{"status":"available","doknr":"OLD294595","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0110.24L4859.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"24 L 4859/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.727,26 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde nach seinen Angaben am 1. Januar 1982 in Koindu \ngeboren und gibt an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein.\n\n4\n\nEr reiste im März 1999 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. \nDer dies ablehnende Bescheid (2444589-272) des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 1999, aus dem der \nAntragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist bestandskräftig geworden, nachdem \ndas dagegen angestrengte Klageverfahren im Oktober 2001 erfolglos abgeschlossen \nworden ist.\n\n5\n\nDer Antragsteller wurde im Oktober 1999 der Botschaft von Sierra Leone \nvorgeführt, die ihn jedoch nicht als Staatsangehörigen von Sierra Leone einordnete \nund die Vermutung äußerte, der Antragsteller könne nigerianischer \nStaatsangehöriger sein.\n\n6\n\nNach entsprechenden mündlichen Ansinnen, wurde der Antragsteller unter dem \n24. Oktober 2001 aufgefordert, seiner Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen \nNationalpasses binnen 14 Tagen nachzukommen, anderenfalls er eine das Einleiten \nvon Zwangsmitteln ermöglichenden Ordnungsverfügung gewärtigen müsse.\n\n7\n\nDa auch dies ohne Erfolg blieb, erließ die Antragsgegnerin unter dem \n20. November 2001 eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Antragsteller \naufforderte, innerhalb von 1 Monat ab Zustellung den für den Aufenthalt im \nBundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Diese Verpflichtung \nhat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. \nFerner drohte sie dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger \nBefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- DM an und wies daraufhin, dass für \nden Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft beantragt werden könne. \nSchließlich stellte sie klar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, \nwenn der Antragsteller nachweise, die gewünschten Anträge (außer für Sierra \nLeone) gestellt zu haben oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der \nStellung gehindert gewesen zu sein oder falls er bei der Antragsgegnerin einen \nPassersatzpapierantrag (außer für Sierra Leone) ordnungsgemäß ausfülle und \nunterschreibe. \nÜber den dagegen am 11. Dezember 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n8\n\nDa der Antragsteller den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam und \nauch von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch machte, erließ die \nAntragsgegnerin unter dem 4. November 2002 erließ eine weitere Verfügung, mit der \nsie das in Höhe von 200,- DM angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 102,26 Euro \nfestsetzte, erneut auf die Abwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass \nder Antragsteller nicht binnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung aus der \nOrdnungsverfügung vom 20. November 2001 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld, \nnun in Höhe von 250,- Euro androhte. \nAuch über den dagegen am 13. November 2002 eingelegten Widerspruch ist noch \nnicht entschieden.\n\n9\n\nUnter dem 14. November 2002 erließ eine weitere Verfügung, mit der sie das \nangedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro festsetzte, erneut auf die \nAbwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass der Antragsteller nicht \nbinnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom \n20. November 2001 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 375,-\n Euro androhte. \nAuch über den dagegen am 27. November 2002 eingelegten Widerspruch ist noch \nnicht entschieden.\n\n10\n\nUnter dem 2. Dezember 2002 erging schließlich die vierte hier streitige \nOrdnungsverfügung, womit die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 375,-\n Euro festsetzte, ein weiteres Mal auf die Abwendungsmöglichkeiten hinwies und für \nden Fall, dass der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung \naus der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 nachkomme, ein neuerliches \nZwangsgeld, nun in Höhe von 500,- Euro androhte. \nAuch über den hiergegen am 4. Dezember 2002 eingelegten Widerspruch ist noch \nnicht entschieden.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat am 14. Dezember 2002 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht und macht geltend, er könne nichts dafür, wenn die Botschaft ihn nicht \nals Staatsangehörigen von Sierra Leone anerkenne; zudem habe es die \nAntragsgegnerin auch lange Zeit verabsäumt, ihn empfehlungsgemäß bei der \nnigerianischen Botschaft vorzustellen; deshalb sei die dichte Folge von Verfügungen \nnun unverhältnismäßig. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung \n\n13\n\n1. des Widerspruchs vom 11. Dezember 2001 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n20. November 2001 hinsichtlich der für sofort vollziehbar \nerklärten Passvorlageverpflichtung wiederherzustellen und \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen;\n\n14\n\n2. des Widerspruchs vom 13. November 2002 gegen die \nOrdnungsverfügung vom 4. November 2002 und \n\n15\n\n3. des Widerspruchs vom 27. November 2002 gegen die \nOrdnungsverfügung vom 14. November 2002 und \n\n16\n\n3. des Widerspruchs vom 4. Dezember 2002 gegen die \nOrdnungsverfügung vom 2. Dezember 2002 anzuordnen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n22\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage \neines gültigen Nationalpasses in der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 \nist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche \nAnordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin \nRegelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. \nDer Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die \nPassvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen \ndürfte und der Antragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan haben, vor \nabschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht \nzur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.\n\n23\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung \ndurch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller \nHinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als \nsolcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die \nGefahr bestehe, er könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n24\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht.