für leichtere Arbeiten geeignet.\"\n\n36\n\nAuf die Bitte der Niederlassung Produktion BRIEF E1, nach Aktenlage Angaben \nzu einer möglichen Teildienstfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 42 a BBG zu \nmachen, teilte der Betriebsarzt Dr. E in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 12. \nNovember 2001 mit, die Antragstellerin könne lediglich für leichte Tätigkeiten im \nInnendienst in wechselnden Körperhaltungen eingesetzt werden. \nDurch Bescheid des Versorgungsamtes E1 vom 5. Juni 2002 wurde für die \nAntragstellerin auf ihren Antrag vom 6. Mai 2002 wegen chronischer \nNervenreizerscheinungen bei Bandscheibenvorfall und Bandscheibenschädigung ein \nGrad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt.\n\n37\n\nDer Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 stellte unter dem \n17. Juni 2002 fest, die Prüfung der Teildienstfähigkeit der Antragstellerin habe \nergeben, dass für diese ein Einsatz im Brief- und Frachtbereich wegen der damit \nverbundenen Belastungen ausgeschlossen sei. Denkbar sei eine Beschäftigung in \nder zentralen Anschriften- und Clearingstelle der Niederlassung; die dortigen \nDienstposten seien jedoch bereits mit schwerbehinderten und leistungsgeminderten \nKräften besetzt, was durch die entsprechende Besetzungsübersicht belegt werde. \nSoweit die Antragstellerin Interesse für einen Einsatz als Ausbilderin oder \nVerkäuferin gezeigt habe, komme dieser für sie nicht in Frage, da die \nentsprechenden Tätigkeiten der Laufbahn des mittleren Dienstes zugeordnet \nseien.\n\n38\n\nUnter dem 26. Juni 2002 erteilte der Vorstand der Deutschen Post AG sein \nEinvernehmen mit der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin. \nDie um Prüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Entlassung ersuchte \nBundesanstalt für Post und Telekommunikation wies unter dem 17. Juli 2002 darauf \nhin, dass die bloße Feststellung, ein an sich vorhandener, für die Antragstellerin \ngeeigneter Arbeitsplatz sei bereits besetzt, für eine Verneinung ihrer weiteren \nVerwendungsmöglichkeit nicht ausreiche, sondern auch begründet werden müsse, \nwarum der entsprechende Arbeitsplatz nicht durch Umsetzung freigemacht werden \nkann.\n\n39\n\nNach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Niederlassung Filialen E2 \nstellte der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 unter dem 19. Juli 2002 \nfest, die dem Restleistungsvermögen der Antragstellerin entsprechenden \nArbeitsplätze ausschließlich dem mittleren und gehobenen Dienst zugeordnet. Dem \nRestleistungsvermögen der Antragstellerin entsprechende Arbeitsplätze im einfachen \nDienst seien in der Verwaltung nicht vorhanden und könnten auch nicht geschaffen \nwerden.\n\n40\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 2002 wiederholte der Vorstand der Deutschen Post \nAG sein Einvernehmen mit der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin. Die \nBundesanstalt für Post und Telekommunikation erklärte mit Schreiben vom 24. Juli \n2002, dass sie nach erneuter Prüfung nunmehr die Voraussetzung für die \nbeabsichtigte Entlassung als gegeben ansehe. Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 \nentließ Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 die Antragstellerin wegen \ndauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2002 aus dem Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit. Gleichzeitig werde die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme \nangeordnet.\n\n41\n\nHiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 15. August 2002 Widerspruch. \nBereits zuvor hatte das Integrationsamt beim Landschaftsverband Rheinland mit \nSchreiben vom 29. Juli 2002 unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme \nder Schwerbehindertenvertretung der Niederlassung Produktion BRIEF E1 vom \n30. April 2002 Bedenken gegen die Entlassung der Antragstellerin erhoben.\n\n42\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2002 wies der Leiter der \nNiederlassung Produktion BRIEF E1 den Widerspruch zurück.