{"status":"available","doknr":"OLD294466","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0120.23K2355.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"23 K 2355/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 6. November 1962 geborene Klägerin ist die Witwe des am 19. Januar \n1938 geborenen Herrn I1, der bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 45 \nLandesbeamtengesetz zum 31. Januar 1997 als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe \nA 14 BBesG) im Dienst des beklagten Landes stand. Vor seiner Zurruhesetzung war \nder verstorbene Beamte seit dem 16. September 1996 dauernd dienstunfähig \nerkrankt. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom \n24. November 1997 wurde sein Ruhegehaltssatz auf 71,13 v.H. festgesetzt. Die \nEheschließung der Klägerin mit Herrn I1 fand am 3. Dezember 1997 statt. Wegen \nseiner Erkrankung an Magenkrebs begab sich Herr I1 am 4. Dezember 1997 in das \nKrankenhaus O, wo er am 4. Januar 1998 verstarb.\n\n3\n\nDer in erster Ehe mit einer Lehrerin verheiratete Beamte war seit dem 4. Juli \n1993 verwitwet; aus dieser Ehe ist der am 28. Oktober 1987 geborene Sohn I2 \nhervorgegangen. Seit seiner Geburt wurde I2 von einer Frau N als Tagesmutter \nzunächst im Haus seiner Eltern in O betreut. Nach dem Tod seiner Mutter wurde er in \nden Haushalt seiner Tagesmutter in O aufgenommen und dort mit dem \nEinverständnis seines Vaters als Pflegemutter versorgt. Durch ihre Tätigkeit als \nMasseurin lernte die Klägerin im Jahr 1993 die ebenfalls an Krebs erkrankte und \nhieran am 4. Juli 1993 verstorbene erste Ehefrau des Herrn I1 und auch diesen \nselbst kennen. Sie kümmerte sich in den folgenden Jahren zunehmenden Maß um I2 \nund entwickelte hierüber eine engere Beziehung zu Herrn I1.\n\n4\n\nDie Klägerin und der verstorbene Beamte behielten während der Zeit ihrer \nBekanntschaft und auch nach der Eheschließung ihre eigenen Wohnungen in O1, \nIstraße 00 bzw. O, H Weg 0 bei. Nach einer Auskunft der Stadt O \n(Einwohnermeldeamt) vom 10. März 1998 war die Klägerin vom 20. Februar 1998 an \nin O gemeldet. Herr I1 hielt sich wiederholt und im Verlauf der Jahre regelmäßiger \nbei der Familie der Klägerin in O1 auf, wo er und der Sohn I2, der die Grundschule in \nO besuchte, nach dessen Schulschluss öfter im Haushalt der Mutter der Klägerin \nzum Mittagessen mit versorgt wurden. In Absprache mit der Pflegefamilie N \nverbrachten die Klägerin und Herr I1 zusammen mit I2 die Wochenenden; I2 blieb \ndann bei der Klägerin und kehrte in der Regel zum Wochenbeginn in den Haushalt \nseiner Pflegefamilie zurück. Zur Schule wurde I2 sowohl von seiner Pflegemutter als \nauch später von der Klägerin gebracht und abgeholt. In zeitlicher Aufteilung zwischen \nder Klägerin und der Pflegemutter verlebte I2 seine Sommer- und Osterferien.\n\n5\n\nBezüglich der näheren Einzelheiten betreffend die Lebensverhältnisse des \nverstorbenen Herrn I1 insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 einschließlich der \nFragen der Pflege und Erziehung des minderjährigen I2 wird auf die Angaben der \nKlägerin in dem Erörterungstermin vom 15. November 2001 und die Aussagen der \nZeugen Frau N aus O, Herrn N2 aus O, Herrn I4 aus O2, Herrn H1 aus I5, Herrn T1 \naus O, Frau U aus O, Herrn T2 aus O, Frau N3 aus O1, Frau A aus O, Frau D aus \nO1 und Frau D1 aus O1, die hierzu in den Terminen vom 28. Februar, 21. Oktober \nund 24. Oktober 2002 gehört worden sind, verwiesen. \n\n6\n\nIn einem als „Testament\" bezeichneten Schriftstück vom 9. November 1997 \nbestimmte der verstorbene Beamte:\n\n7\n\n„Mein Sohn, I2, soll weiterhin von der Familie N, O, ... betreut werden. ... .Der \nenge, persönliche und emotionale Kontakt des Kindes zu D2 - O1 darf nicht von \naußen beeinträchtigt und gestört werden; er soll unter allen Umständen in \nZusammenarbeit mit Frau N gefördert und gestärkt werden; I2 lebt seit Jahren in \nengen Beziehungen zu diesen Bezugspersonen und kann mit diesen beiden \nemotionalen Standbeinen gut umgehen. Mein Bruder I4 ... wird nach meinem Tod \ndie formellen, finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten \nregeln.\"\n\n8\n\nIn einem im Krankenhaus O durch den Notar Dr. E aus O am 19. Dezember 1997 \naufgenommenen „Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag\" (UR. Nr. 2534/1997) \nverzichteten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wechselseitig auf alle \ngesetzlichen Erb-, Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem \nErstversterbenden von ihnen. Unberührt von diesem Verzicht sollten etwaige \nZuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügungen der Erklärenden bleiben.\n\n9\n\nSchließlich erklärte Herr I1 in einer „Willenserklärung\" vom 31. Dezember \n1997:\n\n10\n\n„1. Zum Testamentsvollstrecker bestelle ich meinen Bruder I4 ...\n\n11\n\n 2. Zudem schlage ich meinen vorgenannten Bruder als Vormund für meinen \nSohn I2 vor.\n\n12\n\n 3. - 5. ...