{"status":"available","doknr":"OLD294582","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0113.23K3762.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"23 K 3762/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.\n\n3\n\nDer am 14. Januar 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1974 Mitglied \ndes Versorgungswerks der Beklagten. Zum 31. Dezember 1993 gab der Kläger seine \nPraxis als niedergelassener praktischer Arzt auf. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 1994 stellte der Kläger einen Antrag auf \nGewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung des Antrags legte er ein \nAttest der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. U/Dr. med. A aus H vom \n9. Mai 1994 vor, in dem als Diagnosen chronische lumbale Wurzelreizung L5 bei \nProlaps L5/S1 rechtsseitig, rezidivierende Meniskuseinklemmung mit aktivierter \nmedialer Gonarthrose rechtsseitig, psychische Erkrankungen aus dem depressiven \nFormenkreis und Schmerzverarbeitungsstörung festgehalten wurden. Daneben \nbegründete der Kläger seinen Antrag mit einem Befundbericht des Arztes für Hals-\nNasen-Ohrenheilkunde Dr. med. U1 aus H vom 2. Mai 1994, der bei ihm eine \nchronische Rhino-Sinusitis mit akut entzündlichen Schüben feststellte. Der Kläger \nreichte des Weiteren ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C \naus H vom 11. Mai 1994 ein, der eine chronifizierte Depression bei entsprechender \nPersönlichkeitsstruktur diagnostizierte. Außerdem legte der Kläger noch eine \närztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Q aus K vom 29. April 1994 \nvor, derzufolge wegen folgender Erkrankungen derzeit Berufsunfähigkeit bestehe: \nrezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom bei nachgewiesener \nBandscheibenschädigung L2/L3 links und L5/S1 rechts, rezidivierende endoreaktive \nDepression mit Somatisierung und Schmerzverarbeitungsstörung, sinubronchiales \nSyndrom.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 1994 teilte der Kläger mit, im Hinblick auf seine \npsychischen Beschwerden werde er sich demnächst einer stationären Maßnahme \nunterziehen. \n\n6\n\nDie Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 1994 mit, auf Grund der \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei der Kläger derzeit allenfalls \narbeitsunfähig. Im Hinblick auf die vom Kläger erwähnte stationäre Maßnahme habe \nder Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit bis zu deren \nAbschluss vertagt.\n\n7\n\nIm August und September 1994 unterzog sich der Kläger einer vierwöchigen \nstationären Behandlung in der Klinik I, einer Klinik für Nerven- und psychosomatische \nKrankheiten.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 1997 kam der Kläger auf den Antrag vom 26. \nJanuar 1994 zurück und begehrte dessen Entscheidung. \n\n9\n\nIm Jahre 1997 absolvierte der Kläger einen einjährigen Weiterbildungslehrgang \nmit Praktikumszeiten in einer Reha-Klinik. Vom 13. Juli 1998 bis 30. Oktober 1998 \nwar er als Vertreter des Truppenarztes bei der Bundeswehr in unterschiedlichem \nUmfang tätig. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 19. August 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente ab, da Unterlagen, die eine Berufsunfähigkeit begründen \nkönnten, nicht vorgelegt worden seien. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom \n31. August 1998 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. \nApril 1999, der per Einschreiben am 29. April 1999 zur Post gegeben wurde, unter \nBezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurückwies. \n\n11\n\nAm 21. Mai 1999 ging der Beklagten ein undatierter \nnervenärztlicher/psychotherapeutischer Befundbericht der den Kläger behandelnden \nFachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. med. N aus L, zu, in dem diese \nals Diagnose eine neurotische Depression bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung \nmitteilte und zu dem Schluss kam, der Kläger sei auf Grund einer schweren \nArbeitsstörung im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf absehbare \nZeit nicht in der Lage, seinen Beruf als Arzt auszuüben.\n\n12\n\nAm 2. Juni 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er unter \nVerweis auf seinen Gesundheitszustand sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Er \nvertritt die Ansicht, berufsunfähig sei - wie in der privaten \nBerufsunfähigkeitsversicherung - derjenige, der den bislang ausgeübten ärztlichen \nBeruf, in seinem Falle also die Tätigkeit als niedergelassener praktischer Arzt, nicht \nmehr erfüllen könne. Dies habe er durch Stellungnahmen seiner behandelnden \nÄrztin, Frau Dr. med. N aus L, nachgewiesen. Frau Dr. med. N hat dem Kläger \nzuletzt in einer Stellungnahme vom 2. Mai 2002, eine Dysthymia bei schwerer \nnarzisstischer Persönlichkeitsstörung bescheinigt. Trotz einer zu diesem Zeitpunkt \nmehr als 7-jährigen Behandlung seien die schwere Arbeitsstörung, die völlig \nunzureichende Strukturierungsfähigkeit, die Zwangshandlungen und die Störungen \nder Affektdifferenzierung mit mangelhaftem Gespür für Distanz und Nähe im Kern \nunverändert geblieben. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. \nAugust 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. \nApril 1999 zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 26. Januar \n1994 Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der \nentsprechenden Regelungen der Satzung des \nVersorgungswerks der Beklagten zu gewähren.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des \nWiderspruchsbescheids.\n\n18\n\nDurch Beweisbeschluss vom 10. April 2002 hat das Gericht zur Feststellung \netwaiger Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen \nKräfte des Klägers und ihrer Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit eine neurologisch-\npsychiatrische Begutachtung des Klägers durch Herrn Prof. Dr. G, dem Chefarzt des \nB-Krankenhauses in L1, veranlasst. Auf der Grundlage einer Untersuchung des \nKlägers einschließlich einer elektroenzephalografischen Untersuchung sowie einer \nneuropsychologischen Zusatzbegutachtung und unter Berücksichtigung der bis zu \ndiesem Zeitpunkt im Rahmen des Rentenverfahrens vorgelegten ärztlichen \nStellungnahmen hat der Gutachter eine chronisch rezidivierende Depression, die \ngegenwärtig in Remission befindlich sei, diagnostiziert. Weiterhin bestünden bei dem \nKläger Minderleistungen in so genannten Exekutivfunktionen, die insbesondere in \nder planmäßigen Strukturierung von Alltagsfunktionen zu beschreiben seien. Der \nKläger sei auf Grund dieser Gesundheitsstörung nicht in der Lage, eine Tätigkeit als \nniedergelassener Arzt in selbstständiger Stellung auszuüben, es sei ihm aber \nmöglich, eine - auch vollschichtige - Tätigkeit als angestellter Arzt bei vorgegebener \nTätigkeit und Organisationsstruktrur und weitgehend freier Zeiteinteilung auszuüben. \nAuf die weiteren Feststellungen des Gutachtens wird verwiesen.\n\n19\n\nIn einer Stellungnahme zu dem durch das Gericht eingeholten Gutachten hat der \nKläger geltend gemacht, jede ärztliche Tätigkeit werde am Patienten ausgeübt und \nsetze die Fähigkeit voraus, in angemessener Zeit eine Anamnese und ein Konzept \nzur Behandlung zu erarbeiten. Dies sei ihm auf Grund seiner Erkrankung nicht \nmöglich, weshalb ihm im Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachtens keine \närztliche Tätigkeit möglich sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDer ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. August 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. April 1999 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; der Kläger hat gegenüber der Beklagten \nkeinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.\n\n24\n\nGemäß § 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten \n(SNÄV) in der Fassung vom 28. Oktober 2000 (MBl. NRW 2001, S. 126) hat jedes \nMitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine \nVersorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen \nBerufes aufgibt. Berufsunfähig in diesem Sinne ist ein Mitglied, wenn es infolge eines \nkörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen \nKräfte außer Stande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, § 10 Abs. 1 S. 2 SNÄV, \nwobei nach Satz 3 der Regelung als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen ist, \nbei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann.\n\n25\n\nDiese tatbestandlichen Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger nicht \nvollständig erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger nicht berufsunfähig, \nda nicht feststellbar ist, dass er krankheitsbedingt zu keiner ärztlichen Tätigkeit im \nSinne von § 10 Abs. 1 S. 3 SNÄV mehr in der Lage ist. \n\n26\n\nDas Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des \nVersorgungswerks lässt sich nicht mit den vom Kläger geltend gemachten \npsychischen Beschwerden begründen. \n\n27\n\nAuf die zunächst auch geltend gemachten orthopädischen Erkrankungen (vgl. \nAttest Dres. U/A) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger hat \ninsoweit anlässlich der Begutachtung durch Herrn Prof. Dr. G angegeben, keine \nWirbelsäulenbeschwerden mehr zu haben, und dahingehende Beschwerden oder \nSymptome waren auch nicht mehr nachweisbar. Des Weiteren ergeben sich keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die festgestellte chronische Rhino-Sinusitis mit akut \nentzündlichen Schüben zur Berufsunfähigkeit führen könnte.