{"status":"available","doknr":"OLD294557","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0114.17K2793.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"17 K 2793/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin will Reinigungsabwässer aus ihrer chemischen Fabrik in einem \nAltölzwischenlager entsorgen. Sie verlangt von der Beklagten die Bestätigung der \nZulässigkeit dieser Entsorgung auf der Grundlage der Nachweisverordnung. Die \nBeklagte verweigert diese mit der Begründung, dass die Entsorgungsanlage für die \nanfallenden Abfälle nicht zugelassen ist.\n\n3\n\nDie Klägerin stellt organische Spezialchemiekalien her, insbesondere \nsauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe. Ihre Herstellungsanlage ist von der \nBezirksregierung L1 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt. Bei der \nReinigung ihrer Lagertanks fallen Spül- und Waschwässer an. Diese kann die \nKlägerin nicht in ihrer eigenen Abwasserbehandlungsanlage reinigen, weil deren \nchemischer Sauerstoffbedarf zu hoch ist und die Abwässer zudem stark \nschäumen,\n\n4\n\nzu weiteren chemisch-technischen Einzelheiten vgl. Beiakte Heft 1 Blatt \n30.\n\n5\n\nDie Klägerin will die Abwässer bei der Firma T Altölentsorgungs-GmbH \nentsorgen. Laut der immissionsschutzrechtlichen Bestätigungsverfügung des \nStaatlichen Umweltamtes L2 aus dem Jahr 1998 handelt es sich dabei um ein \nAltölzwischenlager. Dort dürfen u. a. Abfälle mit der LAGA-Schlüsselnummer 54408 \n(„Sonstige Öl-Wasser-Gemische\") bzw. mit der EAK-Schlüsselnummer 160706 \n(„Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig\") entgegengenommen \nwerden,\n\n6\n\nzu weiteren annahmefähigen Abfällen vgl. GA Bl. 14 f, Beiakte Heft 1 Blatt \n134.\n\n7\n\nIm Februar 1998 beantragte die T Altölentsorgungs-GmbH von der Beklagten, zu \nbestätigen, dass die Entsorgung der Abwässer der Klägerin in ihrer Anlage zulässig \nsei. Eine Woche nach Antragseingang forderte die Beklagte bei der Klägerin \nergänzende Unterlagen an, die zur Prüfung des Antrags erforderlich seien. Daraufhin \nänderte die Klägerin im April 1998 u. a. die Beschreibung des Entstehens der Abfälle \nund die Abfallschlüsselnummer zur EAK-Schlüsselnummer 160706 ab.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Bestätigung des \nEntsorgungsnachweises ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass wegen des \nniedrigen Flammpunktes der Abwässer bei der T Altölentsorgungs-GmbH \nSchwierigkeiten zu besorgen seien, weil dort kein eigenes Labor vorhanden sei. \nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte darin an, dass angesichts der \nnachgereichten Unterlagen gemäß § 5 Abs. 5 der Nachweisverordnung die \nBestätigung durch Ablauf der 30-Kalendertages-Frist fingiert worden sei. Die \nAblehnung verstoße gegen das Abweichungsverbot. Im Übrigen sei die Zuordnung \nder Abwässer zu der EAK-Schlüsselnummer 160706 zutreffend, da es sich bei den \nReinigungsflüssigkeiten um Altöl handele. Aus welchen Produktions- bzw. \nLagerungsprozessen mineralölhaltige Abwässer entstehen könnten, legte die \nKlägerin auch auf Nachfrage der Beklagten nicht dar. Ob die Zuordnung zu der EAK-\nSchlüsselnummer 160706 zutreffend sei, dürfe die Beklagte nicht überprüfen, denn \nhierfür sei allein die Kreisordnungsbehörde der Klägerin, der Landrat des S-Kreises, \nzuständig.\n\n9\n\nZu weiteren, insbes. chemischen Einzelheiten s. Beiakte Heft 1 Bl. 77-82, 114-\n115, 128-129.