{"status":"available","doknr":"OLD294662","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0106.15NC6.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-06","aktenzeichen":"15 NC 6/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Dem Deputat von 318 DS hat die MSWF auf Vorschlag der Hochschule 10 DS \naufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung \ndurch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung hinzugerechnet. Sie \nergeben sich aus einer Erhöhung von je 4 DS für die auf Stellen für befristet \nbeschäftigte Wissenschaftliche Angestellte geführten unbefristet beschäftigten \nWissenschaftlichen Angestellten Dres. N und T zuzüglich einer Erhöhung von 2 DS \nfür den auf einer Oberassistentenstelle C-2 geführten Hochschuldozenten Dr. E1. \n\n2\n\nDie sich hiernach ergebende Deputatstundenzahl von 328 DS begegnet bei \nsummarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den \neinzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die \nden Vorgaben der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne \nKunsthochschulen) der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, \n46 ff, entspricht, deren Inhalt aufgrund des ihr zu Grunde liegenden Konsenses der \nzuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für \ndie Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist,\n\n3\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78, f.; \nOVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.\n\n4\n\nGewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n5\n\nDes Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte \nLehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen vereinzelt \ngeäußerter gegenteiliger Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als \nkapazitätsneutral ist es zunächst unbedenklich, dass auf zwei der Stellen für \nWissenschaftliche Assistenten (Institut für Neuroanatomie und Institut für Herz- und \nKreislaufphysiologie) die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten W \nund T1 geführt werden; denn das von ihnen nach den Arbeitsverträgen zu \nerbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS entspricht \ndemjenigen der Wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV. Soweit \nder Stellenplan für das Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie nicht den befristet \nbeschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten T1H sondern den Namen H ausweist, \nberuht dies ausweislich eines Vermerks vom 10. Dezember 2002 auf einem \nVersehen, da Frau H nicht unbefristet angestellt und im Übrigen zu 50 % auf einer \nStelle für Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Vertrag in eben jenem Institut \ngeführt wird.\n\n6\n\nBei den Stellen für Wissenschaftliche Angestellte weist der Stellenplan der \nLehreinheit im Gegensatz zu den 9 Stellen nach dem Haushaltsplan 10 Stellen für \nbefristet Beschäftigte aus, von denen eine im Institut für Herz- und \nKreislaufphysiologie unbesetzt ist. Diese rechnerische Überschreitung der \nhaushaltsplanmäßig ausgewiesenen Stellen erweist sich im Hinblick auf das der \nKapazitätsberechnung nach den §§ 8, 9 KapVO zu Grunde liegende abstrakte \nStellenprinzip als im Ergebnis kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn der \nÜberschreitung um 1 Stelle bei den Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten \nBeschäftigungsverträgen steht eine Unterschreitung um 2 im Stellenplan bei den \nnach dem Haushaltsplan vorhandenen 7 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten \ngegenüber. Das abstrakte Stellenprinzip verbietet es nicht, das in einer \nStellengruppe tatsächlich fehlende Lehrangebot durch den Überhang an \nLehrangebot in einer anderen Stellengruppe mit gleicher Regellehrverpflichtung zu \nkompensieren. Dementsprechend gleicht das in der Gruppe der befristet \nbeschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten im Umfang von 4 DS über die \nFestlegungen im Haushaltsplan hinausgehende Lehrangebot das in der \nStellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten fehlende Lehrangebot - nur - zur \nHälfte aus. \n\n7\n\nDas aus den 19 nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen für \nWissenschaftliche Angestellte sich errechnende Lehrdeputat ist gleichfalls im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Die 9 Stellen für unbefristet Beschäftigte sind mit \nentsprechenden Stelleninhabern besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr. L); die \nandere halbe Stelle ist mit dem Zeitangestellten X1 besetzt. Dass Letzterer \nausweislich des mit den Berechnungsunterlagen zum Studienjahr 1998/99 \nvorgelegten Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1998 nur über einen befristeten Vertrag \nmit einer um 50 % reduzierten Arbeitszeit verfügt, und seine individuelle \nLehrverpflichtung deshalb möglicherweise nur 2 DS umfasst, ist rechtlich \nunerheblich, da die MSWF für ihn kapazitätsfreundlich eine Lehrverpflichtung von 4 \nDS in die Kapazitätsberechnung hat einfließen lassen.