{"status":"available","doknr":"OLD294646","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0107.25L4551.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"25 L 4551/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, \nweil der Nachbarwiderspruch des Antragstellers nach der hier nur möglichen \nsummarischen Prüfung des Streitfalls voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und \ndeshalb die gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. Die gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen ergibt, dass das Interesse \nder Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, \ndas Interesse des Antragstellers, als Grundstücksnachbar nicht vor einer endgültigen \nEntscheidung über den Nachbarwiderspruch vor vollendete Tatsachen gestellt zu \nwerden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die \nErfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs abzustellen,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 1994 - 10 B 1443/93 - mit zahlreichen \nNachweisen.\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung keine \nNachbarrechte des Antragstellers verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner \nBeeinträchtigungen auf der Grundlage des Akteninhalts derzeit nicht abschließend \nerfasst werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß \nwahrscheinlich, dass sie dem Antragsteller bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens zugemutet werden können.\n\nUnter Zugrundelegung des so abgesteckten Prüfungsrahmens stehen dem \nVorhaben „Errichtung von zwei Windkraftanlagen\" - genehmigt durch \nBaugenehmigung Nr. 00648/01 vom 27. Juni 2002 - keine öffentlich-rechtlichen \nVorschriften entgegen, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).\n\nBei dem von dem Antragsteller betriebenen Mhof dürfte es sich um einen im \nAußenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handeln; auch einem im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein \nbaurechtlicher Abwehranspruch jedoch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 \nBauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu,\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, BRS 62 Nr. 189.\n\nIm baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 BImSchG für nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie \nim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 5 BImSchG für \ngenehmigungsbedürftige Anlagen zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen \n- auch auf Nachbarn - im Sinne von § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Derartige \nschädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund der genehmigten \nWindkraftanlagen sind nicht überwiegend wahrscheinlich. Geht es dabei um \nLärmimmissionen, ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die \nErmittlung und Beurteilung der Immissionen nach der TA Lärm abzustellen. Dabei \nentspricht es dieser Rechtsprechung, dass im Außenbereich gelegene Häuser nicht \ndie für Wohngebiete maßgeblichen Schutzmaßstäbe für sich reklamieren können, \nsondern lediglich den Schutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets,\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.\n\nHiervon ausgehend käme ein zu Lasten des Antragstellers gehender Verstoß \ndes der Beigeladenen genehmigten Vorhabens gegen das Gebot der \nRücksichtnahme nur in Betracht, wenn die angefochtene Baugenehmigung nicht \nsicherstellt, dass die strittigen Windkraftanlagen am Haus des Antragstellers \nBeurteilungspegel - und zwar beurteilt nach der TA Lärm - von nicht mehr als \n60 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) bei Nacht hervorrufen werden. Dies ist bei \nsummarischer Prüfung jedoch nicht erkennbar.\n\nSoll eine Windenergieanlage errichtet werden, lassen sich die künftig von ihr auf \ndie Nachbarbebauung einwirkenden Lärmimmissionen nur prognostisch abschätzen. \nEine solche Prognose ist hier vor Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung \ndurch den schalltechnischen Bericht Nr. 02/07 des Ingenieurbüros für Akustik, \nMessungen, Planung und Beratung E Akustik vom 12. Februar 2002 erstellt worden. \nDieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei schallreduziertem Betrieb \nbeider Anlagen unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs der Prognose \nan den Immissionsorten I 1 und I 4, die zu den Windkraftanlagen geringere \nEntfernungen aufweisen als der Betrieb des Antragstellers, Werte von 43,4 dB(A) \nbzw. 43,6 dB(A) zu erwarten sind. Der Nachtwert von 45 dB(A) ist mithin eingehalten, \ntrotz Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs besteht noch beträchtlicher \nSpielraum.