{"status":"available","doknr":"OLD294738","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1219.15L4148.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"15 L 4148/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Internet-Service-Provider und bietet ihren Kunden u.a. den\nZugang zum Internet an (\"Access-Provider\"). Bei den Kunden der Antragstellerin\nhandelt es sich nach ihren Angaben hauptsächlich um Geschäftskunden, die die\nDienstleistungen der Antragstellerin für den e-mail-Verkehr und den Internet-Zugang\nin ihren Betrieben nutzen, aber auch um einige Privatkunden.\n\n4\n\nÜber den von der Antragstellerin angebotenen Zugang ist auch der Zugriff auf die\nHomepages http://www.O.com (im Folgenden: nazilauck.com) und http://www.T.org\n(im Folgenden: T.org) möglich. Auf der webside O.com wird u.a. für das\n\"nationalsozialistische Programm X1\", für rechtsradikale Musikgruppen (\"A\", \"K\")\nsowie für eine \"Nachbildung eines Zyklon B Kanisters in Museumsqualität - Marke\nKonzentrationslager Ausschwitz\" geworben, und es werden entsprechende Links zur\nVerfügung gestellt. Außerdem finden sich Ratschläge wie \"Wie du das Internet als\nPropagandawaffe nutzen kannst!\", in denen sich auch Hinweise finden, wie man eine\ngesperrte oder verbotene Netzseite aufrufen kann. Stormfront.org. bezeichnet sich\nselbst als den \"Erste[n] weiße[n] nationalistische[n] Aufstellungsort auf dem Netz\";\ndort wird u.a. die Schaffung \"Befreiter Zonen\" in Deutschland propagiert, und es\nwerden eine Reihe nationalsozialistischer Symbole angeboten.\n\n5\n\nIm August 2001 teilte die Antragsgegnerin in einem \"Rundschreiben an alle\nProvider in Nordrhein-Westfalen\" diesen mit, in der letzten Zeit habe es vermehrt\nMeldungen über rechtsextremistische Seiten im Internet auch auf Servern deutscher\nProvider gegeben. Einige Provider hätten mittlerweile Erfolge bei der Beseitigung\nrechtsradikaler Angebote im Internet erzielt; so sei es einem E2 Provider gelungen,\ndem rechtsextremen Netzwerk \"C\" die Internetadresse zu sperren. Von daher würden\nalle nordrhein-westfälischen Provider zur Mithilfe bei der Beseitigung derartiger\nDomains aufgerufen.\n\n6\n\nUnter dem 4. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit,\ndass diese den Zugang zu den websides O.com und T.org vermittele und sie\nbeabsichtige, eine dementsprechende Sperrungsverfügung zu erlassen. Zugleich\ninformierte sie die Antragstellerin über die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung\nam 13. November 2001, zu der sie alle ihr bekannten Access-Provider in Nordrhein-\nWestfalen eingeladen hatte. An dieser mündlichen Anhörung nahm für die\nAntragstellerin ihr Geschäftsführer teil. Er äußerte sich dabei dahingehend, dass er\ngegen eine Sperrung bzw. ein Verbot sei, da er derartige schändliche Websides\nlieber mit Argumenten bekämpfe. Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht genug\ngetan, um die amerikanischen Behörden oder Gerichte zu einem Vorgehen gegen\ndie in den USA ansässigen Service-Provider zu veranlassen. Am Ende der z.T.\nkontroversen Diskussion wurde ausweislich der entsprechenden Zusammenfassung\ndes Regierungspräsidenten C vereinbart, dass an die Access-Provider\nSperrungsverfügungen ergehen, gleichzeitig aber auch eine Projektgruppe gebildet\nwird, in der nach technischen Möglichkeiten gesucht werde, die wirtschaftlich für die\nProvider-Wirtschaft nach Möglichkeit schonend, aber auch zielgenau seien. Diese\nProjektgruppe, der auch mehrere Provider angehörten, solle unter Führung der\nUniversität E3 bis Ende April 2002 die Realisierbarkeit einer Sperrung abklären.\n\n7\n\nMit Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 gab die Antragsgegnerin der\nAntragstellerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internet-Seiten O-com und T.org. im\nRahmen des von dieser vermittelten Nutzungsangebotes zu sperren. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei für die Einhaltung der\nBestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages zuständig und treffe daher die zur\nBeseitigung eines Verstoßes erforderlichen Maßnahmen. Die genannten\nInternetseiten enthielten unzulässige Inhalte. Die Seite T.org habe - auch auf Grund\nihrer zahlreichen Links zu Seiten, die sich mit Grundsatzfragen der rassistischen\nIdeologie beschäftigten - insgesamt die Funktion einer Verteilerdrehscheibe auch für\ndie deutsche rechtsextremistische Szene. Dieses Angebot, das insgesamt ähnlich\neiner Zeitung nach Sparten redaktionell gestaltet sei, sei unzulässig, weil es gegen\nBestimmungen des Strafgesetzbuches verstoße, indem zum Hass gegen Juden und\nAusländer aufgestachelt werde, und weil dort außerdem Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen verwendet würden. Weiterhin werde der Krieg\nverherrlicht, hilfsweise sei das Angebot auch geeignet, Kinder und Jugendliche sitlich\nzu gefährden, da die auf dieser Seite propagierte nationalsozialistische Ideologie mit\nden sittlichen Grundwerten der Gesellschafts- und Rechtsordnung der\nBundesrepublik Deutschland unvereinbar sei. Auf der Seite O.com, die ebenfalls\nähnlich einer Zeitung redaktionell gestaltet sei, werde nationalsozialistisches\nPropagandamaterial angeboten, und es würden die Opfer des Nationalsozialismus\nauf zynische Art verunglimpft. Auch diese Seite habe auf Grund der zahlreichen\nVerweise und Links die Funktion einer Verteilerscheibe für die deutsche\nrechtsextremistische Szene; das Angebot verstoße ebenfalls gegen den\nMediendienstestaatsvertrag, weil es strafrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufe,\nden Krieg verherrliche und hilfsweise darüber hinaus auch offensichtlich geeignet sei,\nKinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Nach den Bestimmungen des\nMediendienstestaatsvertrages könnten Maßnahmen auch gegen Anbieter für fremde\nInhalte, zu denen lediglich der Zugang vermittelt werde (\"Access-Provider\"), gerichtet\nwerden, wenn sich Maßnahmen gegenüber Content- und Service-Providern als nicht\ndurchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen. Bestandteil der o.g.\nunzulässigen Angebote seien etliche Links zu deutschen Content-Providern. Alle\nVersuche, jene durch technische Abfragen zu ermitteln, seien ohne Erfolg geblieben,\nda die Content-Provider anonym agierten bzw. offensichtlich Scherz- oder\nDeckadressen angegeben hätten. Eine direkte Inanspruchnahme der Service-\nProvider T.org und O.com erweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit\neines europäischen Urteils oder Titels in den USA als nicht durchführbar. Auf eine\ntatsächliche Aufforderung der Antragsgegnerin und der gemeinsamen Stelle der\nJugendministerien \"Jugendschutz-net\", die beiden unzulässigen Angebote zu\nsperren, hätten diesen beiden Service-Provider nicht reagiert, sodass Maßnahmen\ngegen die im Sinne des Mediendienstestaatsvertrages Verantwortlichen weder\ndurchführbar noch Erfolg versprechend seien. Die Sperrung der o.g. unzulässigen\nAngebote sei auch technisch möglich. Als Ergebnis der durchgeführten technischen\nRecherchen und des Anhörungsverfahrens ergäben sich nach dem derzeitigen\nStand der Technik drei Sperrmöglichkeiten, nämlich 1. der Ausschluss von Domains\nim Domain-Name-Server (DNS), 2. die Verwendung eines Proxy-Servers, mit dem\nAnfragen auf die unzulässigen Angebote gefiltert oder aber auf eine andere\nvordefinierte Seite im Browser umgeleitet würden und 3. der Ausschluss von IP`s\ndurch Sperrung im Router. Weitere technische Möglichkeiten seien derzeit noch in\nder Erprobung. Bereits die genannten Sperrmöglichkeiten bewirkten - ohne\ntechnische Veränderungen am Rechner des Nutzers -, dass bei Eingabe der o.g.\nDomain-Namen die unzulässigen Angebote nicht mehr abgerufen werden könnten.\nAußerdem hätten mehrere Zugangsvermittler die unzulässigen Angebote mittlerweile\ngesperrt, womit bewiesen sei, dass die Sperrung technisch möglich sei. Die\nMaßnahme sei auch zumutbar, da die Sperrung durch Ausschluss von Domains in\nDNS ausreichend sei, sich diese Sperrvariante durch einfache Konfiguration der DNS\nherbeiführen lasse und sie nur einen einmaligen geringen Personalaufwand\nerfordere. Auf der anderen Seite müsse bei einer weiteren Verbreitung unzulässiger\nrechtsextremistischer Inhalte damit gerechnet werden, dass diese auch bei etlichen\nNutzern verfingen, womit nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete\nGefahr entstehe, da im Letzten Verfassungsschutzbericht knapp 16000 Straftaten mit\nerwiesenem oder vermutetem rechtsextremistischem Hintergrund verzeichnet seien,\ndavon mehr als 1000 Gewaltdelikte bzw. Angriffe gegen Personen. Die Sperrung sei\nauch verhältnismäßig, insbesondere sei sie geeignet. Hierfür reiche es nämlich aus,\nwenn die Beseitigung der Rechtsgutverletzung gefördert werde, sodass es der\nGeeignetheit der Maßnahme nicht entgegenstehe, dass technisch versierte Nutzer\ndie Sperrung ggf. umgehen könnten; vielmehr sei ausreichend, dass die DNS-\nSperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche\nZugangserschwernis bedeute. Die Sperrungsverfügung verstoße auch nicht gegen\ndas Grundrecht der Nutzer auf Informationsfreiheit, da dieses gemäß Art. 5 Abs. 2\nGG durch den Mediendienstestaatsvertrag eingeschränkt werden könne .