{"status":"available","doknr":"OLD294485","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0117.13L4462.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-17","aktenzeichen":"13 L 4462/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Kosten eines qualifizierten Integrationshelfers für die Antragstellerin \nwährend des Besuchs der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in C in der Zeit vom \n15. November 2002 bis zum 31. Januar 2003 aus Sozialhilfemitteln zu \nübernehmen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. November 2002 bei Gericht gestellte Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag war wie aus dem Entscheidungstenor ersichtlich auszulegen und \ninsbesondere in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Denn hinsichtlich der Zeiträume vor \ndem Eingang des Rechtsschutzbegehrens bei Gericht und nach Ablauf des Monats, \nin dem das Gericht über den Antrag entscheidet, fehlt es von vorne herein an einem \nAnordnungsgrund. Im Sozialhilferecht kann nach ständiger Rechtsprechung eine \neinstweilige Anordnung nämlich nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage \nergehen. \n\n4\n\nDas Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung \n- etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das \nBestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat sowohl einen \nAnordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 \nBSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO. Die darin festgelegten \nVoraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Erkenntnisstand vor. Insbesondere \nzählt die Betreuung durch einen eigens für die Antragstellerin abgestellten \nIntegrationshelfer während des Besuchs der Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Rheinische \nSchule für Körperbehinderte, in C zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe im \nSinne dieser Vorschriften. Diese Hilfe ist auch erforderlich. Die Antragstellerin, die an \neiner ausgeprägten Cerebralparese und einer umfangreichen Sprachbehinderung \nleidet, benötigt zum Besuch der Schule die ständige Begleitung durch eine eigens für \nsie zur Verfügung stehende Betreuungsperson. Das ergibt sich aus dem \neingehenden Vortrag der Antragstellerin und aus den von ihr vorgelegten Unterlagen, \nden Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin vom 20. März 2002 \nsowie dem medizinischem Befundbericht von Prof. Dr. T, Direktor der Klinik für \nNeuropädiatrie in L1, vom 30. Oktober 2001. Das wird auch vom Antragsgegner nicht \nsubstantiiert in Abrede gestellt. Damit in Übereinstimmung hatte der örtliche Träger \nder Sozialhilfe (der Landrat des Kreises L2) den Eltern der Antragstellerin unter dem \n22. Januar 2002 mitgeteilt, für den Fall, dass die noch ausstehende \nhöchstrichterliche Entscheidung eine Zuständigkeit des Schulträgers verneine und \ndie des Sozialhilfeträgers bejahe, würden die Kosten von ihm (d.h. also aus Mitteln \nder Sozialhilfe) übernommen.\n\n6\n\nDer Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht dem Anspruch der \nAntragstellerin nicht entgegen. Ihr stehen keine bereiten Mittel zur Verfügung, die \neine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. Zwar kann nicht ausgeschlossen \nwerden, dass ein schulrechtlicher Anspruch gegen den Schulträger oder auch gegen \ndas Land Nordrhein-Westfalen besteht. Dass ein solcher Anspruch bezogen auf den \nZeitraum, für den Hilfe begehrt wird, durchgesetzt werden könnte, kann jedoch \nangesichts der unklaren Rechtslage zur Frage der Tragung der Kosten eines \nIntegrationshelfers und der bisherigen Rechtsprechung nicht angenommen werden. \nIn dieser Situation ist es dem einzelnen Hilfe suchenden Schüler zudem nicht \nzuzumuten, vor der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers einen oder gar mehrere \nin Betracht kommende Rechtsträger gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der \nZuständigkeitsstreit darf nicht auf dem Rücken der Antragstellerin ausgetragen \nwerden; vielmehr ist er von den Behörden untereinander zu lösen. Das entspricht der \nden Beteiligten bekannten Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n7\n\nUrteile vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - und vom 15. Juni 2000 \n- 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513.\n\n8\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an und verweist \nhinsichtlich der weiteren Begründung auf die angeführten Entscheidungen.\n\n9\n\nEin Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. \n\n10\n\nDie Antragstellerin hat eine besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht, die es \nunzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Wie \nsie überzeugend durch eigene Darlegungen und die Vorlage der Stellungnahmen der \nKlassenlehrerin und der Schulleiterin vom 20. März 2002 dargetan hat, würde ohne \ndie begehrte einstweilige Anordnung weitere Zeit verstreichen, in der ihre gesamte \nEntwicklung in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt würde. Auch das wird \nvom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt.\n\n11\n\nIm Rahmen des Anordnungsgrundes kann der Antragstellerin bzw. ihren Eltern \nauch nicht zugemutet werden, einen Eigenanteil an den Kosten eines qualifizierten \nIntegrationshelfers aufzubringen. \n\n12\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 - 16 B 1069/02 -.\n\n13\n\nDenn nach der in §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 28 Abs. 1 BSHG zum Ausdruck \nkommenden Wertung des Gesetzgebers ist bei der Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung, um die es hier geht, dem Hilfe Suchenden und ggfs. seinen Eltern die \nAufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten. \n\n14\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-17/13-l-4462-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-17/13-l-4462-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294485","retrieved":"2026-07-09 03:16:15.980085+00:00"}}