\n\n43\n\nDie Antragstellerin hat am 25. September 2002 Klage erhoben, mit der sie die \nAufhebung der Entlassungsverfügung begehrt. Gleichzeitig hat sie um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Sie \nberuft sich im wesentlichen auf folgendes: Abgesehen davon, dass ihr \nGesundheitszustand erheblich besser sei als bei der Suche nach geeigneten \nBeschäftigungsmöglichkeiten für sie zu Grunde gelegt, habe die Deutsche Post AG \nsich nicht ausreichend darum bemüht, eine für sie geeignete Stelle zu finden. \nInsbesondere sei von vornherein ausgeschlossen worden, die Suche auch auf zum \nmittleren Dienst gehörenden Einsatzmöglichkeiten auszudehnen. Schließlich seien \ndie ihre Entlassung nicht befürwortenden Stellungnahmen des Betriebsrats, der \nSchwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes beim Landschaftsverband \nRheinland missachtet worden. \nVorgelegt hat die Antragstellerin eine weitere Bescheinigung des Orthopäden Dr. R, \nin der dieser ihr bescheinigt, bei einer von ihm am 26. Juni 2002 durchgeführten \nUntersuchung gute muskuläre Verhältnisse und eine freie Beweglichkeit ihres \nRückens vorgefunden zu haben; die Antragstellerin - so Dr. R - werde von ihm für \n„rücken-belastbar\" gehalten.\n\n44\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n45\n\nihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q als \nBevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren\n\n46\n\nund\n\n47\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nEntlassungsverfügung des Leiters der Niederlassung \nProduktion BRIEF E1 vom 25. Juli 2002 wiederherzustellen.\n\n48\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n49\n\nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage abzulehnen.\n\n50\n\nSie hält die Entlassungsverfügung für rechtmäßig und macht zur Begründung der \nangeordneten sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme Folgendes geltend: \nDa die Wahrscheinlichkeit einer Klageabweisung sehr hoch sei, könne es der \nDeutschen Post AG nicht zugemutet werden, die Antragstellerin mit dem Risiko, die \nim Falle einer Klageabweisung überzahlten Beträge später nicht oder nur unter \ngroßen Schwierigkeiten zurückzuerlangen, bis zum Abschluss des Verfahrens weiter \nzu besolden.\n\n51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin und der \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n52\n\nII.\n\n53\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen \nwerden, weil das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren \nder Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 \nZPO). \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.\n\n54\n\nGemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \naufschiebende Wirkung, die u.a. nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der \nVorschrift allerdings in den Fällen entfällt, in denen die sofortige Vollziehung der \nbeanstandeten Maßnahme im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. \nDie so begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung \nvom 25. Juli 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügt zunächst den \ngesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angeordnete \nSofortvollzug ist unter Darlegung nachvollziehbarer Gesichtspunkte, die für ein \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nEntlassungsverfügung sprechen, schriftlich begründet worden. Die \nEntlassungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, sodass das Interesse der \nAntragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \nhinter dem öffentlichen Interesse, sie bei dieser Sachlage nicht länger besolden zu \nmüssen, zurücktritt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von der \nAntragsgegnerin geäußerte Befürchtung, der Antragstellerin könne es später nicht \nmöglich sein, der Deutschen Post AG überzahlte Beträge zu erstatten.