{"status":"available","doknr":"OLD294792","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1217.3K5939.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"3 K 5939/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1920 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Unter dem 3. Januar 2002 \nbeantragte er unter Hinweis auf den in den Jahren 1999 bis 2001 von 50.263,- DM \nauf 40.104,- DM zurückgegangenen Umsatz Erlass des Regelbeitrages von 276,-\n Euro, hilfsweise dessen Ermäßigung auf die Hälfte. In der Folgezeit bezifferte er die \nBetriebsausgaben mit 24.603,19 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen mit \n2.863,58 DM und Renteneinkünfte mit 46.676,- DM. Er machte geltend, dass ihm \n2001 nach Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in Höhe von 16.800,- DM \n48.240,98 DM zum Lebensunterhalt verblieben seien. Die Beklagte wies den Antrag \nmit Bescheid vom 19. April 2002 zurück, weil ein Beitragserlass nach § 5 Abs. 3 der \nBeitrags- und Gebührenordnung nur in Fällen wirtschaftlicher Notlage angenommen \nwerden könne. Das fortgeschrittene Lebensalter allein rechtfertige noch nicht die \nAnnahme eines Ausnahmefalles. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn sich eine \nwie auch immer geartete Beitragsbelastung wirtschaftlich als unbillige Härte erweisen \nwürde. Die einheitliche Festsetzung des Jahresbeitrages beruhe auf der Erwägung, \ndass die durch die Kammertätigkeit gewährten Vorteile weder vom Umsatz noch vom \nerzielten Einkommen abhängig seien. Der Antrag auf Erlass des Beitrages um die \nHälfte sei zwar zulässig, weil die berufsbezogenen Einkünfte unterhalb des \nGrenzwertes von 70.000,- DM gelegen hätten. Angesichts der gesamten \nwirtschaftlichen Lage sei die Belastung mit dem Regelbeitrag jedoch zumutbar. Auf \ndie Betriebsausgaben komme es nicht entscheidend an, weil die Beitragsordnung auf \nden Umsatz bzw. auf die Bruttobezüge bei nichtselbstständigen Mitgliedern abstelle. \nDer Antrag auf Erstreckung der Ermäßigung auf die Folgejahre sei unzulässig, weil \ndie Grundlagen für die Beitragsermäßigung in jedem Beitragsjahr neu nachgewiesen \nwerden müssen.\n\n3\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n4. Juli 2002, zugestellt am 31. Juli 2002, zurück. Mit seiner am 29. August 2002 bei \nGericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, aus einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1989 \n(5 A 865/88) ergebe sich, dass zu den besonders gelagerten Fällen, in denen eine \nBeitragsermäßigung bzw. ein Erlass vorzunehmen sei, neben dem Fall der \nwirtschaftlichen Notlage auch ein hohes Alter des Pflichtigen gehöre. Da bei hohem \nAlter des Steuerberaters und kleinem Umsatzvolumen der Vorteil der \nKammertätigkeit maßgeblich gemindert sei, dürfe kein voller Beitrag mehr erhoben \nwerden. Im Übrigen dürfe bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation nicht \nlediglich auf den Umsatz abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die \nBetriebsausgaben, zudem die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2002 zu \nverpflichten, seinen Antrag erneut zu bescheiden.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beitrag bemesse sich zulässigerweise grundsätzlich nicht nach dem erzielten \nUmsatz oder Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit. Bei der Praxis des Klägers \nhandele es sich auch nicht einmal um eine Kleinstpraxis. Eine solche Kleinstpraxis \nkönne entsprechend der Prämieneinstufung in der Berufshaftpflichtversicherung \nallenfalls bei einem Jahresumsatz von bis 12.500,- Euro im Jahr angenommen \nwerden. Eine wirtschaftliche Notlage, die eine Befreiung rechtfertige, habe der Kläger \nebenfalls nicht dargelegt. Schließlich sei die Belastung auch mit dem Regelbeitrag \nnicht unzumutbar, sodass eine Ermäßigung des Jahresbeitrages um die Hälfte nicht \ngewährt werden könne. Werde der für die Zulässigkeit des Antrags maßgebliche \nGrenzwert von 70.000,- DM bzw. 35.000,- DM jedenfalls durch außerberufliche \nEinnahmen überschritten, komme eine Ermäßigung nicht in Betracht. Da auf den \nUmsatz abzustellen sei, sei auch der Abzug von Betriebsausgaben nicht statthaft. \nSelbst unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben erscheine die Zahlung des \nKammerbeitrages von 276,- Euro nicht unzumutbar.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n11\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf \nErlass, hilfsweise Ermäßigung des Jahresbeitrages von 276,- Euro für das \nJahr 2002.\n\n12\n\nDie Beitragsbemessung der Beklagten ist nach § 4 Abs. 1 der Beitrags- und \nGebührenordnung grundsätzlich unabhängig von den berufsbezogenen Umsätzen. \nEine solche einheitliche Festsetzung, die auf der Erwägung beruht, dass die durch \ndie Kammertätigkeit gewährten Vorteile nicht vom Umsatz oder dem erzielten \nEinkommen des Mitglieds abhängig sind, ist sachlich zumindest vertretbar und \ndeshalb einer weiteren gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob es sich um die \nzweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung handelt, nicht mehr \nzugänglich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989, 5 A 865/88 m.w.N., \nBlatt 8 des Urteilsabdrucks). Ist die wirtschaftliche Lage des Steuerberaters \nzulässigerweise nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht, \nkann es gleichwohl sachgerecht und geboten sein, von der Regelvermutung, dass \nalle Kammermitglieder