\n\n28\n\nHinsichtlich der psychischen Beschwerden ist nach den vorliegenden ärztlichen \nBerichten, insbesondere dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten neurologisch-\npsychiatrischen Gutachten und dem neuropsychologischen Zusatzgutachten, davon \nauszugehen, dass die beim Kläger festzustellende Minderleistung in so genannten \nExekutivfunktionen eine eigenverantwortlich planende ärztliche Berufsausübung, wie \nz.B. als niedergelassener Arzt in selbstständiger Stellung, nicht zulässt.\n\n29\n\nDies reicht indes nicht aus, eine Berufsunfähigkeit anzunehmen. Denn der Kläger \nist bei Zugrundelegung der medizinischen Erkenntnislage noch im Stande, eine \nandere ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 3 der Satzung, also eine \nTätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, \nauszuüben. Hierauf muss er sich verweisen lassen. Die Auswertung der Gutachten \nergibt insofern, dass der Kläger ärztliche Tätigkeiten, die fremdstrukturiert sind und \nexterne Planungsvorgaben beinhalten bei weitgehend freier Zeiteinteilung in \nabhängiger Stellung ausüben kann. Eine solche Tätigkeit kann ihm auch vollschichtig \nzugemutet werden, wenn keine mittelschwere oder schwere Phase einer depressiven \nStörung vorhanden ist. \n\n30\n\nDiese Überzeugung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf dem auf Grund des \ngerichtlichen Beweisbeschlusses vom 10. April 2002 durch Prof. Dr. G vom \nB-Krankenhaus in L1 unter dem 11. Juni 2002 erstellten Gutachten. Prof. Dr. G \nkommt darin zu dem neuropsychologischen Befund einer Minderleistung in den so \ngenannten Exekutivfunktionen. In der Folge komme es zu Schwierigkeiten bei \nAufgaben, bei denen das Erkennen von Regeln und Kategorien, sowie von \nKategorienwechseln bzw. das Problemlösen erforderlich sei. Auf Grund dieser in \nseiner Persönlichkeit verankerten Eigenschaften sei der Kläger auf Dauer nicht in der \nLage gewesen, eine mit vielen wechselnden unterschiedlichen Belastungen \nverbundene Allgemeinpraxis zu führen. Die rezidivierenden depressiven \nVerstimmungen seien in diesem Zusammenhang am ehesten als Reaktion auf die \nNichtbewältigung der täglichen Anforderungen einer Praxis zu deuten. Andere \nStörungen intellektueller Funktionen, insbesondere erworbene \nHirnleistungsstörungen, könnten nicht nachgewiesen werden. Auf Grund dieser \nFeststellungen sei der Kläger einer eigenverantwortlich planenden ärztlichen \nBerufsausübung nicht gewachsen, könne aber ärztliche Tätigkeiten ausüben, die \nfremdstrukturiert seien und externe Planungsvorgaben beinhalten.\n\n31\n\nGründe, diesem Gutachten nicht zu folgen sind nicht ersichtlich. Das vorliegende \nGutachten ist klar, vollständig und nicht in sich widersprüchlich. Es bietet keinen \nAnlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des \nSachverständigen. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist vielmehr \nvon Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der \nErhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen \nmedizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem \nGutachten selbst angegeben sind. Insoweit reicht das Gutachten aus, um das \nGericht in die Lage zu versetzen, die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers \nsachkundig zu beurteilen. \n\n32\n\nDie Aussagekraft des Gutachtens wird auch nicht durch die verschiedenen \nStellungnahmen der behandelnden Ärztin des Klägers, Frau Dr. N, erschüttert, in \ndenen dem Kläger attestiert wird, auf Grund einer schweren Arbeitsstörung im \nRahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage zu sein, den \nArztberuf oder eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig \nauszuführen. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Feststellung der \nBerufsunfähigkeit zunächst voraussetzt, dass sich aus ärztlichen Bescheinigungen \nergibt, dass bei dem Rentenantragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine \nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte vorliegt, darüber hinaus die \nStellungnahme aber auch substantiierte Aussagen darüber zu enthalten hat, welche \nder einzelnen Tätigkeiten, für die der Antragsteller an sich nach seiner ärztlichen \nVorbildung qualifiziert ist, infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder \nnur noch eingeschränkt ausgeführt werden können. \n\n33\n\nVgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen: \nOVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 -, S. 10/11.