{"status":"available","doknr":"OLD294758","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1218.10K3271.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"10 K 3271/02","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1908 geborene Klägerin ist die Witwe des 1988 verstorbenen \nHauptlokomotivführers a.D. T2. Sie bezieht Witwengeld und Witwenrente. Sie ist seit \ndem Tode ihres Ehemannes selbständiges Mitglied der Krankenversorgung der \nBundesbahnbeamten (KVB) und seit dem 1. Januar 1995 in der privaten \nPflegepflichtversicherung versichert.\n\n3\n\nDie Klägerin lebt seit Oktober 1995 in dem Altenheim X in L. Sie ist nach \namtsärztlicher Feststellung auf Dauer pflegebedürftig, wobei die Pflegebedürftigkeit \nüberwiegend auf körperlicher Krankheit beruht. Sie war zunächst in Pflegestufe I und \nist seit 1998 in Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) eingestuft.\n\n4\n\nDie Parteien streiten in diesem Verfahren darüber, ob die Zuschüsse des \nBeklagten an die Klägerin zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit \nauch über den 1. Juli 2001 hinaus nach der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der \nbisherigen Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürfigkeit\" zu gewähren sind.\n\n5\n\nDie Klägerin stellte unter dem 8. Oktober 1995 einen vordruckmäßigen \"Antrag \nauf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen bei dauernder oder \nvorübergehender Heimunterbringung pflegebedürftig körperlich oder geistig Kranker \nentsprechend §§ 9 und 6 Abs. 1 Nr. 7 Beihilfevorschriften (BhV)\".\n\n6\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 1996 teilte der Beklagte der Klägerin, die seit 1988 \naufgrund erteilter Vollmacht in allen Angelegenheiten durch ihren Sohn vertreten \nwird, mit, daß der beantragte Zuschuß zu den Heimunterbringungskosten \nentsprechend den Richtlinien Heimunterbringung/§§ 9 und 6 Abs. 1 Nr. 7 der \nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV) vom 4. Oktober 1995 an gewährt werde. Der \nBescheid habe nur solange Gültigkeit, wie die Anspruchsvoraussetzungen für die \nGewährung der Zuschüsse gegeben seien.\n\n7\n\nDie Klägerin erhielt in der Folgezeit jeweils auf Antrag die entsprechenden \nZuschüsse einschließlich der Erhöhungsbeträge nach Maßgabe der Richtlinien \n\"Heimunterbringung\" (Stand: 1. April 1995, veröffentlicht in den \"Bekanntgaben \nDeutsche Bahn\" Nr. 5 vom 8. Juni 1995). Nach Inkrafttreten der zweiten Stufe der \nPflegeversicherung am 1. Juli 1996 fanden diese Richtlinien keine Anwendung mehr. \nAn ihre Stelle traten die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den \nAufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (Richtlinien \"Dauernde \nPflegebedürftigkeit\", Stand: 1. Juli 1996, veröffentlicht in \"Deutsche Bahn - \nGeschäftliche Mitteilungen Sonderausgabe Nr. 9\" vom 15. November 1996), die \nunter Nr. 6.10 (vollstationäre Pflege) u.a. folgende Regelung enthalten:\n\n8\n\n\"Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 82 Abs. 1 \nSatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -) sind die nach dem Grad der \nPflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 \nSatz 2 SGB XI) zuschußfähig.\n\n9\n\nZu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der \nInvestitionskosten wird kein Zuschuß gewährt, es sei denn, daß sie einen \nEigenanteil des Einkommens übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und \nVersorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag) sowie \ndie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen \nAlters- und Hinterbliebenenversorgung des Anspruchsberechtigten und des \nEhegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil \nbeträgt ...\n\n10\n\n3. bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten und bei gleichzeitiger \nstationärer Pflege des Anspruchsberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen \nAngehörigen 70 % des Einkommens.\n\n11\n\nDie den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und \nVerpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Zuschuß \ngezahlt.\n\n12\n\nÜbergangsregelung \nFür Anspruchsberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einer \nPflegeeinrichtung wegen dauernder Pflegebedürftigkeit untergebracht sind und für \ndie bereits vor dem 1. Juli 1996 Zuschüsse nach den \"Richtlinien \nHeimunterbringung\" zustehen, bleiben Aufwendungen nach diesen bis zum 30. \nJuni 1996 geltenden Richtlinien zuschußfähig mit der Maßgabe, daß die ab 1. Juli \n1996 von der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen von dem so festgesetzten \nZuschuß abzuziehen sind. Nr. 7.3 der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung \nist nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein entsprechender Antrag erstmalig \nvor dem 1. September 1996 gestellt worden ist.