\"\n\n13\n\nMit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte die Klägerin dem LBV den Tod ihres \nEhemanns am 4. Januar 1998 mit und beantragte die Gewährung von Witwengeld. \nZur Begründung gab sie mit weiterem Schreiben vom 18. Februar 1998 an, sie habe \nihren verstorbenen Ehemann durch ihre Tätigkeit als Masseurin für dessen \nverstorbene erste Ehefrau kennen gelernt. Hieraus habe sich eine immer enger \nwerdende Beziehung ergeben, die ab August 1995 in eine eheähnliche \nWirtschaftsgemeinschaft übergegangen sei. Ein zu Silvester 1995 getroffener \nEntschluss für eine Heirat im Mai 1996 habe wegen einer ernsthaften Erkrankung \nihres verstorbenen Ehemanns ebenso verschoben werden müssen wie auch der für \nSeptember 1996 vorgesehene Termin wegen der Operation ihres Ehemannes. \nAnschließende Kuraufenthalte und ihre ernsthafte Knöchelverletzung hätten weitere \nvorgesehene Heiratstermine im Frühjahr und Sommer 1997 verstreichen lassen. Zu \ndieser Verletzung hat die Klägerin eine Bescheinigung des Dr. Q aus O1 vorgelegt. \nDanach zog sie sich am 21. Juli 1997 eine schwere Sprunggelenkdistorsion mit \nBänderbeteiligung zu und war vom 21. Juli - 15. August 1997 arbeitsunfähig. Das \nAufgebot für die am 3. Dezember 1997 erfolgte Eheschließung sei am 25. November \n1997 bestellt worden. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 4. Mai 1998 lehnte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) den Antrag auf Gewährung eines Witwengeldes gem. § 19 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab. \nDie Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Beamten habe weniger als drei Monate \ngedauert. Durch die Angaben in ihrem Antrag habe sie die Vermutung nicht \nwiderlegt, dass der alleinige oder überwiegende Grund der ihrer Versorgung \ngewesen sei.\n\n15\n\nGegen diesen am 6. Mai 1998 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid \nlegte die Klägerin am 27. Mai 1998 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben des von \nihr bevollmächtigten Landtagsabgeordneten X vom 31. Juli 1998 begründete. \nNach einer längeren Bekanntschaft und einer langsam wachsenden \nLiebesbeziehung habe Anfang 1996 der gemeinsame Wunsch bestanden zu \nheiraten. Dieser Plan sei wegen einer längeren Erkrankung des Verstorbenen im \nFrühjahr 1996 und seiner erforderlichen Magenoperation im September 1996 für die \nZeit nach der Genesung aufgeschoben worden. Die Absicht zu heiraten, hätten die \nPartner, wie sich aus den drei beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Frau \nT2 vom 23. Juli 1998, des Herrn T1 vom 22. Juli 1998 und des Herrn H1 vom 20. Juli \n1998 ergebe, seit 1996 bzw. Anfang 1997 öffentlich geäußert. Da die Eheschließung \nals Zeichen eines Neuanfangs in würdigem Rahmen habe erfolgen sollen, hätten \nsich weitere Zeitverzögerungen aus Kuraufenthalten des verstorbenen Ehemanns \nund einer anschließenden Beinverletzung der Klägerin ergeben. Am 18. August 1997 \nhätten die Partner sich beim Standesamt O über das Aufgebotsverfahren \nunterrichtet. Die Ausstellung einer für die Eheschließung benötigten \nAbstammungsurkunde von Herrn I1 habe sich bis zum 3. November 1997 \nhingezogen. Unmittelbar nach der Eheschließung hätte sich Herr I1 in das \nKrankenhaus begeben; in diesem Zeitpunkt habe man aber trotz des grundsätzlichen \nErnstes der Erkrankung eine mehrjährige Lebenserwartung nicht ausschließen \nmüssen. Zum Nachweis hierfür legte die Klägerin das Ärztliche Attest des Internisten \nDr. L aus O vom 30. Juli 1998 vor. Auf seinen Inhalt wird verwiesen. \n\n16\n\nDas LBV ermittelte daraufhin die Lebensumstände der Klägerin und des \nverstorbenen Beamten. Dabei ergab sich:\n\n17\n\nIn drei von dem Arbeitsamt L1 übermittelten Anträgen auf Gewährung von \nArbeitslosenhilfe vom 1. April 1996, 18. März 1997 und 23. März 1998 verneinte die \nKlägerin die Angabe nach einem Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner \nin einer Haushaltsgemeinschaft. \n\n18\n\nIn einer eingeholten ärztlichen Auskunft vom 17. Dezember 198 gab die \nChefärztin des Städtischen Krankenhaus O, Frau Dr. B an, die klinische Aufnahme \ndes Herrn I1 am 4. Dezember 1997 sei in Absprache mit dem Hausarzt Dr. L zur \nDurchführung einer parenteralen Ernährung zur Verbesserung des \nAllgemeinzustandes erfolgt, darüber hinaus habe er eine kalorienreiche \nFlüssignahrung erhalten. Bei dem bestehenden metastasierenden Magencarzinom \nhabe dem Patienten nicht ausreichend orale Nahrung zugeführt werden können. \nTrotz eines fortgeschrittenen, nicht heilbaren Tumorleidens, an dem er verstorben \nsei, habe bei seiner Aufnahme in das Krankenhaus eine akute Lebensgefahr nicht \nbestanden; eine zeitliche Vorhersage, wann Herr I1 seiner Erkrankung erliegen \nwürde, sei erfahrungsgemäß nicht möglich gewesen. Dem Patienten sei seine \nunheilbare Erkrankung bekannt gewesen; sein Allgemeinzustand habe sich \nallmählich und zunehmend verschlechtert.