\n\n8\n\nGegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene\nSperrverfügung, die ihr am 12. Februar 2002 zugestellt wurde, erhob die\nAntragstellerin am 13. März 2002, einem Mittwoch, Widerspruch. Zur Begründung\ntrug sie im Wesentlichen vor, als Access-Provider unterfalle sie nicht dem\nMediendienstestaatsvertrag. Außerdem werde von ihr etwas rechtlich Unmögliches\nverlangt, denn die vorgeschlagene Sperrung sei umgehbar. Die Sperrverfügung sei\nauch unverhältnismäßig, denn das Gleiche Angebot sei auch unter der Seite\nhttp://www.A1.com erreichbar. Diese Seite sei aber von der Verfügung nicht\nbetroffen. Um auch derartige Seiten zu sperren, sei nicht nur ein geringer, sondern\nein erheblicher Personalaufwand erforderlich. Schließlich richte sich die Verfügung\nan die falsche Stelle und sei widersprüchlich und zu unbestimmt.\n\n9\n\nUnter dem 24. April 2002 teilte Herr T1 (Leiter des Hochschulrechenzentrums der\nUniversität E3) als Koordinator der o.g. Projektgruppe mit, die Prüfungen seien noch\nnicht abgeschlossen, eine funktionsfähige Lösung habe bislang noch nicht\npräsentiert werden können, da zwar die erforderlichen Hardware-Komponenten\nbereitgestellt seien sowie eine Teststrecke vorinstalliert sei, es aber bislang noch an\nder entsprechenden Filtersoftware der Firma X2 fehle. Die Router-Technik zum\nUmlenken eines Teils der Internet-Requests von den Internet-Service-Providern auf\ndie Filtermaschine scheine nach allen Diskussionen solide funktionsfähig und\njederzeit einsatzfähig zu sein. Diese Technik werde primär dazu verwendet,\nVerkehrsströme im Internet lastabhängig über unterschiedliche Backbone-Strecken\nzu leiten. Das Herausfiltern von kritischen URL werde daher wohl kein allzu großes\nProblem darstellen, da die Software dies in unterschiedlichen Einsatzformen vom\nheimischen PC bis zum Unternehmens-Zwangsproxy erreiche. Ein Problem bereite\ndagegen die transparente Weiterleitung der unkritischen Requests, durch die erreicht\nwerden solle, dass der nachfolgende Netzverkehr nicht ebenfalls über das Filter-\nSystem (fehl-)geleitet wird. Die Umgehungsmöglichkeiten für den genannten\nUmleitungsdienst seien allerdings beträchtlich.\n\n10\n\nUnter dem 14. Mai 2002 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, über\nden Widerspruch werde nicht vor dem 16. Mai 2002 entschieden, da erst der\nZwischenbericht der Projektgruppe abgewartet werden solle.\n\n11\n\nAm 16. Mai 2002 wurden die Zwischenergebnisse der genannten Projektgruppe\nder Antragsgegnerin vorgestellt. In einer daraufhin von der Antragsgegnerin\nverbreiteten Presseerklärung Nr. 206/2002 heißt es u.a., es sei bis heute nicht\ngelungen, eine potenzielle Filter- und Sperrtechnologie gegen rechtsextremistische\nAngebote im Internet zu testen. Theoretisch, so habe man in vier Sitzungen des\nProjekt-Teams festgestellt, müsse das Ganze funktionieren. Eine Praxiserprobung\nhabe jedoch nicht stattgefunden, da eine der beteiligten Firmen die nötige Software\nnicht geliefert habe. Man hoffe, das Projekt bis zum Ende des Jahres durchführen zu\nkönnen. Drei Firmen hätten nämlich eine Filter- und Sperrtechnologie vorgestellt, die\nes den Providern ermöglichen sollte, in eigener Regie strafbare und unzulässige\nInternet-Inhalte aufzuspüren und zu sperren.\n\n12\n\nNachdem sie unter dem 3. Juni 2002 die alsbaldige Entscheidung über den\nWiderspruch angekündigt hatte, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit\nWiderspruchsbescheid vom 17. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Im Einzelnen\nwiederholte und vertiefte sie die Gründe des Ausgangsbescheides, insbesondere zur\nAnwendbarkeit des (neuen) Mediendienstestaatsvertrages und zur Zumutbarkeit der\nSperrung der betroffenen Seiten. Die Entscheidung auf der Grundlage des\nMediendienstestaatsvertrages sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, denn dessen\nNormen ließen der Behörde kein Entschließungsermessen. \"Hilfsweise\" stützte sie\ndie Verfügung in dem Widerspruchsbescheid auch auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m.\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Teledienstegesetzes. Auf Grund der Verstöße gegen\nstrafrechtliche Verbotsnormen sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.\nAngesichts der aufgezeigten Gefahren, die von den rechtsextremistischen Internet-\nAngeboten für den demokratischen Rechtsstaat, den öffentlichen Frieden sowie für\ndie Gesundheit und das Leben Einzelner ausgehen, halte sie die Inanspruchnahme\nder Antragstellerin als Access-Provider für unverzichtbar. Die Inanspruchnahme als\nAccess-Provider sei auch nach dem OBG NRW rechtmäßig. Die Auswahl unter\nmehreren Verursachern erfolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei\ngrundsätzlich die tatsächlich und rechtliche Möglichkeit der Gefahrenbeseitigung,\nlediglich ergänzend hingegen das Verschulden, ausschlaggebend sei. Da es sich\nnicht als durchführbar bzw. erfolgversprechend erwiesen habe, gegen die Service-\noder Content-Provider als Primärverantwortliche vorzugehen, komme allein die\nInanspruchnahme des Access-Providers in Betracht, da dies die einzige Möglichkeit\nder Gefahrabwehr sei. Die Antragstellerin werde als Zustandsstörerin in Anspruch\ngenommen. Denn nach Kenntniserlangung von den verbotenen Sites sei sie nicht\nmehr \"Nichtverantwortlicher\" i.S.d. § 19 OBG NRW. Dabei müsse zwischen den\nunterschiedlichen Bedeutungen des Ausdrucks \"Nichtverantwort-licher\" i.S.d. TDG\nund des OBG NRW unterschieden werden. Während es im TDG ausschließlich um\nzivil- und strafrechtliche Haftungs-Gesichtspunkte gehe, spiele das Korrektiv des\nVerschuldens und der Rechtswidrigkeit der Handlung im Ordnungsrecht keine Rolle.\nVerantwortlichkeit bedeute hier vielmehr verschuldensunabhängige\nUrsächlichkeit.\n\n13\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 19. Juli 2002\nzugestellt.\n\n14\n\nAm 14. August 2002 erhob die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres\nVorbringens aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Klage (VG\nDüsseldorf 15 K 5503/02).\n\n15\n\nMit Schreiben vom 6. September 2002 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige\nVollziehung der Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 an.\n\n16\n\nDen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung vom\n10. September 2002 wies die Antragsgegnerin unter dem 10. Oktober 2002\nzurück.\n\n17\n\nAm 21. Oktober 2002 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf\nvorläufigen Rechtsschutz gestellt, zu dessen Begründung sie ihr gesamtes\nbisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft sowie eine eidesstaatliche Versicherung\ndes Leiters ihres technischen Bereichs vom 21. Oktober 2002 mit Ergänzung vom\n27. November 2002 vorlegt, in der dieser im Wesentlichen Möglichkeiten zur\nUmgehung einer Sperrverfügung aufzeigt. Außerdem ist sie der Auffassung, wegen\ndes Verfahrensablaufs sei vor dem Erlass der Vollziehungsanordnung eine Anhörung\nerforderlich gewesen. Unabhängig davon überwiege ihr Interesse das öffentliche\nInteresse an der sofortigen Vollziehung, zumal für bei Vollzug der Verfügung ein\nerheblicher Einrichtungs- und Kontrollaufwand bestehe, der - falls die Verfügung\nletztlich aufgehoben würde - völlig umsonst gewesen sei. Insoweit bezieht sie sich\nder Sache nach auf einen Beschluss des VG Minden vom 31. Oktober 2002\n(1 L 1110/92).\n\n18\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n19\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide\nder Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 und 17. Juli 2002\n(VG Düsseldorf 15 K 5503/02) wiederherzustellen,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. September\n2002 in der Fassung des Schreibens vom 10. Oktober 2002\naufzuheben.