\n\n8\n\nAuf den 10 Stellen für befristet beschäftigte Angestellte werden 3 \nWissenschaftliche Angestellte mit unbefristeteten Arbeitsverträgen geführt (T, S, N). \nVon den verbleibenden 7 Stellen ist eine - wie gezeigt - unbesetzt (Institut für Herz- \nund Kreislaufphysiologie) und 6 sind mit Wissenschaftlichen Angestellten in \nbefristeten Arbeitsverhältnissen besetzt, eine davon (Institut für Medizinische \nSoziologie) aufgeteilt auf je zwei Stelleninhaber mit einer um 50 % reduzierten \nArbeitsleistung (E2 und K). Die Überqualifizierung der 3 Stelleninhaber in \nunbefristeter Anstellung, denen nach § 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den \nBeschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS zugeordnet ist, wirkt sich gegenüber \nder Berechnung der MSWF nicht kapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet \nbeschäftigten Angestellten Dres. N und T hat die MSWF in ihrer Kapazitätsermittlung \nnämlich selbst 8 der zuvor erwähnten 10 DS für Personen mit individuell anderer \nLehrverpflichtung zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der weiteren, \nebenfalls auf einer befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr. S (8 DS) \ngeht demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-Lehrdeputat der Vorklinik ein, weil \nsie 4 Semesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nzugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat.\n\n9\n\nAuch im übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der \nbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich \ndurchgreifenden Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung \nbefristet beschäftigte Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu, \nwenn sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59 \nAbs. 4 S. 1 lit. b. des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) \nerfüllen, wenn also der Beschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder \nggfs. verlängert worden ist und ein sachlicher Grund für die Befristung nicht mehr \nbesteht, wobei die Modalitäten der Befristung an §§ 57 a ff. des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2002, \nBGBl I S. 1467 geänderten Fassung zu messen sind, soweit die Arbeitsverhältnisse \nnach dem 23. Februar 2002 geschlossen worden sind (§ 57 f S. 1 HRG); im Übrigen \nmüssen Befristungsgrund und Befristungsdauer den §§ 57 a ff HRG in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 19. Januar 1999, BGBl I S. 19, (HRG a.F.) genügen.\n\n10\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe \nder unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.\n\n11\n\nHinsichtlich der Wissenschaftlichen Angestellten W, H1, S1, T2 und E2 gilt dies \nschon deshalb, weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen, die \nnach § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b HG für die Aufnahme eines unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Frau Dr. K ist auf Grund der Auflösung \nihres Arbeitsvertrages mit Ablauf des 30. September 2002, also vor Beginn des \nBerechnungszeitraums, aus dem Dienst der I Universität E ausgeschieden und \nkommt gemäß § 5 Abs. 2 KapVO für eine Erhöhung des Deputats ebenfalls von \nvornherein nicht in Betracht.\n\n12\n\nAuch bei keinem der übrigen befristet Beschäftigten, Dres. H und L1, sowie dem \nauf einer Wissenschaftlichen Assistentenstelle geführten Dr. T1 sind die \nVoraussetzungen für eine Deputatserhöhung ausweislich der dem Gericht durch den \nAntragsgegner für das Wintersemester 2002/2003 vorgelegten Unterlagen erfüllt. Die \nmit den Genannten jeweils nach dem Abschluss ihrer Promotion geschlossenen bzw. \nzuletzt verlängerten befristeten Arbeitsverträge erweisen sich im Hinblick auf § 57 b \nAbs. 2 Nr. 3 HRG a. F. wegen der Mitarbeit an einem befristeten Forschungsprojekt \n(Schlieper) als sachlich gerechtfertigt bzw. entsprechen der neuen Regelung des § \n57 b Abs. 1 S. 1 HRG (H und L1).\n\n13\n\nDie nach Abschluss der Promotion gelegenen Vertragszeiten wahren insgesamt \ndie nach den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fristen. Bei \ndem nach altem Recht zu beurteilenden Arbeitsvertrag des Wissenschaftlichen \nAngestellten T1 ist die Fünfjahresfrist des § 57 c HRG a.F., bei den neuem Recht \nunterfallenden Verträgen der Wissenschaftlichen Angestellten H und L1 die im \nBereich der Medizin geltende Neunjahresfrist nach § 57 b Abs. 1 S. 2 HRG \neingehalten. Dr. T1 wurde nach seiner Promotion am 30. März 2000 zum 1. April \n2000 bis zum 31. März 2002 angestellt; eine erste Verlängerung des Arbeitsvertrags \nist bis zum 30. September 2003 befristet. Dr. H wurde am 6. Juni 1991 zur Dr. rer. \nnat. promoviert und erhielt am 4. Oktober 2000 für die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis \nzum 30.September 2002 einen ersten Arbeitsvertrag, der unter dem 29. August 2002 \nfür den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2004 verlängert \nwurde. Dr. L1 wurde am 28. Januar 2002 zur Dr. rer. nat. promoviert und nach ihrer \nPromotion für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 - weiter - angestellt. \nDie bis zur Promotion zurückgelegten Beschäftigungszeiten bleiben nach § 57 b Abs. \n1 S. 2, 2. Halbs. HRG unberücksichtigt.