\n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999, der am 9. März 1999 als \nEinschreiben zur Post gegeben wurde, wies das LBV den Widerspruch mit der \nBegründung zurück, der gesamte Sachverhalt lasse erkennen, dass bei Würdigung \naller objektive feststellbarer Umstände die Annahme nicht ausgeräumt sei, die Ehe \nhabe dem alleinigen oder überwiegenden Zweck der Versorgung dienen sollen. Auf \ndie weitere Begründung wird verwiesen.\n\n20\n\nDie Klägerin hat mit Schreiben vom 25. März 1999 am 3. April 1999 Klage \nerhoben. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen ihrer ehemaligen \nProzessbevollmächtigten vom 28. Juli 1999 und 12. September 2000 unter \neingehender Wiederholung und Vertiefung des Sachvortrags ausgeführt, durch die \ndargelegten Umstände sei die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt. Die \nAbsicht, zu heiraten hätten sie schon früher gehabt, seien aber durch unvertretbare \nUmstände daran gehindert worden. Die Eheschließung mit dem verstorbenen \nBeamten sei eine Liebesheirat gewesen; sie lebe - wie mit der Eheschließung \nbeabsichtigt - mit dem Sohn I2 ihres verstorbenen Ehemanns in einer familiären \nGemeinschaft. Wie sich aus den eingereichten ärztlichen Erklärungen ergebe, die \nauch durch Zeugen bestätigt werden könnten, sei zum Zeitpunkt der Eheschließung \nnicht mit dem baldigen Tod ihres Ehemanns zu rechnen gewesen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nden Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 4. Mai 1998 und den \nWiderspruchsbescheid vom 8. März 1999 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28. Januar \n1998 Witwengeld zu gewähren.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidungen.\n\n26\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Lebensverhältnisse des verstorbenen \nBeamten insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 einschließlich der Fragen der \nPflege und Erziehung des minderjährigen I2 durch die Vernehmung von Zeugen. Auf \ndie durch die Zeugen gemachten Aussagen wird verwiesen.\n\n27\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nübereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Gewährung eines \nbeamtenversorgungsrechtlichen Witwengeldes nach dem am 4. Januar 1998 \nverstorbenen Beamten zu. \n\n31\n\nDie Witwe eines Beamten auf Lebenszeit erhält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als \ndrei Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des \nFalles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende \nZweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.\n\n32\n\nDie gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zum Zweck der Versorgung der Witwe \ngeschlossen worden ist, ist allerdings widerleglich. Sie gilt dann nicht, wenn der \nWitwe der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass die \nAnnahme nicht gerechtfertigt ist, die Versorgung der Witwe solle der alleinige oder \ndoch der überwiegende Zweck der Heirat sein. Die Vermutung der Versorgungsehe \nkann jedoch nur durch die besonderen (objektiv feststellbaren) Umstände des \njeweiligen Falles ausgeräumt werden. Erklärungen der Eheleute über den Zweck der \nEhe reichen deshalb nicht aus. Es müssen vielmehr besondere, objektiv erkennbare \nUmstände vorliegen, die einen anderen als den Versorgungszweck mindestens \nebenso wahrscheinlich machen. Die nicht von der Versorgungsabsicht beeinflussten \nVorstellungen müssen die Eheleute oder jedenfalls einen von ihnen mit mindestens \ndemselben Gewicht zur Heirat bestimmt haben. Entscheidend bleibt, ob die \nVersorgungsabsicht objektiv im Vordergrund der Erwägungen gestanden hat oder \nnicht. \n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Juli 1971 - VI B \n25.71 -, Buchholz 231, § 123 BBG Nr. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNRW (OVG NRW), Urteil vom 29. Januar 1990 - 12 A 395/88 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 2.3.1 Nr. 5; Urteil vom 28. Juni \n1993, - 12 A 2282/91 -; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss \nvom 1. Dezember 1998, - 3 B 95.3050 -, Schütz a.a.O, ES/C II 2.3.1. Nr. 10; \nSchütz a.a.O. Band 3 Teil D § 19 BeamtVG Rdnr. 57 ff.\n\n34\n\nDie Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung \ndes verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die \nWiderlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus. Etwas anderes gilt, wenn sich die \nEheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung \ndieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.\n\n35\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 a.a.O.\n\n36\n\nMit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG will der Gesetzgeber \ndie Gewährung eines Witwengeldes nicht nur in solchen Fällen unterbinden, in \ndenen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, dem \nEhepartner die Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz erfasst vielmehr auch die \nFälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod \neines Partners hinausgeschoben wurde. Auch in den Fällen, in denen eine auf eine \nunbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle \nLegalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen \nVermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. \n\n37\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. März 1996 - 3 B 95.648 -, IÖD 1997, 58 - 60.