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide sowie die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. September 2002 in der Fassung des\nSchreibens vom 10. Oktober 2002 und legt ergänzend eine Stellungnahme des\nLeiters der o.g. Projektgruppe vom 30. November 2002 vor, in der dieser im\nWesentlichen ausführt, dass die Sperrung bestimmter Internet-Seiten nicht\nungewöhnlich sei, da in einigen Unternehmensnetzen bzw. als Serviceleistung\neiniger Internet-Service-Provider für ihre Kunden Sperrungen z.B. gegen fremde\nInternetdienste oder gegen Kinder-Pornographie vorgesehen seien. Der zeitliche\nGesamtaufwand für die Sperrung auf DNS-Basis betrage ca. 1 Personenstunde pro\nQuartal. Eine nennenswerte Behinderung des Internetverkehrs durch die Sperrung\nder beiden betroffenen Seiten werde nicht erfolgen, zumal der nachlaufende\nDatenverkehr dadurch überhaupt nicht betroffen sei. Außerdem bezieht sie sich auf\neine Entscheidung des VG Arnsberg vom 6. Dezember 2002 (13 L 1848/92). \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 15 K 5503/02 Bezug, sowie\ndie im Verfahren 15 L 3749/02 von der Antragsgegnerin übersandten Generalakten\nBezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat insgesamt keinen\nErfolg.\n\n28\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht deshalb unzulässig,\nweil die angefochtene Entscheidung etwa bestandskräftig wäre. Zwar hat die\nAntragstellerin Widerspruch gegen die mit einer ordnungsgemäßen\nRechtsmittelbelehrung versehene Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 erst am\n13. März 2002 (einem Mittwoch) und damit nicht gemäß § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb\nder Frist von einem Monat nach Bekanntgabe, die hier am 12. Februar 2002 erfolgte,\nerhoben. Hat aber die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch auf\nGrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht\nauf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen, so ist - wenn nicht Rechte Dritter\nbetroffen sind - im Nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die Beachtlichkeit der\nVerspätung des Widerspruchs ausgeschlossen.\n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4/80 -, NVwZ 1983, S.\n608 und vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, S. 285, beide m.w.N.; a.A.\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 70 Rz. 9 m.w.N. pro et contra.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat den\nWiderspruch der Antragstellerin in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich als\nzulässig, aber unbegründet zurückgewiesen und damit in der Sache entschieden.\n\n31\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die\naufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 15 K 5503/02 gemäß § 80 Abs. 5\nSatz 1 VwGO wiederherzustellen und damit dem Hauptantrag zu entsprechen oder\naber - wie die Antragstellerin hilfsweise begehrt - die Anordnung der sofortigen\nVollziehung vom 6. September 2002/10. Oktober 2002 aufzuheben. Denn bei der\nvorliegend allein möglichen summarischen Prüfung ist die Vollziehungsanordnung\nsowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden,\nund/oder ein Rechte der Antragstellerin verletzender, sich auf das Ergebnis\nauswirkender Rechtsfehler lässt sich nicht feststellen.\n\n32\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrags.\n\n33\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden.\n\n34\n\nZunächst war eine (isolierte) Anhörung vor dem Erlass der\nVollziehungsanordnung nicht erforderlich, denn das Anhörungserfordernis des § 28\nAbs. 1 VwVfG NRW bezieht sich nicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung\ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da es sich hierbei nicht um einen\nVerwaltungsakt handelt, und findet angesichts der abschließenden Regelung in § 80\nAbs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch keine entsprechende Anwendung.\n\n35\n\nVgl. hierzu im Einzelnen VGH BW, Beschluss vom 7. Januar 1994 - 10 S\n1942/93 -, NVwZ 1995, S. 17 (19) sowie die ständige Rechtsprechung der\nKammer, z.B. Beschlüsse vom 20. August 2001 - 15 L 349/01 - und vom 29. Juli\n1997 - 15 L 2902/97 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rz.\n82 i.V.m. Rz. 78, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\nLoseblattsammlung, Stand: Januar 2002, § 80 Rz. 140 sowie Kaltenborn, Die\nformellen Anforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, DVBl 1999, S. 828 (830 f.), alle m.w.N. pro\net contra. \n\n36\n\nHieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - wie die Antragstellerin meint -\nzwischen dem Erlass der Sperrverfügung im Februar 2002 und dem Erlass der\nVollziehungsanordnung (VZA) im September 2002 ein Zeitraum von 7 Monaten liegt.\nDenn mit der Erhebung der Klage (VG Düsseldorf 15 K 5503/02) am\n14. August 2002 konnte die Sperrverfügung auf Grund der durch § 80 Abs. 1 VwGO\nvorgegebenen aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels nicht vollzogen werden,\nobwohl die Antragsgegnerin mehrfach - so z.B. in dem Widerspruchsbescheid -\ndeutlich gemacht hatte, dass sie an einer zeitnahen Umsetzung der\nSperrungsverfügung interessiert ist. Dass die Antragsgegnerin die durch die\nKlageerhebung entstandene neue rechtliche Situation zum Anlass genommen hat,\ndie sofortige Vollziehung anzuordnen, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nDie Vollziehungsanordnung genügt auch dem Begründungserfordernis gemäß\n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO,\nd.h. wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wird, das\nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich\nzu begründen ist. Diese Begründungspflicht hat drei Funktionen, die sich jeweils an\nunterschiedliche Adressaten richten: Die Behörde selbst wird gehalten, sich den\nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen und die Frage des\nSofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Außerdem wird der Betroffene über\ndie Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend sind, unterrichtet.\nSchließlich wird das Gericht durch Kenntnis der verwaltungsbehördlichen\nErwägungen für die sofortige Vollziehung in die Lage versetzt, eine Rechtskontrolle\nvorzunehmen.\n\n38\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl\n1994. S. 424 (425) und Schoch in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO\na.a.O, § 80 Rz. 176, beide m.w.N.\n\n39\n\nAus welchen Umständen sich ein besonderes öffentliches Interesse ergeben\nkann, ist dabei unterschiedlich zu beurteilen. Da gemäß § 80 Abs. 1 VwGO\nWiderspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben,\nkann das allgemeine öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten\ndie Vollziehungsanordnung bereits in formeller Hinsicht nicht rechtfertigen. \n\n40\n\nVgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -\n, NVwZ 1996, S. 58 (59)\n\n41\n\nLiegt einer der Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 bis 3, Satz 2 VwGO vor, in\ndenen der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung hat entfallen lassen, bedarf es\nder Vollziehungsanordnung erst gar nicht. Unabhängig davon kann sich aber auch\nohne eine gesetzgeberische Grundentscheidung i.S.d. § 80 Abs. 2 VwGO im\nEinzelfall ein den Erlass der Vollziehungsanordnung (VZA) in formeller Hinsicht\nrechtfertigendes öffentliches Interesse aus der Begründung ergeben; ob dieses dann\ntatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der\nVollziehungsanordnung. In formeller Hinsicht reicht es aus, dass die Behörde eine\neinzelfallbezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung\ngegeben hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Anordnung der\nsofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat in der\nVollziehungsanordnung vom 6. September 2002 (dort S. 2 bis 6) im Einzelnen\ndargelegt, warum aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse an der sofortigen\nVollziehung dieser Sperrverfügung das Interesse der Antragstellerin, von\nVollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, überwiegt. Dass es u.U.