{"status":"available","doknr":"OLD294419","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0122.15K5121.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"15 K 5121/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der von ihr im zweiten\nVersuch abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung.\n\n3\n\nDie im Rahmen des Prüfungsverfahrens angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden\nwie folgt bewertet:\n\n4\n\nZI-Klausur \"mangelhaft\" (1 Punkt)\nSI-Klausur \"ausreichend\" (5 Punkte)\nCI-Klausur \"mangelhaft\" (2 Punkte)\nVI-Klausur \"mangelhaft\" (2 Punkte)\nZII-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\n\n5\n\nSII-Klausur \"ausreichend\" (4 Punkte)\nCII-Klausur \"mangelhaft\" (1 Punkt)\nVII-Klausur \"mangelhaft\" (1 Punkt)\nDie Klausur Z II war zunächst vom Erstprüfer Rechtsanwalt und Notar I mit Votum\nvom 20. Juli 1999 mit \"ausreichend (5 Punkte)\" sowie vom Zweitkorrektor Richter am\nOberlandesgericht T mit Gutachten vom 20. August 1999 mit \"mangelhaft (1 Punkt)\"\nbewertet worden; nach Beratung - ebenfalls am 20. August 1999 - war dann die Note\n\"mangelhaft (3 Punkte)\" festgesetzt worden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. September 1999 erklärte der Präsident des beklagten\nAmtes die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 JAG erneut für nicht bestanden mit der\nBegründung, dass sechs Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet\nworden seien.\n\n7\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich - nach\nEinsichtnahme in die Prüfungsakte - mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten\nvom 17. April 2000 gegen die Bewertung der Klausur Z II, auf dessen Inhalt wegen\nder Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n8\n\nNach Einholung von Stellungnahmen des Erstprüfers vom 28. Mai 2000 sowie\ndes Zweitprüfers vom 3. Mai 2000 wies das beklagte Amt den Widerspruch der\nKlägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2000 als unbegründet zurück und\nführte im Wesentlichen aus, dass sich die Prüfer mit den Leistungen der Klägerin und\nihren Einwänden noch einmal auseinander gesetzt und auch bei erneuter Bewertung\nkeine Veranlassung zu Änderungen in Inhalt, Note oder Punktzahl gesehen hätten.\nHinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des\nWiderspruchsbescheides vom 21. Juni 2000.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 7. August 2000 Klage erhoben, mit der sie unter teilweiser\nWiederholung und Vertiefung des bereits im Verwaltungsverfahren gemachten\nVorbringens weiterhin die Bewertung der Klausur Z II beanstandet. Dabei rügt sie\ninsbesondere, die von ihr gewählte Lösung, derzufolge schon gar kein zweiter\nVertrag zwischen der Fa. Feller GmbH und der Fa. Pappbecher Lohse über die\nLieferung der Becher zu einem Preis von 60.000,- DM (zzgl. MwSt.) zu Stande\ngekommen sei, sei zu Unrecht seitens der Prüfer als nicht vertretbarer Lösungsweg\ngewertet worden. Sie macht außerdem geltend, es sei auffällig, dass der\nErstkorrektor nach einem Monat, nachdem er die Klausurlösung gelesen habe, im\nWege der fernmündlichen Beratung die Bewertung von 5 auf 3 Punkte herabgesetzt\nhabe. Sie macht geltend, dass sich die Stellungnahmen des Erstkorrektors vom\n20. Juli 1999 und 28. Mai 2000 nicht unterschieden; der Erstprüfer habe bei der\nspäteren Stellungnahme lediglich einzelne Sätze hinzugefügt, die aber keineswegs\nvon einer erneuten Durchsicht der Klausur Zeugnis ablegten.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung über das\nNichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der\nhierzu ergangenen Bescheide vom 13. September 1999 und 21.\nJuni 2000 zu verpflichten, nach einer Neubewertung der Klausur\nZ II und Durchführung einer mündlichen Prüfung über das\nErgebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung der Klägerin\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu\nentscheiden.\n\n12\n\nDas beklagte Landesjustizprüfungsamt beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht\nzu, und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.