{"status":"available","doknr":"OLD294713","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1220.19L4620.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"19 L 4620/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n \n \n2\n\nDas dem Gericht am 27. November 2002 unterbreitete, auf die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichtete - ausdrücklich formulierte - Begehren,\n\n \n \n3\n\n1. \"dem Antragsgegner wird bei Meidung von \nOrdnungsgeld oder Ordnungshaft in gesetzlich zulässiger \nHöhe untersagt, Dritten gegenüber zu behaupten, der \nUnterzeichner wolle seine Töchter T, geboren am \n00.00.1986 und B, geboren am 00.00.1988, in stationäre \npsychiatrische Behandlung nach W oder in eine sonstige \npsychiatrische Einrichtung bringen oder habe erklärt, dies \nzu wollen,\n\n \n4\n\n2. \n\n \n5\n\n3. der Unterzeichner beabsichtige oder plane oder habe \ndie Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen T1, den \nFreund seiner Tochter T, angekündigt,\n\n \n6\n\n4. \n\n \n7\n\n5. ab sofort jeden persönlichen Kontakt mit den Kindern \ndes Unterzeichners zu unterlassen,\n\n \n8\n\n6. \n\n \n9\n\n7. die entsprechenden Behauptungen ausschließlich \nschriftlich gegenüber dem Unterzeichner zu \nwiderrufen,\"\n\n \n10\n\n8. \n\n \n11\n\nhat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits insgesamt unzulässig, unabhängig \ndavon aber auch unbegründet.\n\n \n \n12\n\nDas gilt zunächst für die Anträge zu 1. und 2.\n\n \n \n13\n\nGemäß § 44a S. 1 VwGO können behördliche Verfahrenshandlungen \ngrundsätzlich nicht \"isoliert\" angefochten werden. Die Anträge zu 1. und 2. zielen \naber gerade darauf ab. Denn der Antragsgegner soll die dort aufgeführten \nÄußerungen im Rahmen der jugendhilferechtlichen Verfahren der Töchter T und B - \nim Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben - gemacht haben. \nBehauptungen sonstigen Dritten gegenüber stehen nicht in Rede. Die streitigen \nÄußerungen stellen damit \"Verfahrenshandlungen\" i.S. der genannten Bestimmung \ndar, weil sie behördlichen Maßnahmen außerhalb von - anfechtbaren - \nSachentscheidungen zuzuordnen sind,\n\n \n \n14\n\nvgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO (11. Aufl., 2000), § 44a, Anm. 4.\n\n \n \n15\n\nDie Ausnahmevorschrift des § 44a S. 2 VwGO, welche die Anfechtung von \nVerfahrenshandlungen gegen Nichtbeteiligte zulässt, trifft im Falle des Antragstellers \nnicht zu. Denn gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist er \"Beteiligter\", weil der Beklagte \ngegen ihn das Kostenbeitragsverfahren eingeleitet hat.\n\n \n \n16\n\nDie beiden Anträge erweisen sich ferner deshalb als unzulässig, weil der \nAntragsteller den Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts nicht ordnungsgemäß \nmit seinem Untersagungsbegehren befasst hat. Das Gericht soll im Jugendhilferecht \n- wie im Sozialhilferecht - nur als Kontrollinstanz tätig werden und nicht \"originär\" \nüber Ansprüche befinden. Dass der Betroffene dem Jugendamt sein Anliegen nicht \nordnungsgemäß unterbreitet und diesem nicht die notwendige Gelegenheit zur \nBearbeitung gegeben hat, folgt bereits aus dem Zeitablauf: Der Antragsteller hat \nnach seinem Vortrag am 19. November 2002 - einem Dienstag - von dem Schreiben \ndes Beklagten vom 20. Februar 2001 Kenntnis erhalten. Bereits an dem folgenden \nFreitag oder Samstag - dem 22. bzw. 23. November 2002 - hat er den für das Gericht \nbestimmten Eilantrag formuliert.\n\n \n \n17\n\nUnabhängig davon ist das Begehren hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. \nmangels Anordnungsgrundes i.S. des § 123 VwGO unbegründet.\n\n \n \n18\n\nNach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der \nFrage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialhilfeleistung \nglaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 \nVwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen \nfür den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort \nentsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll \nverhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und \nBehörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und \nohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und \ndie Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch \neine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem \nzwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen \nkann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n \n \n19\n\nDiese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Überprüfung \nkann, ohne dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen, im \nHauptverfahren erfolgen.\n\n \n \n20\n\nSoweit der Betroffene mit dem Antrag zu 3. verlangt, der Antragsgegner solle ab \nsofort jeden persönlichen Kontakt zu den Kindern des Betroffenen unterlassen, gilt \nnichts anderes.\n\n \n \n21\n\nAuch dieses Begehren ist aus den vorgenannten Gründen nach § 44a VwGO \nunzulässig. Außerdem erweist es sich mangels Anordnungsanspruchs und \nAnordnungsgrundes i.S. des § 123 VwGO als unbegründet. Ein \nAnordnungsanspruch ist deshalb nicht ersichtlich, weil der persönliche Kontakt zu \nden Kindern nach den Bestimmungen des SGB VIII zu den Grundpflichten des \nJugendamtes bzw. seiner Mitarbeiter gehört. Der Anordnungsgrund kann nicht \nfestgestellt werden, weil nicht zu erkennen ist, warum eine gerichtliche \nEilentscheidung gerade jetzt kurzfristig ergehen müsste und nicht ein \nordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren abgewartet werden könnte.\n\n \n \n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-20/19-l-4620-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-20/19-l-4620-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294713","retrieved":"2026-07-09 03:16:34.511372+00:00"}}