\n\n13\n\nAuf Antrag des Anspruchsberechtigten findet Nr. 6.10 der Richtlinien \n\"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" Anwendung. Der Antrag auf Umstellung ist bis zum \n31. März 1997 zu stellen und ist unwiderruflich.\n\n14\n\nDiese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2001.\"\n\n15\n\nDie Geschäftsführung hinsichtlich der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" \nwird seit 1996 im Einvernehmen mit dem Beklagten durch die Hauptverwaltung der \nKVB wahrgenommen. Die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf \nGewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien ist den KVB-Bezirksleitungen \nübertragen, die auch die Aufgaben der privaten Pflegeversicherung wahrnehmen. \nDie Zuschüsse werden im Auftrag des Beklagten geleistet. Die Richtlinien wurden in \nder Folgezeit durch die Hauptverwaltung der KVB wiederholt überarbeitet und neu \naufgelegt und zwar zum 1. Oktober 1997, 1. März 1999, 1. März 2000 und zuletzt \nzum 1. Januar 2002. Die Neufassung und Veröffentlichung der Richtlinien erfolgte im \nEinvernehmen mit dem Beklagten und unter dessen Namen.\n\n16\n\nDie Klägerin erhielt bis zum 30. Juni 2001 jeweils auf Antrag Zuschüsse gemäß \nder vorgenannten Übergangsregelung. Ab dem 1. Juli 2001 wurden die Zuschüsse \nnach Maßgabe der Regelung in Nr. 6.10 (ohne Übergangsregelung) festgesetzt und \ngezahlt. Dies führte zu einer Verminderung der monatlichen Zuschüsse, die sich auf \nder Grundlage einer Vergleichsberechnung z.B. für den Monat Juli 2001 auf \n556,45 DM belief. Während aufgrund der Regelung in Nr. 6.10 der Richtlinien für Juli \n2001 ein Gesamtbetrag von 3.195,19 DM (bestehend aus dem Zuschuß zu den \nPflegekosten von 2.500,00 DM und dem Zuschuß zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und \nInvestitionskosten vom 695,19 DM) gezahlt wurde, hätte sich nach Maßgabe der \nÜbergangsregelung ein Zuschuß von insgesamt 3.751,64 DM ergeben. Nach \nAngaben der Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2002 (10 K 6640/01, Bl. 138 ff.) \nbeträgt die Differenz seit Juli 2001 monatlich bis zu 600,00 DM und mehr.\n\n17\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 17. und 21. August 2001 Widerspruch \ngegen die Erstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung L1 vom 15. August 2001 zu \nPflegeleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2001 ein und führte aus: \nDer Widerspruch richte sich dagegen, daß die Bezirksleitung bei der Festsetzung des \nErstattungsbetrages von der Übergangsregelung für die sog. Altfälle abgewichen sei \nund den Erstattungsbetrag durch die Festsetzung nach sog. neuem Recht erheblich \nvermindert habe. Sie, die Klägerin, habe schon vor dem 1. Juli 1996 Zuschüsse nach \nden damaligen Richtlinien \"Heimunterbringung\" erhalten. Sie mache einen \nRechtsanspruch dahingehend geltend, daß die Zuschüsse auch nach dem 30. Juni \n2001 weiterhin, ohne zeitliche Begrenzung, nach Maßgabe der Übergangsregelung \nin Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" für die sog. Altfälle \nfestgesetzt würden. Der Wegfall der Übergangsregelung sei rechtswidrig. Diese \nMaßnahme verstoße insbesondere gegen Art. 33 Abs. 4 GG und die dem \nDienstherrn obliegende Treue- und Fürsorgepflicht aus § 79 BBG. Sie berufe sich \nauch auf den Bewilligungsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom \n31. Januar 1996, durch den die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen \nbei dauernder Pflegebedürftigkeit aufgrund der \"Richtlinien Heimunterbringung\" \nzugesagt worden sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und somit unanfechtbar und \nkönne als rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nicht widerrufen \nwerden. Die Leistungen an sie seien daher weiterhin entsprechend dem \nBewilligungsbescheid zu erbringen.\n\n18\n\nDie KVB habe zudem keine Zuständigkeit hinsichtlich der Herausgabe von \nRichtlinien, des Erlasses von Bescheiden und der Bearbeitung hoheitlicher \nAngelegenheiten. Auch gehe aus der Erstattungsmitteilung vom 15. August 2001 die \nerlassende Behörde - das Bundeseisenbahnvermögen - nicht hervor. Aus diesem \nGrund handele es sich gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG um einen nichtigen \nVerwaltungsakt, dessen Nichtigkeit das Bundeseisenbahnvermögen von Amts wegen \nfestzustellen habe. \nDer von ihr eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Sie fordere die \nBezirksleitung daher auf, unverzüglich eine Neuberechnung des Zuschusses für Juli \n2001 vorzunehmen und den hierbei ermittelten Betrag nachzuzahlen.