{"status":"available","doknr":"OLD294689","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1230.1L2693.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-30","aktenzeichen":"1 L 2693/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird - einschließlich des Antrages auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus H1 - abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. Juli 2002 sinngemäß gestellte und mit Schriftsatz vom \n11. Oktober 2002 präzisierte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Klageverfahren 1 K 7391/02 im Schuljahr \n2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule I - Städtische \nRealschule E, aufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu \nvereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen \nRegelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle \nAnspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der \nRealschule I in E zum Schuljahr 2002/2003 zusteht.\n\n7\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf \nErziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Mutter \nals Erziehungsberechtigte, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen \n(vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den \nAnspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren \nBedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden \nSchulformen zu wählen.\n\n8\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 \n- 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n9\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings \nihre Grenze zum einen dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer \nGefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule \nführen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist, und zum anderen in den im Rahmen \nder staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) \nvorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 19 E 691/00 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. \n\n11\n\nDanach steht dem Antragsteller der geltend gemachte Aufnahmeanspruch \nungeachtet der Frage freier Kapazitäten nicht zu, weil er das Vorliegen der \nZugangsvoraussetzungen für einen Wechsel von der Hauptschule in die Klasse 5 der \nRealschule nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n12\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 und \n3 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme \neines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens, \nwobei er die durch die jeweilige Ausbildungsordnung vorgegebenen besonderen \nAufnahmevoraussetzungen zu berücksichtigen hat. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO wird \nein Schüler, der die Schule wechselt, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse \noder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und \nseinem Zeugnis entsprechen. Für den Schulwechsel im Übrigen gilt § 5 ASchO \nentsprechend, vgl. § 6 Abs. 2 ASchO. \n\n13\n\nDer von dem Antragsteller begehrte Wechsel auf die Realschule ist auf einen \nSchulformwechsel ausgerichtet. Der Antragsteller ist zum Schuljahr 2001/2002 in die \nJahrgangsstufe 5 der I1-Schule, Städtische Hauptschule E, aufgenommen worden. \nWährend des ersten Halbjahres erfolgte die Beschulung dort; im Anschluss hat der \nAntragsteller, soweit ersichtlich, keine Schule mehr besucht. Da er zuletzt die \nSchulform (vgl. § 4 Schulverwaltungsgesetz - SchVG) Hauptschule besucht hat, \nhandelt es sich bei der begehrten Aufnahme auf die Realschule I um einen \nSchulformwechsel in der Sekundarstufe I (zu letzterem vgl. § 4 Abs. 4 SchVG). \n\n14\n\nGemäß § 26 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Verordnung über die \nAusbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I) vom 21. Oktober 1998 i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 14. Februar 2001 (SGV. NRW. 223) ist ein Wechsel der \nSchulform auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Klasse 9 \nmöglich (Satz 1). Die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der \nVersetzungskonferenz der abgebenden Schule trifft die Entscheidung über die \nEignung für einen Wechsel in die gewünschte Schulform und in welcher Klasse die \nSchullaufbahn fortgesetzt werden kann (Satz 2). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AO-S I ist \nVoraussetzung für einen Wechsel zur Realschule, dass auf Grund des bisherigen \nLeistungsbildes eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Speziell für den \nSchulformwechsel während der Erprobungsstufe sieht § 12 AO-S I vor, dass die \nKlassenkonferenz in der Zusammensetzung als Versetzungskonferenz für den Fall, \ndass ein Schüler der Klasse 5 in einer anderen Schulform besser gefördert werden \nkann, dies den Erziehungsberechtigten mitteilt und empfiehlt, einen Wechsel der \nSchulform zum Ende des Schuljahres zu beantragen.\n\n15\n\nDanach liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel des Antragstellers auf die \nSchulform Realschule nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob § 12 AO-S I als \nspeziellere Regelung § 5 AO-S I vorgeht und im Verhältnis zu dieser Bestimmung \nabweichende Voraussetzungen für den Schulwechsel aufstellt. Dafür spricht \nallerdings wenig: Bereits die systematische Stellung von § 5 AO-S I als vor die \nspeziellen Regelungen in §§ 11 ff. AO-S I gezogene allgemeine Bestimmung \nverweist darauf, dass die besonderen Regelungen zu den einzelnen Schulformen \nbzw. -stufen ergänzend und nicht ausschließend neben den allgemeinen \nBestimmungen zur Anwendung kommen. Das Gericht geht der Frage jedoch nicht \nabschließend nach, denn der Antragsteller hat weder das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 5 AO-S I noch des § 12 AO-S I glaubhaft gemacht. Eine \nEmpfehlung der Versetzungskonferenz der von dem Antragsteller bislang besuchten \nStädtischen Hauptschule E für einen Wechsel auf die Realschule im Sinne von § 12 \nAO-S I ist ebenso wenig ersichtlich wie eine positive Eignungsentscheidung im Sinne \nvon § 5 AO-S I.\n\n16\n\nEs ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Anspruch auf eine \nentsprechende Empfehlung bzw. Eignungsentscheidung hätte. Mit dem ihm zuletzt \nerteilten Zeugnis für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 hat er neben einem \n„ungenügend\" im Fach Sport in den Fächern Deutsch, Geschichte/Politik, Erdkunde \nund Englisch die Note „mangelhaft\" erhalten, ferner in den Fächern Mathematik und \nBiologie die Note „ausreichend\". Danach ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller \nauf der Realschule besser gefördert werden könnte bzw. lässt sein bisheriges \nLeistungsbild eine erfolgreiche Mitarbeit auf der Realschule nicht erwarten. \nUmstände, die trotz des Notenbildes eine andere Einschätzung seiner \nLeistungsfähigkeiten angezeigt erschienen ließen, hat der Antragsteller ebenfalls \nnicht dargetan. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass er während des \nSchulhalbjahres 240 Stunden gefehlt hat. Denn dass er ungeachtet dessen die \nLeistungsvoraussetzungen für eine Beschulung an der Realschule erfüllte, hat weder \nder Antragsteller substantiiert dargelegt noch ist sonst etwas dafür ersichtlich. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-30/1-l-2693-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-30/1-l-2693-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294689","retrieved":"2026-07-09 03:16:32.684894+00:00"}}