\n\n10\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1999 - zugestellt \nam 23. März 1999 - zurück. Sie begründete die Zurückweisung im Wesentlichen \ndamit, dass die Abwässer der EAK-Schlüsselnummer 070101 („Wässrige \nWaschflüssigkeiten und Mutterlaugen\") zuzuordnen seien. Solche Abfälle dürfe die T \nAltölentsorgungs-GmbH nicht entsorgen. Zugleich ergänzte sie die Begründung des \nAblehungsbescheides dahingehend, dass die fingierte Genehmigung aufgehoben \nwerde.\n\n11\n\nHiergegen hat die Klägerin am 22. April 1999 Klage erhoben.\n\n12\n\nSie begründet ihre Klage mit den im Widerspruchsverfahren dargelegten \nArgumenten, die sie wiederholt und vertieft. Sie legt ein Schreiben des \nOberkeisdirektors des S-Kreises vor, nach dem die von ihr gewählte Zuordnung der \nAbwässer zur EAK-Schlüsselnummer 160706 - ohne nähere Begründung - als \nzutreffend bestätigt wird. Sie geht davon aus, dass der Ablehnungsbescheid mit der \nBegründung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, eine \nrechtswidrige Aufhebung der fiktiven Bestätigung enthält. \n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, bei ihr fielen \nverschiedenartige Abfallstoffe bei der Reinigung der Lagertanks an, je nach dem \nwelches Produkt hergestellt werde. Teils handele es sich um Abfallstoffe, die \nmineralölhaltig seien, teils um solche ohne Mineralölanteil. U. a. werde seit 1993 das \nProdukt EZ-Mul hergestellt, für das mineralölhaltige Grundstoffe gelagert und \nverwendet würden. Soweit die zugehörigen Tanks gereinigt würden, fielen die \nWasch- und Spülwässer unter den Altölbegriff.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1998 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheids vom 18. März 1999 \naufzuheben,\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\nfestzustellen, dass die vorgenannten Bescheide \nrechtswidrig waren.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid angegebenen \nGründe.\n\n21\n\nDas Gericht hat eine Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen eingeholt. Der Sachverständige Dipl.-Chem. Dr. N kommt darin zum \nErgebnis, dass die Abwässer der EAK-Schlüsselnummer 160705 („Abfälle aus der \nReinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend\") zuzuordnen sind. Hinsichtlich \nweiterer Einzelheiten wird auf GA Bl. 161-166 und auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, \ndass die Rücknahme der ggf. fiktiv ergangenen Bestätigung aufgehoben wird, weil \nsie rechtmäßig ist. Der in den Nachweisunterlagen angegebene zu entsorgende \nAbfall kann in der vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht den Vorgaben des § 5 \nAbs. 2 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\n\n25\n\nvom 10. September 1996, BGBl. I S. 1382, ber. BGBl 1997 I S. 2860 zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) im Folgenden: \nNachwV\n\n26\n\nentsprechend entsorgt werden. \n\n27\n\nDie Beklagte stützt ihre Rücknahme im Widerspruchsbescheid auf § 48 VwVfG \nNRW. Danach kann eine Behörde einen Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn er \nrechtswidrig ist. Die fiktive Bestätigung des Entsorungsnachweises Nr. \nENE1ZSX00009, von der die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, stellt einen \nsolchen rechtwidrigen Verwaltungsakt dar.\n\n28\n\n1. Auf fiktive Verwaltungsakte sind die allgemeinen Regeln anwendbar, die auch \nfür real erlassene Verwaltungsakte gelten,\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79, in: \nBVerwGE 60, 223; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 19. Mai 1999 - 3 A 3506/95, in: NWVBl 1999, 467; \nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. April 1998 - A \n1/4 S 221/97, in: LKV 1999, 31; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), \nBeschluss vom 11. April 2000, 4 L 558/00.NW (juris); Verwaltungsgericht Dessau, \nUrteil vom 4. März 1999 - A 1 K 232/98 -, in: VwRR MO 1999, 338; Caspar, Der \nfiktive Verwaltungsakt, in: AöR 2000 (Bd. 125), S. 132, 143 ff; Oldiges, Der fiktive \nVerwaltungsakt, in: Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts (UTR Bd. 54), 2000, \nS. 41 ff; Selkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. (2001), § 35 \nRn. 52a; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. (2003), § 42 Rn. 58, Anh. § 42 Rn. \n24.