{"status":"available","doknr":"OLD294558","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0114.20K7717.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"20 K 7717/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E bewilligt, soweit er \nmit seiner Klage eine Kostenlastentscheidung im Widerspruchsverfahren zu seinen \nGunsten und die Feststellung begehrt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im \nVorverfahren notwendig war und soweit er mit seiner Klage die Festsetzung der \nKosten des Widerspruchsverfahrens bis zu einer Höhe von 112,09 DM \n(= 57,31 EUR) begehrt.\n\nDer Antrag im Übrigen wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der durch die Zuziehung\neines Rechtsanwalts im Vorverfahren entstandenen Kosten.\n\n4\n\nDer Beklagte gewährte dem Kläger ab Februar 1996 Sozialhilfe. Der Beklagte\nbelehrte den Kläger wiederholt über seine Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen\nund über die Folgen einer etwaigen Weigerung. Nachdem mehrere Versuche, den\nKläger in eine Arbeit zu vermitteln, aus verschiedenen Gründen gescheitert waren,\nwurde der Kläger an das Job Center des Kreises O zur Vermittlung einer\nErwerbstätigkeit zugewiesen. In diesem Rahmen wurde dem Kläger ein Angebot für\neine Arbeitsstelle bei der Firma I in O unterbreitet. Zu dem Vorstellungstermin am 4.\nFebruar 2000 erschien der Kläger jedoch nicht. Der Beklagte kürzte daraufhin wie\nzuvor schriftlich angekündigt, mit Bescheid vom 22. Februar 2000 den Regelsatz ab\nMärz 2000 um 25% und forderte den Kläger gleichzeitig auf, in Zukunft zum 15. eines\njeden Monats Nachweise über eigene Arbeitsbemühungen vorzulegen. Für den Fall,\ndass der Kläger dieser Forderung nicht nachkomme, kündigte der Beklagte für die\nZukunft eine weiter gehende Einschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt bis hin\nzur vollständigen Einstellung der Hilfe an.\n\n5\n\nUnter dem 7. März 2000 teilte das St. B Krankenhaus für Psychiatrie und\nNeurologie mit, dass sich der Kläger seit dem 6. März 2000 wegen Intoxikation bei\nAlkoholabhängigkeit, depressiver Reaktion und Bluthochdruck auf nicht absehbare\nZeit in stationärer Behandlung befinde. Unter dem 13. März 2000 teilte das\nKrankenhaus mit, dass der Kläger am 9. März 2000 entlassen worden sei.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. März 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er das\nGesundheitsamt mit der Prüfung der Erwerbsfähigkeit beauftragt habe. Eine\nEinladung werde er von dort erhalten. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass\nder Kläger hierdurch nicht von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen über\nArbeitsbemühungen entbunden sei. Auf die Folgen nicht ausreichend\nnachgewiesener Arbeitsbemühungen werde nochmals hingewiesen. In der Zeit vom\n21. März bis 23. März 2000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im K-\nKrankenhaus in O.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 23. März 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum\nLebensunterhalt für den Monat April, kürzte hierbei den Regelsatz jedoch um 40%.\nDer Beklagte begründete seine Entscheidung mit der andauernden Weigerung des\nKlägers, Nachweise über Arbeitsbemühungen vorzulegen. Die eingereichten\närztlichen Atteste seien nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kläger außerhalb der\nZeit der stationären Behandlung gehindert gewesen sei, sich um Arbeit zu\nbemühen.\n\n8\n\nAm 30. März 2000 sprach der Kläger persönlich im Sozialamt des Beklagten vor\nund legte ein Attest des Dipl.