\nErgänzend führt der Beklagte aus, es liege in der Natur der Sache, dass Erst- und\nZweitkorrektor die Arbeit in zeitlichem Abstand durchsähen. Bedenken gegen eine\nnach Abschluss der Zweitkorrektur durchgeführte fernmündliche Beratung bestünden\nnicht und seien von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden.\n\n15\n\nDie Kammer hat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom\n18. Februar 2002 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat die Beschwerde der Klägerin hiergegen mit Beschluss vom\n7. Mai 2002 zurückgewiesen (Az.: 14 E 317/02).\n\n16\n\nWegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll\nBezug genommen; wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass über das\nErgebnis ihrer Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut\nentschieden wird. Denn mit der Bewertung der acht Aufsichtsarbeiten ist ihr\nPrüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid des beklagten\nLandesjustizprüfungsamtes vom 13. September 1999, wonach die Klägerin die\nzweite juristische Staatsprüfung erneut nicht bestanden hat, da sechs\nAufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, und die\nWiderspruchsentscheidung vom 21. Juni 2000 lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§\n113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n20\n\nGemäß § 31 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und\nden juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. November 1993 (JAG - GV NW S. 924 ff) ist die Prüfung\ndurch den \n\n21\n\nPräsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der\nAufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn sechs oder mehr\nAufsichtsarbeiten mit \"mangelhaft\" oder \"ungenügend\" bewertet worden sind.\n\n22\n\nDie einzelnen Prüfungsleistungen sind dabei gemäß § 28 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1\nJAG mit einer der folgenden Noten zu bewerten:\n\n23\n\nI. sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte)\nII. gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende\nLeistung (= 13-15 Punkte)\nIII. vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende\nLeistung (= 10-12 Punkte)\nIV. befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen\nAnforderungen entspricht (= 7-9 Punkte)\nV. ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen\nAnforderungen noch entspricht (=4-6 Punkte)\nVI. mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr\nbrauchbare Leistung (= 1-3 Punkte)\nVII. ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte) \n\n24\n\nVIII. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Es ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das beklagte Amt die Zweite Juristische\nStaatsprüfung der Klägerin bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für\nnicht bestanden erklärt hat. Denn sechs Aufsichtsarbeiten der Klägerin sind mit\n\"mangelhaft\" bewertet worden (die Klausuren Z I, C II und VII jeweils mit \"mangelhaft\n\"(1 Punkt), C I und V I jeweils mit \"mangelhaft\" (2 Punkten) und Z II mit \"mangelhaft\"\n(3 Punkten)), bewertet worden. Die von der Klägerin gerügte Bewertung der\nAufsichtsarbeit Z II begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n26\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die\nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW\n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl\n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A\n1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der\nKammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999\n- 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n28\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n29\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997\n- 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n30\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern\neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische\nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der\nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung\nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens\ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden\nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche\nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen\nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle\nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im\ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die\nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er\nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis\nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit\ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842\n(845).