\n\nDie dem Gutachten zu Grunde liegende Vorgehensweise, die zu diesem \nBeurteilungspegel geführt hat, ist im Rahmen der nur summarischen Prüfung nach \nAuffassung der Kammer zutreffend. Die künftigen Immissionen einer neuen \nWindenergieanlage können nur dadurch sachgerecht prognostisch abgeschätzt \nwerden, dass die bei üblichem Betrieb des betreffenden Anlagentyps konkret - z.B. \ndurch Referenzmessungen - ermittelten Emissionswerte unter Berücksichtigung der \nindividuellen Gegebenheiten des zu betrachten Standorts der neuen Anlagen in die \nan den relevanten Emissionsorten zu erwarten Emissionen umgerechnet werden. \nDies ist bei überschlägiger Prüfung in nicht zu beanstandender Art und Weise erfolgt. \nZu Grunde gelegt sind die Prüfberichte zur Schallemission drei anderer \nWindenergieanlagen vom Typ F Wind 1,5 sl, wobei zwei dieser Anlagen - wie die \ngenehmigten - eine Nabenhöhe von 100 m, lediglich eine Nabenhöhe von 85 m \naufweist. Die Werte der Letzteren sind in nicht zu beanstandender Weise \numgerechnet worden (Bericht WITO 386 SEC 01 Abschätzung des \nSchallleistungspegels auf andere Nabenhöhen der Windenergieanlage des Typs F \nWind 1,5 sl nach FGW-Richtlinie/I/). Aus dieser Vermessung von drei \nReferenzanlagen ergibt sich der energetische Mittelwert des Schallleistungspegels \nvon 104,0 dB(A). Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb ein Tonzuschlag für den \nFernbereich und ein Impulszuschlag für den Fernbereich hinzuzurechnen sei, hat der \nAntragsteller nicht substantiiert vorgetragen.\n\nGemäß Ziffer 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 ist die \nSchallimmissionsprognose nach Nr. A 2 der TA Lärm durchzuführen. Für die \nImmissionsprognose ist grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der \ngemäß Technischer Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m \nHöhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Die \ndiesbezüglichen Rügen des Antragstellers berücksichtigen nicht, dass der Typ der \ngenehmigten Windkraftanlagen nach den vorliegenden Prüfberichten bei der \ngeplanten Nabenhöhe von 100 m 95 % seiner Nennleistung bei einer \nstandardisierten Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s in 10 m Höhe über Grund \nerreicht.\n\nWie oben ausgeführt, überschreitet der obere Rand des Vertrauensbereichs der \nImmissionsprognose nicht den Immissionsrichtwert, wenn ein immissionsrelevanter \nSchallleistungspegel von 102 dB(A) der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Gemäß \nAuflage Nr. 8 der Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 sind die Windkraftanlagen \nschalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Gesamtbelastung durch \nGeräuschimmissionen an den aufgeführten Immissionsorten den Immissionsrichtwert \nvon 45 dB(A) während der Nachtzeit und den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) \ntagsüber nicht überschreiten. Gemäß Auflage Nr. 9 sind die Anlagen während der \nNachtzeit lärm- und leistungsreduziert zu betreiben, um die Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte sicher zu stellen. Die Steuerungen der Anlagen sind so zu \nprogramieren, dass die Anlagen während der Nacht einen Schallleistungspegel von \nmax. 102 dB(A), das entspricht einer Leistung von ca. 1200 KW, nicht überschreiten \nkönnen. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die Art und Weise der Realisierung \nund die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung ist der \nBaugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt Krefeld vor \nInbetriebnahme vorzulegen. Auflage 10 beinhaltet den Nachweis der Einhaltung der \nvorgenannten Immissionsrichtwerte bei lärmreduziertem Betrieb. Diese \nImmissionsgrenzwerte bzw. Auflagen tragen dem Schutzanspruch des Antragstellers \nRechnung, sodass eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der \nRücksichtnahme nicht gegeben ist.\n\nZur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von Windenergieanlagen ist die \nzuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu \nbestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die \nEmissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu begrenzen,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 4302 -, Beschluss vom \n13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -.\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch die \nBaugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden können, wie das \nSchallgutachten belegt. Der vorgesehene Anlagentyp verfügt über die Möglichkeit \neines zeitgesteuerten schallreduzierten Nachtbetriebs. Nach den vorliegenden \nHerstellerunterlagen ist eine Nachtabsenkung der Schallemission durch \nLeistungsbegrenzung um bis zu 4 dB(A) möglich. Zwar zieht der Antragsteller in \nZweifel, dass ein schalloptimierter Betrieb tatsächlich zur behaupteten Verringerung \nder Pegel führt. Auch dieses Vorbringen lässt die streitige Baugenehmigung \njedenfalls nicht als offensichtlich fehlsam erscheinen. Es liegt kein Anhalt dafür vor, \ndass sich der Betrieb von Windenergieanlagen nicht in einer auch kontrollierbaren \nWeise so steuern lässt, dass bestimmte Umdrehungszahlen und damit auch \nbestimmte Emissionswerte nicht überschritten werden,\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 7 B 1322/01 -.