-Psychologen W vom 27. März 2000 vor. In diesem\nAttest wurde ausgeführt, dass sich der Kläger seit Februar des Jahres wegen einer\nreaktiven Depression in psychologischer Behandlung befinde. Art und Schwere der\nSymptomatik würden dazu führen, dass der Kläger nur mit Mühe seinen\nAlltagspflichten nachkommen könne. Er sei zum Teil auf Versorgung von\nAngehörigen angewiesen. Von einem Arbeitsversuch sei aus psychotherapeutischer\nSicht dringend abzuraten. Der Beklagte beauftragte unter Beifügung dieses Attestes\ndas Kreisgesundheitsamt mit der Untersuchung des Klägers und teilte dies dem\nKläger mit. Gleichzeitig teilte der Beklagte in diesem Schreiben mit, dass eine\nabschließende Entscheidung bezüglich der vorzulegenden Nachweise über\nArbeitsbemühungen sowie der bislang durchgeführten Regelsatzkürzungen erst nach\nEingang der amtsärztlichen Stellungnahme getroffen werde. Unter dem 7. April 2000\nreichte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. W1, Facharzt für\ninnere Medizin, für die Zeit vom 25. März 2000 bis zum 23. April 2000 ein. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 11. und 20. April 2000 legte der Prozessbevollmächtigte\nnamens und im Auftrag des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März\n2000 ein. Zur Begründung machte er geltend, der Kläger sei in den letzten Monaten\narbeitsunfähig erkrankt gewesen und befinde sich seit Februar 2000 in\npsychiatrischer Behandlung. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Sozialhilfe\nseien nicht gegeben, weil der Kläger nicht in der Lage sei, Arbeit aufzunehmen. Der\nBeklagte half dem Widerspruch zunächst nicht ab und legte ihn dem Landrat des\nKreises O vor. Die Hilfe für den Monat Juni 2000 wurde ebenfalls um 40% des\nRegelsatzes gekürzt.\n\n10\n\nSchon mit Stellungnahme vom 14. März 2000, die beim Beklagten allerdings erst\nim Juni 2000 einging, hatte das Gesundheitsamt des Kreises O festgestellt, dass\ndem suchtkranken und psychisch krankem Kläger nach seinem körperlichen und\ngeistigen Leistungsvermögen für die Dauer von zunächst einem Jahr keine Arbeit\nzuzumuten sei.\n\n11\n\nNach Eingang der amtsärztlichen Stellungnahme half der Beklagte mit Bescheid\nvom 16. Juni 2000 dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. März\n2000 \"gemäß § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung\" ab. Der Bescheid enthielt keine\nKostenentscheidung.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 2000 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers\ndem Beklagten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 3.282,00 DM\neine Kostenrechnung in Höhe von 529,66 DM. Mit Bescheid vom 18. Juli 2000 lehnte\nder Beklagte die Kostenübernahme gemäß § 63 Abs. 2 SGB X ab. Zur Begründung\nführte er aus, im vorliegenden Fall sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im\nVorverfahren nicht notwendig gewesen. Die rechtliche Problematik sei nicht derart\nkomplex gewesen, dass der Kläger seine rechtlichen Interessen nicht habe ohne\nanwaltliche Hilfe durchsetzen können. Die gleiche Entscheidung in der Sache wäre\ngetroffen worden, wenn der Kläger persönlich sachgerecht zu der angesprochenen\nrechtlichen Problematik vorgesprochen und selbst Widerspruch eingelegt hätte.\n\n13\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben\nvom 20. Juli 2000 erneut auf, die Kostenrechnung bis zum 3. August 2000 zu\nbegleichen. Die Zuziehung anwaltlicher Hilfe durch den Kläger sei entgegen der\nAnsicht des Beklagten notwendig gewesen. Der Kläger habe am 30. März 2000\npersönlich im Sozialamt vorgesprochen und ein Attest des Dr. W überreicht, welches\ndie Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Gleichwohl sei es unterlassen worden, diese\nVorsprache des Klägers als Widerspruch zu behandeln, oder den Kläger zumindest\nauf die Form des Widerspruchs hinzuweisen. Bei Einlegung des Widerspruchs sei es\nauch nicht absehbar gewesen, ob es sich um eine einfache oder eine komplexe\nAngelegenheit handele. Der Kläger sei rechtsunkundig gewesen und habe von der\nBehörde keine Hilfestellung erhalten.