\n\n25\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an \neine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das \nhinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n26\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n27\n\nvgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.\n\n28\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n29\n\naa) In formeller Hinsicht\n\n30\n\n(1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, zumal das Asylverfahren \nbestandskräftig abgeschlossen war.\n\n31\n\nDazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes \neines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des \nBundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht \nvgl. Beschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n32\n\n(2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2000 die \nAnhörung des Antragstellers erforderlich,\n\n33\n\nvgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6.\n\n34\n\nEine diesem formellen Erfordernis genügende Maßnahme liegt hier in dem \nSchreiben vom 24. Oktober 2001, worin die Antragsgegnerin den Antragsteller auf \nseine materiell-rechtlichen Pflichten hingewiesen und ihm „angedroht\" hatte, ihn bei \nneuerlicher Nichtbefolgung mit weiteren Maßnahmen zu überziehen. \nAuch wenn dem Antragsteller darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht \nangekündigt worden ist, bot ihm dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der \nNichtbefolgung seiner Pflichten einzulassen.\n\n35\n\nVgl. dazu Beschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.\n\n36\n\nbb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPassvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche \nGrundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung \ndurch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit \nden Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu \n(2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt \n(dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche \nVerfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).\n\n37\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der \nAusländerbehörde vorzulegen ergibt sich\n\n38\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung \neines Asylverfahrens ist und die sich n i c h t im Status des \nasylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus \n§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus \nsolange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit \neinem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n39\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.\n\n40\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht \n(mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung \ngelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier \nangegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat.\n\n41\n\n(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht \ninhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht \nund deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier \nohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, \ndass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung \naus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n42\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.\n\n43\n\nNach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom \n11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, \nsoll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die \nVorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.\n\n44\n\n(d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch.\n\n45\n\nSein sinngemäßer Einwand, er könne ja nichts dafür, wenn die \nAuslandsvertretung von Sierra Leone aus welchen Gründen auch immer und eben \nirrigerweise davon ausgehe, er sei kein Staatsangehöriger von Sierra Leone, \nverfängt nicht. Denn das Risiko, seine Staatsangehörigkeit durch Innehaltung eines \ngültigen Nationalpasses nachzuweisen, obliegt eindeutig nicht etwa der \nAntragsgegnerin, sondern dem sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhaltenden \nAusländer.\n\n46\n\nBeschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n47\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung \nmit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG;\n\n48\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen; \n \nferner Beschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \n \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5.\n\n49\n\nDiese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der \nAusländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern \nin ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen;\n\n50\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom \n6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n51\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen \ndurch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine \nabschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der \nOrdnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener \nFunktion den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. \n\n52\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung \ndort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des \n§ 14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, \nkonnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des \n§ 14 OBG bedienen.\n\n53\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.\n\n54\n\n(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung \neiner öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, wenn der Verstoß \nnicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist.\n\n55\n\n(4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte Pflicht auch nicht etwa \ngegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen.\n\n56\n\n(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches \nauferlegt. \nDer Umstand, dass seien Vorführung bei der Botschaft von Sierra Leone erfolglos \nwar, entbindet ihn von der Passpflicht allenfalls dann, wenn damit seine \nStaatenlosigkeit nachgewiesen wäre, wovon freilich keine Rede sein kann. Vielmehr \nist der Antragsteller dann, gehalten, sich andernorts um gültige Papiere zu \nbemühen.