{"status":"available","doknr":"OLD294739","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1219.16L4456.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"16 L 4456/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, die U Product GmbH beizuladen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 8. November 2002 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2002 wieder \nherzustellen, wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1.) Der Antrag,\n\n3\n\ndie U Product GmbH beizuladen,\n\n4\n\nwird abgelehnt.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen \nnicht vor. Diese sind nur dann gegeben, wenn die von der Antragstellerin begehrte \nSachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig \nunmittelbar Rechte eines Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder \naufgehoben werden. Vorliegend kann die Entscheidung aber getroffen werden, ohne \ndass aus Rechtsgründen die Entscheidung gegenüber der Antragstellerin und der U \nProduct GmbH nur einheitlich ergehen kann. Denn eine Entscheidung über die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfaltet keine unmittelbaren \nRechtswirkungen gegenüber der U Product GmbH, diese ist weder Adressat des \nBescheides des Antragsgegners noch sonst unmittelbar von dessen Wirkungen \nbetroffen.\n\n6\n\nAuch eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) hält das Gericht nicht für \nangezeigt. Die rechtlichen Interessen der von der Antragstellerin als Privatgutachter \neingeschalteten U Product GmbH werden durch die Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren im Sinne dieser Vorschrift nicht berührt. Rechtliche Interessen eines \nDritten werden durch die Entscheidung immer dann berührt, wenn das Obsiegen der \nAntragstellerin oder des Antragsgegners seine Rechtsposition verbessern oder \nverschlechtern könnte, wobei maßgebend hierfür der rechtskräftige \nEntscheidungssatz ist. Dass die im vorliegenden Verfahren zu treffende nur \nvorläufige Entscheidung über den Sofortvollzug der Ordnungsverfügung geeignet \nsein könnte, die Rechtsposition der U Product GmbH hinsichtlich ihrer Auftraggeberin \nzu verbessern oder zu verschlechtern, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst \nersichtlich. \nDa nur eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung \nüber die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung trifft, könnte allenfalls eine solche \nEntscheidung Einfluss haben auf die zwischen der Antragstellerin und der U Product \nGmbH bestehenden rechtlichen Beziehungen und die hieraus möglicherweise \nresultierenden eventuellen Ersatzansprüche wegen einer vermeintlichen Verletzung \nvon aus dem Gutachtenauftrag resultierender Verpflichtungen.\n\n7\n\n2.) Der Antrag,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 8. November 2002 und einer eventuell \nnachfolgenden Anfechtungsklage gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2002 \nwieder herzustellen,\n\n9\n\nhat gleichfalls keinen Erfolg.\n\n10\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs wieder herstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die \nbegehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. \nDas ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes \nprivates Interesse vorliegt. \n\n11\n\nBeide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr spricht nach der in \ndiesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner die streitige \nOrdnungsverfügung zu Recht erlassen hat.\n\n12\n\nNach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nliegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Regelung des § 31 \nAbs. 1 LMBG, konkret zu befürchten sind. \nGemäß § 31 Abs. 1 LMBG ist es verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im \nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche \nVerwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf \nLebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, \ngeruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar \nsind.\n\n13\n\nBei dem Produkt „Partypicker Clown\", auf das sich die Untersagungsverfügung \ndes Antragsgegners bezieht, handelt es sich um einen Bedarfsgegenstand im Sinne \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Diese Partypicker bestehen aus einem \nzahnstocherähnlichen Holzstäbchen, an dessen oberen Ende als Clown-Kopf eine \nentsprechend bemalte Styroporkugel angebracht ist, unterhalb dieser Kugel ist ein - \nden Mantel bzw. Umhang darstellendes - halbrundes Dekorpapier an dem \nHolzstäbchen befestigt. Diese Partypicker sind dazu bestimmt, zum Verzehr \nbestimmte Lebensmittel (laut Angabe auf der Verpackung: Appetithappen, \nKäseplatten u.v.m.) zu dekorieren, sie werden also beim Behandeln und/ \noder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet und sind, da sie üblicherweise in die \nLebensmittel eingesteckt werden, auch dazu bestimmt, mit den Lebensmitteln in \nBerührung zu kommen. \nBei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass von diesen \nPartypickern - und zwar von dem unterhalb der Styroporkugeln angebrachten \nDekorpapier - Stoffe auf die Lebensmittel, in die sie eingesteckt werden, übergehen. \nEine bestimmte Einstecktiefe ist technisch nicht vorgegeben, sodass die \nHolzstäbchen maximal bis zum unteren Ende des Dekorpapiers in die Lebensmittel \neingesteckt werden können mit der Folge, dass dieses Papier mit den betr. \nLebensmitteln in Berührung kommt. In diesem Fall besteht ausweislich der der \nOrdnungsverfügung beigefügten Gutachten vom Landesuntersuchungsamt für das \nGesundheitswesen Nordbayern vom 9. Mai 2001 und des Chemischen und \nGewissenschaftlichen Instituts der Städte Essen und Oberhausen vom 8. Juli 2002 \ndie Möglichkeit, dass die im Papier enthaltenen optischen Aufheller ausbluten. Somit \nbesteht die Möglichkeit eines Überwanderns des optischen Aufhellers