\n\n19\n\nDie KVB-Bezirksleitung L1 teilte der Klägerin mit Bescheid vom 24. August 2001 \nmit, daß sie bisher Fürsorgeleistungen des Bundeseisenbahnvermögens nach den \nbis zum 30. Juni 1996 geltenden Richtlinien \"Heimunterbringung\" erhalten habe. Die \nGewährung dieser Leistungen sei nach den Bestimmungen der Übergangsregelung \nin Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" bis zum 30. Juni 2001 \nbefristet worden. Wie sich aus einer vom Bundesministerium des Innern (BMI) \nnunmehr mitgeteilten Entscheidung ergebe, sei eine Verlängerung dieser \nÜbergangsregelung nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde werde der \nBewilligungsbescheid vom 31. Januar 1996 gemäß § 49 VwVfG hiermit \nwiderrufen.\n\n20\n\nMit weiterem Schreiben vom 24. August 2001 erläuterte die KVB-Bezirksleitung \nL1 die rechnerische Ermittlung des Gesamtbetrages von 3.195,19 DM für Juli 2001 \nnach Maßgabe der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\".\n\n21\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 28. und 29. August 2001 Widerspruch \ngegen den Bescheid der KVB-Bezirksleitung vom 24. August 2001 und deren \nSchreiben vom selben Tage ein und machte geltend, daß auch dieser Widerspruch \naufschiebende Wirkung habe.\n\n22\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Erstattungsmitteilung \nder KVB-Bezirksleitung vom 15. August 2001 durch Widerspruchsbescheid vom \n8. Oktober 2001 und den Widerspruch gegen den Bescheid der KVB-Bezirksleitung \nvom 24. August 2001 durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 unter \ngleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \njeweils als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der \nWiderspruchsbescheide Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Klägerin hat am 19. Oktober 2001 zunächst einen Antrag auf Gewährung von \nProzeßkostenhilfe gestellt und dann am 29. Oktober 2001 Klage (10 K 6640/01) \ngegen die Erstattungsmitteilung vom 15. August 2001, den Bescheid vom 24. August \n2001 und die Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober und 9. Oktober 2001 erhoben \nmit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu \nverpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Zuschüsse über den 1. Juli 2001 \nhinaus weiterhin nach Maßgabe der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \n\"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" festzusetzen.\n\n24\n\nGleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Begehren, die Beklagte zur \nWeiterzahlung der Zuschüsse nach der Übergangsregelung zu verpflichten (10 L \n3058/01). Diesen Antrag hat die Kammer durch Beschluß vom 22. März 2002 - 10 L \n3058/01 - mangels eines Anspruchs der Klägerin zurückgewiesen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Die hiergegen \neingelegte Beschwerde der Klägerin ist durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 3. Mai 2002 - 1 B 703/02 - aus \nden zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das \nBeschwerdevorbringen nicht entkräftet würden, zurückgewiesen worden.\n\n25\n\nDie weiteren vorläufigen Rechtsschutzanträge der Klägerin in den Verfahren \n10 L 1484/02 und 10 L 1898/02 hatten ebenfalls keinen Erfolg (vgl. Beschlüsse der \nKammer vom 25. April 2002 bzw. vom 21. Mai 2002 und Beschlüsse des OVG NRW \nvom 3. Juni 2002 - 1 B 932/02 - bzw. vom 9. Juli 2002 - 1 B 1162/02 -).\n\n26\n\nDie Klägerin hat unter den Aktenzeichen 10 K 7390/01 (16.11.2001), 10 K 915/02 \n(13.02.2002), 10 K 1557/02 (12.03.2002), 10 K 2645/02 (24.04.2002) und \n10 K 3271/02 (17.05.2002) weitere Klagen gegen die Erstattungsmitteilungen der \nKVB-Bezirksleitung L1 für die Monate August 2001 bis März 2002 und die hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheide des Beklagten erhoben und jeweils \nentsprechende Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Hinsichtlich \ndes Klagebegehrens und der Begründung hat sie sich auf die Klage im Verfahren 10 \nK 6640/01 bezogen und eine Verbindung der Klagen gemäß § 93 VwGO \nbeantragt.