\n\n32\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im\nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen\nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die\nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die\nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der\nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert\nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an\nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit\neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger\nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von\nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum\nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche\nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung\nhat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686\n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der\nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n34\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die\nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n35\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6\n\n36\n\nGemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Klausur Z II einer\nRechtskontrolle stand.\n\n37\n\nVerfahrensfehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten der Klägerin sind nicht\nerkennbar. Ihr Vorbringen, es sei auffällig, dass der Erstgutachter nach einem Monat\nam 28. September 1999 - wohl nach fernmündlicher Beratung und ohne die Klausur\nerneut zu lesen - seine Bewertung auf 3 Punkte herabgesetzt habe, während ihm bei\nder ursprünglichen Bewertung mit 5 Punkten die Klausurlösung vorgelegen habe,\nenthält bereits keine substantiierte Rüge. Gemäß §§ 11 Abs. 1 JAG, 8a Abs. 1 JAO,\ndie gemäß §§ 28 JAG, 38 JAO auch für Zweite Juristische Staatsprüfungen\nentsprechend gelten, wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern eines\nJustizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und - bei einer abweichenden\nBegutachtung nach Beratung zwischen ihnen - bewertet. \n\n38\n\nDie Prüfungsarbeit der Klägerin ist von zwei Mitgliedern des Beklagten\n\"selbstständig ... bewertet worden\". Im Rahmen der sodann erforderlichen Beratung\nsollen etwaige Differenzen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung erörtert\nwerden; die Prüfer sollen sich nochmals mit der Prüfungsleistung und ihrer eigenen\nBewertung auseinander setzen und gegebenenfalls ihre Bewertungen auf Grund\nhierbei gewonnener besserer Erkenntnis korrigieren.\n\n39\n\nDer Erstprüfer hat im Rahmen seiner im Überdenkungsverfahren eingeholten\nStellungnahme vom 28. Mai 2000 ausdrücklich angeführt, beide Prüfer seien auf\nGrund der ausführlichen Beratung am 28. August 1999 und der im Zweitvotum\naufgezeigten weiteren erheblichen Mängel, die er zunächst als nicht so gravierend\nangesehen habe, zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bewertung mit \"ausreichend\"\nnicht aufrecht zu erhalten gewesen sei. Dass dennoch eine den gesetzlichen\nVorgaben an die gemeinsame Notenfindung genügende Beratung beider Prüfer am\n28. September 1999 - gegebenenfalls fernmündlich - und Auseinandersetzung mit\nder zunächst vorgenommenen Bewertung nicht stattgefunden habe, hat die Klägerin\nschon nicht substantiiert dargelegt.