{"status":"available","doknr":"OLD294791","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1217.26K7396.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"26 K 7396/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Unter dem \n4. August 2001 beantragte er Beihilfe u.a. zu den Kosten einer fachärztlichen \nBehandlung seiner Ehefrau in der Zeit vom 15. Mai bis 7. Juni 2001 durch den \nFacharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie G1 (L) nach dessen Rechnung \nvom 25. Juni 2001 über 619,82 DM. Mit Bescheid vom 8. August 2001 gewährte die \nOberfinanzdirektion E (OFD) insoweit Beihilfe, erkannte jedoch nur einen Betrag in \nHöhe von 364,61 DM als beihilfefähig an. Im Einzelnen erkannte sie hinsichtlich der \nein Mal angesetzten Nr. 491 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die entsprechende \nGebühr nach Nr. 009 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) an, hinsichtlich der \nNr. 494 GOÄ nur die Gebühr nach Nr. 010 GOZ und erkannte ebenso nicht als \nbeihilfefähig an die berechneten Gebühren nach Nrn. 2381, 448 und 442 GOÄ, die \n„Materialkosten, Anästhesie\" und „Atraumatisches Nahtmaterial\" und die Portokosten \nin Höhe von 1,10 DM.\n\n3\n\nMit weiterem Bescheid vom 31. August 2001 lehnte die OFD die Gewährung \neiner Beihilfe zu diesen strittigen Aufwendungen ab mit der Begründung, nach § 6 \nAbs. 1 GOÄ müssten Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte \noder Chirurgen, die Leistungen erbrächten, die im Gebührenverzeichnis für \nzahnärztliche Leistungen aufgeführt seien, ihre Vergütungen für diese Leistungen \nnach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden \nFassung berechnen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Gebührenordnungen bestehe \nnicht. In der in Rede stehende Rechnung werde die Leistungen, die der Nr. 491 GOÄ \nzu Grunde liege, mit „Infiltrationsanästhesie\" und die Leistung, die der Nr. 494 GOÄ \nzu Grunde liege, mit „Leitungsanästhesie\" beschrieben. Dies seien Maßnahmen, die \nebenfalls vom Leistungsinhalt der Nrn. 009 und 010 GOZ erfasst würden. Da die \nAnästhesien auf Grund von Maßnahmen erforderlich worden seien, die nach der \nGebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet würden, seien nach der genannten \nVorschrift eine Abrechnung dieser Leistungen nur im Rahmen dieser \nGebührenordnung möglich. Auch für die Materialkosten gelte nach § 4 Abs. 3 GOZ, \ndass die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den \nSprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten mit \nden berechneten Gebühren abgegolten seien. Schließlich sei die Hautlappenplastik \nnach der Nr. 2381 GOÄ eine Verschiebeplastik. Hierbei werde nach der \nKommentierung von Hoffmann Haut mit Unterhaut und subkutanem Fettgewebe aus \nihrer natürlichen Umgebung gelöst, wobei eine Seite mit einem ernährenden Gefäß \nals Stiel zurückbelassen werde. Diese lokale Verschiebeplastik könne nur an Stellen \nmit gut verschieblicher Haut (Gesicht, Hals, Leistengegend, Gesäßgegend) \ndurchgeführt werden. Die Nr. 2381 GOÄ könne demzufolge nicht für die etwaige \nBehandlung der im oralen Bereich anzutreffenden Schleimhaut berechnet werden. \nDie Versorgung einer Wunde nach der Entfernung eines Zahnes sei im Übrigen mit \nder Gebühr für die Entfernung abgegolten.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die OFD mit Bescheid \nvom 6. November 2001 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nMit seiner hiergegen am 19. November 2001 erhobenen Klage verfolgt der \nKläger sein Begehren weiter und hat ein Schreiben des behandelnden Arztes vom \n22. August 2001 vorgelegt, in dem dieser ausführt, er arbeite als Facharzt und nicht \nals Zahnarzt. Die Nr. 2381 GOÄ stamme aus dem Kapitel „Chirurgie der \nKörperoberfläche\", von der die Schleimhaut nicht ausgeschlossen sei. Der Ersatz \nvon Auslagen sei unter § 10 GOÄ unmissverständlich geregelt; der Verweis auf die \nGebührenordnung für Zahnärzte sei unzulässig, da nach dieser Gebührenordnung \nnicht primär liquidiert werde.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides der OFD vom 8. August 2001 und Aufhebung \nderen Bescheides vom 31. August 2001 und deren \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 2001 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 4. August 2001 eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 91,34 Euro zu gewähren und diesen \nBetrag mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 1 \nDiskont-Überleitungsgesetz ab dem 19. November 2001 zu \nverzinsen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den \nsich aus der Rechnung des G1 vom 25. Juni 2001 ergebenden Aufwendungen; \ninsoweit wird zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, der \ndas erkennende Gericht folgt. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:\n\n14\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) sind in Krankheitsfällen \nbeihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei \ndem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die \nAngemessenheit von Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen unter \nBerücksichtigung dessen zu beurteilen, was die jeweiligen Gebührenordnungen als \nHonorar für die jeweilige Leistung vorsehen. Soweit dem Arzt und/oder Zahnarzt \ndanach ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es \nsich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im \nSinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die \nGewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar \ngänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen \nBedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten \nwerden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge \neiner Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts \neinzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit \nbestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem \nWesenskern verletzen.\n\n15\n\nZu letzterem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1988 \n- 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.\n\n16\n\nDie Angemessenheit ist ferner in den Fällen zu bejahen, in denen die \nBerechnung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften \nAuslegung der Gebührenordnung beruht, wenn der in Rechnung gestellte Betrag \neiner zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der \nbeihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung \ngesorgt hat.\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 f.\n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide des beklagten Landes sind insoweit nicht zu \nbeanstanden, als das beklagte Land die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des \nKlägers verneint hat, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte \nberechnet worden sind. Zwar ist der Behandler ein Facharzt, wie in seiner \nStellungnahme vom 22. August 2001 zutreffend dargelegt wird. Gerade hiervon geht \njedoch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 GOÄ aus, die nur Leistungen erfasst, die von \nÄrzten, nicht von Zahnärzten erbracht werden. Nach dieser Bestimmung haben die \ndort genannten Ärzte, zu denen auch der Rechnungssteller gehört, \nHonoraransprüche nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, wenn sie \nzahnärztliche Leistungen erbringen.\n\n19\n\nVgl. Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar mit praktischen \nHinweisen für die Abrechnung, 3. Aufl. (Stand: Januar 2002), Rz. 1; vgl. ferner die \nbei Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, § 6 GOÄ wiedergegebene \namtliche Begründung. \n\n20\n\nDie rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass die zahnärztlichen Leistungen in den \nentsprechenden Gebührenziffern der Gebührenordnung für Zahnärzte spezieller \nsind, was vorliegend hinsichtlich der Anästhesie-Leistungen ohne weiteres \nnachvollziehbar ist. Aus der in Rede stehenden Liquidation wird zudem deutlich, \ndass es sich bei der Behandlung der Ehefrau des Klägers im Mai/Juni 2001 um eine \nreine Zahnbehandlung gehalten hat. Deshalb sind auch im Übrigen die Vorschriften \nder Gebührenordnung für Zahnärzte anzuwenden, weshalb bei einer Zahnextraktion \nder Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ („OP-Zuschlag I\") nicht berechnungsfähig ist. \nZugleich ist darauf hinzuweisen, dass nach reinen Infiltrations- und \nLeitungsanästhesien eine Aufwachbetreuung nicht stattfindet.\n\n21\n\nHinsichtlich des Sprechstundenbedarfs, hier der „Materialkosten, Anästhesie\" \nsowie des „Atraumatischen Nahtmaterials\" hat das beklagte Land in Ziff. 3 der \ngenannten „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht\" seine Rechtsauffassung \nzur Auslegung des § 4 Abs. 3 GOZ veröffentlicht und den Beihilfeberechtigten \nGelegenheit gegeben, sich darauf einzustellen; insoweit ist die hierzu ergangene \nfrühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit \nentsprechender zivilgerichtlicher Rechtsprechung bis zum Ergehen der Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts -\n\n22\n\nvgl. auch Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994 S. 227 f. -\n\n23\n\neine andere Auffassung als vertretbar angesehen hat, für den Bereich des \nbeklagten Landes überholt.\n\n24\n\nSchließlich sind Porti eines Arztes selbst nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GOÄ nur \ndann berechnungs- und damit beihilfefähig, wenn sie beim Versand von \nUntersuchungsmaterial anfallen; im Übrigen handelt es sich um Praxiskosten, die mit \nden gesetzlichen Gebühren abgegolten sind.\n\n25\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 15. April 1999 - 12 A 4527/97 -, DÖD 2000 S. 61 f.\n\n26\n\nDass hier ein solcher Versand erfolgt ist, ist nicht vorgetragen; dafür spricht auch \nschon angesichts des in Rede stehenden Betrages nichts.\n\n27\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-17/26-k-7396-01","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-17/26-k-7396-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294791","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.752681+00:00"}}