\n\n38\n\nFür die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung trägt die Witwe die materielle \nBeweislast in dem Sinne, dass es zu ihren Lasten geht, wenn nach Ausschöpfung \naller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die gesetzliche Annahme \nnicht ausgeräumt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, \nihr eine Versorgung zu verschaffen. Dabei ist ein voller Gegenbeweis für einen \nanderen Zweck der Heirat nicht erforderlich. Es genügt, dass die Annahme, die \nVersorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegend Zweck der Heirat gewesen, \nausgeräumt wird. \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1971 a.a.O.; Schütz, a.a.O. § 19 \nBeamtVG, Rdnr. 62 m.w.N.; Stegmüller - Schmalhofer - Bauer, \nBeamtenversorgungsgesetz, HB I, Erl. 3.2 zu § 19.\n\n40\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist es der Klägerin nach Ausschöpfen aller zur \nVerfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung \nfür das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Das Gericht hat auf \nGrund der eigenen Darlegungen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren wie \nim Klageverfahren und der Aussagen der Zeugen in den Beweisterminen vom 28. \nFebruar, 21. Oktober und 24. Oktober 2002 nicht die Überzeugung gewinnen \nkönnen, dass die am 3. Dezember 1997 geschlossene Ehe, die wegen des Todes \ndes Versorgungsempfängers am 4. Januar 1998 weniger als drei Monate gedauert \nhat, sodass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtenVG \neingreift, der Ausdruck einer seit längerer Zeit bestehenden, auf eine dauerhafte \neheliche Bindung gerichtete Entscheidung gewesen ist. \n\n41\n\nDie Klägerin hat nicht widerlegen können, dass die Ehe in Kenntnis einer \ngrundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemanns geschlossen worden \nist, was für beide Partner auch erkennbar war. Für eine solche Kenntnis spricht, dass \nder verstorbene Beamte seit dem 16. September 1996 wegen seiner \nMagenkrebserkrankung, die auch zu seinem Tod geführt hat, dauernd dienstunfähig \nwar. Wegen seiner Erkrankung wurde er gem. § 45 Landesbeamtengesetz mit Ablauf \ndes 31. Januar 1997 in den Ruhestand versetzt. Die Eheschließung erfolgte zu \neinem Zeitpunkt, zu dem nach dem aus dem zeitlichen Ablauf auch den Partnern \nbekannten Krankheitszustand von einer sehr ernsthaften, unheilbaren Erkrankung \nauszugehen war. \n\n42\n\nDer Verstorbene ist einen Tag nach der Heirat am 4. Dezember 1997 in \nAbsprache mit seinem behandelnden Arzt zur klinischen Behandlung in das \nKrankenhaus O gegangen. Nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen \nStellungnahme des Internisten L aus O vom 30. Juli 1998 und der Chefärztin des \nStädtischen Krankenhauses O, Frau Dr. B vom 17. Dezember 1998 bestand zwar im \nZeitpunkt der Krankenhauseinweisung keine akute Lebensgefahr; dennoch gab Frau \nDr. B in ihrer Stellungnahme an, dass der Verstorbene an einem fortgeschrittenen, \nnicht heilbaren, metastasierenden Magenkarzinom erkrankt war und auf Grund des \nZustands des Tumorleidens grundsätzlich damit zu rechnen war, dass er dieser \nKrankheit erliegen würde. Eine zeitliche Angabe zu der künftigen Lebenserwartung \ngab die Ärztin unter Hinweis auf ihre Erfahrung - wie nach Kenntnis des Gerichts bei \nderartigen Krankheitszuständen aus Patientenfürsorge üblich - nicht. Zur \nVerbesserung des allgemeinen Kräftezustands erfolgte in Absprache mit dem \nHausarzt Dr. L eine parenterale Ernährung und im weiteren Verlauf des \nKrankenhausaufenthalts darüber hinaus eine kalorienreiche Flüssignahrung, da dem \nPatienten bei bestehendem metastasierenden Magenkarzinom nicht ausreichend \norale Nahrung zugeführt werden konnte. Im Verlauf des Krankenhausaufenthalts \nerfolgte eine allmähliche und zunehmende Verschlechterung des \nAllgemeinzustandes. Die Unheilbarkeit seiner Erkrankung war dem verstorbenen \nEhemann nach den Angaben von Frau Dr. B auch bereits zum Zeitpunkt der \nBestellung des Aufgebots am 25. November 1997 bekannt. \n\n43\n\nAus diesen von fachkundigen Medizinern, die den verstorbenen Beamten \nbehandelt haben, folgt für das Gericht: \nAuch wenn die ärztlichen Stellungnahmen eine akute Lebensgefahr zum Zeitpunkt \nder Eheschließung verneinen, so bestand gleichwohl, wie sich aus der eindeutigen \nAussage der Frau Dr. L ergibt, ein grundsätzlich lebensbedrohlicher \nKrankheitszustand. In Kenntnis dieses Zustandes erfolgte die Eheschließung. \nSchließlich spricht auch der Umstand, dass der verstorbene Ehemann am 9. \nNovember 1997 eine an das Vormundschaftsgericht O gerichtete mit „Testament\" \nüberschriebene Willenserklärung für den Fall seines Todes niedergelegt hat, für die \nKenntnis seiner grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung.\n\n44\n\nGegen diese Feststellung spricht nicht die Aussage der Klägerin in ihrer \nAnhörung am 15. November 2001, es sei am 3. Dezember 1997 eine Hochzeitsfeier \nmit etwa 25 Personen durchgeführt worden und für den Geburtstag ihres \nverstorbenen Ehemannes am 19. Januar 1998 sei eine weitere Feier - was durch die \nAussagen der Zeuginnen Frau A, Frau D1, Frau D sowie die Zeugen Herrn H1 und \nHerrn T1 bei ihren Befragungen bestätigt worden ist - geplant gewesen. Diese \nAngaben bestätigen vielmehr die medizinische Einschätzung der Frau Dr. B, dass bei \nder Aufnahme des Herrn I2 am 4. Dezember 1997 in das Krankenhaus keine akute \nLebensgefahr für ihn bestanden habe, sie vermögen aber nicht die Tatsache seiner \nunheilbaren Erkrankung an Magenkrebs zu erschüttern. Dass auch der Klägerin die \nsich aus diesem Krankheitszustand ergebende Lebensbedrohlichkeit bewusst war, \nlässt sich aus ihrer Aussage schließen, sie habe ihren verstorbenen Ehemann bei \nArztbesuchen begleitet und sei auch bei seiner Magenoperation im Jahr 1996 in N4 \ndabei gewesen. Für beide Partner sei danach nicht verständlich gewesen, dass nach \ndem Tod der ersten Ehefrau wegen Krebs nun auch noch Herr I1 an einem \nMagentumor erkrankt sei; sie hätten dies als ein schweres Schicksal im Hinblick auf \ndas Kind I2 angesehen. Aus diesen Äußerungen wird erkennbar, dass auch der \nKlägerin der grundsätzlich lebensbedrohende Krankheitszustand ihres späteren \nEhemanns bewusst war. \n\n45\n\nDiese Kenntnis über den Krankheitszustand wird bestätigt durch die Angaben der \nZeugen. \nÜbereinstimmend haben die Zeugen Frau A, Frau D1, Frau D, Frau N, Herrn H1, \nHerrn T1, Herrn T3 und Herr I4 bestätigt, dass der verstorbene Herr I1 über seine \nKrebserkrankung Bescheid gewusst hat. Unterschiedlich war allerdings ihre \nEinschätzung zu seiner Kenntnis über eine akute Lebensbedrohlichkeit. Während die \nZeugin Frau N und der Zeuge Herr I4 bekundet haben, der Verstorbene habe über \nden Zustand seiner Erkrankung genau Bescheid gewusst und habe den Ernst seiner \nLage gekannt, er sei von auch vor dem Hintergrund mehrerer Krebserkrankungen in \nseiner Familie von keiner langen Lebenserwartung ausgegangen, man habe ihm \nseine Erkrankung auch ansehen können, im Oktober/ November 1997 habe er selbst \nkeine große Hoffnung mehr gehabt, hat die Zeugin Frau A angegeben, Herr I1 habe, \nobwohl er nicht mit einem raschen Ende gerechnet habe, den Ernst seine Lage \ngekannt, dies habe sich für sie auch aus seiner Äußerung ergeben, mit der er den \nEinsatz aller nur möglichen medizinischen Mittel für sich abgelehnt habe. \nEine positivere Einschätzung des Krankheitszustands haben hingegen die Zeugen \nHerr H1, Herr T1 und Herr T3 sowie die Zeuginnen Frau D und Frau D1 abgegeben. \nTrotz der ihm bekannten Krebserkrankung sei Herr I1 zuversichtlich und \nhoffnungsfroh gewesen, er sei auf Grund der eigenen Lebensgeschichte gewohnt \ngewesen, gegen den Tod anzukämpfen, er habe noch Lebensmut gehabt und sei mit \nZuversicht zur Behandlung in das Krankenhaus gegangen. \n\n46\n\nEine Würdigung dieser Zeugenaussagen zeigt, dass auch für Dritte, die dem \nVerstorbenen über Jahre als Verwandte, gute Freunde, Bekannte und \nBerufskollegen nahe standen, die Ernsthaftigkeit seines Krankheitszustandes \ndeutlich erkennbar war. Unterschiedliche Bewertungen haben die Zeugen nur \nhinsichtlich seiner voraussichtlichen Lebenserwartung gemacht. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass eine Einschätzung hierzu medizinischen Laien noch weniger \nmöglich ist als fachkundigen Medizinern. Hinzukommt, dass derartige Beurteilungen \nnicht unwesentlich von der persönlichen Nähe des Beobachtenden zu dem \nBetroffenen bestimmt ist. \nFür das Gericht hat demgemäß die Bekundung der Zeugin Frau A die größte \nÜberzeugungskraft. Ihrer Aussage ist zu entnehmen, dass dem verstorbenen \nEhemann deutlich die Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung bewusst. Dies ist \ndaraus zu schließen, dass er eindeutige Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs der \nin einem solchen Fall von ihm gewollten medizinischen Maßnahmen hatte. Die \nKlägerin hat somit nicht widerlegen können, dass die Ehe am 4. Dezember 1997 in \nKenntnis der grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung des Herrn I1 geschlossen \nworden ist.