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 2000, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt\nwar, nahm der Beklagte seinen Abhilfebescheid vom 16. Juni 2000 zurück und lehnte\nden Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 63 Abs. 1 SGB X erneut ab. Zur\nBegründung machte der Beklagte geltend, er habe im Anschluss an den mit dem\nWiderspruch angegriffenen Bescheid diesen Bescheid durch Schreiben vom 30.\nMärz 2000 modifiziert, indem er die streitige Kürzung des Regelsatzes gerade unter\nden Vorbehalt der amtsärztlichen Stellungnahme gestellt habe. Nach dem Ergebnis\nder Untersuchung halte er eine volle Zahlung der Regelsätze für die Monate März\nund April 2000 für rechtens und gewähre diese auch. Unter Beachtung der\nModifizierung des angegriffenen Bescheides stelle sich der Widerspruch als\nunbegründet dar. Es könne deshalb keine Kostenentscheidung im Sinne des Klägers\ngetroffen werden. Unter dem 31. Juli 2000 brachte der Beklagte die von April bis Juni\n2000 einbehaltenen Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 656,40 DM zur\nAuszahlung.\n\n15\n\nGegen die Rücknahme der Abhilfeentscheidung wandte sich der\nProzessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. August 2000 und\nmachte geltend: Der vom Beklagten behauptete Vorbehalt, unter den die Kürzung\ndes Regelsatzes gestellt worden sei, sei nicht ersichtlich. Zumindest sei der\nangebliche Vorbehalt durch den Abhilfebescheid gegenstandslos geworden. Sich\nerst nach dem Abhilfebescheid auf diesen Vorbehalt zu beziehen und den\nAbhilfebescheid zurückzunehmen, sei rechtsmissbräuchlich und diene ganz\noffensichtlich allein dazu, sich der drohenden Kostenlast zu entziehen. Dies sei mit\ndem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar. Zudem sei die\nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen. Allein auf\nGrund der Depression und der Alkoholsucht sei es dem Kläger nicht zuzumuten\ngewesen, das Verfahren selbst zu führen. Die vom Beklagten vorgenommenen\nKürzungen der Hilfe hätten den Kläger in eine Krise gestürzt, die er ohne fremde\nHilfe nicht habe bewältigen können.\n\n16\n\nNach weiteren fruchtlosen Zahlungserinnerungen hat der Kläger am 10.\nNovember 2000 einen Klageentwurf eingereicht und zugleich die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz beantragt. Mit der beabsichtigten\nKlage erstrebt im Ergebnis die Übernahme von Rechtsanwaltskosten.\n\n17\n\nEr wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt\nergänzend vor: Der Beklagte habe in seinem Abhilfebescheid vom 16. Juni 2000\nkeine Kostenlastentscheidung getroffen, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben sei.\nDen daraufhin gestellten Ergänzungsantrag habe der Beklagte zu Unrecht abgelehnt.\nZu Unrecht stehe der Beklagte auf dem Standpunkt, dass der Widerspruch\nunbegründet gewesen sei, weil die vorgenommenen Regelsatzkürzungen unter dem\nVorbehalt der abschließenden amtsärztlichen Untersuchung gestanden hätten. Der\nangebliche Vorbehalt sei nicht hinreichend bestimmt gewesen und daher unwirksam.\nIm Übrigen seien vorläufige Verwaltungsakte nur im Falle von Begünstigungen\nzulässig. Bei der Regelsatzkürzung handele es sich hingegen um den Kläger\nbelastende Verwaltungsakte, die nicht vorläufig erlassen werden könnten. Da die\nBescheide des Beklagten rechtswidrig gewesen seien, sei der Widerspruch des\nKlägers zulässig und begründet gewesen. Der Beklagte habe daher eine\nKostenlastentscheidung zu Gunsten des Klägers treffen müssen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nihm für das Verfahren erster Instanz ratenfreie\nProzesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T\nbeizuordnen. \n\n20\n\nDer Beklagte äußert sich zum Prozesskostenhilfeantrag nicht, ist aber weiterhin\nder Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von\nRechtsanwaltskosten habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den\nSchriftsatz des Beklagten vom 27. Juni 2001 (Bl. 30 - 32 d. GA) Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Begehren,\n\n23\n\n1. eine Kostenlastentscheidung zu Gunsten des Klägers zu\ntreffen,\n\n24\n\n2.