\n\n40\n\nDie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung begehrte erneute Korrektur\nihrer Aufsichtsarbeit durch einen dritten Prüfer, der sodann im Rahmen seiner\nBewertung Note und Punktwert endgültig festlegt, ist dagegen gemäß der nach § 28\nJAG auch im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens entsprechend\nanwendbaren Vorschrift des § 11 Abs. 3 JAG nur für den Fall vorgesehen, dass die\nPrüfer noch nach Beratung eine Aufsichtsarbeit unterschiedlich bewerten. Diese\nVoraussetzung ist jedoch vorliegend gerade nicht erfüllt, weil sich der Erstkorrektor\nund der Zweitkorrektor bereits im Wege der Beratung auf die Bewertung der\nAufsichtsarbeit Z II der Klägerin mit der Note \"mangelhaft\" (3 Punkte) geeinigt\nhatten.\n\n41\n\nDie weitere Rüge der Klägerin, die beiden Stellungnahmen des Erstkorrektors\nvom 20. Juli 1999 und 28. Mai 2000 unterschieden sich nicht, in der späteren\nStellungnahme seien lediglich einzelne Sätze eingefügt worden, die aber keineswegs\nZeugnis für eine erneute Klausurdurchsicht ablegten, ist nicht in sich schlüssig. Es ist\nschon nicht erkennbar, woraus die Klägerin herleitet, keine Unterschiede zwischen\nder ursprünglichen Stellungnahme des Erstkorrektors Heinser vom 20. Juli 1999 und\nseiner späteren Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 28. Mai 2000\nausmachen zu können. Weder die verschiedenen vom Erstprüfer angesprochenen\nAspekte, die er für seine Bewertung für maßgebend hält, noch der von ihm gewählte\nWortlaut lassen nachhaltige inhaltliche Wiederholungen oder Übereinstimmungen\nbeider Stellungnahmen erkennen. Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass der\nErstprüfer sich im Überdenkungsverfahren überhaupt noch einmal unmittelbar mit\nihrer Klausurlösung befasst habe, ist dies ebenfalls bereits nicht nachvollziehbar, weil\nihm die Klausur mit den zu Grunde liegenden Voten und dem mit Prüfervermerk\nversehenen Aufgabentext vom Prüfungsamt im April 2000 ausweislich der\nentsprechenden Verfügung vom 20. April 2000 übersandt worden ist und sich der\nPrüfer Rechtsanwalt und Notar I im Hinblick auf das Widerspruchsvorbringen der\nKlägerin erstmals in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2000 konkret mit ihren\nAusführungen zur Anfechtung und seiner - ebenfalls auf S. 3 der Bearbeitung\nbefindlichen - Randbemerkung hierzu auseinander gesetzt hat, was ohne erneute\nEinsicht in die Klausurbearbeitung schwerlich vorstellbar ist.\n\n42\n\nDie gegen die Bewertung der Klausur seitens der Klägerin im Einzelnen\nerhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung ebenfalls nicht, sodass auch aus\ndiesem Grunde eine Neubewertung durch die beiden ursprünglichen Prüfer nicht in\nBetracht kommt. Das die Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefende\nVorbringen der Klägerin bezüglich einzelner Bewertungsrügen genügt den\nvorbezeichneten Anforderungen nicht. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z II mit\n\"mangelhaft\" (3 Punkten) überschreitet auch nicht den den Prüfern zustehenden\nSpielraum.\n\n43\n\nDie von ihr erhobene Rüge gegen die Prüferkritik, sie habe das Problem der\nAnfechtung nicht erkannt, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihr Vorbringen, dies\ntreffe auf Grund ihrer Ausführungen auf S. 3 der Bearbeitung zur Frage der\nAnfechtung nicht zu, in der Form nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem der\nZweitprüfer in seiner im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eingeholten\nStellungnahme vom 3. Mai 2000 ausgeführt hat, die kurzen, schwer verständlichen\nAusführungen der Klägerin zur Anfechtung auf S. 3 Mitte ihrer Klausurbearbeitung\nbezögen sich unzweifelhaft auf eine Anfechtung des ersten Vertrages; das Problem\ndes Falles habe jedoch darin gelegen, ob der zweite Vertrag (über 60.000,- DM) von\nder Mandantin, der Firma Feller, habe angefochten werden können. Stattdessen hat\nsie ihren Einwand gegen die erhobene Prüferkritik im Laufe des Widerspruchs- und\nKlageverfahrens dahingehend modifiziert, dass sie nunmehr geltend macht, die\nPrüfer hätten den von ihr gewählten, ebenfalls vertretbaren Lösungsweg, von einem\nNichtzustandekommen eines zweiten Vertrages (über 60.000,- DM) auszugehen und\naus diesem Grunde folgerichtig die Frage der Anfechtung gar nicht abzuhandeln, zu\nUnrecht unter Verkennung ihres Antwortspielraumes als völlig unhaltbar\nangesehen.