\n\n27\n\nDie vorgenannten Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind jeweils \nmangels Erfolgsaussicht der Klagen abgelehnt worden (vgl. Beschlüsse der Kammer \nvom 22.03.2002, 25.04.2002 und 21.05.2002). Die hiergegen erhobenen \nBeschwerden der Klägerin hat das OVG NRW durch Beschlüsse vom 3. Mai 2002 -\n 1 E 373/02 -, 3. Juni 2002 - 1 E 485/02 - und 9. Juli 2002 - 1 E 609/02 - \nzurückgewiesen mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe mit einer \nhinreichend substantiierten Begründung die sachlichen Erfolgsaussichten des \nKlagebegehrens verneint. Die Bewertung der Erfolgsaussichten durch das \nVerwaltungsgericht lasse aus Sicht des Senats auch in Ansehung des \nBeschwerdevorbringens Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n28\n\nDie Klägerin hat unter dem 9. Juni und 14. Juli 2002 Verfassungsbeschwerden \nu.a. gegen die vorgenannten Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW erhoben, \ndie ihren Angaben zufolge im Register unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1049/02 \ngeführt werden.\n\n29\n\nNachdem die Klägerin bereits unter dem 17. August 2001 vorsorglich einen \nAntrag auf Sozialhilfe gestellt und dabei mitgeteilt hatte, daß sie im Hinblick auf die \nvon ihr eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Verminderung der Zuschüsse zunächst \nnoch keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen wolle, erhält sie ausweislich des \nBescheides des Sozialamtes der Stadt E vom 24. Juni 2002 nunmehr Hilfe zum \nLebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und \nzusätzliche Leistungen zur Deckung der Kosten für die Altenheimunterbringung.\n\n30\n\nDie Klägerin hat in der Folgezeit unter den Aktenzeichen 10 K 5493/02 \n(14.08.2002), 10 K 6636/02 (11.09.2002), 10 K 7305/02 (14.10.2002) und 10 K \n7767/02 (05.11.2002) weitere Klagen gegen die Erstattungsmitteilungen der KVB-\nBezirksleitung L1 für die Monate April bis September 2002 und die hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheide des Beklagten erhoben. Hinsichtlich des \nKlagebegehrens und der Begründung bezieht sie sich jeweils auf die \nvorausgegangenen Klagen, ihre bisherigen Ausführungen, ihre ergänzenden \nSchriftsätze und ihre Verfassungsbeschwerden vom 9. Juni und 14. Juli 2002 und \nbeantragt eine Verbindung der Klageverfahren unter dem Aktenzeichen \n10 K 3271/02. Mit weiteren Schriftsätzen in diesen Klageverfahren beantragt sie, die \nVerfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nüber ihre Verfassungsbeschwerden auszusetzen.\n\n31\n\nDie Kammer hat durch Beschlüsse vom 22. März 2002, 8. August 2002 und \nzuletzt vom 16. Dezember 2002 gemäß § 93 Satz 1 VwGO die Klageverfahren wie \nfolgt miteinander verbunden:\n\n32\n\ndie Verfahren 10 K 6640/01, 10 K 7390/01, 10 K 915/02 und 10 K 1557/02 \nunter dem Aktenzeichen 10 K 6640/01 (22.03.2002),\ndie Verfahren 10 K 6640/01, 10 K 2645/01 und 10 K 3271/01 unter dem \nAktenzeichen 10 K 3271/02 (08.08.2002),\ndie Verfahren 10 K 3271/02, 10 K 5493/02, 10 K 6636/02, 10 K 7305/02 und \n10 K 7767/02 unter dem Aktenzeichen 10 K 3271/02 (16.12.2002).\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n33\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der KVB-\nBezirksleitung L1 vom 24. August 2001 sowie der \nErstattungsmitteilungen vom 15. August 2001, 7. September \n2001, 18. Oktober 2001, 12. November 2001, 4. Dezember 2001, \n9. Januar 2002, 6. Februar, 4. März, 5. April, 7. Mai, 11. Juni, \n5. Juli, 19. August, 5. September und 4. Oktober 2002 und der \nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 8. und \n9. Oktober 2001, 26. Oktober 2001, 1. Februar 2002, 6. März, \n18. April, 15. Mai, 8. August, 21. August, 8. September und \n30. Oktober 2002 zu verpflichten, die an die Klägerin zu \nleistenden Zuschüsse über den 1. Juli 2001 hinaus weiterhin \nnach Maßgabe der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der \nRichtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" festzusetzen.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nEr hält an den Bescheiden fest und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. \nWegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nDie Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Gerichts ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden und haben \nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten der Klage- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür liegen vor.\n\n41\n\nDie - von der Klägerin beantragte - Aussetzung des Verfahrens kommt schon \nmangels der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht in Betracht. Im \nübrigen steht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift eine \nAussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts. Für eine \nErmessensentscheidung in diesem Sinne spricht hier nichts.