\n\n14\n\nSind die nach dem Hochschulrahmengesetz zulässigen \nBefristungshöchstgrenzen nach alledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten, \nkann offen bleiben, ob die Wissenschaftlichen Angestellten Dres. H und L1 auch \ndeshalb nicht der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordnet werden können, \nweil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den \nBerechnungszeitraum 1999/2000 für zwei andere Wissenschaftliche Angestellte noch \nangenommen hat.\n\n15\n\nBeschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des \nBeschlussabdrucks.\n\n16\n\nDas sich nach allem ergebende Lehrangebot von 328 DS ist des Weiteren \ngemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 9 lit. a, b LVV zu Recht um \ninsgesamt 3,68 DS vermindert worden.\n\n17\n\nNach § 6 Abs. 2 LVV kann für die Wahrnehmung anderer als der in Abs. 1 \ngenannten weiteren Aufgaben und Funktionen in Universitäten, für welche im \nKlammerzusatz Beispiele aufgezählt werden, unter Berücksichtigung des \nLehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei \nLehrveranstaltungsstunden gewährt werden. Gemäß § 9 lit. a, b LVV kann die \nRegellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner \nErwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der \nErwerbsfähigkeit um mindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. In \nAnwendung dieser Vorschriften wurde die Lehrverpflichtung der auf einer Stelle für \nunbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T3 wegen ihrer Funktion als \nStudiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im \nBeispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen \ngegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine \nBedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers \nneben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht \nzumutbar erscheint. Dass der Lehrbedarf bei der Reduzierung unberücksichtigt \ngeblieben sein sollte, ist weder dargetan noch spricht angesichts des insgesamt \ngestiegenen Bruttolehrangebots hierfür etwas. Des Weiteren sind mit Rücksicht auf \ndie durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der \nErwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q, der auf der mit einer \nRegellehrverpflichtung von 8 DS versehenen Stelle eines Akademischen Rates mit \nLehraufgaben geführt wird, dessen Regellehrverpflichtung um 12 % von \n8 DS = 0,96 DS gekürzt und die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit \num 80 % eingeschränkten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. L, die mit einer halben \nStelle in der mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der unbefristet \nBeschäftigten geführt wird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die \nentsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Aus \nwelchen Gründen die Deputatsverminderungen „ihrem Umfange nach nicht glaubhaft \ngemacht\" worden sein sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach alledem nicht \nersichtlich. \n\n18\n\nAuch ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, „Ausfälle in der \nVorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-\ntheoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin\" auszugleichen. Eine \ngesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. \nTatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips \ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E \nauch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der \nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nbefasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n19\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 \nK 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.\n\n20\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf \nhaben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren \nGesamtlehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der \nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n21\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.\n\n22\n\nDiese Rechtsgrundsätze müssen erst Recht bei einer - wie hier - erfolgten \nErhöhung des Lehrdeputats gegenüber dem Vorjahr gelten. Rechtserhebliche \nEinwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind \nnicht vorgebracht worden. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin \ngilt nichts anderes.\n\n23\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n24\n\nDas (Brutto-)Lehrangebot von danach 324,32 DS (328 DS - 3,68) hat die MSWF \n- rechtlich beanstandungsfrei - um Lehrauftragsstunden im Umfang von 1 DS auf \n325,32 DS erhöht.