\n\n55\n\nRechtsgrundlage der Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit ist § 35 BBG. Danach gelten für den Eintritt in den Ruhestand die \nVorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG \nnicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch \nEntlassung, wobei § 42 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.\n\n56\n\nNach § 42 Abs. 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu \nversetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen \nGründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der \nBeamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge \nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes \nVerschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, \ndienstunfähig geworden ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird die Dienstzeit vom \nZeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur \nberücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift \nals ruhegehaltsfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähige \nDienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. \nDanach kam für die Antragstellerin statt einer Zurruhesetzung nur die Entlassung aus \ndem Beamtenverhältnis in Betracht, denn sie hatte am 1. August 2002 noch keine \nDienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet. Die Antragstellerin hat lediglich \nfolgende Dienstzeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 BeamtVG aufzuweisen:\n\n57\n\nvom bis Jahre Tage Rechtsgrundlage \n20.07.89 22.07.91 2 3 § 6 Abs. 1 BeamtVG \n23.07.91 26.11.91 127 § 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG F. \n91 \n27.11.92 05.12.92 9 § 6 Abs. 1 BeamtVG \n06.12.98 24.05.99 170 § 6 Abs. 1 BeamtVG \n01.07.00 31.07.02 2 31 § 6 Abs. 1 BeamtVG \n insgesamt 4 340\n\n58\n\nDabei handelt es sich um ihre Beamtendienstzeiten (§ 6 Abs. 1 BeamtVG) sowie \ndie ruhegehaltsfähige Erziehungszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG F. 91). Nicht \nin die Berechnung der so genannten Wartezeit des § 4 Abs. 1 BeamtVG \neinzubeziehen sind demgegenüber die nicht ruhegehaltsfähigen Zeiten ihres \nErziehungsurlaubs (§ 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG F. 91) und ihrer Beurlaubung \nohne Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). Ebenfalls nicht einzurechnen \nist die Ausbildungszeit der Antragstellerin (§ 12 BeamtVG), denn diese gehört weder \nzur Beamtendienstzeit nach § 6 BeamtVG noch zu den Zeiten, die kraft gesetzlicher \nVorschrift als ruhegehaltsfähig „gelten\". Ausbildungszeiten „können\" lediglich als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden und sind damit nach dem klaren \nWortlaut des § 4 Abs. 1 BeamtVG kein Bestandteil der dort geregelten \nWartezeit.\n\n59\n\nNach den bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen ist die Antragstellerin \nmithin zu entlassen, wenn sie dienstunfähig ist und die Dienstunfähigkeit nicht in \nFolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes \nVerschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, \nentstanden ist. Das Entlassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der \n§§ 36 bis 47 BBG.\n\n60\n\nDie Entlassung der Antragstellerin begegnet zunächst in formeller Hinsicht \nkeinen Bedenken. Ihr Dienstvorgesetzter hat ihr unter dem 3. Januar 2002 mitgeteilt, \ndass er sie nach dem betriebsärztlichen Gutachten vom 12. November 2001 für \ndienstunfähig hält und mangels eines ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung noch \ngerecht werdenden Arbeitsplatzes ihre Entlassung beabsichtigt ist (§ 44 Abs. 1 \nBBG); auf die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen und die Mitwirkung des \nBetriebsrates zu beantragen, wurde die Antragstellerin hingewiesen. Auf ihre \nentsprechende Bitte ist der Betriebsrat beteiligt worden. Zudem haben die \nSchwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt beim Landschaftsverband \nRheinland Stellung genommen. Dass diese der Entlassung nicht zugestimmt haben, \nsteht dieser nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die