\n\n42\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n43\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die von ihr beantragten Zuschüsse \nweiterhin nach der bisherigen Übergangsregelung festgesetzt werden. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.\n\n44\n\nDie Kammer hat in den Gründen des rechtskräftigen Beschlusses vom \n22. März 2002 - 10 L 3058/01 - hierzu bereits folgendes ausgeführt:\n\n45\n\n\"Die Antragstellerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen \nAnspruch darauf, daß die ihr zu gewährenden Zuschüsse über den 30. Juni 2001 \nhinaus weiterhin nach Maßgabe der bisherigen Übergangsregelung in Nr. 6.10 der \nRichtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" festgesetzt werden. Dies gilt schon bei \nder hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ein solcher \nAnspruch läßt sich weder aus der in § 79 BBG begründeten allgemeinen \nFürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus den Richtlinien des Antragsgegners \noder sonstigen Verwaltungsvorschriften herleiten.\n\n46\n\nDie im Gesetz nur allgemein festgelegte Fürsorgepflicht bietet keine \nGrundlage für eine Gewährung bestimmter Leistungen des Dienstherrn. Dies gilt \ninsbesondere für Bereiche wie die Besoldung, Versorgung, Beihilfe und \nvergleichbare Leistungen, deren Gewährung nach Grund und Höhe durch \neinheitlich geltende Vorschriften abschließend geregelt ist. So konkretisieren z.B. \ndie als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften des \nBundes die im Gesetz nur allgemein festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nim Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und \nVersorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die \nAusübung des Ermessens der insoweit zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen \nStellen zentral binden. Die in den Beihilfevorschriften vorgenommene \nKonkretisierung der Fürsorgepflicht ist daher grundsätzlich abschließend. Mit \nRücksicht auf ihre besondere rechtliche Form und Funktion werden die \nBeihilfevorschriften des Bundes nicht wie sonstige Verwaltungsvorschriften \nentsprechend der vom Urheber der Vorschriften gebilligten oder geduldeten \ntatsächlichen Verwaltungspraxis, sondern in gleicher Weise ausgelegt wie \nRechtsvorschriften. Diese Grundsätze entsprechen ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt (vgl. BVerwGE 60, 212 (214); \n64, 333 (343); 72, 119 (121) und 79, 249 (252).\n\n47\n\nDie Beihilfevorschriften des Bundes gelten allerdings nicht für den Bereich der \nDeutschen Bundesbahn und diejenigen Beamten des \nBundeseisenbahnvermögens, die im Zeitpunkt der Zusammenführung der \nBundeseisenbahnen Beamte der Deutschen Bundesbahn waren (§ 18 Abs. 7 BhV \n(1985) und § 18 Abs. 6 BhV). Die Deutsche Bundesbahn und - seit der \nNeugliederung der Bundeseisenbahnen - die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § \n7 Abs. 1 ENeuOG, § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG) haben ihre Fürsorgepflicht \ngegenüber diesen Beamten in Krankheitsfällen im wesentlichen dadurch erfüllt, \ndaß sie ihnen die Möglichkeit eröffneten, Mitglied der - zur privaten \nKrankenversicherung offenstehende und seit 1994 bei geschlossenem Bestand \nweitergeführte - Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) zu werden \nund dort aufgrund der zur globalen Abgeltung von Beihilfeleistungen gezahlten \nZuschüsse Versicherungsleistungen zu erhalten, die erheblich höher sind als nach \nder Höhe der Mitgliedsbeiträge zu erwarten wäre. Insoweit besteht die bisherige \nRechtslage fort (vgl. BVerwG, Buchholz, 442.08 § 27 BBahnG Nr. 1 = ZBR 1991, \n89; Buchholz, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und ZBR 1997, 359, jeweils \nmit weiteren Nachweisen).\n\n48\n\nLediglich für einzelne Leistungen bestanden bzw. bestehen ergänzende \nRichtlinien wie etwa die Richtlinien \"Nicht-KVB-Mitglieder\", \"Gesundheitshilfe der \nDeutschen Bundesbahn\", \"Stationäre/teilstationäre Heilbehandlungen\", \n\"Heimunterbringung\" und \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\". Diese Richtlinien weisen \nnicht den besonderen Rechtscharakter der als allgemeine Verwaltungsvorschriften \nnach § 200 BBG erlassenen Beihilfevorschriften auf. Sie sind daher unter \nHeranziehung der vom Richtliniengeber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen \nVerwaltungspraxis auszulegen und als Verwaltungsvorschriften nicht revisibel, \nauch wenn sie in Bezug auf das von ihnen Gewollte \"entsprechend\" auf revisible \nBeihilfevorschriften des Bundes verweisen (vgl. BVerwG, Buchholz, 442.08 § 27 \nBBahnG Nr. 1 = ZBR 1991, 89; Buchholz, 270 § 18 BhV Nr. 1 = RiA 1994, 147; \nBuchholz, 270 § 9 BhV Nr. 3 und 270 § 18 BhV Nr. 3 = ZBR 1997, 359).