{"status":"available","doknr":"OLD294464","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0120.13L4255.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"13 L 4255/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 30. Oktober 2002 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n23. Oktober 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig; insbesondere fehlt ihm nicht bereits deshalb das \nRechtsschutzbedürfnis, weil der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2003 \nmangels fristgerechter Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden \nwäre. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragstellers von einer wirksamen \nZustellung des Bescheides am 24. Oktober 2002 auszugehen. Ausweislich der \nEintragungen in der Postzustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde im Sinne \ndes § 418 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, hat der \nZusteller die Postsendung an diesem Tag dem Antragsteller persönlich übergeben. \nSoweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 behauptet, an diesem \nTage nicht zu Hause gewesen zu sein, und bereits in der Vergangenheit seien öfter \nSendungen lediglich in den Hausflur geworfen worden, hat er den nach § 418 Abs. 2 \nZPO grundsätzlich möglichen Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen \nnicht geführt; erforderlich hierfür ist der volle Nachweis eines anderen \nGeschehensablaufs,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8/86 -, NJW 1986, \n2127.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch innerhalb der Frist von einem Monat nach \nBekanntgabe des Bescheides (§ 70 Abs. 1 VwGO) Widerspruch eingelegt. Der \nAntragsteller ist mit gesondertem Schreiben des Antragsgegners vom \n23. Oktober 2002 aufgefordert worden, sich hinsichtlich seiner im \nAnhörungsverfahren betreffend den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides \ngeäußerten Einwendungen zur Höhe der Ratenzahlungen - diese sind auch \nGegenstand des Rückforderungsbescheides selbst - an die Stadtkasse des BM O zu \nwenden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, \nder sich auch im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen nur auf seine mangelnde \nLeistungsfähigkeit zur Zahlung dieser Raten beruft, muss sein bei der Stadtkasse \ndes Antragsgegners am 30. Oktober 2002 eingegangenes Schreiben vom \n26. Oktober 2002, dem auch die u.a. mit „Widerspruch in einzelnen Punkten\" \nüberschriebene Antragsschrift beigefügt war, als Widerspruch gegen den \nAufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Oktober 2002 angesehen \nwerden.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n9\n\nDie gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Fällen, in denen - wie hier \n- die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und begründet \nworden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von der \nsofortigen Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Im Rahmen \nder vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht zunächst den \nvoraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die \nsofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse regelmäßig dann geboten, wenn \nder Widerspruch oder die Klage offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser \nArt ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht \nkommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der \nRegel zu verneinen, wenn der Widerspruch oder die Klage offensichtlich begründet \nist. Kann bei der gebotenen summarischen Prüfung des eingelegten Rechtsbehelfs \nweder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit \nfestgestellt werden, ist in eine weitere, von den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung einzutreten.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kommt die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung nicht in Betracht; der Bescheid des Antragsgegners vom \n23. Oktober 2003 ist offensichtlich rechtmäßig.\n\n11\n\nDer Antragsgegner ist trotz Fortzugs des Antragstellers in den örtlichen \nZuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers gemäß § 45 Abs. 5 i.V.m. \n§ 44 Abs. 3 SGB X für den Erlass des Aufhebungsbescheides zuständig. Denn der \nFortzug des Klägers erfolgte erst am 15. August 2002 und damit nach Erlass der von \nder Aufhebung betroffenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom \n7. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2001. Im vorgenannten Zeitraum war der \nAntragsgegner für die Leistungsgewährung zuständig und bleibt es daher auch für \ndie Aufhebung der Bewilligungsbescheide,\n\n12\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A 940/96 - \nFEVS 49, 6.\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der dem Antragsteller bewilligten \nLeistungen ist § 45 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechende \nAnwendung findet.\n\n14\n\nDie Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum vom \n7. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2001 ist rechtswidrig, weil der Antragsteller \nkeinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik \nDeutschland und demzufolge auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem \nAsylbLG hatte. Nach Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens über die \nBestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat \nder europäischen Gemeinschaften gestellten Antrags (DÜ) vom 15. Juni 1990 war \nFrankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Antragsteller \nzum Zeitpunkt seiner Einreise über ein (vom 20. September 1999 bis \n19. Dezember 1999) gültiges, von Frankreich erteiltes Visum verfügte.\n\n15\n\nAuf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil die \nBewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG auf Angaben beruht, die er \nvorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Er hat bei seiner Anhörung zu seinem Asylantrag am \n9. November 1999 bewusst wahrheitswidrig angegeben, Staatsangehöriger Togos zu \nsein und nicht über Ausweispapiere zu verfügen, da seine Begleitperson den zur \nEinreise benutzten Pass wieder mitgenommen habe. Hätte der Antragsteller seinen \nbeninischen Nationalpass, in dem das Visum eingetragen war, vorgelegt, wäre durch \ndas Bundesamt sofort ein Rücknahmeersuchen an Frankreich gerichtet worden. \nFrankreich hätte den Antragsteller gemäß Art. 10 Abs. 1 a) DÜ wieder aufnehmen \nund gemäß Art. 10 Abs. 1 b) DÜ das Asylverfahren durchführen müssen. Nach der \nAussage einer Mitarbeiterin der zuständigen Ausländerbehörde in der \nHauptverhandlung vom 24. Juli 2002 im gegen den Antragsteller eingeleiteten \nStrafverfahren wegen Betruges (3 Cs 460/02 5 Js 403/02 AG O) erfolgt in derartigen \nFällen eine Rücküberstellung innerhalb weniger Tage. Zur Einleitung eines \nAsylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, Zuweisung des Antragstellers \nnach O und Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG durch den \nAntragsgegner wäre es bei wahrheitsgemäßen Angaben des Antragstellers nicht \ngekommen.\n\n16\n\nAuch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vor; insbesondere hat der \nAntragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die \nJahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. \n\n17\n\nDie gesetzlichen Vorgaben des § 50 SGB X für die Rückforderung sind ebenfalls \ngegeben. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits \nerbrachte Leistungen zu erstatten. Die Höhe des Rückforderungsbetrages von \ninsgesamt 6.278,53 Euro ist bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \nbefindlichen Aufstellungen nicht zu beanstanden; insbesondere ist die dem \nAntragsteller nach § 5 Abs. 2 AsylbLG für seine Arbeit geleistete \nAufwandsentschädigung von der Rückforderung unberührt geblieben. Auch der \nAntragsteller hat, nachdem ihm der Antragsgegner unter Beifügung sämtlicher für die \nBerechnung maßgeblicher Belege mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 die Höhe der \nRückforderungssumme erläutert hat, keinerlei Einwendungen mehr erhoben. Soweit \nder Antragsteller geltend macht, finanziell nicht zur Zahlung der monatlichen Raten in \nHöhe von 270,-- Euro in der Lage zu sein, ist dies nicht eine Frage der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern des \nVollstreckungsverfahrens.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-20/13-l-4255-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-20/13-l-4255-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294464","retrieved":"2026-07-09 03:16:13.826729+00:00"}}