\n\n44\n\nZwar trifft es nach den oben aufgezeigten prüfungsrechtlichen Maßstäben zu,\ndass es rechtsfehlerhaft ist, eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen\nfolgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten, die Klägerin hat jedoch schon\nnicht in dem gebotenen \n\n45\n\nMaße schlüssig und substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem von ihr\ngewählten Lösungsansatz überhaupt um eine vertretbare Falllösung in diesem Sinne\nhandelt. Sie beruft sich in ihrer Klagebegründung pauschal darauf, sie habe weiter\ntrotz Unterzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 \"nach Gesamtschau des\nAkteninhalts\" vom Fortbestehen eines Vorbehalts auf Seiten der Mandantin, der\nFirma Feller, ausgehen dürfen, und erwähnt in diesem Zusammenhang auch, dass\ndas Zustandekommen des Vertrages an §§ 116 S. 2, 117 BGB scheitere. Dabei\nverkennt die Klägerin bereits, dass sie eine solche \"Gesamtschau des Akteninhalts\"\nin entscheidenden Teilen in ihrer Bearbeitung gerade nicht durchgeführt hat und dies\n- unter anderem - von den Prüfern beanstandet worden ist. Trotz der Bemühungen\nihres Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003, den von der\nKlägerin gewählten Lösungsweg zu begründen. fehlt es auch weiterhin an einer\nAuseinandersetzung mit den ihrer Lösung widersprechenden Hinweisen des\nBeklagten auf den Akteninhalt. Dies gilt insbesondere für das seitens der Firma Feller\nunter dem 29. März 1999 schriftlich erklärte Einverständnis mit einer vorbehaltslosen\nZahlung von 60.000,- DM (zzgl. MwSt.) und die diesbezügliche Erklärung des Herrn\nFeller gegenüber seinem Anwalt vom 3. Mai 1999 (Bl. 3, 1. Absatz des\nAktenauszuges).\n\n46\n\nDas zitierte Schreiben vom 29. März 1999 (S. 7 des Aktenauszuges), mit dem\nsich die Mandantin M, die Firma Feller, durch ihre Unterschrift einverstanden erklärt\nhat, hat zum Inhalt, dass \"mit der Lieferung der 100.000 Becher \"Konus\" und der\nvorbehaltlosen Zahlung von 60.000 DM zzgl. MwSt. (...) alle gegenseitigen\nAnsprüche erledigt\" sind. Der Zweitprüfer hat ausdrücklich im Rahmen seiner\nStellungnahme vom 3. Mai 2000 kritisiert, dass die Klägerin zu dem entscheidenden\nProblem des Falles, ob der - zweite - Vertrag über 60.000,- DM von der Mandantin\nwirksam angefochten werden konnte, gar nicht vorgedrungen sei, weil sie - völlig\nunhaltbar - die Annahme des Vertragsangebotes mit Schreiben vom 29. März 1999\nverneint habe. Darin steckt zugleich die Kritik, dass sich die Klägerin - im Rahmen\nihrer Klausurbearbeitung - mit der Frage, ob mit Gegenzeichnung des Schreibens\nvom 29. März 1999 ein neuer Vertrag zu einem Kaufpreis von 60.000,- DM\nabgeschlossen worden ist, überhaupt nicht in dem erforderlichen Maße befasst habe.\nDarauf hat auch der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 1. Dezember 2000\nnachvollziehbar hingewiesen und zugleich ergänzend angeführt, die Mandantin, die\nFirma Feller, habe auch ausweislich S. 3, Absatz 1 des Aktenauszuges erklärt, sie\nhabe sich schließlich gezwungen gesehen, ihren Vorbehalt fallen zu lassen und das\nSchreiben vom 29. März 1999 zu unterzeichnen.\n\n47\n\nDiese Kritik, dass sie sich in ihrer Bearbeitung weder mit dieser Äußerung der\nMandantin noch mit der Gegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999\ninhaltlich auseinander gesetzt habe, hat die Klägerin letztlich auch mit Schriftsatz\nvom 13. Januar 2003 nicht substantiiert in Abrede zu stellen vermocht. Auch für die\nnunmehrigen, als Rechtfertigung des von ihr gewählten Lösungsweges von ihrem\nProzessbevollmächtigten angeführten Rechtsausführungen zu § 116 S. 2 BGB\nlassen sich keinerlei Anhaltspunkte in ihrer Klausurbearbeitung selbst finden. Soweit\ndie Klägerin behauptet, in der Aufsichtsarbeit diskutiert zu haben, dass sowohl die\nGegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 als auch die Zahlung der\n60.000,- DM eindeutig unter einem sog. \"Vorbehalt\" erfolgt seien und dieser\nVorbehalt der Gegenseite auch bekannt gewesen sei, und sich hierfür auf ihre\nAusführungen auf S. 4 f der Klausur beruft, lässt sich dies ihrer Bearbeitung schon\nnicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin an der zitierten Stelle unter\ndem Obersatz, ob die Mandantin (abgekürzt: M) das Angebot des L durch\nBewirken der Leistung, nämlich Zahlung des Betrages in Höhe von 60.000,- DM\nangenommen habe, - wie auch von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz\nvom 13. Januar 2003 zitiert -gerade ausgeführt: \"M hat dem L das Geld über 40.000,-\n(d.h. 20.000,-) nur unter Druck ohne Vorbehalt gezahlt, weil der L weder mit\nZahlung auf Treuhandkonto (als Sicherheit) noch mit einer Zahlung unter Vorbehalt\neinverstanden war.