\n\n49\n\nHiernach kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf die Richtlinien des \nAntragsgegners stützen. Dieser leistet in Erfüllung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn aus § 79 BBG Zuschüsse zu den Aufwendungen bei dauernder \nPflegebedürftigkeit. Um eine einheitliche Handhabung des vom Gesetz \neingeräumten Ermessens in einer Vielzahl von Fällen zur Wahrung des \nGleichbehandlungsgebots zu gewährleisten, hat er sich in der \nErmessensausübung selbst gebunden mit der Folge, daß nur bei Vorliegen der in \nden Richtlinien bestimmten Voraussetzungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG \nRechtsansprüche auf Gewährung von Zuschüssen begründet werden. Die \nAntragstellerin kann daher auch nur beanspruchen, daß ihr die Zuschüsse nach \nMaßgabe der Richtlinien des Antragsgegners gewährt werden. Dem trägt der \nAntragsgegner durch seine Verwaltungspraxis Rechnung. Die Zuschüsse werden \nseit dem 1. Juli 2001 im Falle der Anspruchsberechtigung einheitlich nach der \nRegelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\", d.h. ohne \nAnwendung der bisherigen Übergangsregelung, festgesetzt.\n\n50\n\nSoweit die Antragstellerin sich auf die bisherige Übergangsregelung in \nVerbindung mit den früheren Richtlinien \"Heimunterbringung\" beruft, vermag sie \ndaraus keinen Anspruch auf eine anderweitige Festsetzung der Zuschüsse \nherzuleiten. Die Übergangsregelung nach Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde \nPflegebedürftigkeit\" war von Anfang an - ebenso wie die in den Beihilfevorschriften \ndes Bundes - bis zum 30. Juni 2001 befristet und findet seit dem 1. Juli 2001 keine \nAnwendung mehr. Die früheren Richtlinien \"Heimunterbringung\" galten lediglich \nbis zum 30. Juni 1996. An ihre Stelle traten die Richtlinien \"Dauernde \nPflegebedürftigkeit\" vom 1. Juli 1996, veröffentlicht in den Geschäftlichen \nMitteilungen der Deutschen Bahn, Sonderausgabe Nr. 9, vom \n15. November 1996. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Übergangsregelung \nund der seitdem bestehenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners.\n\n51\n\nDarüber hinaus ergibt sich dies auch aus der Veröffentlichung der früheren \nRichtlinien des Antragsgegners \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" und \n\"Heimunterbringung\", jeweils vom 1. April 1995, veröffentlicht in den \nBekanntgaben Deutsche Bahn Sonderausgabe Nr. 5 vom 8. Juni 1995. In den \nebenfalls veröffentlichten Einführungsverfügungen hierzu vom 20. April und 4. Mai \n1995 hat der Antragsgegner u.a. auf den Anlaß für die Einführung der Richtlinien \n\"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" und die Änderung der Richtlinien \n\"Heimunterbringung\" verwiesen, nämlich das zum 1. Januar 1995 in Kraft \ngetretene Pflege-Versicherungsgesetz und die dadurch veranlaßte Änderung der \nBeihilfevorschriften des Bundes. Ebenso hat er darauf hingewiesen, daß die \nRichtlinien \"Heimunterbringung\" an die geänderten Bestimmungen des \nBeihilferechts angepaßt worden und bis zum 30. Juni 1996 weiterhin anzuwenden \nseien. Dementsprechend wurde auch in der Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners verfahren. Die Zuschüsse zu den bis einschließlich 30. Juni 1996 \nentstandenen Aufwendungen für vollstationäre Pflege (Heimunterbringung) \nwurden nach den bis dahin geltenden Richtlinien \"Heimunterbringung\" festgesetzt. \nAb dem 1. Juli 1996 hat der Antragsgegner seine Verwaltungspraxis geändert. Er \nleistet seitdem Zuschüsse zu den Aufwendungen bei dauernder \nPflegebedürftigkeit nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien \"Dauernde \nPflegebedürftigkeit\". Die Geschäftsführung für die Richtlinien nimmt die \nHauptverwaltung der KVB wahr. Die Bearbeitung und Bescheidung der \nZuschußanträge obliegt den KVB-Bezirksleitungen, die Zuschüsse werden im \nAuftrag des Antragsgegners geleistet.