\n\n25\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden \nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem \nBerechnungsstichtag (1. März 2002) vorangegangenen Semestern durchschnittlich \npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n26\n\nDie MSWF hat bezogen auf das Sommersemester 2001 in die Berechnung der \nLehrauftragsstunden eine Lehrveranstaltung von 4 Semesterwochenstunden (SWS) \nmit einem Anrechnungsfaktor f = 0,5 eingestellt, für die sich für dieses Semester 2 \nDS und aufgeteilt auf das Sommerster 2001 und das Wintersemester 2001/2002 eine \nanrechenbare semesterliche Durchschnittszahl von 1 DS errechnet. Um welche \nVeranstaltung es sich dabei handelt, lässt sich der von der Hochschule überreichten \nÜbersicht nicht entnehmen. Für das Sommersemester 2001 sind hierin lediglich \nVeranstaltungen aufgeführt, die entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 \nAbs. 1 KapVO gehören oder von einem zum 31. August 2001 ausgeschiedenen, auf \neiner Stelle mit Lehrverpflichtung des Instituts für Neuroanatomie geführten \nStelleninhaber (Nohr) erbracht wurden und wegen der Berücksichtigung dieser Stelle \nbei der Ermittlung des Bruttolehrdeputats ebenso als Lehrauftragsstunden \nausscheiden wie die im Vorlesungsverzeichnis - noch - verzeichneten, aber \nausgefallenen Lehrveranstaltungen einer bereits zum 31. März 2001 \nausgeschiedenen Lehrperson (D).\n\n27\n\nFür das Wintersemester 2001/2002 enthält die Übersicht des Antragsgegners \nvon den anatomischen Lehrveranstaltungen der laufenden Nummern 100, 103 107, \n107a und 108 des Vorlesungsverzeichnisses abgesehen nur Lehrveranstaltungen, \ndie nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören. Die \nErwähnung des Privatdozenten O bei diesen Veranstaltungen ist bereits aus den \nvorstehenden Gründen irrelevant; im Übrigen war er wegen seines Ausscheidens \naus den Diensten der Hochschule zum 31. August 2001 an den angekündigten \nVeranstaltungen nicht mehr beteiligt. Soweit Privatdozent Dr. T4 vom C. und O. W1-\nInstitut für Hirnforschung zur Aufrechterhaltung des Lehrangebots in diesen \nVeranstaltungen eingesetzt war, sind seine Lehrleistungen entsprechend § 10 S. 3 \nKapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen, weil sie freiwillig und \nunentgeltlich erbracht worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung \nder Kammer, \n\n28\n\nvgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, \nvom 3. Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, vom 12. Dezember 1994 \n- 15 Nc 82/94.HM - und vom 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM -,\n\n29\n\nsowie der bislang vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligten Auffassung, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach \n§ 10 Satz 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die \nKapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch \nbesteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.\n\n31\n\nDie Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des OVG NRW \nvom 10. September 1998 - 13 C 24/98 - und vereinzelt in Antragsschriften \ngeäußerten Bedenken keinen Grund, hiervon abzuweichen. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass § 10 Satz 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten \nLehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es unter \nBerücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen \nUnterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären \nForschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine \nLehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen \nlässt. Diese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar; dieses gebietet nicht, Titellehre \nkapazitätserhöhend zu berücksichtigen,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34, \nS. 34 f.,\n\n33\n\nweil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der \nPraxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, \nwenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O..\n\n35\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n36\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n37\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht \nzugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) \nsowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden \nDienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie \nfolgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 22,5 19,58\nBiologie, Diplom 0,04 84,5 3,38\nPsychologie, Diplom 0,02 28,0 0,56\nPharmazie, Staatsex. 0,01 47,0 0,47\nSumme 23,99\nDie einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen \nBerechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung \nrechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten \nStudentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MSWF ermittelten \nschwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge \n(Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i. V. m. dem eingangs \nerwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass \nhieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei \nsummarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in \nden Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch \nDoppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, \nnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n38\n\nz.B. Beschluss vom 7. März 1993 - 13 C 218/92 -\n\n39\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992 - 15 K 2894/91 u.a. -, auf das zur \nnäheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.