\ndurchaus mehrere Jahre dauern kann, bis die vorliegende Sperrverfügung\nunanfechtbar ist, ist ein Gesichtspunkt, der bei entsprechender Darlegung des\nbesonderen öffentlichen Interesses eine Vollziehungsanordnung jedenfalls bei\nkomplexeren Entscheidungen, so z.B. wenn - wie hier - erstmalig Sperrverfügungen\ngegen Access-Provider auf Grund des Mediendienstestaatsvertrages erlassen\nwerden, im Ansatz zu rechtfertigen vermag. Ob das angeführte öffentliche Interesse\ntatsächlich vorliegt, ist - wie bereits dargelegt - keine Frage der Begründung der\nVollziehunganordnung, sondern von der Kammer bei der vorzunehmenden\nInteressenabwägung eigenständig zu prüfen. \n\n42\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n43\n\nDie Kammer macht von der ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO\neingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen,\nGebrauch, wenn das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung (vorerst)\nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung\nüberwiegt. Dies ist entweder dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt, um dessen\nVollziehung es geht, offensichtlich rechtswidrig ist, sodass ein öffentliches Interesse\nan der Vollziehung nicht bestehen kann oder aber wenn aus sonstigen Gründen das\nprivate Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten die entgegenstehenden\nöffentlichen Interessen überwiegt.\n\n44\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet, weil die\nangegriffenen Entscheidungen bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine\noffensichtlichen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin aufweisen und auch\nkeine sonstigen Gründe ersichtlich sind, das Suspensivinteresse der Antragstellerin\nhöher zu bewerten als das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen\nVollziehung der Entscheidung.\n\n45\n\nDie gilt zunächst, wenn man die (offensichtliche) Rechtwidrigkeit der Maßnahme\nzum Ausgangspunkt der Interessenabwägung nimmt. Die angefochtene\nEntscheidung ist nämlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht vielmehr vieles\nbzw. einiges für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n46\n\nDabei spricht alles dafür, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der\n(Bekanntgabe der) letzten behördlichen (Sach-) Entscheidung, hier also den\nWiderspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2002 abzustellen.\n\n47\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, NVwZ-\nRR 1995, S. 502 (502/503), Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 80\nRz. 83 und 84, Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage 1998 Rz. 619\nsowie Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rz. 288 f., alle\nm.w.N. \n\n48\n\nDie Frage des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunktes mag allerdings\nletztlich offen bleiben, da sich an dem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn man\nauf den Zeitpunkt des Erlasses der Vollziehungsanordnung (September 2002) oder\nden der gerichtlichen Entscheidung abstellt. \n\n49\n\nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kommt es dabei nicht\ndarauf an, ob die Behörde die richtige Ermächtigungsgrundlage bezeichnet hat,\nsondern maßgeblich ist allein das Recht, das sie zu rechtfertigen vermag, es sei\ndenn der angefochtene Verwaltungsakt wird dadurch in seinem Wesen\nverändert.\n\n50\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl 1990,\nS. 490 (490/491) und VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ\n1995, S. 397 (398) m.w.N.\n\n51\n\nDie angefochtene Sperrverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2\nbzw. Abs. 3 des Mediendienstestaatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW S. 158)\n- MDStV 1997 - in der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 3 des\nSechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des\nRundfunkfinanzierungstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages\n(Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Juni 2002 (GV NRW S. 178)\n- MDStV 2002 -, da die Antragstellerin den Zugang zu einem Mediendienst vermittelt,\nim Übrigen aber auch in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 des\nTeledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (=Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der\nRahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste [IuKDG]) - TDG\n1997 - (BGBl I 1870) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über rechtliche\nRahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) vom\n14. Dezember 2001 (BGBl I 3721) - TDG 2001 -, wenn man davon ausgeht, dass es\nsich bei ihr um die Diensteanbieterin eines Teledienstes handelt.\n\n52\n\nAusschließlich diese beiden Gesetze, nicht hingegen das\nTelekommunikationsgesetz vom 25. Juni 1996 in der Fassung des Gesetzes vom\n21. Oktober 2002 (BGBl I 4186) - TKG - können auf die Antragstellerin Anwendung\nfinden. Denn die Antragstellerin ist nicht Telekommunikationsdienstleister i.S.d. § 4\nTKG, sondern entweder Mediendiensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 MDStV 2002 oder\nTelediensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 TDG 2001. Die Abgrenzung zwischen\nTelekommunikationsdiensten auf der einen und Tele- bzw. Mediendiensten auf der\nanderen Seite erfolgt danach, ob lediglich die technische Seite, d.h. der\n\"(Daten)Transport\" betroffen ist, oder ob es um inhaltliche Angebote - seien sie\nindividual- oder massenkommunikationsbezogen - geht. \n\n53\n\nVgl. zur Abgrenzung im Einzelnen Tettenborn in: Beck`scher IuKDG-\nKommentar, 2001, § 2 MDStV Rz. 50 und § 2 TDG Rz. 88 sowie Schuster,\nBeck`scher TKG-Kommentar, 2000, § 4 Rz. 4 und 4a, beide m.w.N; vgl. auch\nEichhorn, Internet-Recht, 2000, S. 35 bis 39.\n\n54\n\nFür Sperrungsverfügungen gegenüber Access-Providern, die den Zugang zu\ninhaltlichen Angeboten wie den vorliegenden, auf die noch einzugehen sein wird,\nvermitteln, kann das TKG daher nicht herangezogen werden. \n\n55\n\nVgl. Spindler/Volkmann, Die öffentlich-rechtliche Störerhaftung der Access-\nProvider, K&R 2002, S. 398 [399 f.] unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 12\nder Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der\nInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im\nBinnenmarkt - \"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\" (\"E-\ncommerce-Richtlinie\"), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000 m.w.N. sowie\nZimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, S. 3145\n(3149); a.A. Stadler, Sperrungsverfügung gegen Access-Provider, MMR 2002,\nS. 343 (344) und wohl auch Strömer, Online-Recht, 3. Auflage 2002, S. 14.\n\n56\n\nDie angefochtene Sperrverfügung kann daher ihre Rechtsgrundlage\nausschließlich in den spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigungen des MDStV 2002\noder (allgemeinen gesetzlichen Regelungen im Zusammenspiel mit denen) des TDG\n2001 finden, da allein die Anwendung dieser Regelungswerke auf die Antragstellerin\nernsthaft in Betracht kommt.\n\n57\n\nDabei spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin einen Mediendienst anbietet -\nmit der Konsequenz, dass § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 MDStV 2002 auf sie Anwendung\nfindet. Selbst wenn aber die Antragstellerin einen Teledienst betreiben und deshalb\ndem Anwendungsbereich des TDG 2001 unterfallen sollte, wäre das Ergebnis kein\nanderes, da auch in einem solchen Fall die angefochtene Verfügung durch die\njeweilige Rechtsgrundlage gedeckt sein wird bzw. jedenfalls darauf gestützt werden\nkann.\n\n58\n\nDie angefochtene Sperrverfügung ist durch die o.g. Rechtsgrundlage gedeckt,\nwenn der Mediendienstestaatsvertrag auf die Antragstellerin Anwendung findet. \n\n59\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere hat mit der\nAntragsgegnerin die zuständige Behörde gehandelt. Dies ergibt sich aus § 1 der\nVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom\n17. September 1997 (GV NRW 184), die ihre Rechtsgrundlage in Art. 2 des\nGesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 27. Juni 1997 (GV NRW 158)\nin der insoweit in der Folgezeit unveränderten Fassung findet.\n\n60\n\nAuch in materieller Hinsicht kann die Verfügung auf den\nMediendienstestaatsvertrag gestützt werden. Gemäß § 22 Abs. 2 MDStV 2002 trifft\ndie zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen\ndes Mediendienstestaatsvertrages festgestellt hat, die zur Beseitigung dieses\nVerstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter (Satz 1).\nDabei kann sie insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen\n(Satz 2). Gemäß § 22 Abs. 3 MDStV 2002 können Maßnahmen auch gegen\nDiensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV 2002 gerichtet\nwerden, wenn sich Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1\nMDStV 2002 als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen, sofern\neine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.