\n\n47\n\nEbenso wenig hat die Klägerin nachweisen können, dass die Eheschließung die \nkonsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung der Kenntnis des \nKrankheitszustandes bestehenden Heiratsentschlusses gewesen ist. \n\n48\n\nDie Klägerin hat bereits nicht eine zwischen ihr und dem verstorbenen Beamten \nbestehende häusliche Gemeinschaft dargetan. Bei ihrer eingehenden Befragung \ndurch das Gericht hat sie angegeben, ihren verstorbenen Ehemann nach dem Tod \nvon dessen erster Ehefrau im Jahr 1993 näher kennen gelernt zu haben. Aus dieser \nzunächst über die Kontakte zu dem Sohn I2 des Verstorbenen entstandenen \nBekanntschaft ist im Laufe der Jahre eine engere Bekanntschaft und Freundschaft \nerwachsen, in Verlauf derer der Verstorbene und sein Sohn I2 in zunehmenden Maß \nan dem Leben der in O1 lebenden und wohnenden Familie der Klägerin teilhatten. \nDies kommt darin zum Ausdruck, dass beide in den Jahren 1996 und 1997 von der \nMutter der Klägerin, Frau D1 dort öfter zum Mittagessen versorgt wurden. Trotz \ndieser im Verlauf der Jahre zunehmenden Betreuung haben die Klägerin und Herr I1 \naber weder in O1 noch in O einen gemeinsamen eigenen Haushalt begründet. Die \nMutter der Klägerin, Frau D1 und die Schwester der Klägerin, Frau D, denen wegen \nihrer unmittelbaren Nähe eine direkte Beobachtung hierzu möglich war, haben bei \nihrer Vernehmung als Zeuginnen angegeben, die Klägerin habe während der Jahre \n1996 und 1997 in O1 eine eigene Wohnung gehabt und beibehalten, in der auch \nweiterhin ihre Möbel gestanden hätten. Von O1 aus sei die Klägerin zur Arbeit \ngefahren. Zwar sei von den Partner daran gedacht gewesen, gemeinsame nach O in \ndas Haus des Verstorbenen zu ziehen. Dieser Plan sei aber nicht ausgeführt worden, \nda die Frage eines gemeinsamen Haushalts keine zentrale Bedeutung für sie \ngespielt habe. Die Mutter der Klägerin hat hierzu angegeben, dass nach ihrem \nEindruck sich Herr I1 zu einem gemeinsamen Haushalt nicht habe entschließen \nkönnen, weil er seine Entscheidung hierüber habe gehalten wollen. Auch die übrigen \nbereits erwähnten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Partner ihre \neigenen Wohnungen beibehalten hätten. Herr I1 habe in einem vollständig \neingerichtetem Haus in O gewohnt. Er habe in der dort eingerichteten Küche \nwiederholt selbst gekocht. Die Beibehaltung getrennter, selbstständiger Wohnungen \nwird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin sich nach den Angaben des \nEinwohnermeldeamts O1 erst am 20. Februar 1998 - nach dem Tod des Herrn I1 - \ndort angemeldet. Sie selbst hat auch nicht durch Erklärungen nach außen deutlich \ngemacht, in einer häuslichen Gemeinschaft mit Herrn I1 zu leben. Vielmehr hat die \nKlägerin in den Anträgen auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 1. April 1996 und \n18. März 1997 gegenüber dem Arbeitsamt L1 verneint, mit einem Partner in einer \nHaushaltsgemeinschaft zu leben. Ihre hierzu bei ihrer Anhörung am \n15. November 2001 auf Nachfrage des Gerichts gegebene Erklärung, sie habe \ndamals angegeben, einen Freund zu haben und sich im Übrigen nicht richtig \nunterrichtet gefühlt, vermag das Gericht nicht von einer gemeinsamen eheähnlichen \nHaushaltsführung zu überzeugen. \nEine gemeinsame Haushaltsführung ergibt sich auch nicht aus den Angaben der \nKlägerin, sie sei berechtigt gewesen, über das Konto ihres verstorbenen Ehemannes \nzu verfügen und hätten eine gemeinsame Kasse geführt, was beispielhaft darin zum \nAusdruck komme, dass er bei gemeinsamen Unternehmungen darauf bestanden \nhabe, auch für sie mit zu bezahlen. Diese Verhaltensweise ist der Ausdruck einer \nguten Freundschaft oder Bekanntschaft und beschränkt sich in der Darstellung der \nKlägerin auf eine Wirtschaftsgemeinschaft, sie belegt jedoch nicht gleichzeitig auch \ndie für eine eheähnliche häusliche Gemeinschaft wesensbestimmende \nWohngemeinschaft. Eine solche haben die Partner zu keiner Zeit begründet, sondern \nihre vollständig eingerichteten eigenen Wohnungen in O1 bzw. O beibehalten. Es \nhätte aber kein Hinderungsgrund für die Klägerin bestanden, beispielsweise in das \nHaus des Herrn I1 einzuziehen und dort gemeinsam mit dem Sohn I2 ein \nFamilienleben zu führen. Zwischen den Partner bestand jedoch nicht die objektiv \nerkennbare Absicht, unter Einschluss des Sohnes I2 eine häusliche Gemeinschaft zu \nbegründen. Dies wird bereits deutlich in der Aussage, sie hätten diesem Umstand \nkeine Bedeutung beigemessen. \n\n49\n\nDie Klägerin hat zur Widerlegung der Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nBeamtVG auch nicht darlegen können, dass mit der Eheschließung die \nVoraussetzung dafür geschaffen werden sollten, das Sorgerecht für den Sohn I2 auf \nsie zu übertragen.\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1990 - 12 A 395/98 -, in: Schütz, a.a.O. \nNr. 5.