\" Die pauschale Behauptung des Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin, sie habe sich insoweit in der Klausur mit den Voraussetzungen des § 116\nS. 2 BGB, insbesondere auch mit der Kenntnis der Fa. Pappbecher Lohse von einem\netwaigen Vorbehalt, auseinander gesetzt, lässt sich anhand dieses in der Klausur\nwiederzufindenden Passus schon nicht im Ansatz nachvollziehen.\n\n48\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, ihr Gedankengang - bezüglich des\nZustandekommens eines Vertrages über 60.000,- DM - ergebe sich eindeutig aus\nihren am Ende der Bearbeitung beigefügten Skizzen, vermag dies die Prüferkritik\nebenfalls nicht zu entkräften. In juristischen Examensarbeiten wird eine innerhalb der\nvorgegebenen Zeit verfasste Darstellung in möglichst geschlossenen\nGedankengängen und Sinnzusammenhängen erwartet, die regelmäßig nur in der\nReinschrift möglich ist.\n\n49\n\nVgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rdz. 265.\n\n50\n\nMitabgelieferte Konzeptblätter stellen demgegenüber im Allgemeinen keine\nverbindlichen Äußerungen des Prüflings dar, die zur Kenntnis zu nehmen und zu\nbewerten sind, (es sei denn, sie werden ausnahmsweise von diesem erkennbar zum\nBestandteil der Prüfungsarbeit gemacht und sind dazu auch nach Form und Inhalt\ngeeignet), denn sie vermitteln keinen hinreichend zuverlässigen Eindruck von den\nKenntnissen des Prüflings und seiner Fähigkeit eine gestellte juristische Aufgabe\nnach Aufbau, Weg, Abwägung, Begründung und Ergebnis zumindest vertretbar zu\nlösen. \n\n51\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, DVBl. 1993,\n49,50; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 373.\n\n52\n\nDie Prüfungsarbeit muss eine aus sich heraus geschlossene verständliche\nFallbearbeitung umfassen, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Konzept oder\nspäterer Erklärungen zu einzelnen Punkten bedarf. Der Substantiierungspflicht ist\nnicht genügt, wenn mit dem Widerspruch oder der Klage die in der Prüfungssituation\nerstellte Lösung nachträglich gerechtfertigt, der eigene Gedankengang erläutert und\nverdeutlicht oder aber unter Umständen durch zusätzliche Argumente, die in der\nPrüfungsarbeit selbst so nicht angeführt worden sind, erst \"unterfüttert\" wird, weil\ndamit die Schwäche der Arbeit selbst nicht behoben werden kann.\n\n53\n\nDamit hat die Klägerin bereits nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass\nder von ihr gewählte Lösungsweg, das Zustandekommen eines weiteren Vertrages\nzu einem Kaufpreis von 60.000,- DM ohne weiteres zu verneinen - insbesondere\nohne konkret die Annahme eines - neuen - Vertragsangebotes durch\nGegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 überhaupt zu prüfen und den\nsich aus dem Aktenauszug ergebenden Sachverhalt vollständig zu würdigen -, eine\nvertretbare, mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung darstellt und\naus diesem Grunde die Bewertung als falsch rechtsfehlerhaft ist.\n\n54\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, die Prüfer hätten zu Unrecht bemängelt, dass\nsie die Unterschiede zwischen § 823 BGB und § 1 ProdHaftG nicht erkannt habe,\ngeht ebenfalls fehl. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, \"im Eifer des Gefechts\"\nim Obersatz beide Normen als eine einheitliche und nicht als zwei eigenständige\nAnspruchsgrundlagen genannt zu haben (vgl. S. 6 und 8 der Bearbeitung). Soweit\nsie sich pauschal darauf beruft, dennoch hinreichend deutlich abgegrenzt einerseits\ndie Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 823 BGB als auch andererseits\ndiejenigen nach § 1 ProdHaftG durchgeprüft zu haben, lässt sich dies anhand ihrer\nBearbeitung nicht verifizieren. So hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 3.