{"status":"available","doknr":"OLD294596","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0110.26K7531.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"26 K 7531/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum 31. Juli 2001 als verbeamtete Lehrerin (Studienrätin) \nim Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum 1. August 2001 wurde sie nach \nNiedersachsen versetzt. Im Zeitraum von August 1998 bis Juli 2001 leistete sie \ngemäß der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \nwöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so genannte Vorgriffsstunden). Der \nNachweis hierüber ergibt sich aus den vom Landesamt für Besoldung und \nVersorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) erstellten und von der Klägerin \nvorgelegten Bescheinigungen für die entsprechenden Schuljahre. \n\n3\n\nAm 26. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei dem LBV auf Grund ihrer \nVersetzung nach Niedersachsen die Vergütung der bereits abgeleisteten \nVorgriffstunden mit der Begründung, dass in Niedersachsen diese Stunden nicht \nangerechnet würden.\n\n4\n\nDie (zuständige) Bezirksregierung E teilte mit Schreiben vom 19. August 2002 \nmit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich nur durch entsprechende \nVerminderung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 möglich sei, nicht \naber ein finanzieller Ausgleich. Am 3. September 2002 erhob die Klägerin hiergegen \nWiderspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies die \nBezirksregierung E den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf \ndie nicht bestehende gesetzliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Vergütung für \nabgeleistete Vorgriffsstunden. Auch werde durch das Ableisten der Vorgriffsstunden \ndie im Landesbeamtengesetz vorgesehene Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche \nnicht überschritten, da lediglich eine Verschiebung der Stundenverteilung hinsichtlich \nder Zeit der Unterrichtserteilung und der Zeit für die Vor- und Nachbereitung des \nUnterrichts stattfinden würde. Daher würden die Voraussetzungen für eine zu \nvergütende Mehrarbeit nicht vorliegen.\n\n5\n\nGegen diesen am 26. September 2002 zugestellten Bescheid hat die Klägerin \nam 24. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre \nbisherigen Darlegungen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E vom 19. August 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde \nvom 24. September 2002 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin für die von August 1998 bis Juli 2001 \nabgeleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige Besoldung in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter \nder Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß der §§ 6 Abs. 1 sowie 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergehen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom \n29. Dezember 2002 und der Bezirksregierung E vom 13. Dezember 2002 sowie \nBeschluss der Kammer vom 6. Januar 2003).\n\n15\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 19. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. September 2002 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen \nAnspruch auf eine finanzielle Vergütung der von ihr im Zeitraum von August 1998 bis \nJuli 2001 abgeleisteten Vorgriffsstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung zur Ausführung des \n§ 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur \nVerordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \n(AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 \n(- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt im GABl. NW. I S. 144). Die Verordnung \nregelt insbesondere die nach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte \nErhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer in \nNordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1997/1998 an und die von Lehrerinnen und \nLehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren für die Dauer von bis zu 6 Schuljahren \nzusätzlich geforderte wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren \nAusgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende Reduzierung der \nRegelpflichtstundenzahl. Für den Fall der Klägerin als Lehrerin an einem Gymnasium \nergibt sich die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus § 4 Satz 1 Nr. 3 \nder Verordnung. Die entsprechende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem \nSchuljahr 2008/2009 jeweils wiederum für eine Pflichtstunde pro Woche ergibt sich \naus § 4 Satz 2 der Verordnung. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen \nAusgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen. An Gymnasien sollte sich \ndiese Pflichtstundenerhöhung dergestalt auswirken, dass die Pflichtstundenzahl von \n24,5 auf 25,5 Stunden erhöht werden (vgl. Auswirkungen von \nPflichtstundenerhöhungen (einschließlich der Vorgriffsstunde) auf vollzeit- und \nteilzeitbeschäftigte Lehrerkräfte im Schuljahr 1997/1998 gemäß Ziff. 1.1 und 1.2 \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember 1996 \n(- Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I S. 7)). Gleichzeitig mit der \nPflichtstundenerhöhung sind verschiedene Entlastungsmaßnahmen erlassen worden \n(wie zum Beispiel die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die Begrenzung des \nAufwandes in Klassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von Konferenzen, die \nReduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau des Verwaltungsaufwandes bei \nSchülerfehlzeiten in berufsbildenden Schulen, die Verminderung des \nEinarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien und Lehrplänen, die Straffung des \nGenehmigungsverfahrens bei Sonderurlaub, die rationelle Gestaltung und \nBegrenzung des Aufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung der \nMehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten). Unerheblich für die rechtliche \nWürdigung im konkreten Fall ist es, wenn sich entsprechende Maßnahmen im \nEinzelfall nicht gezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich klagenden \nLehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, dass durch die so genannten \nVorgriffsstunden lediglich die Zahl der wöchentlich zu erbringenden \nUnterrichtspflichtstunden um eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht \ndie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 Beamtengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. \nNach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im \nJahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese Regelung ist durch die \nVerpflichtung zur Ableistung der Vorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn \nhiermit ist nicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, sondern \nlediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil der in diesem Rahmen zu \nerbringenden Dienstleistung.\n\n17\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2001 \n- 1 K 7406/98 -; dem folgend: Verwaltungsgericht Düsseldorf in ständiger \nRechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 27. August 2002 - 26 K 2133/02 -.\n\n18\n\nDenn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem Teil die \nUnterrichtsverpflichtung; im Übrigen umfasst die Arbeitszeit beispielsweise die \nUnterrichtsvorbereitung, das Korrigieren von Klausuren, die Teilnahme an \nSchulkonferenzen und Elternbesprechungen und dergleichen. \n\n19\n\nVor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der Klägerin die Regelung \ndes § 78 a LBG ein. Denn danach ist ein Beamter verpflichtet, grundsätzlich ohne \nEntschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn \nzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 ist einem Beamten bei \neiner Beanspruchung von mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung \nzu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a Abs. 2 die \nGewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I \nS. 3494; BGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende Mehrarbeit \nhandelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung der Vorgriffsstunden bei Lehrern \nnicht. \n\n20\n\nEin Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Das Gericht vermag \ninsbesondere keine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende (willkürliche) \nUngleichbehandlung zwischen weiterhin in Nordrhein-Westfalen tätigen und in \nversetzten Lehrern zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Einzelfällen \n(ehemalige) Beamte nicht (mehr) in den Genuss der Ermäßigung der \nPflichtstundenzahl kommen, da jede gesetzliche Regelung abstrakt-generell ergeht \nund damit auf Grund von konkreten Besonderheiten im Einzelfall nicht jeden \nBetroffenen gleich behandeln kann.\n\n21\n\nVgl. zur Nichtvergütungspflicht für Vorgriffsstunden auch: VG Düsseldorf, \nUrteile vom 18. September 2001 - 26 K 7061/00 - und vom 9. November 2001 \n- 26 K 3641/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 \n- 4 S 425/98 -, ZBR 1999, 232 f.(die Begrenzung der Ableistung der \nVorgriffsstunden auf Lehrer ab dem 30. Lebensjahr bejahend); VG Düsseldorf, \nUrteil vom 11. Juni 2002 - 26 K 139/02 -.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-10/26-k-7531-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-10/26-k-7531-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294596","retrieved":"2026-07-09 03:16:25.025573+00:00"}}