\n\n51\n\nDie kurz nach der Geburt des Sohnes I2 im April 1988 begründete und seit der \nErkrankung und dem Tod der ersten Frau des Herrn I1 in den Jahren 1992 und 1993 \nzu einem Pflegeverhältnis vertieften Betreuung durch die Zeugin Frau N wurde, wenn \nauch in sich mit dem Heranwachsen und Älterwerden des Kindes abschwächendem \nUmfang, bis zum Tod des Herrn I1 beibehalten. Nach seinen vorliegenden \nschriftlichen Äußerungen sollte es auch danach in der bis dahin entwickelten Form \nfortbestehen. Frau N sollte weiterhin die Versorgung des Kindes I2 sicherstellen. Der \nAnnahme, das Sorgerecht für I2 solle auf die Klägerin übergehen, steht entgegen, \ndass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht nicht zur \nÜberzeugung die alleinige Personensorge durch sie feststeht. Nach § 1631 Abs. 1 \nBGB umfasst die Personensorge insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind \nzu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die \nBetreuung des minderjährigen Sohns I2 erfolgte in den Jahren 1993 bis Januar 1998 \nsowohl durch die Pflegefamilie N als auch durch die Klägerin. Ohne dass es im \nEinzelnen auf die jeweiligen Schwerpunkte dieser sich abwechselnden und \nineinander greifenden Beteuerungen ankommt, die ihren beispielhaften Ausdruck in \nden Aufenthalten des Kindes I2 während der Woche in der Regel bei seiner \nPflegefamilie und an den Wochenenden und den Ferien zunehmend in der \nFamiliengemeinschaft der Klägerin zusammen mit seinem Vater in O1 sowie in der \nAufteilung von Ferien gefunden hat, zeigt sich nach den Angaben im \nVerwaltungsverfahren und auf Grund der Beweiserhebung, dass zu Lebzeiten des \nVaters von I2 nicht angestrebt worden ist, seine Betreuung nicht mehr durch die \nFamilie N fortführen zu lassen, sondern selbst die Erziehung zusammen mit der \nKlägerin zu übernehmen. Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die \nAbsicht, in dieser Weise eine neue eigene häusliche Gemeinschaft zu bilden, \nbestanden hat oder realisiert worden ist. Aus den in diesem Klageverfahren durch \ndas Jugendamt des Kreises W auf eine konkrete Anfrage des Gerichts vom \n26. Oktober 2001 in Auszügen vorgelegten Berichten aus der jugendhilferechtlichen \nBetreuungsakte für den Sohn I2 ergibt sich, dass er zu den Lebzeiten seines Vaters \nvoll in den Haushalt seiner Pflegemutter Frau N in O integriert gewesen ist, dort ein \neigenes Zimmer bewohnt hat und von seinem dortigen Wohnort zunächst die \nGrundschule und ab dem Sommer 1998, dem Wunsch seines Vaters entsprechend, \ndas Gymnasium in O besucht hat. Seine Wochenenden hat I2 seit Jahren von \nFreitagnachmittag bis Sonntag Abend in der Familie der Klägerin verbracht (Bericht \ndes Jugendamtes des Kreises W an das Amtsgericht O vom 16. März 1998). Nach \ndem Tod des Herrn I1 wurden zunächst Herr I4 und die Eheleute N als Mitvormund \nbestellt (Mitteilung des Amtsgerichts O vom 16. April 1998). Durch Beschluss des \nAmtsgerichts O vom 12. August 1999 ging die Vormundschaft bei Beibehaltung der \nVermögenspflegschaft durch Herrn I4 auf das Kreisjugendamt W über. Die Klägerin \nihrerseits wurde erst durch Beschluss des Amtsgerichts O vom 23. Januar 2001 zum \nVormund bestellt. \nSowohl die jugendhilferechtlichen Berichte als auch die vormundschaftsgerichtlichen \nEntscheidungen entsprachen dem Willen den Verstorbenen, die er in schriftlichen \nErklärungen niedergelegt hat und der durch die Bekundungen der Zeugen bestätigt \nworden ist. Seine Vorstellungen über die weitere Betreuung seines Sohns I2 hat der \nverstorbene Ehemann der Klägerin in einem mit „Testament\" überschriebenen an \ndas Vormundschaftsgericht O gerichteten Schriftstück vom 9. November 1997 \nniedergelegt. Darin hat er bestimmt, dass sein Sohn weiterhin von der Familie N \nbetreut werden sollte, wobei der enge, persönliche und emotionale Kontakt des \nKindes zu der Klägerin nicht von außen beeinträchtigt und gestört werden dürfe; er \nsolle unter allen Umständen in Zusammenarbeit mit Frau N gestärkt und gefördert \nwerden. Aus diesen Formulierungen, die er zusammenfassend mit dem Begriff von \n„zwei emotionalen Standbeinen\" umschrieben hat, lässt sich nicht entnehmen, dass \ndurch die Heirat mit der Klägerin eine Sorgerechtsübertragung auf sie erreicht \nwerden sollte. Seine Vorstellungen hat der Verstorbene auch noch in der \n„Willenserklärung\" vom 31. Dezember 1997 zum Ausdruck gebracht. Dass diese \nVorstellungen von der künftigen Betreuung und Erziehung seines Sohnes, der \nEntscheidung des Herrn I1 entsprochen hat, hat für das Gericht in überzeugender \nWeise die Zeugin Frau A bekundet. Sie hat angegeben, der Verstorbene habe sie \nnach seiner Erkrankung wegen der weiteren Betreuung und Erziehung seines \nSohnes I2 um Rat gefragt. Dabei habe sie den Eindruck gewonnen, er habe große \nVeränderungen für seinen Sohn vermeiden wollen, Frau N habe sich weiterhin um I2 \nkümmern sollen. Die Vorstellung von zwei „Standbeine\" auf die er die Zukunft seines \nSohnes habe stellen wollen, habe seinen Vorstellungen entsprochen. Auch die \nZeugen Herr H1, Herr T1 und Frau U haben in ihren Aussagen bekundet, dass nach \nihrer Einschätzung Herr I1 eine Betreuung seines Sohnes sowohl durch die Klägerin \nals auch Frau N gewünscht habe, auch wenn er sich wegen einer beobachteten \nEntfremdung von I2 zu der Familie N über eine Veränderung Gedanken gemacht \nhabe. Diesen Bekundungen entspricht es auch, dass der Sohn I2 nach dem Tod \nseines Vaters gemeinsam mit den Pflegeeltern N in das elterliche Haus in O gezogen \nund von dort aus zum weiteren Schulbesuch auf das dortige Gymnasium \nübergewechselt ist.