{"status":"available","doknr":"OLD294467","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0120.2L2627.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"2 L 2627/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 17. Juni 2002 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangene und mit \nBeschluss vom 9. Juli 2002 an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesene \nAntrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer \nUniversitätsprofessur (BesGr. C 4) für Evangelische Theologie \nund ihre Didaktik - Schwerpunkt Religionspädagogik - \n(Nachfolge Prof. Dr. X) an der Erziehungswissenschaftlichen \nFakultät der Universität zu L1 solange nicht mit den \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist,\n\n4\n\nhilfsweise, \n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer \nUniversitätsprofessur (BesGr. C 4) für Evangelische Theologie \nund ihre Didaktik - Schwerpunkt Religionspädagogik - \n(Nachfolge Prof. Dr. X) an der Erziehungswissenschaftlichen \nFakultät der Universität zu L1 solange nicht mit den \nBeigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahl-\nentscheidung über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts getroffen ist,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Antragsteller dringt mit seinem Hauptantrag, die einstweilige Anordnung bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken, nicht durch. \nDem Rechtsschutzanspruch ist in aller Regel hinlänglich Rechnung getragen, wenn \ndie Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der \nBewerbung reicht, wie es der Hilfsantrag vorsieht. Mehr als eine solche \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann der \nAntragsteller auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erzielen. Im Übrigen ist \neffektiver Rechtsschutz bereits durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in \ndem sich aus dem Hilfsantrag ergebenden zeitlichen Umfang Gewähr leistet. Hierbei \nist allerdings im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \ndavon auszugehen, dass eine - einen weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nermöglichende - Mitteilung an den Antragsteller ergeht, wenn der Antragsgegner auf \nGrund der - hier noch zu treffenden - Auswahlentscheidung beabsichtigt, die streitige \nStelle mit einem der Beigeladenen zu besetzen,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.1992 - 12 B 3877/91 -; Beschluss der \nKammer vom 20.01.1994 - 2 L 6971/93 -; so nunmehr auch die Rechtsprechung \ndes 6. Senats des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -.\n\n9\n\nDer Hilfsantrag hat indes ebenfalls keinen Erfolg.\n\n10\n\nEr dürfte zwar zulässig und insbesondere gemäß § 123 VwGO statthaft sein, hat \naber in der Sache keinen Erfolg.\n\n11\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nentsprechenden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n12\n\nVorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Zur Vermeidung der vom \nAntragsteller befürchteten Rechtsnachteile ist es derzeit nicht notwendig, eine \ngerichtliche Eilentscheidung zu treffen. Vielmehr ist ihm zuzumuten, zunächst die \nEntscheidung der zur Berufung von Professoren zuständigen Stelle, die bislang nicht \ngetroffen wurde, abzuwarten. \n\n13\n\nDie Entscheidung darüber, welcher Bewerber - unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis - zum Universitätsprofessor ernannt wird, steht im pflichtgemäßen \nErmessen der staatlichen Hochschulverwaltung, hier des Ministeriums für \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium). Gemäß \n§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (SGV.NRW Nr. 223) - nachfolgend HG - \nberuft das Ministerium die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der \nHochschule, wobei es von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule \nabweichen kann. Bei seiner Entscheidung hat das Ministerium zu beachten, dass der \nHochschule im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich eine \nverfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz bezüglich der (fachlichen) \nQualifikation der Bewerber für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Dies bedeutet \nallerdings keine Bindung des Ministeriums an die in dem Dreiervorschlag - \nvorliegend: Zweiervorschlag - der Hochschule zum Ausdruck gebrachte Reihung \nzwischen den vorgeschlagenen Bewerbern (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 3 \nSatz 1 HG),\n\n14\n\nständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai \n1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233 (1235 f.), Urteil vom 22. April 1977 - \nVII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313 (318 f.), Beschluss vom 30. Juni 1988 - 2 B 89.87 \n-, Buchholz 421.20 Nr. 38; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1998 - 6 B \n1354/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1777/92 -, IÖD \n1993,122.