\n\n34\n\nAn solchen substantiierten Feststellungen fehlt es hier. Sämtliche ärztlichen \nStellungnahmen von Frau Dr. med. N enthalten keine Hinweise darauf, wie die \nwiedergegebenen Feststellungen getroffen und welche Untersuchungen \nvorgenommen wurden. Des Weiteren fehlen auch konkrete Angaben dazu, in \nwelchen Handlungsabläufen oder Verhaltensweisen der Kläger durch die \nfestgestellten Beschwerden behindert wird und welche ärztlichen Tätigkeiten ihm \ndeshalb nicht mehr möglich sind. \n\n35\n\nSoweit der Kläger rügt, er sei zu einer ärztlichen Tätigkeit nicht in der Lage, da \njede Form der Betätigung das Einordnen eines Krankheitsbildes und die Erarbeitung \neines Konzeptes, wie mit diesem Krankheitsbild umzugehen sei, erfordere und ein \nArzt dazu in der Lage sein müsse, in angemessener Zeit mit einem Patienten zu \nkommunizieren und zu Entscheidungen zu finden, führt dies nicht dazu, die \nFeststellungen des Gutachters Prof. Dr. G in Zweifel zu ziehen. Der Kläger übersieht, \ndass die ärztliche Vorbildung auch den Zugang zu einer Tätigkeit als Aktengutachter \netwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern eröffnet, die sich - anders als die \nTätigkeit eines niedergelassenen Arztes oder eines Arztes im Krankenhaus, der in \nkurzer Zeit mit zahlreichen verschiedenen Krankheitsbildern konfrontiert wird - \ngerade dadurch auszeichnet, dass sich der begutachtende Arzt für einen mehr oder \nweniger langen Zeitraum allein auf die Erfassung und Bewertung des \nKrankheitsbildes eines Patienten konzentrieren kann. Zu einer solchen \nKonzentrationsleistung ist der Kläger, wie die Auswertung des neuropsychologischen \nZusatzgutachtens zur Überzeugung des Gerichts ergibt, in der Lage. Dem \nmitgeteilten Ergebnis dieser Begutachtung zufolge war es dem Kläger möglich, sich \nüber einen Zeitraum von ca. 3 Stunden gut zu konzentrieren. Desweiteren erbrachte \ner gut durchschnittliche bis überdurchschnittliche Testleistungen im \nAufmerksamkeitsbelastungstest, der das Arbeiten unter straffer Zeitlimitierung \nerforderte. Anhaltspunkte, diese Feststellungen in Frage zu stellen, ergeben sich \nnicht.\n\n36\n\nAuf die Frage, ob der Kläger auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, kommt es in \ndiesem Zusammenhang hingegen nicht an. Das Risiko, dass adäquate Stellen \nbesetzt sind und für den Kläger deshalb nicht offen stehen, wird ihm von der \nberufsständischen Versorgung nicht abgenommen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 10.\n\n38\n\nDes Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass - wie vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung und sinngemäß zuvor schriftsätzlich unter Bezugnahme auf seine \nBeschäftigung bei der Bundeswehr geltend gemacht - jede Art einer ärztlichen \nBetätigung zu einer Verstärkung der Depressionen führen würde. Dazu hat der \nGutachter Prof. Dr. G, dem sich das Gericht auf Grund eigener Überzeugungsbildung \nanschließt, festgestellt, dass Ursache der sich schleichend entwickelnden \nrezidivierenden depressiven Verstimmung der Umstand war, dass der Kläger auf \nGrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur den Anforderungen einer \nselbstbestimmten eigenverantwortlichen Praxistätigkeit nicht gewachsen war. Da die \ndepressive Verstimmung einer nervenärztlichen Behandlung zugänglich gewesen \nsei, lasse jedenfalls eine - ggf. noch zu optimierende - antidepressive Behandlung \neine soweit ausgeglichene Stimmungslage und weit gehende Verhinderung eines \nerneuten Auftretens der depressiven Symptome erwarten, dass eine ärztliche \nBerufstätigkeit in dem vom Gerichtsgutachter vorgeschlagenen Umfang möglich sei. \nBestehen aber zumutbare Behandlungsmöglichkeiten für ein Krankheitsbild, das sich \nnegativ auf die Berufsfähigkeit auswirkt, muss sich der Rentenantragsteller, der sich \nauf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beruft, diese Therapiemöglichkeiten \nentgegenhalten lassen, solange ihre Erfolglosigkeit nicht feststeht.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 4 A 5470/00 -, S. 7.\n\n40\n\nDer Kläger kann sich zur Begründung seiner Berufsunfähigkeit auch nicht auf die \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sich auf private \nBerufsunfähigkeitsversicherungen bezieht, berufen. Dem dortigen \nBegriffsverständnis kommt für die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit nach \n§ 10 Abs. 1 SNÄV keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Wegen der \nUnterschiedlichkeit der jeweiligen Systeme kann der in Rede stehende Begriff der \nBerufsunfähigkeit nicht mit etwa gleich lautenden Begriffen in der gesetzlichen \nRentenversicherung bzw. im sonstigen Versicherungsrecht gleichgesetzt werden, \nsondern ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nVersorgungswerks auszulegen.\n\n41\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 10.\n\n42\n\nKann demnach das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von \n§ 10 Abs. 1 S. 2 und 3 SNÄV nicht festgestellt werden, ist die Klage mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-13/23-k-3762-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-13/23-k-3762-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294582","retrieved":"2026-07-09 03:16:23.823633+00:00"}}