\nMai 2000 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin unter dem Obersatz der\nPrüfung von Ansprüchen aus \"§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 3, 8 ProdHaftG\" das\nVorliegen von Fahrlässigkeit geprüft hat, ohne zwischen den Voraussetzungen, die\nfür einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung erfüllt sein müssen,\nund denjenigen einer Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG überhaupt zu\ndifferenzieren. Der Hinweis auf ihre Notizen, die sie auf dem der Klausurbearbeitung\nbeigefügten Konzept angebracht hat, trägt nicht, da - wie bereits dargelegt - zur\nBewertung der juristischen Prüfungsleistung nicht auf etwaige Konzepte\nzurückzugreifen ist, sondern die Endfassung, also die Bearbeitung als solche, aus\nsich heraus in sich schlüssig und verständlich sein muss.\n\n55\n\nSoweit die Klägerin die Randbemerkung des Erstprüfers \"in welcher Weise\" (S. 8\nder Bearbeitung) beanstandet und behauptet, die Prüfer hätten ihren Vorschlag auf\nSeite 1 der Klausur, sich gegenüber der Feststellungsklage des L zu verteidigen und\nwiderklagend die Verurteilung der OHG zur Zahlung von 20.000,- DM zu beantragen,\nnicht zur Kenntnis genommen, trifft dies ebenfalls nicht die Prüferkritik. Bemängelt\nwurde vom Erstprüfer, die Formulierung \"Frau Marx an den L als Hersteller des\nProduktes zu verweisen\" (S. 8 der Bearbeitung). Insoweit hatte der Erstprüfer auch\ndie im Rahmen des Vorschlages gewählte nahezu gleich lautende Formulierung \"die\nVerletzte Frau Marx an Herrn L zu verweisen\" als \"zu ungenau\" gerügt. Beide\nAnmerkungen eindeutig zielen auf die im zweiten Teil geprüften Ansprüche der Frau\nMarx gegen die Firma Lohse ab, ohne dass die Klägerin diese Kritik konkret in\nAbrede gestellt hat, während sich der von der Klägerin in Bezug genommene Teil\ndes Vorschlages auf S. 1 mit der sich aus der Prüfung im Rahmen des ersten Teils\nergebenden Vorgehensweise der Mandantin, der Firma Feller, gegenüber der Firma\nLohse befasst.\n\n56\n\nMit der Begründung des Zweitprüfers, die Klausurbearbeitung verfehle deutlich\ndie Mindestanforderungen; der erste Teil sei abgesehen von der Erwähnung der\nrichtigen Anspruchsgrundlage unbrauchbar, der zweite Teil kaum besser, die\nprozessualen Erwägungen hätten mit dem Fall nichts zu tun, der sich der Erstprüfer\nmit seiner im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Mai abgegebenen Begründung\nangeschlossen hat, auf Grund der vom Zweitvotum aufgezeigten weiteren\nerheblichen Mängel sei die von ihm zunächst vorgenommene Bewertung mit\n\"ausreichend\" nicht aufrecht zu erhalten gewesen, haben die Prüfer zum Ausdruck\ngebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung der Klägerin insgesamt\nals nicht mehr brauchbar einzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum\nliegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer\nmangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG gehalten; eine Verletzung der\nrechtlichen Grenzen dessen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Mit ihrer pauschalen\nBehauptung, die Klausur sei trotz der vom Erstgutachter im ursprünglichen Votum\nvom 20. Juli 1999 dargelegten Schwächen mit mindestens 5 Punkten zu bewerten,\nersetzt sie lediglich in unzulässiger Weise die Bewertung der Prüfer durch ihre\neigene Wertung. Gerade die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Mängel\nder Prüfungsleistung stellt jedoch den Inbegriff der spezifisch den Prüfer obliegenden\nBeurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt\nund angesichts der nachvollziehbaren Begründung im Falle der Klägerin nicht zu\nbeanstanden ist. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167\nAbs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-22/15-k-5121-00","cited_norms":[{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-22/15-k-5121-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294419","retrieved":"2026-07-09 03:16:09.989004+00:00"}}