\n\n30\n\nDie fiktive Bestätigung, von der die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, ist \nrechtswidrig gewesen. Ebenso wie es rechtswidrige reale Verwaltungsakte gibt, gibt \nes auch rechtswidrige fiktive Verwaltungsakte. Nach § 5 Abs. 2 NachwV wird die \nZulässigkeit der Entsorgung u. a. dann bestätigt, wenn die Ordungsgemäßheit und \nSchadlosigkeit der Verwertung Gewähr leistet ist. Die Verwertung der deklarierten \nAbfälle bei der T Altölentsorgungs-GmbH ist jedoch nicht ordnungsgemäß, weil ihre \nAbfallentsorgungsanlage für die Annahme der vorgesehenen Abfälle nicht \nzugelassen ist (dazu siehe sogleich unter Ziffer 3). Die Genehmigungsfiktion ist \nrechtswidrig und damit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG NRW rücknehmbar. \nDie Rücknahme ist im Widerspruchsbescheid von der Beklagten zu Recht \nausgesprochen worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist gewahrt. \nDenn der Beklagte erfuhr erst im März 1999 vom Analyselabor V GmbH, dass mit \n„Ölphase\" nur allgemein „organische Phase\" (Phase = einzelner Teil eines \nGemenges) gemeint war. Erst dann konnte er die Unrichtigkeit der \nSchlüsselnummerangabe durch die Klägerin zuverlässig feststellen. Schutzwürdiges \nVertrauen ist der Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG \nNRW nicht zuzubilligen, weil sie eine unrichtige Abfallschlüsselnummer in ihrem \nAntrag angegeben hat, sei dies auch nicht wider besseren Wissens erfolgt. Auch \nkommt es auf eine evtl. fehlende Ermessensausübung nicht an, weil angesichts der \nGefährlichkeit der in Rede stehenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle \nnur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen werden konnte, \nnämlich die der Rücknahme der fingierten Bestätigung.\n\n31\n\n2. Die Beklagte durfte die fiktive Bestätigung der vorgesehenen Entsorgung \nzurücknehmen, obwohl die von der Klägerin für ihre Abwässer angegebene \nAbfallschlüsselnummer mit einer Abfallschlüsselnummer der T Altölentsorgungs-\nGmbH übereinstimmte. Die Beklagte musste sich nicht darauf beschränken, die \nÜbereinstimmung der Abfallschlüsselnummern zu überprüfen, sondern durfte \naußerdem überprüfen, ob der von der Klägerin angegebene Abfallschlüssel \nzutreffend war. Der Bestätigungsbehörde kommt im Nachweisverfahren ein \ninhaltliches Prüfungsrecht der Antragsangaben zu.\n\n32\n\nDie Bestätigungsbehörde hat nicht nur formal die Übereinstimmung der \nSchlüsselnummern bei Abfalldeklaration und Entsorgungsanlage zu überprüfen. \nDenn nach der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV bestätigt die Behörde die \nZulässigkeit der Entsorgung (nur), wenn „die Abfälle\" in der Entsorgungsanlage \nbehandelt, verwertet oder abgelagert werden und dies ordnungsgemäß, schadlos \nbzw. gemeinwohlverträglich erfolgt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV stellt ausdrücklich auf \ndie Abfälle selbst ab und nicht bloß auf deren Deklaration. Die zuständige Behörde \nist also sogar gehindert, sich bloß auf die Angabe der Abfallschlüssel durch den \nAbfallerzeuger zu verlassen. Andernfalls würde sie nicht die schadlose Entsorgung \nder tatsächlich angefallenen Abfälle, sondern nur derjenigen Abfälle bestätigen, die \nvon der Schlüsselnummer definiert werden, die aber gar nicht zur Entsorgung \nanstehen. Ginge es nur darum, eine formale Prüfung der Schlüsselnummern \nvorzunehmen, bedürfte es eines aufwändigen Bestätigungsverfahrens nicht.