\n\n61\n\nEs spricht bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung vieles\ndafür, dass die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage gegeben sind.\n\n62\n\nDer Mediendienstestaatsvertrag 2002 - und nicht das TDG 2001 - wird auf die\nAntragstellerin anwendbar sein. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr\num den Diensteanbieter eines Mediendienstes i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV 2002\nhandelt. Die Antragstellerin ist Diensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 MDStV 2002, weil sie\nals juristische Person fremde Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang\nzur Nutzung vermittelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV 2002 sind Mediendienste an\ndie Allgemeinheit gerichtete Informations- oder Kommunikationsdienste. Gemäß § 2\nAbs. 2 Nr. 4 MDStV 2002 sind Mediendienste insbesondere Abrufdienste, bei denen\nText-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur\nNutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der\nindividuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im\nVordergrund steht. Mediendienste, auf die der MDStV 2002 Anwendung findet, sind\ndabei von Telediensten, die durch das Teledienstegesetz (TDG) geregelt werden,\nabzugrenzen.\n\n63\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Tettenborn, in: Beck´scher IuKDG-Kommentar,\nMüchen 2001 § 2 MDStV Rz. 48 und § 2 TDG Rz. 78 m.w.N.\n\n64\n\nVom Anwendungsbereich des MDStV, der für Dienste gilt, die an die\nAllgemeinheit gerichtet sind und damit massenkommunikationsbezogen sind, sind\ndanach [nur] ausgenommen Dienste, bei denen der individualkommunikative\nCharakter im Vordergrund steht (vgl. auch § 2 Abs. 1 TDG 2001), was der Fall ist,\nwenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis\nzwischen dem Nutzer und dem Anbieter bezogen sind, wie dies etwa beim\nTelebanking oder bei der Übermittlung von Röntgenbildern oder Krankendaten durch\ndas Krankenhaus an den Hausarzt der Fall ist. Ausgenommen sind ferner Dienste,\ndie primär die reine Informationsvermittlung zum Ziel haben, was z.B. bei\nFahrplänen, Devisenkursen usw. der Fall ist. Anders liegt es dagegen, wenn Dienste\n[vorrangig] die Absicht haben, Zugriff auf Seiten zu vermitteln, die der allgemeinen\nMeinungsbildung dienen (sollen); dann handelt es sich um Mediendienste (vgl. auch\n§ 2 Abs. 1 MDStV 2002). Für die Abgrenzung kommt es also darauf an, ob der Inhalt,\nzu dem der Zugang vermittelt wird, zur allgemeinen Meinungsbildung bestimmt und\ndamit Mediendienst ist oder ob die reine Faktenvermittlung bzw. die\nindividualkommunikative Komponente im Vordergrund steht und damit von einem\nTeledienst auszugehen ist.\n\n65\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Spindler/Volkmann, Die öffentlich-rechtliche\nStörerhaftung der Access-Provider, K&R 2002, S. 398 (399), Tetteborn, a.a.O., § 2\nMDStV Rz. 48 m.w.N.; vgl. auch Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und\ndas Internet, NJW 1999, S. 3145 (3146), Eichborn, Internet-Recht, 2000, S. 32\nsowie Strömer, Online-Recht, 3. Auflage 2002, S. 11 bis 13 [der allerdings a.a.O.\nauf S. 14 Access-Provider pauschal dem TKG unterstellt].\n\n66\n\nDabei ist davon auszugehen, dass die vertragsschließenden Parteien bei\nAbschluss des Mediendienstestaatsvertrages mit der Begriffsdefinition des § 2 Abs.\n(1 und) 2 ersichtlich für weitere Entwicklungen offen halten und die Anwendbarkeit\ndes Mediendienstestaatsvertrages auf andere Mediendienste als die ausdrücklich\ndefinierten sicherstellen wollten. Anders wäre es nämlich kaum erklärbar, dass die\nAufzählung der Mediendienste nur beispielhaft (\"insbesondere\") erfolgt. Nach diesen\nGrundsätzen spricht vorliegend alles dafür, dass die Antragstellerin Diensteanbieterin\neines Mediendienstes ist. Denn sie vermittelt, soweit es um die hier in Rede\nstehenden beiden Seiten (http://www.T.org sowie http://www.O) geht, Zugang nicht\nzu reinen Informationsangeboten i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG 2001, sondern zu\nSeiten, bei denen die Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.\nDies ergibt sich eindeutig aus den Seiten selbst, und zwar nicht nur aus ihrem Inhalt,\nsondern auch aus der (redaktionellen) Gestaltung. Dem steht auch nicht entgegen,\ndass über Links auf den betroffenen Internetseiten kommerzielle Produkte wie z.B.\nCDs rechtsradikaler Gruppen geordert werden können, zumal diese Kaufangebote in\nerkennbarem inhaltlichen Zusammenhang mit den sonstigen Aussagen der Internet-\nSeite stehen und ebenfalls zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit bestimmt sind.\nStellt man daher auf die beiden betroffenen Websites ab,\n\n67\n\nvgl. hierzu Schuster in: Beck`scher Kommentar zum\nTelekommunikationsgesetz, 2000, § 4 TKG Rz. 4a sowie Zimmermann, a.a.O., S.\n3146, beide m.w.N.; a.A. Strömer, a.a.O, S. 13,\n\n68\n\nist die Antragstellerin (jedenfalls insoweit) Diensteanbieterin i.S.d. § 3 Nr. 1\nMDStV 2002, weil sie Zugang zu einem Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV\n2002 vermittelt.\n\n69\n\nGemäß der dann anwendbaren Bestimmung des § 22 Abs. 3 i.V.m. 2 Sätze 1\nund 2 MDStV 2002 trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung eines\nVerstoßes u.a. gegen § 12 MDStV 2002 erforderlichen Maßnahmen und kann dabei\ninsbesondere die Sperrung von Angeboten anordnen.\n\n70\n\nEs spricht alles dafür, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des\nStrafgesetzbuches i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV 2002 gegeben ist. Dabei geht die\nKammer davon aus, dass hierfür bereits das Vorliegen der objektiven\ntatbestandlichen Voraussetzungen der Strafrechtsnorm ausreicht, da es im Bereich\ndes Ordnungsrechts auf Gesichtspunkte wie Verschulden o.ä. grundsätzlich nicht\nankommt und es im Übrigen auch nicht Aufgabe des vorliegenden\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, eine umfassende Prüfung subjektiver\nMerkmale vorzunehmen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe\nbestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum\nHass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder\nWillkürmaßnahmen gegen sie auffordert.\n\n71\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Lackner/Kühl, StGB., 24. Auflage 2001, § 130 Rz. 2\nm.w.N.\n\n72\n\nDiese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Hinsichtlich der Seite\nhttp://www.O.com ergibt sich dies bereits eindeutig aus dem Namen. Aber auch\ninhaltlich wird auf dieser sowie der Seite http://www. T.org u.a. die Ermordung von\nJuden im Nationalsozialismus verherrlicht und die Schaffung \"Befreiter Zonen\"\npropagiert. Darüber hinaus werden auf beiden Seiten ersichtlich Kennzeichen der\nNSDAP (Hakenkreuz usw.) und damit Kennzeichen einer verfassungswidrigen\nOrganisation verwendet, sodass auch der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2,\nAbs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB erfüllt ist. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird insoweit analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen\nzutreffenden Ausführungen des Ausgangsbescheides (dort S. 3 und 5) mit der\nMaßgabe Bezug genommen, dass das Schutzgut der genannten strafrechtlichen\nVorschriften, nämlich der öffentliche Friede bzw. die Verhinderung einer\nStaatsgefährdung, gerade im Inland liegt, sodass es insoweit unbeachtlich ist, dass\ndie Inhalte - wie im vorliegenden Fall - über Provider in den USA bereitgehalten\nwerden.\n\n73\n\nVgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 398 (400) m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, MMR 2001, S. 228 (230). \n\n74\n\nGemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 MDStV 2002 können Maßnahmen zur Sperrung von\nAngeboten nach § 22 Abs. 2 MDStV 2002 auch gegen den Diensteanbieter von\nfremden Inhalten nach §§ 7 bis 9 MDStV 2002 ergehen, wenn sich Maßnahmen\ngegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV 2002 als nicht durchführbar\noder nicht Erfolg versprechend erweisen, sofern die Sperrung technisch möglich und\nzumutbar ist. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 MDStV 2002\nbleiben die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung von Nutzungen von\nInformationen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit nach §§ 7 bis 9 MDStV 2002\nunberührt. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen konnte die Antragstellerin in\nAnspruch genommen werden. \n\n75\n\nDie Antragstellerin ist aus den oben dargelegten Gründen Diensteanbieter i.S.d.