\n\n25\n\n3. in dieser Kostenentscheidung auszusprechen, dass die\nZuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen\nBevollmächtigten notwendig war,\n\n26\n\n4. \n\n27\n\n5. die zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 80 Abs. 3 S.\n1 VwVfG festzusetzen,\n\n28\n\n6. \n\n29\n\n7. die Beklagte zu verurteilen, den nach Ziffer 3\nfestzusetzenden Betrag an den Kläger auszuzahlen,\n\n30\n\n8. \n\n31\n\nnur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.\n\n32\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich des Antrags zu 4. ist bereits\nunzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben ist. \n\n33\n\nVoraussetzung für den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten\nZahlungsanspruch ist zunächst, dass drei in Form eines Verwaltungsakts ergehende\n- und ggf. zunächst durch Verpflichtungsklage zu erstreitende - Entscheidungen des\nBeklagten ergangen sind, nämlich erstens eine Kostenlastentscheidung zu Gunsten\ndes Klägers, zweitens ein in dieser Entscheidung enthaltener Ausspruch, dass die\nZuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war und schließlich\ndrittens die Feststellung der zu erstattenden Aufwendungen. Voraussetzung für den\nZahlungsanspruch ist, dass diese drei in Form eines Verwaltungsaktes ergehenden\nEntscheidungen der Behörde ergangen sind,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 und\nunter Bezugnahme auf diese Entscheidung VG Düsseldorf, Urteil vom 22.\nSeptember 1998 - 22 K 3207/97 - info also 1999, 208.\n\n35\n\nSolange diesbezügliche Verwaltungsakte nicht ergangen - oder ggf. wie vom\nKläger beantragt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 VwGO durch das Gericht ersetzt worden\nsind - kommt ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Betracht,\n\n36\n\na. A. offenbar BayVGH, Urteil vom 12. August 1982 - Nr. 22 B 81 A.1930 -\nBayVBl. 1982, 692.\n\n37\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung im Übrigen hat hingegen hinreichende\nAussicht auf Erfolg, mit der Maßgabe, dass der Kläger lediglich eine Festsetzung der\nerstattungsfähigen Kosten in Höhe von 112,09 DM und nicht, wie bislang begehrt, in\nHöhe von 529,66 DM beanspruchen kann.\n\n38\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n39\n\nUnterlässt die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde bei Stattgabe des\nWiderspruchs eine ihr gebotene Kostenentscheidung, kann der Bürger im Wege der\nVerpflichtungsklage eine \"isolierte\" Kostengrundentscheidung verlangen. Folglich ist\nsowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung als auch hinsichtlich der Feststellung zu\nden erstattungsfähigen Kosten und der Festsetzung ihrer Höhe die\nVerpflichtungsklage statthaft, die entweder auf Ergänzung des Abhilfebescheides\noder auf Erlass eines neuen Bescheides zu richten ist,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272 und Urteil\nvom 20. Mai 1987 a.a.O.\n\n41\n\nOb das Gericht, wie vom Kläger begehrt, in entsprechender Anwendung von §\n113 Abs. 2 VwGO selbst zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten\nund zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen befugt ist, \n\n42\n\nvgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 12. August 1982 a.a.O.,\n\n43\n\nbedarf im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens keiner abschließenden\nBeurteilung, da eine Umstellung des gewählten Klageantrags auf einen die Behörde\nzur Vornahme dieser Handlungen verpflichtenden Antrag jederzeit möglich ist und\ndeshalb die Erfolgsaussichten der Klage von der gewählten Antragsform nicht\nabhängig sind.