\n\nIn der Unterlage „Geräuschreduzierter Betrieb Enron Wind 1,5 sl - erstellt von F \nWind am 7. Juni 2001\" ist dazu ausgeführt, die Messungen an der F Wind 1,5 s \nzeigten, dass bei Erreichen der von der Steuerung vorgegebenen Nennleistung die \nSchallleistung trotz größer werdender Windgeschwindigkeit nicht weiter ansteigt. \nDies ist dadurch zu erklären, dass die Blätter zum Zwecke der Leistungsbegrenzung \naus dem Wind gedreht werden (pitch) und dadurch die Strömungsgeräusche \nverringert werden. Dieser Effekt wird für die Nachtabsenkung ausgenutzt. Die \nNennleistung wird von 1500 kW auf einen niedrigeren Wert geregelt, was zur Folge \nhat, dass die Blätter schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten aus dem Wind \ngedreht werden. Zusätzlich wird die max. Rotordrehzahl abgesenkt. Im Rahmen des \nnur vorläufigen Verfahrens hält die Kammer diese Angaben für schlüssig, wobei als \nentscheidend herauszustellen ist, dass diesbezügliche Ergebnisse durch Messungen \nan der F Wind 1,5 s bestätigt wurden. Für eine der drei Referenzananlagen liegen \nStammblätter „Geräusche\" eines unabhängigen Prüfinstitutes entsprechend der \nFGW-Richtlinie für schallreduzierten Betrieb mit Leistungsbegrenzung vor. Ein \nVerstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der zu erwartenden \nGeräuschimmissionen ist mithin zu verneinen.\n\nHinsichtlich des Schattenwurfs ausgehend von Windenergieanlagen sieht der \nWindenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 unter Ziffer 5.32 vor, es müsse sichergestellt \nwerden, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch max. mögliche \nBeschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr (das entspricht einer \ntatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. \nDer Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Die \nEinhaltung der Immissionsschutzanforderungen ist durch geeignete Maßnahmen zu \ngewährleisten. Durch eine Abschaltautomatik, die meterologische Parameter (z.B. \nIntensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer \nauf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.\n\nDementsprechend ist der angegriffenen Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 die \nAuflage Nr. 12 beigefügt, die beinhaltet, dass die von der Baugenehmigung erfassten \nWindkraftanlagen so zu betreiben sind, dass die astronomisch max. mögliche \nGesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen durch die von den Anlagen \nverursachten Zusatzbelastungen an den im Einwirkungsbereich der Anlagen \ngelegenen Grundstücken mit Wohnbebauung insgesamt den Richtwert von \n30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Die tatsächliche \nBeschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten darf 8 Stunden pro Jahr bzw. \n30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Das zum Einbau vorgesehene System zur \nSchattenabschaltung der Windkraftanlage ist entsprechend zu programmieren. Damit \nist in Bezug genommen die Betriebsbeschreibung des Abschaltmoduls zur \nVermeidung von Schattenwurf durch Windenergieanlagen der F Wind GmbH; diese \nist durch Grünstempel von der Baugenehmigungsbehörde mit Zugehörigkeitsvermerk \nzum Bauschein versehen worden. Auflage Nr. 13 zur Baugenehmigung vom \n27. Juni 2002 fordert, vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei der \nBaugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L eine \nZusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten für die \nAnlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an denen laut Schattenwurfanalyse die in \nNebenbestimmung Nr. 12 genannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, \nhervorgehen. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die entsprechende \nProgrammierung der Anlagensteuerung sei der Baugenehmigungsbehörde und dem \nstaatlichen Umweltamt L ebenfalls vor Inbetriebnahme vorzulegen. Ausweislich \nAuflage Nr. 14 ist eine entsprechende Nachprogrammierung vorzunehmen, sofern \nsich nach Inbetriebnahme der Anlage herausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster \nfür die Abschaltung der Anlagen den Schattenwurf auf dem betroffenen Grundstück \nnicht korrekt erfassen.\n\nUnter Berücksichtigung der im summarischen Verfahren nur überschlägigen \nPrüfung ist damit ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen das \nRücksichtnahmegebot nicht feststellbar. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 \n- 10 B 671/02 - hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter Abweisung des \nBegehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, nach der \nNebenbestimmung zur dort streitigen Baugenehmigung sei die Windenergieanlage \nmit selbsttätig wirkenden Schattenabschaltungen derart auszurüsten, dass die \nSchattenauswirkungen insbesondere an den benachbarten Wohnhäusern den Wert \nvon 30 h/a und 30 min/d nicht überschreiten, berechnet als Summe der Teilzeiten \naller auf den einzelnen Emissionsort einwirkenden Schatteneinflüsse. Ob für die \nwertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert \ngebildet werden kann, muss dahingestellt bleiben. Das Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen \ngeltende und gleichsam mit ersatzweise normativer Kraft ausgestaltete Festlegungen \nvorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu gegebenenfalls weiterer \nAufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, \ninsbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-/Dunkelveränderungen \nbedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren \ndurchgeführt werden. Diesen Rechtsausführungen schließt sich die Kammer an. Bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller ein \netwaiger Schattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten Ausmaß \njedenfalls zuzumuten. Dies gilt insbesondere für die Windkraftanlage auf dem \nGrundstück G1, die sich nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers befindet \nund einen Abstand von ca. 855 m aufweist. Zumutbarkeit des eingeschränkten \nSchattenwurfs bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist aber \nauch für die Windkraftanlage auf dem Grundstück G2 zu bejahen, denn diese wird in \neinem Abstand von 450 m errichtet und liegt leicht nordwestlich. Betrachtet man den \ngraphischen Kalender für den Standort Mhof, so findet der Schatteneinfall erst in den \nspäten Nachmittag/frühen Abendstunden statt.