{"status":"available","doknr":"OLD294597","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0110.7L4327.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"7 L 4327/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2002 \nhinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass, dem Widerspruch des Antragstellers gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung zu geben, weil das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das entgegenstehende private \nInteresse des Antragstellers überwiegt.\n\n6\n\nDies ist hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung bereits deshalb der Fall, weil \nder Antragsteller, sofern man nicht aus demselben Grund schon die Zulässigkeit des \nAntrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint, mangels \nAufenthaltsgenehmigung ohnehin ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 1 AuslG). Seine \nAusreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil er nach \nAblauf der Geltungsdauer der ihm am 30. Dezember 1999 für die Zeit bis zum \n6. August 2000 erteilten Aufenthaltserlaubnis noch nicht deren Verlängerung oder die \nErteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.\n\n7\n\nAuf Grund der mithin unabhängig von der Ausweisungsentscheidung gegebenen \nVerlassenspflicht wäre deren Außervollzugsetzung für den Antragsteller ohne großen \nWert. Auch bei einem Erfolg seines Antrags wäre er wegen der ohnedies \nbestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, sein Begehren auf \nAufhebung der Ausweisung vom Ausland aus zu verfolgen. Eine Aussetzung der \nVollziehung dieser Maßnahme würde seine Rechtsposition auch nicht bei der \nVerfolgung eines Aufenthaltsgenehmigungsanspruchs verbessern. Die Schranke des \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. AuslG wird auch dann Berücksichtigung finden, wenn die \nverfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist, wie sich aus der insoweit \neindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergibt. Außerdem erfüllt der \nAntragsteller auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen einen \nAusweisungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, der bereits für sich der \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Das Interesse des \nAntragstellers an einer Außervollzugsetzung der Ausweisung ist schon aus diesem \nGrund nicht hoch anzusetzen. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Beendigung des Aufenthalts und der Verhinderung der erneuten Einreise \ndes Antragstellers erheblich. Es sollen einerseits schon jetzt und nicht erst nach \neinem sich möglicherweise über Jahre hinziehenden Rechtsstreit weitere Straftaten \ndes Antragstellers verhindert werden. Andererseits soll anderen Ausländern in \nzeitlicher Nähe zur letzten Straftat des Antragstellers vor Augen geführt werden, dass \ndie beharrliche Missachtung der hiesigen Rechtsordnung die Beendigung des \nAufenthalts insbesondere solcher Ausländer nach sich zieht, die, wie der \nAntragsteller, keinen besonderen Ausweisungsschutz genießen.\n\n8\n\nDementsprechend kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Rechtmäßigkeit \nder Ausweisung nicht an. Angemerkt sei jedoch, dass gegen die Rechtmäßigkeit \ndieser Entscheidung bei summarischer Prüfung auch keine Bedenken bestehen. Das \nGericht nimmt Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe der \nOrdnungsverfügung. Mit Blick auf die Widerspruchs- und Antragsbegründung sei \nangemerkt, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht, das ihm auf Grund seiner \nGeburt in Deutschland erhöhten Ausweisungsschutz vermitteln könnte, nicht (mehr) \nbesitzt. Die ihm am 22. Mai 1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis war durch \ndie am 5. Februar 1998 verfügte Ausweisung erloschen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). \nDie am 30. Dezember 1999 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis löste keine \nSchutzwirkungen aus und war im Übrigen, wie ausgeführt, ohnehin nur bis zum \n6. August 2000 gültig. Ein Verlängerungsantrag wurde, wie ebenfalls bereits \ndargelegt wurde, bis heute nicht gestellt. Damit steht dem Antragsteller nunmehr \nkeinerlei Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr zu. Die an \ndas vom Amtsgericht X1 am 5. Oktober 2001 abgeurteilte Betäubungsmitteldelikt \nanknüpfende Ausweisung war daher zwingend zu verfügen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 \nAuslG). Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wird insbesondere nicht durch die \nim Widerspruchsschreiben vertretene Auffassung in Frage gestellt, die Ausweisung \nsei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller in Deutschland geboren sei, ihm jeder \nBezug zur Türkei fehle und alle seine Angehörigen in Deutschland lebten. Der \nUmstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren wurde, steht seiner \nAusweisung nach geltendem Recht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG) nicht per se \nentgegen. Er wirkt sich nur und auch erst dann, wenn der Ausländer (was, wie \ndargelegt, hier nicht der Fall ist) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine \nAufenthaltsberechtigung besitzt, in der Weise aus, dass über die Ausweisung eines \nheranwachsenden Ausländers in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG nach \nErmessen entschieden und im Übrigen die Ist-Ausweisung zur Regel- und die Regel-\nAusweisung zur Ermessensentscheidung herabgestuft wird (§ 47 Abs. 3 Sätze 1 bis \n3 