\n\n33\n\nAuch aus § 4 NachwV folgt, dass die Bestätigungsbehörde zu einer inhaltlichen \nÜberprüfung berufen ist. Bereits § 4 Abs. 1 Satz 1 NachwV, wonach eine \nDeklarationsanalyse vorzulegen ist, legt nahe, dass die Behörde inhaltlich prüfen \nmuss und nicht nur aus Vollständigkeits- oder Dokumentationsgründen die \nDeklarationsanalyse erhält. Bestätigt wird diese Auslegung durch einen \nUmkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Satz 2 NachwV. Dort heisst es:\n\n34\n\n„Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, \nbei dem der Abfall anfällt und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die \nArt der Vorbehandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus \ndiesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und und Zusammensetzung \ndes Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens \nausreichenden Umfang ergeben.\"\n\n35\n\nDas bedeutet, dass die Behörde jedenfalls Art, Beschaffenheit und \nZusammensetzung des Abfalls kennen muss. Diese Kenntnisse benötigt sie im \nPrüfungsverfahren aber nur, wenn die Nachweisverordnung vorsieht, dass die \nBestätigungsbehörde die vom Abfallerzeuger angegebene Schlüsselnummer auch \nauf ihre inhaltliche Richtigkeit prüft.\n\n36\n\nSchließlich bestätigt auch die amtliche Begründung zur \nNachweisverordnung,\n\n37\n\nabgedruckt bei Hösel/von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, \nLoseblatt (Stand: November 2002), Band 1 Ordnungsziffer 0241\n\n38\n\ndas gefundene Auslegungsergebnis. Dort (Bl. 10) ist festgehalten, dass die \nPrüfung der Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 2 auf die Beherrschung des \nGefährdungspotenzials der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle abzielt. \nEine solche Gefahrbeherrschung könnte bei einer bloß formalen Prüfung der \nAbfallschlüsselnummern auf ihre Übereinstimmung nicht stattfinden,\n\n39\n\nvgl. zum inhaltlichen Prüfungsrecht der Zustimmungsbehörde am Versandort \nim Abfallverbringungsrecht: Urteil der erkennenden Kammer vom 3. September \n2002 - 17 K 3899/02 -, sub. Ziff. II 2 a.\n\n40\n\nAuch die Änderung der Nachweisverordnung vom 24. April 2002 hat nur zu \nKlarstellungen, aber nicht zu einer Beschränkung der behördlichen \nPrüfungskompetenz geführt,\n\n41\n\nvgl. Begründung der Bundesregierung, in: Bundestags-Drucksachen \n14/8461.\n\n42\n\nDem inhaltlichen Prüfungsrecht der Behörde steht auch nicht § 5 Abs. 6 NachwV \nentgegen. Darin wird das Prüfungsprogramm der Bestätigungsbehörde beschränkt, \nsoweit es um die Frage geht, ob es sich um Verwertung oder Entsorgung handelt \nund die übrigen Erzeugervorschriften aus Bundes- und Landesrecht eingehalten \nwerden. Das Prüfprogramm wird aber nicht beschränkt, soweit es um die \nordungsgemäße/schadlose bzw. gemeinwohlverträgliche Entsorgung geht. Dieses \nPrüfprogramm des § 5 Abs. 2 Nr. 2 NachwV ist - möglicherweise anders als das des \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV - gerade nicht von § 5 Abs. 6 NachwV beschränkt. \nInsbesondere ist die Bestätigungsbehörde nicht gehindert, die Zuordnung der \nAbfallschlüsselnummer zu den zu entsorgenden Abfällen zu überprüfen. Wäre die \nGegenansicht zutreffend, müsste die Bestätigungsbehörde auch dann bestätigen, \nwenn für jeden mit der