hinreichend leistungsfähig sind, um den Regelbeitrag \naufzubringen, für bestimmte Fälle, in denen ein regelmäßig zu erwartender \nMindestumsatz bzw. ein Mindesteinkommen nicht erreicht wird, abzuweichen. Dies \nhat die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 1 BO getan. Wenn dabei auf die \n„gesamte\" wirtschaftliche Lage des Antragstellers Rücksicht genommen wird, also \nauch nicht berufsbezogene Einkünfte berücksichtigt werden, ist dies nicht sachwidrig. \nBedenklich erschiene lediglich ein Beitragsbemessungssystem, dass generell an die \nLeistungsfähigkeit der Mitglieder anknüpfen würde, ohne dahingehend zu \ndifferenzieren, ob die Einnahmen berufsbezogen oder nicht berufsbezogen erzielt \nwurden. Indessen gilt für ein System, das grundsätzlich alle Mitglieder in gleicher \nHöhe heranzieht und nur in Härtefällen Ausnahmen macht, dass Ansatzpunkt der \nBeitragsermäßigung hier weder eine vermutete Abhängigkeit zwischen Einkünften \nund Nutzen aus der Kammertätigkeit noch das Anliegen ist, jedes Mitglied nur \nentsprechend seinem Leistungsvermögen für die Lasten der Kammertätigkeit \naufkommen zu lassen. Vielmehr wird hier dem Gedanken der wirtschaftlichen \nUnzumutbarkeit Rechnung getragen, für den kein Raum mehr ist, wenn ein Mitglied \nüber ausreichende Einkünfte, auch aus nicht berufsbezogenen Einkünften, verfügt \n(vgl. OVG NRW, a.a.O., Blatt 12 f. des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg macht der \nKläger geltend, auf Grund der genannten Entscheidung müsse bereits \nfortgeschrittenes Alter bei entsprechend reduziertem Umsatz als Ausnahmefall \ngewertet werden, weil die Satzung im Übrigen mit dem höherrangigen \nÄquivalenzprinzip nicht vereinbar sei. Das Gericht ging vielmehr in der zitierten \nEntscheidung lediglich davon aus, dass es nicht sachwidrig sei, bei Kleinstpraxen \nvon Berufsangehörigen hohen Alters und einem bestimmten niedrigen Umsatz \ntypisierend auf eine Einschränkung des Nutzens der Kammertätigkeit zu schließen. \nDaraus ergibt sich jedoch kein Gebot, in jedem Fall in dieser Weise zu verfahren. \nVielmehr hält sich auch die der Satzungsregelung der Beklagten zu Grunde liegende \nAnnahme, generell sei der aus der Kammertätigkeit erwachsene immaterielle und \nwirtschaftliche Vorteil bei allen Kammerangehörigen gleich groß im Rahmen des der \nBeklagten eingeräumten Satzungsermessens (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Keine der \nAufgaben nach § 76 Abs. 2 StBerG verliert ihre Bedeutung für Berufsangehörige ab \neinem bestimmten Lebensalter. Selbst wenn die Annahme statthaft sein sollte, dass \nbei lediglich wenigen fortgeführten Mandaten die Bedeutung der Aufgabe sinkt, bei \nStreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu \nvermitteln, § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, würde diesem Umstand angesichts der \nzahlreichen weiteren Aufgaben der Kammer nicht ein solches Gewicht zukommen, \ndass jede andere Regelung als eine kombiniert alters- und umsatzbezogene \nErmäßigung des Jahresbeitrages als sachwidrig angesehen werden könnte.\n\n13\n\nDer Kläger kann auch im Übrigen aus § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung keinen \nAnspruch auf Ermäßigung des Beitrages um die Hälfte herleiten. Ungeachtet des \nUnterschreitens der maßgeblichen Grenze der berufsbezogenen Umsätze fehlt es \nnämlich an der Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Belastung mit dem \nRegelbeitrag unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage. Dabei \nkommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob zur Beurteilung der gesamten \nwirtschaftlichen Verhältnisse auch die beruflichen Ausgaben zu berücksichtigen sind. \nDenn auch bei Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter \nberuflicher Ausgaben verbleibt ein jährliches Einkommen von 65.040,98 DM, das \nmehr als 8.000,- Euro über dem nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen B r u t t o - Betrag \nliegt, ab dem bei unselbstständig tätigen Mitgliedern ein Ermäßigungsantrag \nüberhaupt in Betracht zu ziehen ist. Den Unterhaltszahlungen für seinen volljährigen \nSohn kommt ebenfalls kein maßgebliches Gewicht zu. Würden die Beiträge zur \nBeklagten einerseits und die geltend gemachten Unterhaltszahlungen für den \nvolljährigen Sohn andererseits insgesamt zu einer unzumutbaren Belastung des \nKlägers führen, wäre dies durch eine Minderung des Unterhaltsanspruches zu \nberücksichtigen. Denn der Unterhaltsanspruch seines Sohnes ist abhängig von der \nLeistungsfähigkeit des Klägers, § 1603 Abs. 1 BGB. Lösen die Einnahmen des \nKlägers aus selbstständiger Tätigkeit entsprechende Beitragspflichten aus, mindern \nsie die Leistungsfähigkeit des Klägers und stehen für Zahlungen an seinen Sohn von \nvornherein nicht zur Verfügung.\n\n14\n\nMangels Ermäßigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 muss ein Erlass nach \n§ 5 Abs. 3 der Beitragsordnung von vornherein entfallen.\n\n15\n\nZu Recht weist die Beklagte schließlich darauf hin, dass für eine Freistellung des \nKlägers für die Zukunft deshalb kein Raum ist, weil die Voraussetzungen des § 5 der \nBeitragsordnung in jedem Jahr neu festzustellen sind.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-17/3-k-5939-02","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-17/3-k-5939-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294792","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.835627+00:00"}}