AuslG). Mit den Abstufungen von Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung trägt das \nAusländergesetz dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung. \nWeiteren Härten kann gegebenenfalls im Wege der nachträglichen Befristung der \nWirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in angemessener Weise \nRechnung getragen werden (was allerdings u.a. die vorherige Ausreise voraussetzt, \nvgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Was den angeblich fehlenden Bezug zur Türkei \nangeht, so befindet sich der Antragsteller, der in einem rein türkischen Elternhaus \naufgewachsen ist, mit 23 Jahren in einem Alter, in dem ihm zuzumuten ist, sich in die \nVerhältnisse seines Heimatlandes einzuleben. Art. 6 Abs. 1 GG, der u.a. die Familie \nunter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann zu Gunsten \nvolljähriger ausländischer Kinder regelmäßig nur durchgreifen, wenn aus Gründen \nder familiären Lebenshilfe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet \nerforderlich ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Zu einer abweichenden \nBeurteilung führt auch nicht Art. 8 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung \n(u.a.) seines Privat- und Familienlebens hat. Soweit sich der Anwendungsbereich \ndes Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weiterreichenden \nSchutz als dieser.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997, 1 C 19.96, InfAuslR 1998, 213 \n(216) und vom 29. September 1998, 1 C 8.96, InfAuslR 1999, 54 (56).\n\n10\n\nIm Übrigen untersagt Art. 8 EMRK die Trennung von Familienangehörigen auch \nnicht schlechthin, sondern gestattet sie, wenn sie zum Schutz der öffentlichen \nOrdnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist (Art. 8 \nAbs. 2 EMRK). So liegt der Fall hier. Die Ausweisung des Antragstellers stellt zwar \nim Hinblick darauf, dass sein Vater und seine Geschwister in Deutschland leben, \neinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Sie dient aber der Verteidigung \nder öffentlichen Ordnung und verfolgt damit legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2 \nEMRK. Bei dieser Bewertung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller \nschon vor seiner letzten Verurteilung. strafrechtlich ganz erheblich in Erscheinung \ngetreten war. „Selbst durch die wiederholte Verhängung und Verbüßung von \nJugendstrafen\", so das Amtsgericht X1 in seinem rechtskräftigen Urteil vom \n5. Oktober 2001, ließ er sich „nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten\". \nDass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern wird, steht nicht zu erwarten. Denn \nder Antragsteller bekommt seine Betäubungsmittelabhängigkeit, die das Amtsgericht \nbei der Strafzumessung noch zu seinen Gunsten berücksichtigte, nicht in den Griff. \nAuf Vorschlag des beschließenden Gerichts hatte ihm der Antragsgegner gestützt \nauf die damalige Einschätzung des Bewährungshelfers in dem die \nAusweisungsverfügung vom 5. Februar 1998 betreffenden Verfahren 7 L 1049/98 die \nChance eingeräumt, die von ihm bekundete Absicht in die Tat umzusetzen, eine \nDrogentherapie im Bundesgebiet durchzuführen. Diese brach er indessen ohne \nErfolg ab. An dieser Situation hat sich selbst jetzt, nach Erlass der in diesem \nVerfahren angegriffenen Ausweisungsverfügung, nichts geändert. Bei der Aufnahme \nin die Therapieeinrichtung „J\", wo ihm auf Fürsprache seines Bewährungshelfers \nnoch einmal ein Platz angeboten worden war, fiel ein Drogen-screening, so der \nBewährungshelfer in seinem Bericht vom 19. Dezember 2002, positiv aus mit der \nFolge, dass die Aufnahme abgelehnt wurde.\n\n11\n\nArt. 3 ENA steht der Ausweisung des Antragstellers selbst dann nicht entgegen, \nwenn dieser (was angesichts dessen, dass er im Zeitpunkt der Ausweisung über kein \nAufenthaltsrecht mehr verfügte, aber nicht der Fall ist) sich auf Abs. 3 der Vorschrift \nberufen könnte. Bei, wie hier, Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes \nentfällt der durch Art. 3 ENA vermittelte Ausweisungsschutz stets.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1994, 18 A 2945/92, InfAuslR \n1995, S. 99, und vom 5. März 1998, 18 B 1718/96, NWVBl. 1998, S. 35.\n\n13\n\nDie Ausweisungsverfügung ist schließlich auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, \nweil der Antragsgegner die Wirkung der Ausweisung nicht befristet hat. Eine etwaige \nRechtswidrigkeit der fehlenden Befristung vermag die Rechtmäßigkeit der \nAusweisung nicht zu berühren.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, 1 C 24.94, NVwZ 1997, S. 297 (300) \nm.w.N.\n\n15\n\nDie Befristung hat auf Antrag in einem besonderen Verfahren zu erfolgen.\n\n16\n\nDass aus sonstigen Gründen das Suspensivinteresse des Antragstellers \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nAusweisungsentscheidung überwiegt, lässt sich nicht feststellen. Dahingehende \nAnhaltspunkte werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n17\n\nSchließlich kommt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung höheres Gewicht zu als dem \nprivaten Interesse des Antragstellers an der begehrten Aussetzungsentscheidung. \n(Auch) die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie stützt sich auf \n§ 50 AuslG.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-10/7-l-4327-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-10/7-l-4327-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294597","retrieved":"2026-07-09 03:16:25.104649+00:00"}}