\n\n15\n\nOb das Ministerium seine Entscheidung am Vorschlag der Universität zu L1 \nausrichtet, ist derzeit offen. So könnte beispielsweise die Schweizer \nStaatsangehörigkeit des Erstplatzierten einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis \n(vgl. § 199 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG) ebenso entgegenstehen \nwie sein Lebensalter von 48 Jahren (vgl. § 48 LHO). \n\n16\n\nDas Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Ministerium \ndaneben unter anderem zu prüfen haben wird, ob die Berufungskommission bei ihrer \nkonstituierenden Sitzung am 19. Juni 2001 ordnungsgemäß besetzt war. Der \nAntragsteller hat - bislang unwidersprochen - vorgetragen, die nicht der Universität zu \nL1 angehörenden Professoren H, S und N1 seien nicht anwesend gewesen. Dies \nkönnte zu einem Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2 Satz 3 HG vorgeschriebene \nStimmenmehrheit der Professoren geführt haben. Es besteht damit die Möglichkeit, \ndass neben der Wahl von Prof. I zum stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden \nauch die Formulierung des für das Stellenbesetzungsverfahren maßgeblichen \nAusschreibungstextes entscheidend beeinflusst wurde. \n\n17\n\nZu prüfen sein wird ferner, ob die Zusammensetzung der Berufungskommission \nden Vorgaben des § 124 Abs. 2 HG entspricht, da die Vertreterin der weiteren \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 HG), Frau X1, gegen den insoweit \neindeutigen Gesetzeswortlaut („müssen\") offenbar nicht der evangelischen Kirche \nangehört. \n\n18\n\nSchließlich wird das Ministerium im Rahmen seiner Entscheidung auch die Frage \nzu beantworten haben, ob die Berufungskommission die Grundsätze eines \nobjektiven Verfahrens beachtet hat. Der Antragsteller hat eine Reihe von Umständen \nbenannt, die ihn veranlasst haben, dies in Zweifel zu ziehen. Dazu zählt etwa, dass \nProfessor N1, mit dem er eine „äußerst scharfe Sachkontroverse\" führt, die „leider \nauch schon ins Persönliche gegangen\" ist, mit dem Referat gerade über ihn betraut \nworden ist. Ferner hält der Antragsteller mehrere Mitglieder der \nBerufungskommission für befangen. So trägt er vor, der Dekan, Professor H1, habe \nbereits in der konstituierenden Sitzung geäußert, er wolle ihn von der Unmöglichkeit \neiner (Haus-)Bewerbung überzeugen. Professor I habe ihn nach Intervention des \nJustiziariats nur deshalb zur Präsentation einladen wollen, „um das Verfahren \nunanfechtbar zu halten\"; zudem habe er die ihm - dem Antragsteller - zugewiesene \nLehrstuhlvertretung rückgängig gemacht. Auch Professor S sei ausweislich seines \nSchreibens vom 4. Juli 2002 ihm gegenüber voreingenommen. \n\n19\n\nIm Übrigen sind neben der noch zu treffenden Entscheidung des Ministeriums, \ndie auch darin bestehen kann, die Hochschule um einen neuen Berufungsvorschlag \nzu bitten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HG), weitere Schritte erforderlich, bis einer der \nBewerber ernannt werden kann. Zunächst muss der so genannte „Ruf\" ergehen, mit \nder die zuständige Stelle ihre Bereitschaft bekundet, mit dem Adressaten in \nBerufungsverhandlungen einzutreten und sich zugleich erkundigt, ob er noch bereit \nist, die Professur zu übernehmen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, IÖD 1998, 259.\n\n21\n\nWenn der Gerufene sich noch nicht anderweitig orientiert hat, was angesichts der \nweiteren Bewerbungen der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. \nSchriftsätze des Beigeladenen zu 1. vom 10. September 2002 und des Beigeladenen \nzu 2. vom 3. September 2002), finden die Berufungsverhandlungen statt. Erst, wenn \nes hier zu einer Einigung kommt und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen \nvorliegen, kann der Bewerber ernannt werden. Unmittelbar vor diesem Zeitpunkt \nerfolgt eine Benachrichtigung der erfolglosen Mitbewerber, welche diese in die Lage \nversetzt, rechtzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n22\n\nNach Alledem steht die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle insbesondere \nwegen der noch ausstehenden Entscheidung des Ministeriums nicht unmittelbar \nbevor. Die besondere Eilbedürftigkeit ist damit nicht glaubhaft gemacht.\n\n23\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzulehnen. Da die Beigeladenen sich zwar geäußert, aber keinen Antrag gestellt \nund sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), \nentspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst \ntragen.\n\n24\n\nDie Bemessung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-20/2-l-2627-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-20/2-l-2627-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294467","retrieved":"2026-07-09 03:16:14.082328+00:00"}}