\n\nAuch eine allgemeine Interessenabwägung führte zu dem Ergebnis, dass die \nBeigeladene bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihr erteilte \nBaugenehmigung ausnutzen darf, denn die zu erwartenden Geräuschimmissionen \nverstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Grenzwerte betreffend \nSchattenwurf, die Eingang in den Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 gefunden \nhaben, gehen auf das Ergebnis einer Expertenbesprechung im staatlichen \nUmweltamt Schleswig zurück, stellen mithin fachkundige Bewertung dar, \n\nanders insoweit möglicherweise OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 \n- 10 B 669/02 -; Beschluss vom 7. August 2002 - 10 B 940/02 -.\n\nDie optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer \nWindenergieanlage ausgeht, ist nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden \nGrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht \nunterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr insoweit nach der \nplanungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem \nreinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, \ngenießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde \nWindenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders \nverhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich \nsind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie \nsind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch \nbedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings \nnicht, dass der im Außenbereich wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber \nden geschilderten Wirkungen von Windenergieanlagen beanspruchen könnte, sein \nSchutzanspruch ist lediglich gemindert,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -.\n\nOb sich eine Windenergieanlage insoweit gegenüber umliegender \nWohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen \nUmstände des Einzelfalls und der konkreten örtlichen Verhältnisse. Dass nach den \nbesonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in diesem \nSinne gegeben wäre, ist nach Aktenlage angesichts des Abstands zwischen dem \nBetrieb des Antragstellers und den Windenergieanlagen von ca. 855 m und ca. \n450 m nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht \nentnehmen, der sich ohne Eingehen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. \nLage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen o.ä. zur \nWindenergieanlage) lediglich allgemein mit den Wirkungen der Drehbewegung des \nRotors von Windenergieanlagen auseinander setzt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 \nGKG. Nach der Streitwertpraxis der Senate des OVG NRW ist der Streitwert bei \neiner Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nWindenergieanlage einem Rahmen von 10.000 Euro bis 15.000 Euro zu entnehmen, \nwenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den \nBeeinträchtigungen geltend gemacht werden, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der \nAbstand größer, so ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Diese Streitwerte sind in \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Für das vorliegende Verfahren \nist insoweit ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro angemessen, weil sich die \nBaugenehmigung u.a. auf eine Windkraftanlage in einem Abstand von weniger als \n500 m zum maßgeblichen Immissionspunkt bezieht. Insoweit ist der Streitwert auch \nnicht deshalb zu erhöhen, weil sich die Baugenehmigung auf zwei \nWindenergieanlagen bezieht. Nach den Umständen des Falles wird die von dem \nAntragsteller geltend gemachte und objektiv gegebene Beeinträchtigung durch \ndiesen Umstand nicht wesentlich erhöht.\n\n1\n\n Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt, weil der Nachbarwiderspruch des Antragstellers \nnach der hier nur möglichen summarischen Prüfung des \nStreitfalls voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und deshalb \ndie gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. Die gebotene \nAbwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen \nInteressen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr \nerteilte Baugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, das \nInteresse des Antragstellers, als Grundstücksnachbar nicht vor \neiner endgültigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch \nvor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei \ndieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die \nErfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs abzustellen,\n\n2\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 1994 - 10 B 1443/93 - mit \nzahlreichen Nachweisen.