\n\n52\n\nSchließlich hat die Klägerin auch nicht darlegen können, dass die Heirat am \n4. Dezember 1997 der Ausdruck einer seit langer Zeit geplanten Heiratsabsicht \ngewesen ist. \n\n53\n\nHierzu hat sie im Verwaltungs- und Klageverfahren und insbesondere bei ihrer \nBefragung am 15. November 2001 angegeben, zu Silvester 1995 habe sie ihr \nverstorbener Ehemann zum ersten Mal gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Damals \nhabe sie mit Rücksicht auf die Reaktion von I2 nicht zugestimmt. Nach der Operation \nihres verstorbenen Ehemannes im September 1996 sei die Heirat wegen einer \nanschließenden Kur nicht möglich gewesen und daher nicht verwirklicht worden. Im \nJahr 1997 hätten sie sich nach einem gemeinsamen Abend in der Burg O \nentschlossen, am 18. August 1997 das Standesamt aufzusuchen. Obwohl sie sich \nanschließend über die notwendigen Formalitäten informiert hätten, sei es wegen \neiner Sportverletzung, die sie sich am 21. Juli 1997 zugezogen habe, nicht zu einem \nHeiratstermin gekommen. Nach ihrem Geburtstag am 6. November 1997 hätten sie \nam 27. November 1997 Aufgebot bestellt.\n\n54\n\nAus diesen Angaben vermag das Gericht nicht den festen, nach außen deutlich \ngemachten Entschluss zu einer Heirat zu erkennen, an dessen Verwirklichung die \nPartner durch nachvollziehbare Gründe gehindert worden sind. Unter \nBerücksichtigung der von den Zeugen Frau A, Herrn H1, Herrn T1 und Herrn T2 \nbekundete Charaktereigenschaft des verstorbenen Ehemanns als eines distanzierten \nund verantwortungsbewussten Menschen, der erst nach längeren Überlegungen \neinen Entschluss gefasst habe, ist für das Gericht ein seit langem bestehender \nHeiratswunsch nicht erkennbar. Dies gilt ebenso für die Klägerin. Denn obwohl sie \nihren verstorbenen Ehemann seit mehreren Jahren kannte und sich beide nach ihrer \nSchilderung sehr nahe gekommen waren, hat sie keine nach außen erkennbaren \nTatsachen belegen können, aus denen sich deutlich eine feste Heiratsabsicht \nableiten ließe. Einen von Herrn I1 Silvester 1995 geäußerten Heiratswunsch hat sie \nzunächst aus verständlichen Gründen, die Reaktion des Kindes I2 zu bedenken, \nnicht sofort erwidert, später dann jedoch auch nicht wieder aufgenommen. Trotz der \nOperation und anschließenden Kur des Verstorbenen im Herbst 1996 wäre es jedoch \ndurchaus möglich gewesen, im restlichen Verlauf des Jahres 1996 oder Anfang 1997 \nkonkrete Vorbereitungen für eine Heirat zu treffen. Erst im Jahr 1997 haben die \nPartner jedoch überhaupt wieder über Heiratsabsichten gesprochen, sie aber wegen \neiner Sportverletzung der Klägerin im Juli 1997 zunächst nicht weiterverfolgt. Ihren \nfesten Heiratsentschluss haben die Partner erst an dem Geburtstag der Klägerin am \n6. November 1997 gefasst und mit der Bestellung des Aufgebots am \n25. November 1997 verwirklicht. \nAuch die Befragung der Zeugen hat nicht ergeben, dass die Klägerin oder Herr I1 \nbereits zu einem früheren Zeitpunkt nach außen erkennbare Entscheidungen für eine \nHeirat getroffen haben. Die Zeugin A und der Zeuge T1 haben hierzu ausgesagt, erst \nsehr spät über die Heiratsabsicht erfahren zu haben, und zwar zu einem Zeitpunkt \nals dies schon entschieden war. Nach der Aussage der Zeugin U hat die Klägerin ihr \ngegenüber Anfang 1996 Heiratsabsichten geäußert; über sie hat auch der Zeuge T2 \nMitte 1996 hiervon erfahren. Die Schwester der Klägerin, Frau D und die Zeugin N3, \neine Freundin haben ausgesagt, die Klägerin habe ihnen gegenüber allgemein über \nHeiratsabsichten gesprochen. Schließlich hat die Mutter der Klägerin, Frau D1 \nangegeben, ihre Tochter habe mir etwa zwei Jahre vor der Heirat hierüber \ngesprochen; im Allgemeinen habe sie aber hierüber nur durch ihre übrigen Kinder \nerfahren. \nInsgesamt ergibt sich, dass eine feste nach außen dokumentierte Heiratsabsicht \ndurch die Klägerin nicht nachgewiesen worden ist. Die Klägerin hat nicht darlegen \nkönnen, dass die langjährige Beziehung zwischen ihr und Herrn I1 von dem festen \nEntschluss geprägt gewesen ist zu heiraten. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nlässt sich auch aus dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19. Dezember \n1997 nicht mit der Wirkung einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ableiten, \ndass bei der Heirat versorgungsrechtliche Überlegungen keine Rolle gespielt haben. \nDenn denkbar ist auch, dass dieser Verzicht im Hinblick auf die am 3. Dezember \n1997 geschlossene Ehe erfolgt ist.\n\n55\n\nKann somit eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht festgestellt \nwerden, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld gem. § \n19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG aus.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-20/23-k-2355-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-20/23-k-2355-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294466","retrieved":"2026-07-09 03:16:13.989429+00:00"}}