\n\n40\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n41\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n42\n\n325,32 DS - 23,99 DS = 301,33 DS. \n\n43\n\nII. \nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n44\n\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch \nden Curricularnormwert bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 13 C 93/91 -, \nS. 3 des Beschlussabdrucks; Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 1991 \n- 15 L 8031/90 u. a. -, jeweils S. 20 bis 28 des Beschlussabdrucks,\n\n46\n\nauf 2,17 erhöht worden ist. Der Curricularnormwert ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 \nKapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten \naufzuteilen. Der auf diesem Wege ermittelte Curriculareigenanteil (Cap) für den \nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,76 erweist sich bei summarischer \nPrüfung gleichfalls als rechtsfehlerfrei,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -, S. 6/7 des \nBeschlussabdrucks.\n\n48\n\nEr berücksichtigt die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Curricularanteile (Caq) für Dienstleistungsexporte durch die \nLehreinheiten\n\n49\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,02,\n\n50\n\nPhysik mit einem Wert von 0,13, \nBiologie mit einem Wert von 0,13, \nund Chemie mit einem Wert von 0,13, \n 0,41,\n\n51\n\nund kann angesichts der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der \nWissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der einzelnen Hochschulen \nbei der Ausfüllung der Curricularnormwerte durch einen Vergleich mit den teils \nniedrigeren Eigenanteilen anderer deutscher Hochschulen nicht ernsthaft in Zweifel \ngezogen werden.\n\n52\n\nZu allen grundlegenden Einwänden gegen den Curricularnormwert selbst hat die \nKammer bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991 Stellung genommen \n(Einführung vorklinischer Seminare, Gruppengröße für vorklinische Seminare, \nDurchführung von vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren, \nBeibehaltung der Betreuungsrelation g=180 für Vorlesungen); die vorgelegten \nAntragsbegründungen enthalten demgegenüber keinen wesentlichen neuen Vortrag. \n\n53\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin im Studienjahr 2002/2003 hält der rechtlichen Überprüfung \nstand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,76 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 293,49 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO \nangeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n54\n\n 2 x 301,33 DS \n ------------------- =342,42, \n 1,76\n\n55\n\ngerundet 342 Studienplätzen.\n\n56\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n57\n\nSchließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung \ndes Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.\n\n58\n\nEine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO \nwegen einer Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der \nLehreinheit mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht \ngeboten. Denn nach Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln \nfür die Kammer kein Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine \nLehrpersonen in der Lehre tätig sein, die nicht bereits bei der Kapazitätsberechnung \ndes Studienjahres 2002/2003 erfasst werden.\n\n59\n\nDer in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte \nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,96 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich \nnicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass \nzu der Annahme, dass der nach Abschnitt 5 des Kapazitätserlasses der MSWF vom \n5. Februar 2002 in Anwendung der Methodik des „Hamburger Modells\" anhand der \namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche \nVerbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend \nwiedergibt.\n\n60\n\nDurch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 erhöht sich die \nermittelte personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf\n\n61\n\n 342 x 1 \n ---------- =356,25 \n 0,96\n\n62\n\ngerundet 356 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich \nauf das Wintersemester 2002/2003 entfallen.\n\n63\n\nIV. \nBesetzung der Studienplätze\n\n64\n\nNach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste \n(Stand: 24. Oktober 2002) und der ergänzenden Mitteilung des Antragsgegners vom \n19. Dezember 2002 sind sämtliche 356 Studienplätze des 1. Fachsemesters besetzt, \nso dass kein zusätzlicher Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung \nsteht.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-06/15-nc-6-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-01-06/15-nc-6-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294662","retrieved":"2026-07-09 03:16:30.334204+00:00"}}