Sache Vertrauten offensichtlich ist, dass die zugeordnete \nSchlüsselnnummer unrichtig ist. Eine Behörde kann aber nicht dazu gezwungen \nwerden, an rechtswidrigen Handlungen (Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 NachwV) \nmitzuwirken. Die amtliche Begründung zu § 5 Abs. 6 NachwV bestätigt dieses \nAuslegungsergebnis. BR-Drs. 356/90 beschreibt die Zielrichtung des § 5 Abs. 6 \nNachwV folgendermaßen:\n\n43\n\n„Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der \nweiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG, insbesondere der \nPflichten zur Vermeidung und Verwertung - insbesondere der hochwertigen \nVerwertung - nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird \nvielmehr eigenständig außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die \nfür den Abfallerzeuger und -besitzer zuständige Behörde nach der allgemeien \nÜberwachung gemäß § 41 KrW-/AbfG bzw. speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. § 5 \nAbs. 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt.\"\n\n44\n\nEs ging dem Verordungsgeber erkennbar darum, dass nicht im Rahmen des \nNachweisverfahrens umfänglich die allgemeinen aus dem KrW-/AbfG und anderen \nsachnahen Gesetzen folgenden Pflichten geprüft werden, sondern jeweils nur die \nkonkrete Entsorgungsmaßnahme. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, dass der \nAbfallerzeuger hinsichtlich der Zuordung der Abfallschlüsselnummer nur seiner \nSitzortbehörde unterliegen soll.\n\n45\n\nDie beklagte Bezirksregierung ist nach Ziffer 31.8.3 des Verzeichnisses der \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes\n\n46\n\n(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364)\n\n47\n\nfür die Prüfung nach § 5 Abs. 2 NachwV zuständig. Den hierzu notwendigen \nSachverhalt erhebt sie in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. \n§ 26 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie ist in ihrer Sachaufklärung im Rahmen der von § 5 \nAbs. 2 Satz 2, 3 NachwV gezogenen Grenzen nicht eingeschränkt. Es steht ihr frei, \nsich weiterer Behörden, die - ggfs. allgemeine - Überwachungszuständigkeiten \nbesitzen, zur Ermittlung zu bedienen. Die Beklagte unternahm sogar den Versuch, \nsich der Bezirksregierung L1 zur weiteren Aufklärung zu bedienen. Das Resultat der \nAufklärungsbemühungen genügte ihr allerdings nicht und sie ermittelte weiter, \nobwohl die Bezirksregierung L1 die Auffassung der Beklagten sogar bestätigte. \nDagegen ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - unter \nZuständigkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern.\n\n48\n\n3. Der von der Klägerin in der verantwortlichen Erklärung angegebene Abfall fällt \nnicht unter diejenigen Abfälle, welche der vorgesehene Abfallentsorger, die T \nAltölentsorgungs-GmbH annehmen darf. Das ergibt sich aus der gerichtlich \neingeholten sachverständigen Stellungnahme des Dipl.-Chem. Dr. N. Hierin wird klar, \nnachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die von der Klägerin gewählte \nAbfallschlüsselnummer (160706) nicht zutreffend ist. Ein anderer Abfallschlüssel, für \nden die Abfallentsorgungsanlage der T Altölentsorgungs-GmbH zugelassen ist, ist \nbis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Der Sachverständige hat in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, dass auf der Grundlage der von der Klägerin zur Abfallherkunft \ngemachten Angaben (Ziffer. 