\n\n57\n\nBeschluss des Gerichts \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n58\n\nEr selbst hat es am ehesten in der Hand, durch die Beibringung den Nachweis \nseiner vorgeblichen oder die Preisgabe seiner wahren Identität dafür Sorge zu \ntragen, dass er seine hier bestehenden ausweisrechtlichen Pflichten erfüllen kann. \nDiesbezüglich irgendwelche auch nur ansatzweise erfolgsträchtigen Schritte \nunternommen zu haben, trägt der Antragsteller selbst nicht einmal vor. \nAuch darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe ihn ja bislang nicht bei der \nnigerianischen Botschaft vorgeführt, entbindet ihn nicht von seinen Pflichten.\n\n59\n\nZwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die \nAusländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage des zu \nbeschaffenden Nationalpasses gesetzten Frist an den Zugang der \nOrdnungsverfügung knüpft,\n\n60\n\nBeschluss vom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; \na.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5,\n\n61\n\nweil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfügung \nkeinen Einfluss darauf hat, wann ein von ihm beantragter Nationalpass tatsächlich \nausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können.\n\n62\n\nDem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur \nMeidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr \nnachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung \nbemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war.\n\n63\n\nVgl. dazu Beschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. \n\n64\n\n(b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht \nunverhältnismäßig.\n\n65\n\nSie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der \nBestimmungen über die Passpflicht geeignet.\n\n66\n\nSie ist auch erforderlich. Denn mit seiner beharrlichen und nicht weiter \nbegründeten Weigerung, an der Beschaffung von gültigen Heimreisedokumenten \ngleich welchen Staates mitzuwirken, hat der Antragsteller auch hinreichend Anlass \ngeboten, die abstrakt-generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so \nauszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können.\n\n67\n\nZweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n68\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (in Höhe von 200,- DM in der \nOrdnungsverfügung vom 20. November 2001) war die aufschiebende Wirkung nicht \nanzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In \nAnbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 \nAG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen.\n\n69\n\na) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits sofort vollziehbar, \nsodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist.\n\n70\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das \nfalsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\n71\n\nVgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. \n\n72\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in \nbestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. \n\n73\n\nb) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der \nOrdnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten \nAustauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, \nstatt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, \nweil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet.\n\n74\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 - \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.\n\n75\n\n3. Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung (in Höhe von 102,26 Euro) in der \nOrdnungsverfügung vom 4. November 2002 war die aufschiebende Wirkung nicht \nanzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.\n\n76\n\nDie durchzusetzende Passvorlagepflicht ist wegen der angeordneten sofortigen \nVollziehbarkeit vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW \ngewahrt ist. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen nach der summarischen Prüfung \nunter 1. keine Bedenken.\n\n77\n\nDas nunmehr festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller in der \nOrdnungsverfügung vom 20. November 2001 ordnungsgemäß angedroht worden. \nDass er die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihm eingeräumten \nAbwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht hätte, hat er nicht \nvorgetragen. \nDie Höhe des angedrohten und nun festgesetzten Zwangsgeldes begegnet \nrechtlichen Bedenken nicht.\n\n78\n\nVollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.\n\n79\n\n4. Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohung (in Höhe von \n250,- Euro) in der Ordnungsverfügung vom 4. November 2002 war die \naufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweist.\n\n80\n\nInsoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. Bezug \ngenommen werden. \nErgänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit \ndem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die \nBehörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der \nauferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes im Hinblick auf die \nFortdauer des Vollstreckungsdrucks eine neues und durchaus auch fühlbar höheres \nZwangsgeld androht.\n\n81\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -; \nvom 29. Oktober 2001 - 24 L 1479/01 -; \nvom 11. November 2002 24 L 2529/02 -.\n\n82\n\n5. Aus den Ausführungen zu 3. und 4. ergibt sich sinngemäß, dass und warum \nder Antrag auch hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen und der neuerlichen \nAndrohungen in den Verfügung vom 14. November und 2. Dezember 2002 keinen \nErfolg haben kann.\n\n83\n\nInsbesondere ist es nicht etwa grundsätzlich zu beanstanden, wenn die \nAntragsgegnerin durch eine enge zeitliche Staffelung von Festsetzung und \nneuerlicher Androhung sich bemüht, den Beugecharakter dieser Mittel besonders \nwirksam werden zu lassen. \nAuch geben hier die Chronik und Höhe der Zwangsgelder noch keinen Anlass, die \nMaßnahmen als unverhältnismäßig zu qualifizieren, zumal der Antragsteller nichts \nNachvollziehbares dafür vorträgt, seiner Verpflichtung weiter nicht ansatzweise \nnachzukommen.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der Passvorlageverpflichtung mit einem halben Regelwert und \ndie Festsetzungen in ihrer Höhe angesetzt sowie den beigefügten \nZwangsgeldandrohungen als Annex zu jenen keine eigene Relevanz im Hinblick auf \nden Streitwert beigemessen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-10/24-l-4859-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-10/24-l-4859-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294595","retrieved":"2026-07-09 03:16:24.942212+00:00"}}