{"status":"available","doknr":"OLD294687","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1230.11L4917.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-30","aktenzeichen":"11 L 4917/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Dezember 2002 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2003 Sozialhilfe in \ngesetzlicher Höhe - ohne Kürzung des Regelsatzes um 25 % - zu \ngewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung \n(sog. Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (sog. \nAnordnungsanspruch) sind in diesem Fall von der Antragstellerin glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n7\n\nEs fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn in \nFällen, in denen sich Antragsteller im Rahmen einer Kürzung der \nSozialhilfeleistungen nach § 25 Abs. 1 BSHG gegen Maßnahmen des Sozialamtes \nim Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG wenden, besteht nach obergerichtlicher \nRechtsprechung ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur dann, wenn dem \nAntragsteller aus der vorläufigen Befolgung der angeordneten Maßnahme \nunzumutbare Folgen erwachsen würden,\n\n8\n\nvgl. mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 \n- 16 B 269/01 -, FEVS, Band 53 Heft 6 Seite 270.\n\n9\n\nHierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin ist \nvon dem Antragsgegner unter dem 14. November 2002 aufgefordert worden, als \nNachweis dafür, dass sie sich um Arbeit bemüht, wöchentlich fünf Bewerbungen \nvorzulegen und sich regelmäßig beim Arbeitsamt J die Arbeitsangebote aushändigen \nzu lassen, wobei sie zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass \nBewerbungskosten vorab beim Arbeitsamt in J beantragt werden können. Zugleich \nwurde die Antragstellerin auf die beabsichtigte Kürzung der Regelsatzleistung um 25 \n% für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht nachkommt, hingewiesen und ihr \ngleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. November 2002 eingeräumt. \nWeder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hat die \nAntragstellerin aber persönliche Gründe dargelegt, die darauf hindeuten könnten, \ndass es für sie unzumutbar ist, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die \ngeforderten Bewerbungen vorzulegen bzw. regelmäßig mit dem Arbeitsamt in \nKontakt zu treten. Es ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass es für \neinen arbeitslos gemeldeten Sozialhilfeempfänger zumutbar ist, wöchentliche \nNachweise über Arbeitsbemühungen zu erbringen, wobei in einem vorwerfbaren \nmangelhaften Bemühen um eine Arbeitsstelle auch eine Weigerung im Sinne des \n§ 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegen kann, \n\n10\n\nvgl. zum Beispiel mit weiteren Nachweisen VG Braunschweig, Urteil vom \n15. Dezember 1997 - 4 A 4279/97 -, Zeitschrift für das Fürgesorgewesen, 1999 \nSeite 11.\n\n11\n\nFehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, kommt es auf die von der \nAntragstellerin problematisierte Frage, ob ihrem Widerspruch gegen die \nAufforderung, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, aufschiebende Wirkung \nzukommt, nicht mehr an.\n\n12\n\nDer Hinweis der Antragstellerin, dass die Kürzung der Regelsatzleistung um \n25 % ihre Kinder in Mitleidenschaft ziehen könnte, lässt unabhängig davon, dass die \nKinder in dem Bescheid vom 16. Dezember 2002 ausdrücklich von der Kürzung \nausgenommen wurden, unberücksichtigt, dass es der Antragstellerin, wie ausgeführt, \nnicht unzumutbar ist, durch die vorläufige Erbringung der geforderten Nachweise die \nzum 1. Januar 2003 angekündigte Kürzung ihrer Regelsatzleistungen um 25 % \nabzuwenden. Der Vortrag der Antragstellerin zur Ablehnung früherer Arbeitsstellen \nwegen angeblicher Unzumutbarkeit bezieht sich auf Sachverhalte, die im \nvorliegenden Verfahren ohne Bedeutung sind, da der Antragsgegner hieraus keine \nfür die Antragstellerin im Rahmen des § 25 Abs. 1 BSHG nachteiligen Folgen \ngezogen hat. Auch der nachfolgende Hinweis der Antragstellerin auf die Kosten der \nverlangten Arbeitsbemühungen geht fehl, da die Antragstellerin von dem \nAntragsgegner wiederholt auf die bestehenden Erstattungsmöglichkeiten \nhingewiesen worden ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-30/11-l-4917-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-30/11-l-4917-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294687","retrieved":"2026-07-09 03:16:32.528068+00:00"}}