1.2 der Verantwortlichen Erklärung) keine \nmineralölhaltigen Abfallstoffe aus Lagerkesselreinigungen anfallen können, sondern \nnur solche, welche zwar auch unter den umgangssprachlichen Oberbegriff „Öl\" fallen, \nchemisch aber als etherische Öle - nicht Mineralöle - einzuordnen sind (vgl. Auszug \naus Römpp, Chemielexikon, Stichwort „Öl\", abgedruckt: Beiakte Heft 1 Bl. 145). \n\n49\n\nDer Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Abfall, der aus der \nAnlage stammt, welche die Klägerin in der verantwortlichen Erklärung bzw. bis zum \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung angegeben hat. Bei diesen Abfällen \nhandelt es sich nicht um mineralölhaltige Abfälle. Die tatsächlichen Annahmen, die \nder Sachverständige seinem Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen \nzugrundegelegt hat, sind zutreffend. Die Abfälle, die aus der Reinigung der Anlagen, \ndie dem Genehmigungsbescheid der Bezirkregierung L1 55.8853-115/89 zu Grunde \nliegen und welche die Klägerin allein als abfallerzeugend angegeben hat, anfallen, \nenthalten kein Mineralöl. Wenn durch geänderte Produktionsweisen oder Produkte \nund infolgedessen geänderte Anlagengenehmigungen andere Abfallstoffe entstehen, \nmögen diese mineralölhaltig sein und bei der Firma T Altölentsorgungs-GmbH zu \nentsorgen sein. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung erstmals vorgetragen, aber nicht in das hier streitgegenständliche \nEntsorgungsnachweisverfahren eingeführt. Streitgegenständlich ist allein der \nbeantragte Entsorgungsnachweis. An den Angaben, die die antragstellende Klägerin \nin der Verantwortlichen Erklärung gemacht hat, muss sie sich festhalten lassen, weil \nallein hierauf eine Prüfung durch die Bestätigungsbehörde erfolgen kann. Die in der \nmündlichen Verhandlung erstmals (zur Herkunft mineralölhalter Abfälle findet sich bis \nzur Widerspruchsentscheidung nichts in den klägerischen Schriftsätzen, allenfalls die \nBehauptung, dass „Ölphase\" rechtlich unter Mineralöl zu fassen ist) erwähnten \nweiteren Produkte (EZ-Mul) erzeugen offenbar andere - nämlich mineralölhaltige - \nAbfälle als diejenigen, die der allein streitgegenständlichen Erklärung zu Grunde \nliegen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, für diese Abfälle einen \nEntsorgungsnachweis für die Firma T einzuholen, der von der Beklagten auch erteilt \nwerden dürfte, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n50\n\nDen Vorhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte Dr. N \nplausibel entgegentreten. Die Kammer schließt sich seinen schlüssigen \nsachverständigen Feststellungen an.\n\n51\n\nDie von der Klägerin beigebrachte Stellungnahme des Oberkreisdirektors des S-\nKreises überzeugt demgegenüber nicht. Sie enthält keine nähere (ggfs. chemisch-\nanalytisch unterlegte) Begründung oder Ableitung ihres Ergebnisses und weist \nüberdies abschwächende Formulierungen auf, welche ihre Überzeugungskraft \nerheblich herabsetzen.\n\n52\n\nNach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen können in der von \nder Klägerin in der Verantwortlichen Erklärung angegebenen Anlage keine \nmineralölhaltigen Abfälle entstehen. Deswegen können die dort entstehenden Abfälle \nnicht ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 NachwV bei der Firma T Altölentsorgungs-\nGmbH entsorgt werden. \n\n53\n\n4. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet, weil ein erledigendes Ereignis \nnicht eingetreten ist.\n\n54\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. \n11, 711 S. 1 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-14/17-k-2793-99","cited_norms":[{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-14/17-k-2793-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294557","retrieved":"2026-07-09 03:16:21.929243+00:00"}}