ihr Anhörungsrecht \nregelnden Bestimmungen im Teil 2 des SGB IX einen GdB von mindestens 30 \nvoraussetzen (vgl. § 2 Abs. 2 u. 3 SGB IX) ist der Schwerbehindertenvertretung und \ndem Integrationsamt lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§§ 95 Abs. 2, \n128 Abs. 2 SGB IX). Der gemäß § 28 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 \nund Abs. 2 PostPersRG im Rahmen des Mitwirkungsverfahren zu beteiligende \nBetriebsrat hat von seinem Recht, eine Entscheidung des Arbeitsdirektors \nherbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 PostPersRG), keinen Gebrauch gemacht. \nSchließlich haben der Vorstand der Deutschen Post AG und die Bundesanstalt für \nPost und Telekommunikation ihr Einvernehmen mit der Entlassung erklärt (vgl. §§ 1 \nAbs. 7 PostPersRG, 16 BA PostG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz BBG).\n\n61\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entlassungsverfügung vom \n25. Juli 2002 nicht zu beanstanden. \nDie Antragstellerin ist dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG. Dabei ist \nzunächst von folgendem auszugehen: Das Tatbestandsmerkmal der \nDienstunfähigkeit ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher \nBegriff. Prüfungsmaßstab dafür, ob ein Beamter dienstfähig oder dienstunfähig ist, ist \ngrundsätzlich das von ihm inne gehabte abstrakt-funktionelle Amt, im Falle der \nAntragstellerin das Amt einer Posthauptschaffnerin in der Laufbahn des einfachen \nPostdienstes. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er wegen gesundheitlicher \nSchwächen nicht in der Lage ist, die seinem abstrakt-funktionellen Amt \nentsprechenden Dienstaufgaben bei seiner Beschäftigungsbehörde wahrzunehmen. \nOb dies der Fall ist, richtet sich nicht allein nach der Art der jeweiligen \nGesundheitsbeeinträchtigung, sondern in erster Linie nach den konkreten \nAuswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten auf den \nDienstbetrieb der Behörde, der er angehört. Dienstunfähigkeit liegt mithin dann vor, \nwenn es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, einen Beamten im \nDienst zu belassen, dessen häufige oder lang andauernden krankheitsbedingten \nFehlzeiten den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigen. Die entsprechende \nFeststellung hat die Dienstbehörde selbständig im Wege einer pflichtgemäßen \nSachverhaltswürdigung, zu der natürlich in der Regel die Inanspruchnahme (fach-\n)ärztlichen Sachverstand gehören wird, zu treffen. Dies entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n62\n\nvgl. u.a. Urteil vom 30. Januar 1964 - 2 C 45.62 -, RiA 64, 190; Urteil vom \n17. Oktober 1966 - 6 C 56.63 -, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 7; Beschluss vom \n25. Oktober 1988 - 2 B 145.88 -, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 17; Urteil vom \n31. Mai 1990 - 2 C 55.88 -, Buchholz, 237.7 § 47 NWLBG Nr. 3 (S. 6/7) und Urteil \nvom 28. Juni 1990 - 2 C 1839 -, Buchholz, 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 = ZPR 90, \n352.\n\n63\n\nEbenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass \ndie Rechtmäßigkeit einer Entlassung oder Zurruhesetzung eines Beamten wegen \nDienstunfähigkeit sich danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides, nach den ihr \nzur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene \ndauernd dienstunfähig ist. Nach diesem Zeitpunkt insoweit eingetretene oder \neintretende wesentliche Veränderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen,\n\n64\n\nvgl. BVerG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, Buchholz, 232 § 42 BBG \nNr. 22 mit weiteren Nachweisen.\n\n65\n\nDass die Antragstellerin im Zeitpunkt der ihr am 4. September 2002 zugestellten \nWiderspruchsentscheidung den an sie als Posthauptschaffnerin bei der \nNiederlassung Produktion BRIEF E1 im Kernbereich des einfachen Postdienstes \ngestellten Anforderungen, nämlich dem Einsatz im Zustelldienst, gesundheitlich nicht \nmehr gewachsen war, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Die \nAntragstellerin hatte bereits im letzten halben Jahr, in dem sie vor dem ihr für die Zeit \nvom 25. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 zuletzt gewährten Urlaub ohne Dienstbezüge \nDienst als Zustellerin leistete, an insgesamt 26 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Zum \nvorgesehenen Diensteintritt am 1. Juli 2000 hat sie sich arbeitsunfähig gemeldet und \nunter Berufung auf eine entsprechende Beurteilung des Orthopäden Dr. T selbst \ngeltend gemacht, dass sie voraussichtlich nicht mehr im Zustelldienst arbeiten könne. \nDie in der Folgezeit durchgeführten betriebsärztlichen Untersuchungen durch Dr. J. E \nhaben diese Einschätzung ebenso bestätigt wie die im Verlauf des \nEntlassungsverfahrens auf Veranlassung der Antragstellerin durchgeführte \nUntersuchung durch den Arzt für Orthopädie und Sportmedizin Dr. R. Dr. E hat \nwiederholt festgestellt, dass sich aus der bei der Antragstellerin vorliegenden \nGesundheitsbeeinträchtigung weit reichende Einschränkungen ihrer \nBelastungsfähigkeit ergeben und ihr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in \nwechselnden Körperhaltungen ohne langes Stehen oder häufiges Bücken zumutbar \nsind. An dieser Einschätzung, die auf der Grundlage der von Dr. E gestellten \nDiagnose (Chron. Lumbalgie mit diffusen sensiblen Ausstrahlungen in das linke Bein \nbei Bandscheibenprolabs L4/L5 und Bandscheibenprotrusion L5/S1) ohne weiteres \nnachvollziehbar ist, hat der Betriebsarzt zuletzt anlässlich der Prüfung einer \nTeildienstfähigkeit der Antragstellerin im Mai 2002 noch einmal ausdrücklich \nfestgehalten und die Antragstellerin lediglich noch als zur Wahrnehmung leichter \nTätigkeiten im Innendienst fähig gehalten. Dies entspricht der Beurteilung des Dr. R, \nwelcher unter dem 21. März 2002 die Antragstellerin für zur Verrichtung von \nTätigkeiten, die gelegentliches Bücken und leichtes Heben erfordern, geeignet \ngehalten hat. Seine unter dem 19. September 2002 zur Vorlage im Klageverfahren \nabgegebene Einschätzung, die Antragstellerin sei nach dem Ergebnis seiner letzten \nUntersuchung am 26. Juni 2002 „rücken-belastbar\", bietet vor diesem Hintergrund \nkeinen Anlass für die Annahme, die bisher einem Einsatz im mit dem Heben und \nTragen auch schwererer Lasten verbundenen Zustelldienst entgegenstehenden \nEinschränkungen seien zwischenzeitlich weggefallen. Dies gilt umso mehr, als die \nAntragstellerin selbst nicht behauptet, nunmehr den im Zustelldienst an sie gestellten \nAnforderungen wieder voll gewachsen zu sein, sondern (nur) geltend macht, dass \nihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen mit anderem Aufgabengebiet \nerfolgenden Einsatz bei der Deutschen Post AG nicht ausschließen würden.\n\n66\n\nNach alledem stellt sich lediglich noch die Frage, ob die \nEntlassungsentscheidung deshalb zu beanstanden ist, weil es für die Antragstellerin \nanderweitige Einsatzmöglichkeiten auf einem ihrem Restleistungsvermögen noch \nentsprechenden Dienstposten gegeben hätte. Nach § 42 Abs. 3 i.V.m. § 35 BBG soll \nnämlich von der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit \nabgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen \nLaufbahn übertragen werden kann. Eine derartige Möglichkeit bestand im \nvorliegenden Fall indes nicht.\n\n67\n\nAuszugehen ist zunächst von der Beurteilung des Leistungsvermögens der \nAntragstellerin durch den Betriebsarzt Dr. E. Nach dieser Beurteilung hätten ihr nur \nnoch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne langes \nStehen und häufiges Bücken zugemutet werden können. Nicht für die Antragstellerin \nin Frage gekommen wären nach Maßgabe des betriebsärztlichen Urteils Tätigkeiten, \ndie mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg in ergonomisch ungünstiger \nHaltungspositionen verbunden sind, sowie Tätigkeiten, die auch bei Nässe, Kälte und \nstarken Temperaturschwankungen sowie in einseitigen Körperhaltungen (z.B. \nÜberkopfarbeit, Knien und Sitzen) durchgeführt werden. Die auf dieser Grundlage \ndurchgeführte Prüfung des Bestehens einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit hat \nergeben, dass entsprechende, ohnehin nur im begrenzten Umfang zur Verfügung \nstehende Dienstposten - und zwar sowohl im Voll- als auch im Teilzeitbereich \n- sämtlich bereits mit ebenfalls leistungsgeminderten Bediensteten der Deutschen \nPost AG besetzt sind. Die im beigezogenen Verwaltungsvorgang im einzelnen \ndokumentierten Bemühungen, die Antragstellerin auf einem „leidensgerechten \nArbeitsplatz\" unterzubringen, geben keinen Anlass, an der Richtigkeit des insoweit \nnegativen Ergebnisses der vorgenommenen Prüfung zu zweifeln. Für den Bereich \nder Niederlassung Produktion BRIEF E1 ist vom Niederlassungsleiter - ohne dass die \nAntragstellerin dem widersprochen hätte - lediglich ein Einsatz in der zentralen \nAnschriften- und Clearingstelle (ZAC) als in Frage kommend angesehen worden, da \nalle anderen Tätigkeiten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie \nÜberkopfarbeit beinhalten. Die dortigen Arbeitsplätze waren ausweislich der \nentsprechenden Besetzungsliste mit zwanzig Schwerbehinderten (mit einem GdB \nvon mindestens 40) sowie mit weiteren vier leistungsgeminderten Bediensteten \nbesetzt. Soweit die Antragstellerin ihren Einsatz im Filialbereich für möglich gehalten \nhat, müssen - wie von der Antragsgegnerin in der Klageerwiderung dargelegt - die in \nso genannten „offenen Filialen\" eingesetzten Mitarbeiter grundsätzlich alle dort \nanfallenden Dienste, also u.a. auch die Annahme und Ausgabe von Paketen mit \neinem Gewicht von weit mehr als 10 kg, erbringen können. Des Weiteren wird die \nArbeit im Stehen verrichtet und es können weitere Hebe- und Tragevorgänge \nanfallen. Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen sind im Bereich Filialen lediglich in \nder Verwaltung vorhanden. Diese Arbeitsplätze sind jedoch - wie sich aus der auf \nAnregung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation eingeholten \nergänzenden Stellungnahme der Niederlassung Filialen E2 ergibt - ausschließlich \ndem mittleren und gehobenen Dienst zugeordnet. \nSoweit im Bereich der Service Niederlassung Kundentelefon N2 noch in geringem \nUmfang Arbeitsposten des einfachen Dienstes eingerichtet sind, werden diese - wie \nvon der Niederlassung unter dem 25. Februar 2002 mitgeteilt worden ist - sofort \nzurückgezogen, wenn eine Kraft ausscheidet oder anderweitig untergebracht werden \nkann. Es werden nur noch Kräfte des mittleren Dienstes nach Abschluss eines \nerfolgreich bestandenen Auswahlverfahrens, welches für das Jahr 2002 bereits im \nFebruar abgeschlossen war, verwendet.\n\n68\n\nDie Laufbahnvoraussetzungen für eine Verwendung im mittleren Dienst besitzt \ndie Antragstellerin nicht. Einen Anspruch darauf, dass ihr deren Erwerb ermöglicht \nwerden müsste, gibt § 42 Abs. 3 BBG nicht her.\n\n69\n\nNach alledem ist festzustellen, dass die Antragstellerin gemäß § 35 Satz 2 i.V.m. \n§ 42 Abs. 1 Satz BBG zu Recht aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nentlassen worden ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen die Entlassungsverfügung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n70\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und \nentspricht der Hälfte des Streitwerts im Klageverfahren, das die Anfechtung der \nEntlassungsverfügung zum Gegenstand hat. Der Streitwert im Klageverfahren \nbemisst sich hier gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG nach den 13-fachen \nBetrag des Entgrundgehaltes aus Besoldungsgruppe A4 BBesG zuzüglich \nruhegehaltsfähiger Zulagen (13 mal 1.789,49 Euro = 23.263,37 Euro).\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/10-l-4095-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-24/10-l-4095-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294366","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.492998+00:00"}}