\n§ 3 Nr. 1 MDStV 2002. Sie bietet auch fremde Inhalte i.S.d. §§ 7 bis 9 MDStV 2002\nan. Sie ist nämlich Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem\nKommunikationsnetz übermittelt oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung\nvermittelt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 MDStV 2002). Dass sie dabei lediglich als\nDurchleiter von Informationen fungiert und ihre Stellung der eines \"Postboten\" gleicht,\nist dabei unschädlich. Denn schon die amtliche Überschrift der Bestimmung\n\"Durchleitung von Informationen\" macht deutlich, dass auch die bloße Weiterleitung\nund Übermittlung von der Bestimmung erfasst werden soll. \n\n76\n\nVgl. hierzu Spindler/Volkmann, a.a.O. S. 401.\n\n77\n\nDer Gesetzgeber wollte - wie sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Sätze 1 und\n2 MDStV 2002 ergibt - die Übermittler und damit auch die Access-Provider als (im\nSinne des MDStV 2002) Nichtverantwortliche einstufen, sofern diese die\nÜbermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht\nausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert\nhaben. Auch diese \"Nichtverantwortlichen\" sollen aber nach der Regelung des § 22\nAbs. 3 MDStV 2002 unter den dort bezeichneten Voraussetzungen in Anspruch\ngenommen werden können. Insoweit handelt es sich bei § 22 Abs. 3 MDstV 2002 um\neine spezialgesetzliche Sonderregelung, die im Anwendungsbereich des MDStV\n2002 gemäß § 19 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 OBG NRW den allgemeinen\nordnungsrechtlichen Grundsätzen über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher\nin § 19 Abs. 1 bis Abs. 3 OBG NRW vorgeht.\n\n78\n\nVgl. aber auch Bornemann, Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag -\nein Überblick, K&R 2002, S. 301 (305), der offenbar davon ausgeht, dass in Fällen\nwie dem vorliegenden eine Inanspruchnahme des Access-Providers als\nZustandsstörer möglich ist.\n\n79\n\nMaßnahmen gegen die (primär) Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV 2002,\ndie sog. Content-Provider oder die Service-Provider, sind nicht durchführbar bzw.\nnicht Erfolg versprechend. Dies hat die Antragsgegnerin auf S. 8 und 9 des\nWiderspruchsbescheides im Einzelnen dargelegt, ohne dass die Antragstellerin dem\nsubstantiiert entgegengetreten wäre.\n\n80\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG\nNRW). Hierfür reicht es aus, wenn der Betroffene eindeutig erkennen kann, was von\nihm gefordert wird. Bei einer ordnungsrechtlichen Verfügung ist es daher erforderlich,\ndass sie einen Inhalt hat, der es erlaubt, sie ohne weitere Konkretisierung\nzwangsweise durchzusetzen. Dabei ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass nicht nur\ndas zu erreichende Ziel, sondern auch das Mittel zur Zweckerreichung festgelegt\nwird. Allerdings reicht es hinsichtlich des Mittels aus, wenn die Behörde mehrere\nMittel aufzeigt, dem Ordnungspflichtigen aber (unter Beachtung des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit) die Wahl überlässt, auf welchem Wege er seiner\nOrdnungspflicht nachkommt.\n\n81\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, BVerwGE 84,\nS. 354 (358f.), Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juli 1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56\nNr. 212, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2001, § 37 Rz. 16 m.w.N. pro\net contra.\n\n82\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist\nhinsichtlich des vorgegebenen Ziels (Sperrung der genannten Seiten) eindeutig.\nDass sie der Antragstellerin mehrere Möglichkeiten (insbesondere die DNS-Lösung)\nzur Sperrung der beiden Seiten aufgezeigt hat, ist unschädlich, da die Antragstellerin\ndas sie am wenigsten belastende Mittel wählen kann, um die ihr auferlegte\nSperrungsverpflichtung zu erfüllen.\n\n83\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 MDStV 2002 liegen\ndaher vor.\n\n84\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nInsbesondere hat die Bezirksregierung in der angefochtenen Entscheidung das ihr im\nRahmen des § 22 Abs. 3 MDStV 2002 zustehende Ermessen, das die Kammer nur\ndaraufhin überprüfen kann, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend\nausgeübt wurde und die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden (§§ 40\nVwVfG NRW, 114 Satz 1 VwGO) in (im Ergebnis) rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise betätigt. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin auf Grund der o.g.\ngesetzlichen Grundentscheidung die Antragstellerin als Access-Provider in Anspruch\nnehmen. Aus den angefochtenen Entscheidungen sowie der Ablehnung des Antrags\nauf Aussetzung der Vollziehung geht hervor, dass die Antragsgegnerin sich bewusst\nist, dass die Haftung der Access-Provider nur \"subsidiär\" sein soll, vorliegend aber\nmangels Greifbarkeit der primär Verantwortlichen zur effektiven Gefahrenabwehr\nerfolgen konnte (und hier wohl auch musste).\n\n85\n\nAuch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der\nRechtmäßigkeit der Sperrverfügung. \n\n86\n\nInsbesondere wird von der Antragstellerin nichts tatsächlich Unmögliches oder\nUnverhältnismäßiges verlangt.\n\n87\n\nDie Sperrung ist technisch möglich. Ausweislich der detaillierten Stellungnahme\nder Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2002 und der eidesstattlichen Versicherung\ndes LRD T1 vom 30. November 2002 ist die in Rede stehende Sperrung mit relativ\ngeringem Aufwand technisch machbar. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass eine\nganze Reihe der Access-Provider, an die entsprechende Sperrverfügungen\nergangen sind - so z.B. die Antragsteller im Verfahren VG Arnsberg 13 L 1848/02 -\nder ihnen auferlegten Sperrverpflichtung nachgekommen sind. \n\n88\n\nDie Ordnungsverfügung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot.\nInsbesondere ist die getroffene Maßnahme geeignet zu Erreichung eines legitimen\nZwecks. Eine ordnungsrechtliche Maßnahme ist nämlich bereits dann \"geeignet\",\nwenn durch sie irgendeine Förderung des gewünschten Erfolgs möglich ist bzw. sie\neinen Beitrag zu dessen Erreichung leistet. Es kommt mithin darauf an, dass es sich\num einen \"Schritt in die richtige Richtung\" handelt.\n\n89\n\nVgl. hierzu Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Auflage 2001,\nRz. 333; Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage\n2001, Rz. F 222 sowie Belz/Mussmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6.\nAuflage 2001, § 5 Rz. 3.\n\n90\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Sperrungsverfügung geeignet.\nDenn sie wird - jedenfalls für den durchschnittlichen geschäftlichen oder privaten\nNutzer, auf dessen Horizont insoweit abzustellen ist - den Zugriff auf die in Rede\nstehenden Web-Seiten erschweren. Dass es für versierte Internet-User möglich sein\nwird, auf andere Weise zu den genannten Seiten zu gelangen, ist dabei aus\nRechtsgründen unbeachtlich. Vorsorglich merkt die Kammer aber an, dass die\nAntragsgegnerin gehalten sein wird, derartige Verbotsverfügungen in Nordrhein-\nWestfalen flächendeckend - auch etwa gegenüber neuen Access-Providern - zur\nGefahrenabwehr einzusetzen und die Umsetzung der Sperrung zu kontrollieren.\n\n91\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig.\nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass verfassungsrechtliche Gleichheits- oder\nFreiheitsrechte verletzt sind.\n\n92\n\nDabei scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der im Hinblick auf das\nbisherige Nichtvorgehen gegen Access-Provider in anderen Bundesländern gerügt\nwird, bereits deshalb aus, weil jeder Träger öffentlicher Gewalt den allgemeinen\nGleichheitssatz nur innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit zu beachten hat.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619 und 1628/83 -,\nBVerfG 79, S. 127 (158) sowie Osterloh in Sachs (Hrsg.) Grundgesetz, 2. Auflage\n1999, Art. 3 Rz. 81 f. m.w.N.\n\n94\n\nInnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Antragsgegnerin vorliegend aber\ngegen alle Access-Provider vorgegangen, wie zwischen den Beteiligten auch nicht\numstritten ist. \n\n95\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass mit der Sperrungsverfügung in die Grundrechte\nder Informations- bzw. Meinungsfreiheit oder Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1\nSätze 1 und 2 GG eingegriffen oder gegen das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3\nGG) verstoßen würde. Dabei mag im Einzelnen offen bleiben, ob man die Freiheit\nder Übermittlung von Informationen aus dem Internet als durch die Rundfunkfreiheit\ndes Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder durch die Meinungsäußerungs- und -\nverbreitungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sieht.