\n\n44\n\nDer Zulässigkeit der angekündigten Klage steht auch nicht entgegen, dass vor\nihrer Erhebung ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist.\nDenn die Frage, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat und ob\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist inhaltlich Bestandteil der\nAbhilfeentscheidung. Eines erneuten Vorverfahrens gegen eine solche für den\nWiderspruchsführer negative Entscheidung in dem bereits durchgeführten\nWiderspruchsverfahren bedarf es nicht,\n\n45\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 2. August 1988 - 5 B 88.1024 - BayVBl. 1989,\n757.\n\n46\n\nDass der Abhilfebescheid vom 16. Juni 2000 vom Beklagten zurückgenommen\nwurde und das Widerspruchsverfahren, in dessen Rahmen auch die Kostenfrage zu\nklären war, infolgedessen keinen förmlichen Abschluss gefunden hat, steht dem nicht\nentgegen. Entscheidend ist, dass sich der Beklagte mit der Frage der\nErstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens (mehrmals) befasst hat. Im\nÜbrigen hätte das Widerspruchsverfahren bei Wirksamkeit der Aufhebung des\nAbhilfebescheides infolge der Nachbewilligung der Sozialhilfeleistungen seine\nErledigung gefunden, sodass aus prozessökonomischen Gründen ein nochmaliges\nWiderspruchsverfahren, diesmal hinsichtlich der Kosten des erledigten\nWiderspruchsverfahrens, entbehrlich wäre. Ob auch hinsichtlich der\nKostenfestsetzung (Klageantrag zu 3) ein Widerspruchsverfahren entbehrlich war,\nbedarf keiner Entscheidung. Denn die Klage ist jedenfalls als Untätigkeitsklage nach\n§ 75 S. 2 VwGO zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte nämlich mit\nSchreiben vom 27. Juni 2000 die Kostenfestsetzung beantragt, was der Beklagte mit\nBescheid vom 18. Juli 2000 abgelehnt hatte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt\ndieser Bescheid nicht. Daraufhin hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers\nmit Schreiben vom 20. Juli 2000 ausdrücklich gegen den Bescheid und die darin\ngeäußerte Rechtsauffassung des Beklagten gewandt. Dieses Schreiben ließ\neindeutig erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte nicht gewillt war, die\nEntscheidung zu akzeptieren und dass eine nochmalige Überprüfung der vom\nBeklagten getroffenen Entscheidung gewollt war. Ein Widerspruchsverfahren hat der\nBeklagte dennoch nicht eingeleitet, sondern stattdessen einen zweiten\nAblehnungsbescheid erlassen, gegen den sich der Prozessbevollmächtigte mit\nweiterem Schriftsatz ebenfalls ausdrücklich gewandt hat. Ein Widerspruchsbescheid\nist bis heute nicht ergangen, sodass eine Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage\nzulässig wäre.\n\n47\n\nDie Klageanträge zu 1 und 2 sind aller Voraussicht nach auch begründet, weil\nder Kläger voraussichtlich einen Anspruch auf den Erlass der begehrten\nVerwaltungsakte hat. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 besteht der Anspruch\nhingegen nur in dem oben bereits genannten Umfang.\n\n48\n\nDer Anspruch des Klägers auf eine für ihn günstige Kostenlastentscheidung folgt\naus § 72 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die erstgenannte Vorschrift\nbestimmt, dass die Behörde, wenn sie den Widerspruch für begründet hält, ihm\nabhilft und über die Kosten entscheidet. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der\nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,\ndemjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten,\nsoweit der Widerspruch erfolgreich ist. \n\n49\n\nBei der Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich war, ist allein auf den äußeren\nErfolg eines Widerspruchs abzustellen. Ob der Widerspruch nach objektiver\nRechtslage den Erfolg hätte haben dürfen, ist kostenrechtlich unerheblich. Ein\nWiderspruch ist deshalb immer erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde ihm\nabhilft,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 a.a.O.; siehe auch OVG NRW, Urteil\nvom 15. Mai 1991 - 22 A 1809/90 - DÖV 1992, 122.\n\n51\n\nHier vertritt der Beklagte zwar den Standpunkt, der mit dem Widerspruch\nangefochtene Bescheid über die Regelsatzkürzung sei unabhängig vom Widerspruch\naufgehoben worden. Dem steht aber die ausdrückliche Bezeichnung des Bescheides\nvom 16. April 2000 als \"Bescheid über die Abhilfe gemäß § 72\nVerwaltungsgerichtsordnung\" entgegen. Zwar hat der Beklagte diesen\nAbhilfebescheid nachfolgend durch den Bescheid vom 28. Juli 2000 aufgehoben.\nIndessen dürfte dieser Bescheid und damit die darin getroffene Regelung nichtig\nsein. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem\nbesonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller\nin Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. So liegt es hier. Der Beklagte\nhat bei der \"Rücknahme\" seines Abhilfebescheides vermieden, eine gesetzliche\nVorschrift zu benennen, auf die sich seine Rücknahmeentscheidung stützen ließe.\nEine derartige Rechtsgrundlage könnte zwar die Vorschrift des § 45 SGB X geboten\nhaben. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt (auch eine\nAbhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ist ein solcher Verwaltungsakt), der ein Recht\noder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, ganz oder teilweise mit\nWirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter bestimmten\nEinschränkungen zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Indessen hat\nsich der Beklagte an den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger\nbegünstigender Verwaltungsakte offensichtlich nicht orientieren wollen. Nach dem\nvorausgegangenen Schriftwechsel war und ist es offensichtlich, dass der Beklagte\nmit der Aufhebung der Abhilfeentscheidung ohne Rücksicht auf das zur Verfügung\nstehende gesetzliche Instrumentarium für eine Rücknahme der Abhilfeentscheidung\nversuchte, sich der drohenden Kostenlast zu entziehen. Es ist offensichtlich, dass die\nRücknahme der Abhilfeentscheidung allein den Zweck verfolgte, die gesetzlichen\nFolgen der Abhilfeentscheidung zu umgehen.\n\n52\n\nAber auch wenn man auf Grund des schwer wiegenden Fehlers keine Nichtigkeit,\nsondern bloß eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides\nannehmen wollte, führt dies letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Berufung\nauf die Rücknahme dieser Abhilfeentscheidung - gegen die zudem durch das\nSchreiben vom 30. August 2000 Widerspruch eingelegt worden ist, dem\naufschiebende Wirkung zukommen dürfte - ist dem Beklagten verwehrt, weil sie\nrechtsmissbräuchlich wäre. Die Ausgangsbehörde darf nämlich einen\nWiderspruchsführer nicht ohne tragfähigen Grund um den zu erwartenden\nKostenanspruch bringen,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 a.a.O.\n\n54\n\nZwar hat die Behörde grds. freie Wahl (nach pflichtgemäßem Ermessen), ob sie\neinen Verwaltungsakt außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen bzw.\nwiderrufen möchte oder ob sie den Weg geht, ihre Entscheidung formell über den\nWeg des § 72 VwGO abzuändern. Eine Verwaltungspraxis, welche zielgerichtet nur\nzur Vermeidung der Kostenlast in eine bestimmte Verfahrensweise ausweicht, ist\njedoch mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren.\nWenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet\nist, von einer Abhilfe jedoch absehen möchte, hat sie besonders zu prüfen, ob\nsachliche Gründe für diese Vorgehensweise sprechen. Ein besonderer sachlicher\nGrund dafür, den Bescheid über die Kürzung des Regelsatzes außerhalb des\nWiderspruchsverfahrens zurückzunehmen, ist hier allerdings schon im Ansatz nicht\nersichtlich. Insbesondere vermochte der vom Beklagten behauptete \"Vorbehalt\", der\ndem Kürzungsbescheid nachträglich beigegeben worden sein soll, einen solchen\nsachlichen Grund nicht herbeizuführen. Zum einen fehlte es an einer gesetzlichen\nErmächtigung für einen derartigen nachträglichen Vorbehalt und zum anderen war es\nganz offensichtlich rechtswidrig, den Regelsatz des Klägers in Kenntnis seiner\npsychischen Erkrankung und seiner Suchtkrankheit vorläufig, d.h. \"vorbehaltlich\"\neiner Stellungnahme des Gesundheitsamtes, weiterhin um 40% zu kürzen. §§ 18, 25\nBSHG stellen Hilfenormen dar und sollen den Hilfe Suchenden in seinem\nSelbsthilfestreben stärken. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn dem\nHilfe Suchenden eindeutig und ohne \"Vorbehalt\" seine Obliegenheiten und die\nFolgen bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten vor Augen geführt werden. Nur\ndann kann der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten. Wird die Frage, ob und\nin welchem Umfang ihm Arbeitsbemühungen obliegen, von einer nachfolgenden\nUntersuchung abhängig gemacht, wird ihm diese Möglichkeit gerade verwehrt. Von\ndem Betroffenen darf zudem nichts Unzumutbares gefordert werden. Diesem\nErfordernis würde man nicht gerecht, wenn der Sozialhilfeträger berechtigt wäre, von\neinem Hilfe Suchenden \"vorbehaltlich\" einer ärztlichen Untersuchung Nachweise\nüber (letztlich dann doch unzumutbare) Arbeitsbemühungen zu verlangen. Damit war\nder Bescheid über die Regelsatzkürzung ungeachtet der Frage, ob die Kürzung unter\nVorbehalt gestellt war oder nicht, rechtswidrig. Ob es angesichts der schwer\nwiegenden Erkrankung des Klägers und der vorgelegten privatärztlichen Atteste im\nvorliegenden Fall überhaupt einer Einschaltung des Gesundheitsamtes bedurft hätte,\nist zweifelhaft, kann hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls hätte der Beklagte\nnicht \"auf Verdacht\" nach § 25 BSHG vorgehen dürfen, solange die Zumutbarkeit von\nArbeitsbemühungen auch aus seiner Sicht nicht feststand. Der Widerspruch war\nmithin unabhängig vom Ergebnis der Stellungnahme des Gesundheitsamtes\noffensichtlich begründet. Fehlt nach alledem ein sachlicher Grund für die Aufhebung\ndes Kürzungsbescheides außerhalb des Widerspruchsverfahrens, so hat der Kläger\nAnspruch auf Abhilfe nach § 72 VwGO mit der entsprechenden Kostenfolge des § 63\nAbs. 1 SGB X.\n\n55\n\nDer Kläger hat auch, wie mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. begehrt,\ngemäß § 63 Abs. 2 SGB X einen Anspruch auf die Feststellung seitens des\nBeklagten, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig\nwar.\n\n56\n\nNotwendig war die Zuziehung dann, wenn sie aus Sicht einer verständigen Partei\nvernünftig gewesen ist, d.h. es darf der Partei nicht zumutbar gewesen sein, das\nVerfahren selbst zu führen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und\ndie persönlichen Verhältnisse des Klägers an. Maßgebend ist, ob sich ein\nvernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen\nSachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 68/91 - BayVBl. 1994, 285 und\nBeschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611,\n\n58\n\nwobei an die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit der Partei nicht zu hohe\nAnforderungen gestellt werden dürfen,\n\n59\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. August 1993 - 24 E 390/93 -.\n\n60\n\nHier war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Verfahren eigenständig zu führen.