\n\n3\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, \ndass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte \ndes Antragstellers verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner \nBeeinträchtigungen auf der Grundlage des Akteninhalts derzeit \nnicht abschließend erfasst werden kann, sind \nBeeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß \nwahrscheinlich, dass sie dem Antragsteller bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können.\n\n4\n\nUnter Zugrundelegung des so abgesteckten \nPrüfungsrahmens stehen dem Vorhaben „Errichtung von zwei \nWindkraftanlagen\" - genehmigt durch Baugenehmigung \nNr. 00648/01 vom 27. Juni 2002 - keine öffentlich-rechtlichen \nVorschriften entgegen, die auch dem Schutz des Antragstellers \nals Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW).\n\n5\n\nBei dem von dem Antragsteller betriebenen Mhof dürfte es \nsich um einen im Außenbereich privilegierten \nlandwirtschaftlichen Betrieb handeln; auch einem im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben \nsteht ein baurechtlicher Abwehranspruch jedoch nur nach \nMaßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen \nRücksichtnahmegebots zu,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, BRS 62 Nr. 189.\n\n7\n\nIm baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 \nBImSchG für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht \ngenehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie im \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 5 \nBImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen zu prüfen, ob \nschädliche Umwelteinwirkungen - auch auf Nachbarn - im Sinne \nvon § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Derartige schädliche \nUmwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund der \ngenehmigten Windkraftanlagen sind nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Geht es dabei um Lärmimmissionen, ist nach \nder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die \nErmittlung und Beurteilung der Immissionen nach der TA Lärm \nabzustellen. Dabei entspricht es dieser Rechtsprechung, dass \nim Außenbereich gelegene Häuser nicht die für Wohngebiete \nmaßgeblichen Schutzmaßstäbe für sich reklamieren können, \nsondern lediglich den Schutzmaßstab eines Misch- oder \nDorfgebiets,\n\n8\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 \n- 10 B 1283/99 -.\n\n9\n\nHiervon ausgehend käme ein zu Lasten des Antragstellers \ngehender Verstoß des der Beigeladenen genehmigten \nVorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur in \nBetracht, wenn die angefochtene Baugenehmigung nicht \nsicherstellt, dass die strittigen Windkraftanlagen am Haus des \nAntragstellers Beurteilungspegel - und zwar beurteilt nach der \nTA Lärm - von nicht mehr als 60 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) bei \nNacht hervorrufen werden. Dies ist bei summarischer Prüfung \njedoch nicht erkennbar.\n\n10\n\nSoll eine Windenergieanlage errichtet werden, lassen sich \ndie künftig von ihr auf die Nachbarbebauung einwirkenden \nLärmimmissionen nur prognostisch abschätzen. Eine solche \nPrognose ist hier vor Erteilung der angegriffenen \nBaugenehmigung durch den schalltechnischen Bericht Nr. 02/07 \ndes Ingenieurbüros für Akustik, Messungen, Planung und \nBeratung E Akustik vom 12. Februar 2002 erstellt worden. \nDieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei \nschallreduziertem Betrieb beider Anlagen unter \nBerücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs der Prognose \nan den Immissionsorten I 1 und I 4, die zu den Windkraftanlagen \ngeringere Entfernungen aufweisen als der Betrieb des \nAntragstellers, Werte von 43,4 dB(A) bzw. 43,6 dB(A) zu \nerwarten sind. Der Nachtwert von 45 dB(A) ist mithin \neingehalten, trotz Berücksichtigung des oberen \nVertrauensbereichs besteht noch beträchtlicher Spielraum.\n\n11\n\nDie dem Gutachten zu Grunde liegende Vorgehensweise, die \nzu diesem Beurteilungspegel geführt hat, ist im Rahmen der nur \nsummarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer \nzutreffend. Die künftigen Immissionen einer neuen \nWindenergieanlage können nur dadurch sachgerecht \nprognostisch abgeschätzt werden, dass die bei üblichem \nBetrieb des betreffenden Anlagentyps konkret - z.B. durch \nReferenzmessungen - ermittelten Emissionswerte unter \nBerücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des zu \nbetrachten Standorts der neuen Anlagen in die an den \nrelevanten Emissionsorten zu erwarten Emissionen \numgerechnet werden. Dies ist bei überschlägiger Prüfung in \nnicht zu beanstandender Art und Weise erfolgt. Zu Grunde \ngelegt sind die Prüfberichte zur Schallemission drei anderer \nWindenergieanlagen vom Typ F Wind 1,5 sl, wobei zwei dieser \nAnlagen - wie die genehmigten - eine Nabenhöhe von 100 m, \nlediglich eine Nabenhöhe von 85 m aufweist. Die Werte der \nLetzteren sind in nicht zu beanstandender Weise umgerechnet \nworden (Bericht WITO 386 SEC 01 Abschätzung des \nSchallleistungspegels auf andere Nabenhöhen der \nWindenergieanlage des Typs F Wind 1,5 sl nach FGW-\nRichtlinie/I/). Aus dieser Vermessung von drei Referenzanlagen \nergibt sich der energetische Mittelwert des \nSchallleistungspegels von 104,0 dB(A). Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, weshalb ein Tonzuschlag für den Fernbereich und ein \nImpulszuschlag für den Fernbereich hinzuzurechnen sei, hat der \nAntragsteller nicht substantiiert vorgetragen.\n\n12\n\nGemäß Ziffer 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom \n3. Mai 2002 ist die Schallimmissionsprognose nach Nr. A 2 der \nTA Lärm durchzuführen. Für die Immissionsprognose ist \ngrundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der \ngemäß Technischer Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit \nvon 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als \n95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Die diesbezüglichen \nRügen des Antragstellers berücksichtigen nicht, dass der Typ \nder genehmigten Windkraftanlagen nach den vorliegenden \nPrüfberichten bei der geplanten Nabenhöhe von 100 m 95 % \nseiner Nennleistung bei einer standardisierten \nWindgeschwindigkeit von 8,4 m/s in 10 m Höhe über Grund \nerreicht.\n\n13\n\nWie oben ausgeführt, überschreitet der obere Rand des \nVertrauensbereichs der Immissionsprognose nicht den \nImmissionsrichtwert, wenn ein immissionsrelevanter \nSchallleistungspegel von 102 dB(A) der Berechnung zu Grunde \ngelegt wird. Gemäß Auflage Nr. 8 der Baugenehmigung vom \n27. Juni 2002 sind die Windkraftanlagen schalltechnisch so zu \nerrichten und zu betreiben, dass die Gesamtbelastung durch \nGeräuschimmissionen an den aufgeführten Immissionsorten \nden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit \nund den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber nicht \nüberschreiten. Gemäß Auflage Nr. 9 sind die Anlagen während \nder Nachtzeit lärm- und leistungsreduziert zu betreiben, um die \nEinhaltung der Immissionsrichtwerte sicher zu stellen. Die \nSteuerungen der Anlagen sind so zu programieren, dass die \nAnlagen während der Nacht einen Schallleistungspegel von \nmax. 102 dB(A), das entspricht einer Leistung von ca. 1200 KW, \nnicht überschreiten können. Ein Nachweis des Anlagenbauers \nüber die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende \nProgrammierung der Anlagensteuerung ist der \nBaugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt \nKrefeld vor Inbetriebnahme vorzulegen. Auflage 10 beinhaltet \nden Nachweis der Einhaltung der vorgenannten \nImmissionsrichtwerte bei lärmreduziertem Betrieb. Diese \nImmissionsgrenzwerte bzw. Auflagen tragen dem \nSchutzanspruch des Antragstellers Rechnung, sodass eine \nVerletzung des nachbarschützenden Gebots der \nRücksichtnahme nicht gegeben ist.\n\n14\n\nZur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von \nWindenergieanlagen ist die zuständige Behörde gehalten, den \nInhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr \nNebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die \nEmissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu \nbegrenzen,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 4302 -, Beschluss \nvom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -.\n\n16\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, \ndass die durch die Baugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte \neingehalten werden können, wie das Schallgutachten belegt. \nDer vorgesehene Anlagentyp verfügt über die Möglichkeit eines \nzeitgesteuerten schallreduzierten Nachtbetriebs. Nach den \nvorliegenden Herstellerunterlagen ist eine Nachtabsenkung der \nSchallemission durch Leistungsbegrenzung um bis zu 4 dB(A) \nmöglich. Zwar zieht der Antragsteller in Zweifel, dass ein \nschalloptimierter Betrieb tatsächlich zur behaupteten \nVerringerung der Pegel führt. Auch dieses Vorbringen lässt die \nstreitige Baugenehmigung jedenfalls nicht als offensichtlich \nfehlsam erscheinen. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass sich der \nBetrieb von Windenergieanlagen nicht in einer auch \nkontrollierbaren Weise so steuern lässt, dass bestimmte \nUmdrehungszahlen und damit auch bestimmte Emissionswerte \nnicht überschritten werden,\n\n17\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 \n- 7 B 1322/01 -.\n\n18\n\nIn der Unterlage „Geräuschreduzierter Betrieb Enron Wind \n1,5 sl - erstellt von F Wind am 7. Juni 2001\" ist dazu ausgeführt, \ndie Messungen an der F Wind 1,5 s zeigten, dass bei Erreichen \nder von der Steuerung vorgegebenen Nennleistung die \nSchallleistung trotz größer werdender Windgeschwindigkeit \nnicht weiter ansteigt. Dies ist dadurch zu erklären, dass die \nBlätter zum Zwecke der Leistungsbegrenzung aus dem Wind \ngedreht werden (pitch) und dadurch die Strömungsgeräusche \nverringert werden. Dieser Effekt wird für die Nachtabsenkung \nausgenutzt. Die Nennleistung wird von 1500 kW auf einen \nniedrigeren Wert geregelt, was zur Folge hat, dass die Blätter \nschon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten aus dem Wind \ngedreht werden. Zusätzlich wird die max. Rotordrehzahl \nabgesenkt. Im Rahmen des nur vorläufigen Verfahrens hält die \nKammer diese Angaben für schlüssig, wobei als entscheidend \nherauszustellen ist, dass diesbezügliche Ergebnisse durch \nMessungen an der F Wind 1,5 s bestätigt wurden. Für eine der \ndrei Referenzananlagen liegen Stammblätter „Geräusche\" eines \nunabhängigen Prüfinstitutes entsprechend der FGW-Richtlinie \nfür schallreduzierten Betrieb mit Leistungsbegrenzung vor. Ein \nVerstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der zu \nerwartenden Geräuschimmissionen ist mithin zu verneinen.