{"status":"available","doknr":"OLD294629","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0108.18L4957.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-08","aktenzeichen":"18 L 4957/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \nHauptsache gem. § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene \nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn auf Grund einer Abwägung das \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der \nsofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen \nhier nicht vor.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich in ausreichender Weise damit \nbegründet, dass und warum das öffentliche Interesse der Schule, den durch den \nAntragsteller gestörten Schulfrieden wiederherzustellen und generalpräventiv tätig zu \nwerden, das private Interesse des Antragstellers, die Schule weiter besuchen zu \ndürfen, überwiegt.\n\n5\n\nDer Beschluss der Lehrerkonferenz vom 18. Dezember 2002 (bekannt gegeben \nmit Bescheid vom folgenden Tag) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.\n\n6\n\nFormelle Fehler sind nicht ersichtlich.\n\n7\n\nAuch in materieller Hinsicht ist bei der hier allein möglichen summarischen \nPrüfung davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ordnungsmaßnahme, \nden Antragsteller von der Schule zu entlassen, gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 5 \nSchulverwaltungsgesetz i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 ASchO gegeben sind. \n\n8\n\nDie Entlassung von der Schule ist zulässig, wenn der Schüler durch schweres \noder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die \nRechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat (§ 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO). Da \ndies zugleich die Voraussetzungen für die Androhung der Entlassung von der Schule \nsind, die gemäß § 19 Abs. 1 ASchO in der Regel der Entlassung vorausgehen soll, \nkommt eine Entlassung ohne eine vorherige Androhung nur in besonders schweren \nFällen im Sinne des § 19 Abs. 4 ASchO in Betracht.\n\n9\n\nEs kann dahinstehen, ob dem Antragsteller die schriftliche Bekanntgabe der von \nder Lehrerkonferenz am 25. September 2002 beschlossenen Androhung der \nEntlassung von der Schule zugegangen ist, wofür allerdings nach Aktenlage, die auf \nein grundlegend gestörtes Verhältnis des Antragstellers zur Wahrheitspflicht \nschließen lässt, alles spricht. Denn die Entlassung von der Schule dürfte auch ohne \nvorhergegangene Androhung zulässig sein, weil alles dafür spricht, dass der \nAntragsteller durch wiederholtes schweres Fehlverhalten die durch § 19 Abs. 4 Satz \n1 ASchO geschützten Rechtsgüter ernstlich gefährdet hat.\n\n10\n\nNach Aktenlage ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich bei der \nAnfertigung von Arbeiten wiederholter schwerer Täuschungen schuldig gemacht \nhat.\n\n11\n\nDie in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte erstmalige Täuschung in einer \nim Schuljahr 1999/2000 angefertigten Mathematikarbeit ist schon nach der \nStellungnahme des Fachlehrers nicht ernstlich zweifelhaft und im übrigen inzident \nerwiesen durch die diesbezügliche Ausführung in dem bestandskräftigen \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 26. September 2002 (Seit 3, 4. \nAbsatz, Klammerzusatz). Ebenfalls bewiesen ist die im Schuljahr 2000/2001 im Fach \nEnglisch begangene, mit einem Tadel geahndete Täuschung. Die zweite Täuschung \naus dem Schuljahr 2000/2001 im Fach Spanisch ist offensichtlich. Die Einlassung \ndes Antragstellers, er habe den Text gekannt und auswendig gelernt, aber nicht \nbenutzt, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar, weil er die Änderung der Namen \nhätte bemerken müssen, wenn er nicht von einer Vorlage abgeschrieben hätte. Die \nbelegte und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellte Täuschung bei der \nKlausur im Fach Sozialwissenschaften ist damit die (nachgewiesene) vierte innerhalb \nvon etwa zwei Jahren.\n\n12\n\nSämtliche Täuschungen stellen auch jeweils für sich gesehen einen schwer \nwiegenden Verstoss dar. Sie gehen über das Maß möglicherweise noch \nhinnehmbarer Pfuschereien wie Abschreiben o.