\nDer Kläger war in der damaligen Zeit suchtkrank, depressiv und kaum in der Lage,\nseinen Alltagsverpflichtungen nachzukommen. Dem Kläger in einer derartigen\nSituation zumuten zu wollen, ein Verfahren, in dem es um existentielle Fragen\n(Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt!) ging, ohne fachkundige Hilfe eines\nRechtsanwaltes zu führen, ist nicht sachgerecht. Hinzu kommt, dass der Kläger sich\nsogar zunächst nach eigenen Kräften bemüht hat, das Verfahren ohne anwaltliche\nHilfe zu führen. Hierbei hat er allerdings seitens des Beklagten wenig bis keine\nUnterstützung erhalten. Denn sogar die persönliche Vorsprache des Klägers am 30.\nMärz 2000, bei der dem Beklagten das Attest des Dipl.-Psychologen W vom 27. März\n2000 vorgelegt wurde und die ersichtlich dem Zweck diente, sich gegen die Kürzung\nder Sozialhilfezahlungen zu wenden, wurde vom Beklagten nicht als Widerspruch\ngegen den Bewilligungsbescheid vom 23. März 2000 gewertet.\n\n61\n\nDie vom Beklagten festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen des\nKlägers belaufen sich allerdings nur auf insgesamt 57,31 EUR (= 112,09 DM). Der\nhier maßgebliche Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit\n(Gegenstandswert) - vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO - betrug 656,40 DM (=\n335,61 EUR). Dies entspricht dem Betrag, den der Beklagte in Anwendung der §§\n18, 25 BSHG zunächst einbehalten und später nachbewilligt hat. Unter\nZugrundelegung dieses Wertes betrug gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom\n24.06.1994 eine volle Gebühr 90 DM (= 46,01 EUR). Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1\nBRAGO erhält der Rechtsanwalt in anderen als den im Abschnitt drei bis elf\ngeregelten Angelegenheiten 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Insoweit ist der\nAnsatz einer 7,5/10 Gebühr (Mittelgebühr) für das Betreiben des Geschäfts\n(Geschäftsgebühr, vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) durch den\nProzessbevollmächtigten des Klägers nicht zu beanstanden. Ein Fall des § 120 Abs.\n1 BRAGO war hier nicht gegeben. Denn das Widerspruchsschreiben des\nRechtsanwaltes vom 11. April 2000 enthielt immerhin Ausführungen zum\nGesundheitszustand des Klägers und zur Unzumutbarkeit von Arbeitsbemühungen\nund kann nicht als Schreiben einfacher Art, vergleichbar mit einem Mahn- oder einem\nKündigungsschreiben, aufgefasst werden. Für eine Besprechungsgebühr nach § 118\nAbs. 1 Nr. 2 BRAGO, wie sie vom Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebracht\nwurde, ist vorliegend hingegen kein Raum. Den Verwaltungsakten lässt sich nicht\nentnehmen, dass eine Besprechung im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hätte.\nSchließlich hat der Bevollmächtigte noch Anspruch auf die Erstattung von\nPostgebühren (§ 26 BRAGO) und Schreibauslagen (§ 27 BRAGO), wobei hinsichtlich\nder Postgebühren nach § 26 Abs. 1 S. 2 BRAGO ein Pauschsatz von 15% gefordert\nwerden konnte, maximal ein Betrag von 40,00 DM. Im vorliegenden Fall sind 15%\nvon 67,50 DM (Geschäftsgebühr), mithin 10,13 DM erstattungsfähig, sodass sich\nhinsichtlich der Anwaltskosten der Fall wie folgt darstellt:\n\n62\n\n7,5/10 Geschäftsgebühr: 67,50 DM\n\n63\n\n 1 Postgebühr: 10,13 DM\n\n64\n\nSchreibauslagen: 19,00 DM\n\n65\n\nnetto: 96,63 DM\n\n66\n\n+ 16% MWSt.: 15,46 DM\n\n67\n\n= gesamt 112,09 DM (= 57,31 EUR)\n\n68\n\nNur in diesem Umfang dürfte voraussichtlich ein Vergütungsanspruch des\nbevollmächtigten Rechtsanwaltes bestehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-14/20-k-7717-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-14/20-k-7717-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294558","retrieved":"2026-07-09 03:16:22.014713+00:00"}}