\n\n96\n\nVgl. zum Problem Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1,\n4. Auflage 1999, Art. 5 Abs. 1,2 Rz. 97 m.w.N.\n\n97\n\nDenn jedenfalls ist ein Eingriff in jede der o.g. durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2\nGG gewährleisteten Freiheiten durch die grundgesetzliche Schranke des Art. 5 Abs.\n2 GG gedeckt, und auch das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG steht der\nangegriffenen Maßnahme nicht entgegen.\n\n98\n\nGemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG ihre\nSchranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in den\nBestimmungen zum Schutz der Jugend. Jedenfalls die genannten strafrechtlichen\nBestimmungen, deren Verletzung durch § 22 Abs. 3 MDStV 2002 sanktioniert wird,\nsind \"allgemeine Gesetze\", denn sie richten sich nicht gegen eine Meinung als\nsolche, sondern ihr Regelungsgegenstand ist der Schutz des Staates und seiner\nVerfassung gegen Angriffe auf ihren Bestand als schlechthin, unabhängig von der\nkonkreten Tendenz oder Wirkung einer Meinungsäußerung, zu schützendes\nRechtsgut.\n\n99\n\nVgl. BVerfGE 47, S. 198 (232) sowie Degenhart in: Bonner Kommentar zum\nGrundgesetz, Stand: November 2002, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Rz. 239 und -\nausdrücklich zu §§ 86, 86a StGB - Rz. 241 m.w.N.\n\n100\n\nDies gilt insbesondere für die hier in Rede stehenden strafrechtlichen Staats- und\nVerfassungsschutzbestimmungen, die jeweils Ausprägungen der\nVerfassungsentscheidung für die wehrhafte Demokratie sind.\n\n101\n\nVgl. Degenhart, a.a.O. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, Rz. 239. \n\n102\n\nMit den genannten strafrechtlichen Bestimmungen werden die Freiheitsrechte\naus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 bzw. 2 GG vorliegend wirksam eingeschränkt. \n\n103\n\nDas Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, das nach allgemeiner Meinung\nkein eigenständiges Grundrecht darstellt, sondern als \"Schrankenschranke\"\neinzuordnen ist, \n\n104\n\nvgl. hierzu Wendt in von Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage 2000,\nArt. 5 Rz. 66 sowie Starck, a.a.O., Rz. 159, beide m.w.N.,\n\n105\n\nsteht der angefochtenen Maßnahme ebenfalls nicht entgegen. Dabei mag offen\nbleiben, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG überhaupt eingreift, was im Hinblick darauf\nbezweifelt werden kann, dass von dem Zensurverbot allein die sog. Vor- oder\nPräventivzensur, d.h. ein Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht\nveröffentlicht werden darf, erfasst wird.\n\n106\n\nVgl. hierzu einerseits Degenhart. a.a.O., Art. 5 Abs. 1 und 2, Rz. 930 und\nandererseits Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 407. \n\n107\n\nDenn auch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet nicht jeden rechtsstaatlichen Eingriff\neines staatlichen Organs, wenn z.B. eine Rundfunksendung oder aber - wie hier - ein\nMedien- oder Teledienst unter Verstoß gegen strafrechtliche Normen die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung zu verletzen droht.\n\n108\n\nVgl. hierzu Herrmann, Rundfunkrecht, 1994, § 5 Rz. 40 m.w.N.; vgl. aber auch\nDegenhart, a.a.O., Art. Rz. 930 a.E., der meint, die Schutzfunktion des\nZensurverbots schließe den sofortigen Vollzug administrativer Beschränkungen\n[wohl auch bei strafbaren Inhalten im Internet] in aller Regel aus.\n\n109\n\nAuch eine Verletzung von Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1\nSatz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die wohl neben den genannten aus Art. 5 Abs.\n1 GG anwendbar sein werden,\n\n110\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Ricker/Schiwy, Rundfunkverfasssungsrecht, 1997, Rz.\nB 196 bis 205 m.w.N. pro et contra,\n\n111\n\nlässt sich nicht feststellen, und zwar unabhängig davon, ob man eine\nBeeinträchtigung der Berufs- oder der Eigentumsfreiheit annimmt.\n\n112\n\nGeht man davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin um einen\nBeruf und bei der Sperrungsverfügung um einen Eingriff in die Berufsfreiheit handelt,\nkann ein Eingriff durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen (Art. 12 Abs.\n1 Satz 2 GG). Bei § 22 Abs. 3 MDStV 2002 bzw. einer hierauf beruhenden\nVerfügung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die\nverfassungsrechtlich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.\n\n113\n\nVgl. hierzu allgemein Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Auflage 2000, Art. 12 Rz.\n25 und 32 m.w.N.\n\n114\n\nDerartige Gründe sind die oben im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 GG\ngenannten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Berufsausübungsregelung\nderart gravierend wäre, dass sie nicht nur einzelne, sondern alle Berufsausübenden,\nd.h. hier alle (nordrhein-westfälischen) Access-Provider zur Berufsaufgabe zwingt,\nwas zur Konsequenz hätte, dass die Voraussetzungen einer\nBerufswahlbeschränkung vorliegen müssten,\n\n115\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, 46/83 und\n2/84 -, BVerfGE 68, S. 158 (170 f.) sowie Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rz. 25 und\n32 m.w.N., \n\n116\n\nsind nicht gegeben.\n\n117\n\nSieht man in der auf den MDStV 2002 gestützten Maßnahme einen Eingriff in\ndas durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb,\n\n118\n\nvgl. hierzu Tettinger in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar,\nLoseblattsammlung, Stand: Juni 2002, Art. 14 Rz. 95 und 222 m.w.N.,\n\n119\n\nliegt eine Verletzung ebenfalls nicht vor. Denn gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\nwerden Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt. Ein solches Gesetz stellt\n§ 22 Abs. 3 MDStV 2002 dar, auf den die angefochtenen Entscheidungen gestützt\nsind. Eine aus den oben dargelegten Gründen zulässige Beschränkung der\nBerufsausübungsfreiheit stellt - regelmäßig, so auch hier - eine rechtmäßige Inhalts-\nund Schrankenbestimmung des Eigentums dar.\n\n120\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/73 u.a. - , BVerfGE 50, S.\n290 (364 f.) und Tettinger, a.a.O. Art. 14 Rz. 222 a.E. m.w.N.\n\n121\n\nGeht man entgegen den bisherigen Ausführungen davon aus, dass die\nAntragstellerin nicht Diensteanbieterin eines Mediendienstes, sondern als Anbieterin\neines Teledienstes einzustufen ist, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden\nBedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es spricht nämlich einiges dafür,\ndass die Sperrungsverfügung ihre Rechtsgrundlage dann in § 14 Abs. 1 OBG NRW\ni.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG 2001 findet. Die angefochtene Verfügung ist auch dann\n- jedenfalls im Ergebnis - weder formell noch materiell zu beanstanden.\n\n122\n\nDie Antragsgegnerin ist insbesondere zuständig für den Erlass der Verfügung.\nSie ist auf Grund der Zuständigkeitsübertragung durch Art. III des Gesetzes zum 5.\nStaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 12. Dezember\n2000 (GV NRW S. 706) zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des\nTDG zuständig. Damit wollte der Landesgesetzgeber ausdrücklich die\nAufsichtszuständigkeiten für Mediendienste und Teledienste bei einer Behörde,\nnämlich der Antragsgegnerin, zusammenführen, weil ihm eine einheitliche\nWahrnehmung der Aufsichtstätigkeit über beide Bereiche sinnvoll erschien.\n\n123\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz\nzum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom\n13. September 2000, LT-Drucks. 13/176, S. 21. \n\n124\n\nDamit ist der Antragsgegnerin durch Gesetz auf einem bestimmten Sachgebiet\neine Aufgabe der Gefahrenabwehr übertragen worden, sodass sie\nSonderordnungsbehörde i.S.d. § 12 Abs. 1 OBG NRW ist, für die - bei der Annahme,\ndass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Anbieterin eines Mediendienstes\nhandelt - spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse fehlen.\n\n125\n\nGemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW können die zuständigen Ordnungsbehörden -\nhier also die Antragsgegnerin - die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine im\nEinzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\n(Gefahr) abzuwenden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG\nNRW sind erfüllt. Gefahr ist ein schadensgeneigter Sachverhalt, der bei\nungehindertem Fortlauf zu einem Schaden, das heißt zu einer Minderung des\nvorhandenen Bestandes an Rechtsgütern führen wird oder bereits geführt hat.