auf die \nLebensmittel. \nAuch das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten der U Product GmbH \nStuttgart vom 11. November 2002 steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Auch \nhierin wird letztlich die Auffassung vertreten, dass ein Überwandern der optischen \nAufheller, wenn auch nur in geringen Mengen, möglich sei. Zwar äußert dieser \nGutachter die Auffassung, dass das genannte Risiko nur dann bestehe, wenn \nentgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht nur die Holzpicker sondern \nauch der Aufsatz, der offensichtlich nicht zum Anfassen dienen solle, in \nentsprechenden Kontakt mit dem Lebensmittel komme. Diese Auffassung zum \nbestimmungsgemäßen Gebrauch vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen. Denn \nes entspricht der Lebenserfahrung, dass die Verbraucher, zu denen gerade hier auch \nkleine Kinder zu zählen sind, aus den unterschiedlichsten Gründen diese Picker bis \nzum Dekorpapier in die Lebensmittel einstecken, so zum Beispiel, damit das Holz \nnicht mehr sichtbar ist oder weil die gesamte Einstecktiefe benötigt wird, um mehrere \nTeile übereinander aufzuspießen. Außerdem werden solche Partypicker \nüblicherweise am Aufsatz und gerade nicht am Holz angefasst, sodass für den \nVerwender auch aus diesem Grund keine Notwendigkeit besteht, einen Abstand \nzwischen Lebensmittel und Dekorpapier zu lassen.\n\n14\n\nOb diese Aufheller gesundheitlich bedenklich sind, bedarf hier nicht der Klärung. \nAuch gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile sind nach \n§ 31 Abs. 1 LMBG nur dann zulässig, wenn der Übergang auf die Lebensmittel \ntechnisch unvermeidbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht \nausgegangen werden, denn ein Überwandern eines optischen Aufhellers könnte \ntechnisch ohne weiteres durch eine andere Konstruktion des Partypickers oder durch \nVerwendung anderer Materialien verhindert werden. \nDie somit mögliche Vermeidbarkeit indiziert die Rechtswidrigkeit des \nInverkehrbringens der betr. Partypicker gemäß § 31 Abs. 1 LMBG. \n\n15\n\nDass diese Regelung des § 31 Abs. 1 LMBG gegen europäische \nRechtsvorschriften verstößt, davon kann bei der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung nicht ausgegangen werden. \nDie Auffassung der Antragstellerin, dass das (Verbot des) Überwandern(s) von \ngesundheitlich unbedenklichen, aber technisch vermeidbaren Stoffen durch die \neuropäische Lebensmittelrichtlinie nicht gedeckt sei, ist unzutreffend. Insoweit kann \ndie Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu \nbestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (89/109/EWG), \nherangezogen werden. Zwar müssen nach Art. 2 dieser Richtlinie die \nBedarfsgegenstände gemäß den nach redlichem Herstellerbrauch üblichen \nVerfahren so hergestellt werden, dass sie unter den bestimmungsgemäßen und \nvorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung an die Lebensmittel keine \nBestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit \nzu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine \nBeeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel \nherbeizuführen, und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten u.a. \naus Gründen der Zusammensetzung oder des Verhaltens gegenüber Lebensmitteln \nden Handel mit Bedarfsgegenständen, die dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien \nentsprechen, nicht untersagen oder einschränken. Allerdings berührt die Regelung in \nAbsatz 1 nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die gelten, wenn keine \nEinzelrichtlinien ergangen sind (Art. 7 Abs. 2). Das heißt, dass das Verbot des Abs. 1 \nnicht gilt für solche Bedarfsgegenstände, für die Einzelrichtlinien vorgeschrieben, \naber noch nicht erlassen sind. Nach Anhang I gehört zu den Bedarfsgegenständen, \nfür die Einzelrichtlinien gelten, u.a. Papier. Und hierfür ist, soweit bei summarischer \nPrüfung feststellbar, bislang keine Einzelrichtlinie ergangen. Insoweit verbleibt es (für \ndas am Holzstäbchen des Partypickers befestigte Dekorpapier) also bei den \nnationalen Bestimmungen, hier des § 31 Abs. 1 LMBG. \nDaher kommt es auf die Frage, ob die streitigen „Partypicker Clown\" in anderen \nMitgliedsstaaten verkehrsfähig sind, nicht an. \nZudem wäre dies eine viel zu komplexe Frage, als dass sie in einem nur \nsummarischen Verfahren geklärt werden könnte. Jedenfalls ließe allein der Umstand, \ndass das streitige Produkt auch in Österreich vertrieben wird, noch nicht darauf \nschließen, dass es dort tatsächlich verkehrsfähig ist, sondern nur darauf, dass es \nbislang noch nicht beanstandet wurde und die Antragstellerin die „Partypicker Clown\" \n- so wie auch in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Erlass der \nOrdnungsverfügung geschehen - in der Annahme vertreibt, diese seien \nverkehrsfähig.\n\n16\n\nDie Ordnungsverfügung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die \nUntersagung des Inverkehrbringens des Produktes „Partypicker Clown\" stellt eine \ngeeignete und erforderliche Maßnahme zur wirksamen Verhütung des genannten \nVerstoßes gegen das Lebensmittelrecht dar.\n\n17\n\nWird somit die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach Bestand haben und ist \nauch ein besonderes schützenswertes Interesse der Antragstellerin daran, die \nstreitigen Gegenstände gegen das eindeutige gesetzliche Verbot weiter in Verkehr \nzu bringen, nicht ersichtlich, besteht auch keine Veranlassung, die sofortige \nVollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen.\n\n18\n\n3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\n4.) Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-19/16-l-4456-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-19/16-l-4456-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294739","retrieved":"2026-07-09 03:16:37.132787+00:00"}}