\n\n19\n\nHinsichtlich des Schattenwurfs ausgehend von \nWindenergieanlagen sieht der Windenergie-Erlass vom \n3. Mai 2002 unter Ziffer 5.32 vor, es müsse sichergestellt \nwerden, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch \nmax. mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro \nKalenderjahr (das entspricht einer tatsächlichen \nBeschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten \nwird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche \nBeschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Die Einhaltung der \nImmissionsschutzanforderungen ist durch geeignete \nMaßnahmen zu gewährleisten. Durch eine Abschaltautomatik, \ndie meterologische Parameter (z.B. Intensität des Sonnenlichts) \nberücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf \n8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.\n\n20\n\nDementsprechend ist der angegriffenen Baugenehmigung \nvom 27. Juni 2002 die Auflage Nr. 12 beigefügt, die beinhaltet, \ndass die von der Baugenehmigung erfassten Windkraftanlagen \nso zu betreiben sind, dass die astronomisch max. mögliche \nGesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen durch die \nvon den Anlagen verursachten Zusatzbelastungen an den im \nEinwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Grundstücken mit \nWohnbebauung insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro \nJahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Die \ntatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen \nImmissionsorten darf 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro \nTag nicht überschreiten. Das zum Einbau vorgesehene System \nzur Schattenabschaltung der Windkraftanlage ist entsprechend \nzu programmieren. Damit ist in Bezug genommen die \nBetriebsbeschreibung des Abschaltmoduls zur Vermeidung von \nSchattenwurf durch Windenergieanlagen der F Wind GmbH; \ndiese ist durch Grünstempel von der Baugenehmigungsbehörde \nmit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden. \nAuflage Nr. 13 zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 fordert, \nvor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei der \nBaugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L \neine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen \nAbschaltzeiten für die Anlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an \ndenen laut Schattenwurfanalyse die in Nebenbestimmung Nr. 12 \ngenannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, \nhervorgehen. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die \nentsprechende Programmierung der Anlagensteuerung sei der \nBaugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L \nebenfalls vor Inbetriebnahme vorzulegen. Ausweislich Auflage \nNr. 14 ist eine entsprechende Nachprogrammierung \nvorzunehmen, sofern sich nach Inbetriebnahme der Anlage \nherausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster für die \nAbschaltung der Anlagen den Schattenwurf auf dem betroffenen \nGrundstück nicht korrekt erfassen.\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung der im summarischen Verfahren nur \nüberschlägigen Prüfung ist damit ein Verstoß der angegriffenen \nBaugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot nicht \nfeststellbar. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 \n- 10 B 671/02 - hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter \nAbweisung des Begehrens auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ausgeführt, nach der Nebenbestimmung zur \ndort streitigen Baugenehmigung sei die Windenergieanlage mit \nselbsttätig wirkenden Schattenabschaltungen derart \nauszurüsten, dass die Schattenauswirkungen insbesondere an \nden benachbarten Wohnhäusern den Wert von 30 h/a und \n30 min/d nicht überschreiten, berechnet als Summe der \nTeilzeiten aller auf den einzelnen Emissionsort einwirkenden \nSchatteneinflüsse. Ob für die wertende Beurteilung der \nZumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert \ngebildet werden kann, muss dahingestellt bleiben. Das \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu \ngeeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und \ngleichsam mit ersatzweise normativer Kraft ausgestaltete \nFestlegungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu \ngegebenenfalls weiterer Aufklärung, etwa zu den \ngesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, \ninsbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-\n/Dunkelveränderungen bedarf. Derartige weitere Ermittlungen \nkönnen nur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt \nwerden. Diesen Rechtsausführungen schließt sich die Kammer \nan. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren ist dem Antragsteller ein etwaiger \nSchattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten \nAusmaß jedenfalls zuzumuten. Dies gilt insbesondere für die \nWindkraftanlage auf dem Grundstück G1, die sich nordwestlich \ndes Grundstücks des Antragstellers befindet und einen Abstand \nvon ca. 855 m aufweist. Zumutbarkeit des eingeschränkten \nSchattenwurfs bis zur rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren ist aber auch für die Windkraftanlage auf \ndem Grundstück G2 zu bejahen, denn diese wird in einem \nAbstand von 450 m errichtet und liegt leicht nordwestlich. \nBetrachtet man den graphischen Kalender für den Standort \nMhof, so findet der Schatteneinfall erst in den späten \nNachmittag/frühen Abendstunden statt.\n\n22\n\nAuch eine allgemeine Interessenabwägung führte zu dem \nErgebnis, dass die Beigeladene bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren die ihr erteilte Baugenehmigung \nausnutzen darf, denn die zu erwartenden Geräuschimmissionen \nverstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die \nGrenzwerte betreffend Schattenwurf, die Eingang in den \nWindenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 gefunden haben, gehen auf \ndas Ergebnis einer Expertenbesprechung im staatlichen \nUmweltamt Schleswig zurück, stellen mithin fachkundige \nBewertung dar, \n\n23\n\nanders insoweit möglicherweise OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 \n- 10 B 669/02 -; Beschluss vom 7. August 2002 - 10 B 940/02 -.\n\n24\n\nDie optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich \ndrehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht, ist nicht \nstets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Grundstücken \nwahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht \nunterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr \ninsoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. \nLiegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen \nWohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt \nes erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine \ngebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als \nsolche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen \nbei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind \nWindenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert \nzulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich \nwohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen \neiner solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, \ndass der im Außenbereich wohnende grundsätzlich keinen \nSchutz gegenüber den geschilderten Wirkungen von \nWindenergieanlagen beanspruchen könnte, sein \nSchutzanspruch ist lediglich gemindert,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -.\n\n26\n\nOb sich eine Windenergieanlage insoweit gegenüber \numliegender Wohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets \neine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls und der \nkonkreten örtlichen Verhältnisse. Dass nach den besonderen \nUmständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in \ndiesem Sinne gegeben wäre, ist nach Aktenlage angesichts des \nAbstands zwischen dem Betrieb des Antragstellers und den \nWindenergieanlagen von ca. 855 m und ca. 450 m nicht \nersichtlich und lässt sich auch dem Vortrag des Antragstellers \nnicht entnehmen, der sich ohne Eingehen auf die konkreten \nörtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und deren \nFenster sowie von Terrassen o.ä. zur Windenergieanlage) \nlediglich allgemein mit den Wirkungen der Drehbewegung des \nRotors von Windenergieanlagen auseinander setzt.\n\n27\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, \n§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach der Streitwertpraxis der Senate des \nOVG NRW ist der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die \nErteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage \neinem Rahmen von 10.000 Euro bis 15.000 Euro zu entnehmen, \nwenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem \nOrt, für den Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, nicht \nmehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein \ngeringerer Streitwert anzusetzen. Diese Streitwerte sind in \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des \nvorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die \nHälfte zu reduzieren. Für das vorliegende Verfahren ist insoweit \nein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro angemessen, weil sich die \nBaugenehmigung u.a. auf eine Windkraftanlage in einem \nAbstand von weniger als 500 m zum maßgeblichen \nImmissionspunkt bezieht. Insoweit ist der Streitwert auch nicht \ndeshalb zu erhöhen, weil sich die Baugenehmigung auf zwei \nWindenergieanlagen bezieht. Nach den Umständen des Falles \nwird die von dem Antragsteller geltend gemachte und objektiv \ngegebene Beeinträchtigung durch diesen Umstand nicht \nwesentlich erhöht.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-07/25-l-4551-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-07/25-l-4551-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294646","retrieved":"2026-07-09 03:16:29.085598+00:00"}}