ä. hinaus, denen, wenn diese \nüberhaupt auffallen, mit entsprechenden Noten und/oder ggfs. mit \nErziehungsmaßnahmen begegnet werden könnte. Nach Aktenlage hat \ndemgegenüber der Antragsteller eine wesentlich weiter gehende erhebliche Energie \naufgewandt. So hat er die Benotung des Lehrers geändert (Schuljahr 1999/2000) \nund damit zugleich eine Urkundenfälschung begangen. Bei den anderen \nTäuschungen hat er fremdes Wissen als sein eigenes darzustellen versucht bzw. \nvorbereitete Unterlagen verwendet, was jeweils, anders als z.B. beim Abschreiben, \nden Nachweis der Täuschungshandlung grundsätzlich erschwert, weshalb seinem \nVerhalten eine über das vielleicht noch als normal zu bezeichnende Maß \nübersteigende Unredlichkeit und auch, der Einschätzung des Antragsgegners \nentsprechend, Dreistigkeit zukommt. Damit hat er über das dokumentiert moralische \nFehlverhalten hinaus zugleich grundlegend und in nicht mehr nachzusehender Weise \nbewiesen, dass er nicht bereit ist, seine ihm als Schüler durch § 3 Abs. 4 Nr. 3 \nASchO auferlegte Pflicht zu erfüllen.\n\n13\n\nDas gesamte Fehlverhalten des Antragstellers gefährdet auch die Aufgaben der \nSchule. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung Bezug genommen.\n\n14\n\nNach allem hat das Fehlverhalten ein Ausmaß erreicht, das über das für die \nAndrohung der Entlassung Erforderliche weit hinausgeht.\n\n15\n\nDie Ordnungsmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aus \nden bisherigen Täuschungshandlungen keine schulordnungsrechtlichen \nKonsequenzen gezogen hat. Dies ist, wie der Verwaltungsvorgang belegt, teilweise \nauf vom Antragsgegner nicht zu vertretende organisatorische Schwierigkeiten, \nteilweise aber auch darauf zurückzuführen, dass das Lehrerkollegium dem \nAntragsteller offensichtlich trotz allem lange Zeit noch äußerst wohl wollend \ngesonnen gewesen ist. Jedenfalls konnte sich dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt \nder Eindruck aufdrängen, der Antragsgegner werde auf Dauer sein Verhalten nicht \nordnungsrechtlich ahnen. Dies gilt schon im Hinblick auf das Alter des Antragstellers \nund die deshalb grundsätzlich zu erwartende Einsichtsfähigkeit in alle denkbaren \nFolgen seines Fehlverhaltens und schließlich auch deshalb, weil offenkundig ist, \ndass der Antragsteller die Grenzen des Tolerierbaren in keinesfalls mehr tragbarer \nWeise von Mal zu Mal weiter überschritten hat. Zu Recht hat der Antragsgegner auch \ndarauf hingewiesen, dass eine Änderung der Einstellung des Antragstellers in \nAnbetracht seines gezeigten Verhaltens und seiner Uneinsichtigkeit nicht zu erwarten \nist. \n\n16\n\nDie Ordnungsmaßnahme steht auch unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers \n(§ 15 ASchO). Sie ist geeignet, den Zweck einer Ordnungsmaßnahme \n- Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu \nerfüllen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ASchO). Dem Antragsteller wird damit nachdrücklich klar \ngemacht, dass sein Verhalten nicht (mehr) zu dulden ist. Die Maßnahme ist auch \nerforderlich, da andere Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichend erscheinen, dem \nAntragsteller, zumal dieser sich bislang als uneinsichtig gezeigt hat, die Schwere \nseines Fehlverhaltens deutlich zu machen. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig \nim engeren Sinne, d. h. sie steht nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten \nZweck.\n\n17\n\nUnter diesen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse daran, einen geordneten Schulbetrieb aufrechtzuerhalten bzw. \nwiederherzustellen sowie den Schulfrieden nicht zu beeinträchtigen und zu diesen \nZwecken einer - wie hier - aus pädagogischen Gründen gebotenen \nSchulordnungsmaßnahme sofort und wirksam Effektivität zu verleihen, ist höher zu \nbewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vor der Vollziehung der \nMaßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1, 73 GKG festgesetzt worden.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-08/18-l-4957-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-08/18-l-4957-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294629","retrieved":"2026-07-09 03:16:27.672957+00:00"}}