\n\n52\n\nDie Antragstellerin hat - soweit ersichtlich - erstmals im August 2001, d.h. \nmehr als fünf Jahre nach Änderung der Verwaltungspraxis, Einwendungen \nhiergegen erhoben, und zwar nach Auslaufen der von vornherein bis zum 30. Juni \n2001 befristeten Übergangsregelung. Sie beruft sich insbesondere auf den sog. \nFunktionsvorbehalt in Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher \nBefugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen \nDienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und \nTreueverhältnis stehen. Sie macht geltend, aufgrund des Funktionsvorbehalts sei \nes Aufgabe des Antragsgegners, die Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" \nselbst zu erlassen und anzuwenden. Es sei daher unzulässig, daß die \nGeschäftsführung für die Richtlinien durch die Hauptverwaltung der KVB \nwahrgenommen werde und die Bescheidung der Zuschußanträge den KVB-\nBezirksleitungen übertragen sei. Der Antragsgegner habe kein Recht, die \nAusübung solchermaßen hoheitsrechtlicher Befugnisse der Hauptverwaltung oder \nden Bezirksleitungen der KVB zu übertragen. Dies habe zur Folge, daß die von \nder KVB herausgegebenen Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\", \ninsbesondere die Befristung der Übergangsregelung, unwirksam und die darauf \nberuhende Reduzierung der Zuschüsse unzulässig sei. Sie habe daher einen \nAnspruch darauf, daß die Zuschüsse weiterhin in bisheriger Höhe nach den \nRichtlinien \"Heimunterbringung\" festgesetzt würden.\n\n53\n\nDie Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Selbst wenn der \nFunktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG einer Wahrnehmung der vorgenannten \nAufgaben durch die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) - einer \nbetrieblichen Sozialeinrichtung und Körperschaft des öffentlichen Rechts \n- entgegenstünde, könnte die Antragstellerin daraus keinen Anspruch im Sinne \nihres Antrags- und Klagebegehrens herleiten. Art. 33 Abs. 4 GG begründet kein \nRecht des Einzelnen, sondern enthält eine objektiv-rechtliche \nVerfassungsregelung. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG dient nicht \ndem Schutz oder den Interessen des Einzelnen, sondern stellt lediglich als \nStrukturprinzip sicher, daß hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch \nBeamte wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 6, 376 (385) und BVerfG in NVwZ \n1988, S. 523). Zudem bliebe auch die seit dem 1. Juli 1996 geübte \nVerwaltungspraxis des Antragsgegeners hiervon unberührt. Die damals erfolgte \nÄnderung der Verwaltungspraxis ist mit Willen und Billigung des Antragsgegners \nerfolgt. Eine gleichmäßige Handhabung der Zuschußgewährung im Fall der \nAnspruchsberechtigung war und ist durch die Verwaltungspraxis gegeben. Ein \nAnspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht daher - unabhängig von \netwaigen Richtlinien - allein nach Maßgabe der Verwaltungspraxis in Verbindung \nmit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n54\n\nAbgesehen hiervon bestehen auch keine begründeten Zweifel an der \nZulässigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die KVB in diesem Bereich. Dabei \nkann es dahinstehen, ob die Gewährung von Zuschüssen solcher Art überhaupt \neine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse darstellt. Denn der Dientstherr bzw. \nder für ihn handelnde Antragsgegner ist rechtlich nicht gehindert, im Rahmen \nseiner Organisationsbefugnis Maßnahmen zur sachgerechten Wahrnehmung \nsolcher Aufgaben zu treffen. Anlaß für die in Rede stehende \nOrganisationsmaßnahme des Antragsgegners war das Inkrafttreten der zweiten \nStufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996. Es war erkennbar sachgerecht, die \nKVB mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beauftragen, die seit langem für \ndie Leistungen im Rahmen der Krankenversorgung zuständig ist und seit dem \n1. Juli 1996 auch die Aufgaben der privaten Pflegeversicherung wahrnimmt. Die \nKonzentration solcher Aufgabenbereiche bei der KVB ist sachbezogen, dient einer \nzweckmäßigen Aufgabenerledigung und hält sich im Rahmen der \nOrganisationsbefugnis des Antragsgegners. Dies gilt umsomehr, als die KVB \nlediglich die Geschäftsführung für die Richtlinien wahrnimmt, die nur mit \nGenehmigung und unter dem Namen des Antragsgegners herausgegeben \nwerden. Leistungserbringer ist der Antragsgegner in Erfüllung seiner \nFürsorgepflicht aus § 79 BBG. Dementsprechend werden die Zuschüsse in \nseinem Auftrag geleistet.\n\n55\n\nDer Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Gewährung weitergehender \nZuschüsse zu, die über die in den Richtlinien vorgegebene Verwaltungspraxis \nhinausgehen. Wie bereits dargelegt, kann ein solcher Anspruch grundsätzlich \nnicht aus der im Gesetz nur allgemein bestimmten Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nhergeleitet werden, soweit die Richtlinien die Gewährung von Zuschüssen dem \nGrunde und der Höhe nach abschließend regeln. Auf die allgemeine \nFürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 60, 212, 220 \nund 64, 333 (343)). Für einen solchen Ausnahmefall sind hier keine Anhaltspunkte \ngegeben. Der Dienstherr ist weder verfassungsrechtlich noch nach geltendem \nBundesrecht verpflichtet, den Beamten und Versorgungsempfängern zu den \nAufwendungen im Krankheitsfall Beihilfen bzw. Zuschüsse in bestimmter Höhe zu \ngewähren. Diese treten, wie schon der Name sagt, nur zusätzlich hinzu, um die \nBelastung durch Krankheitskosten zu mindern. Die vom Antragsgegner \npraktizierte Regelung der Zuschüsse zu den Aufwendungen bei dauernder \nPflegebedürftigkeit entspricht dem einheitlichen Beihilfestandard, wie er seit dem \n1. Juli 2001 aufgrund der Beihilfevorschriften des Bundes in Konkretisierung der \nFürsorgepflicht aus § 79 BBG besteht (vgl. § 9 Abs. 7 BhV).