\n\n126\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985,\nS. 355 (356) m.w.N.\n\n127\n\nÖffentliche Sicherheit ist die Gesamtheit des objektiven Rechts, sodass jeder\nVerstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm die öffentliche Sicherheit\nstört.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36/82 -, NVwZ 1986, S. 470 sowie\nFriauf, Polizei und Ordnungsrecht, in: Schmidt-Assmann (Hrsg.), Besonderes\nVerwaltungsrecht, 11. Auflage 1999, S. 105 (128 Rz. 38) m.w.N.\n\n129\n\nDemzufolge kann die ordnungsrechtliche Generalklausel als Eingriffsnorm bei\nder Verletzung von Verbotsvorschriften dienen, die selbst keine Sanktionsnorm\nvorsehen.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O., S. 470/471; Friauf, a.a.O. S. 128\nRz. 38.\n\n131\n\nDies gilt auch bei der Verletzung bundesrechtlicher Verbotsvorschriften.\n\n132\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 8 C 77/78 - NJW 1981, S. 242\n(242/243).\n\n133\n\nNach diesen Grundsätzen liegt eine Gefahr jedenfalls deshalb vor, weil die\nAntragstellerin unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG 2001 i.V.m. §§ 130, 86\nStGB den Zugang zu den beiden Seiten vermittelt. Geht man nämlich davon aus,\ndass die Antragstellerin Diensteanbieterin i.S.d. § 3 Nr. 1 TDG 2001 ist, weil sie\n(überwiegend) fremde Teledienste zur (individualkommunikativen) Nutzung\nbereithält, greifen die §§ 8 ff. TDG 2001 ein, die Regelungen über die\nVerantwortlichkeit enthalten. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG 2001 sind\nDiensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 2001 TDG zwar nicht verpflichtet, die von\nihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu\nforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Davon bleiben aber gemäß\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG 2001 Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der\nNutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der\nNichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 TDG 2001\nunberührt. Die Regelung des § 8 Abs 2 Satz 2 TDG 2001 entspricht im Wesentlichen\nder Bestimmung des § 5 Abs. 4 TDG 1997. Diese Bestimmung wurde im\nGesetzgebungsverfahren seinerzeit ausdrücklich vor allem auf Wunsch der\nBundesländer aufgenommen und sollte vor allem den Bedenken zur\nDurchsetzbarkeit im Hinblick auf etwaige Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung\nrechtswidriger Inhalte Rechnung tragen. Die Möglichkeiten des Polizei- und\nOrdnungsrechts sollten jedenfalls hinsichtlich einer Sperrung zur Verfügung\nstehen.\n\n134\n\nVgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes zu Art. 1 des IuKGD, BT-\nDrucks. 13/7385, S. 20/21 [zu § 5 Abs. 4 TDG 1997] sowie Maennel, in Beck`scher\nIuKDG-Kommentar, 2001, § 5 TDG [1997] Rz. 19 und 13.\n\n135\n\nAllerdings legt die Vorschrift nicht selbst von sich aus die Verantwortlichkeiten\nfest, sondern sagt nur, in welchen Fällen eine Verantwortung nach dem geltenden\nallgemeinen Recht in Betracht kommen kann.\n\n136\n\nVgl. hierzu Maennel, a.a.O. § 5 TDG [1997] Rz. 14. \n\n137\n\nZur Sperrung eines als unzulässig erkannten - weil gegen die o.g.\nstrafrechtlichen Bestimmungen verstoßenden - Angebots ist der Provider aber\nverpflichtet.\n\n138\n\nVgl. hierzu Strömer, Online-Recht, 3. Auflage 2002, S. 225 m.w.N.\n\n139\n\nDie Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG 2001 liegen vor. Die\nAntragstellerin ist nicht i.S.d. §§ 9 bis 11 TDG 2001 verantwortlich, aber aus den\ndargelegten Gründen zur Sperrung des Zugangs zu den unzulässigen Seiten\nverpflichtet. Dabei mag offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin im\nHinblick auf die o.g. spezialgesetzliche Regelung der (Nicht-) Verantwortlichkeit im\nRahmen ihrer Ermessensbestätigung zu Recht als \"Zustandsstörerin\" angesehen\nhat.\n\n140\n\nVgl. hierzu einerseits Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 403 und Stadler, a.a.O., S.\n344 bzw. 347 und andererseits Bornemann, a.a.O., S. 305. \n\n141\n\nDenn da es nach den eingangs dargelegten Grundsätzen - unabhängig von der\nim Einzelfall gegebenen Begründung - allein darauf ankommt, ob das Recht den\nerlassenen Verwaltungsakt zu rechtfertigen vermag, und die anzustellenden\nErmessenserwägungen praktisch mit den im Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 MDStV\n2002 angestellten identisch sind, geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes davon aus, dass auch eine Inanspruchnahme als\nNichtverantwortlicher nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3\nOBG NRW hätte erfolgen können und müssen. Die Antragsgegnerin hat in dem\nWiderspruchsbescheid (dort S. 15) ausdrücklich ausgeführt, da gegen die Content-\nund Service-Provider nicht vorgegangen werden könne, komme als Einzige\nMaßnahme die Inanspruchnahme der Antragstellerin in Betracht. Dies stelle die\neinzige Möglichkeit zur Beseitigung der Gefahr dar. Bei dieser Sachlage ist die\nEinordnung der Antragstellerin als Zustandsstörerin für die zu treffende\nSachentscheidung nicht nur nicht ursächlich gewesen, sondern es kann praktisch\nausgeschlossen werden, dass bei Einordnung der Antragstellerin als Nichtstörerin\ni.S.d. § 19 Abs. 1 OBG NRW eine andere Sachentscheidung getroffen worden wäre.\nHierfür spricht im Übrigen auch, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im\nRahmen des MDStV 2002 ausdrücklich als Nichtverantwortliche eingeordnet hat. In\neinem solchen Fall wäre unter Zugrundelegung des Rechtsgedanken des § 46\nVwVfG NRW die Maßnahme im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n142\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -,\nBVerwGE 86, S. 244 (252/253).\n\n143\n\nOb aus einer Inanspruchnahme aus Nichtstörerin ggf. Ansprüche gemäß § 39\nAbs. 1 OBG NRW (ggf. in entsprechender Anwendung) herzuleiten wären,\n\n144\n\nvgl. hierzu Stadler, a.a.O., S. 343 (346/347), Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 398\n(405) und Zimmermann, NJW 1999, S. 3145 (3149 Fn. 46),\n\n145\n\nist hier nicht zu entscheiden. \n\n146\n\nErweist sich die angefochtene Verfügung unabhängig von der anzuwendenden\nErmächtigungsgrundlage als nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern spricht mehr\nfür ihre Rechtmäßigkeit, geht auch die weiter vorzunehmende allgemeine\nInteressenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn mit ihr wird der\nAntragstellerin nur auferlegt, den Zugang zu den beiden genannten Internetseiten zu\nsperren; dies ist aus den oben dargelegten Gründen mit relativ geringem Aufwand\nmöglich. Somit wird der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Befolgung der\nSperrverfügung für sie entstehen würde und auf den sie sich immer wieder berufen\nhat, auch für ein Unternehmen ihrer Größe relativ gering sein. Ihr Interesse daran,\nauch weiterhin den Zugang zu websides, die u.a. den Straftatbestand der\nVolksverhetzung i.S.d. § 130 StGB erfüllen, vermitteln zu können, erscheint\ndemgegenüber nicht schützenswert, da es von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist.\nAuf der anderen Seite besteht nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der\nErschwerung des Zugangs zu Web-Seiten mit derartigen, gegen strafrechtliche\nBestimmungen verstoßenden Inhalten.\n\n147\n\nVgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 13 L 1848/02 -;\na.A. VG Minden, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 11 L 1110/92 -; vgl. auch\nDegenhart, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rz. 930 a.E., der meint, für den Fall des\nEingreifens des Zensurverbots des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG sei \"ein sofortiger\nVollzug administrativer Beschränkungen in aller Regel auszuschließen.\"\n\n148\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n149\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n150\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer\nhat dabei mangels anderer konkret greifbarer Anhaltspunkte den gesetzlichen\nAuffangwert zugrundegelegt, der da es sich nur um ein Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes handelt, zu halbieren ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-19/15-l-4148-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-19/15-l-4148-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294738","retrieved":"2026-07-09 03:16:37.026345+00:00"}}