\n\n56\n\nIm übrigen gebietet es die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, \nüber die in den Beihilfevorschriften bzw. entsprechenden Richtlinien festgelegten \nAnsprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe bzw. den Zuschuß so \nfestzulegen, daß der Anspruchsberechtigte im Falle einer notwendigen dauernden \nUnterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz angewiesen ist. Insoweit handelt es sich nicht um \nmindere Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil \nbeamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (vgl. BVerwGE 64, 333 (343); \n80, 328 (333) und BVerwG, Buchholz, 270 § 9 BhV Nr. 3 = ZBR 1996, S. 46). Die \nAntragstellerin hat zudem bereits unter dem 17. August 2001 vorsorglich einen \nAntrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt und dabei mitgeteilt, daß sie im \nHinblick auf die eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Reduzierung der Zuschüsse \nzunächst noch keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen wolle.\n\n57\n\nSchließlich kann die Antragstellerin einen Anspruch im Sinne ihres Antrags- \nund Klagebegehrens auch nicht aus dem Bescheid des Antragsgegners vom \n31. Januar 1996 herleiten. Dieser Bescheid stand, wie bereits dargelegt, unter \ndem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihm seinerzeit \nzugrundelag. Der Vorbehalt betraf sowohl die persönlichen und sachlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen als auch die Fortgeltung der \ndamaligen Richtlinien \"Heimunterbringung\" und der entsprechenden \nBeihilfevorschriften des Bundes. Nur solange diese Anspruchsvoraussetzungen \ngegeben waren, hatte der Bescheid Gültigkeit. Mit Änderung der Richtlinien und \nder Beihilfevorschriften des Bundes ab dem 1. Juli 1996 ist er gegenstandslos \ngeworden.\"\n\n58\n\nDie Kammer hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage im \nKlageverfahren an diesen Ausführungen fest. Zu einer anderweitigen rechtlichen \nBeurteilung besteht auch in Ansehung des weiteren Klagevorbringens kein \nAnlaß.\n\n59\n\nSoweit die Klage auf die Aufhebung des (Widerrufs-) Bescheides vom \n24. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2001 \ngerichtet ist, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.\n\n60\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 1996 begründet keinen \neigenständigen Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen zu den \nAufwendungen bei dauernder Heimunterbringung. Wie sich aus dem Wortlaut und \nRegelungsgehalt ergibt, stand der Bescheid unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens \nder Sach- und Rechtslage, die ihm seinerzeit zugrundelag. Der Vorbehalt betraf \nsowohl die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nZuschüssen als auch die Fortgeltung der damaligen Richtlinien \"Heimunterbringung\" \nund der entsprechenden Beihilfevorschriften des Bundes. Nur solange diese \nAnspruchsvoraussetzungen gegeben waren, hatte der Bescheid Gültigkeit. \nDementsprechend wurde er infolge Änderung der Richtlinien und der \nBeihilfevorschriften des Bundes ab dem 1. Juli 1996 gegenstandslos. Der \"Widerruf\" \ndurch den Bescheid vom 24. August 2001 hat lediglich klarstellenden Charakter, \nohne eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung zu treffen. Die im \nWiderspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 zusätzlich angeordnete sofortige \nVollziehung des \"Widerrufs\" ging somit rechtlich ins Leere.\n\n61\n\nDie Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Berufung ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 iVm §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache über den Einzelfall hinaus von \nrechtlicher Relevanz ist und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-18/10-k-3271-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-18/10-k-3271-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294758","retrieved":"2026-07-09 03:16:38.754864+00:00"}}