{"status":"available","doknr":"OLD294788","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1217.25K490.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"25 K 490/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 verpflichtet, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. ist am 15. März 1959 in Tschischki, der Kläger \nzu 2. am 3. April 1983 in Pionerskoe und die Klägerin zu 3. am 10. Dezember 1995 in \nGrosny geboren.\n\n3\n\nDie Kläger verließen am 26. Oktober 1996 ihr Heimatland, reisten am gleichen \nTag mit einem von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Visum mit dem \nFlugzeug in die Bundesrepublik ein und stellte am 30. Oktober 1996 einen \nAsylantrag.\n\n4\n\nAm 31. Oktober 1996 wurde die Klägerin zu 1. von dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gab sie im \nWesentlichen an: Da ihr Mann für die Miliz gearbeitet habe, sei ihm von den \nTschetschenen vorgeworfen worden, die Kämpfer verraten zu haben. Nachdem ihr \nEhemann sich geweigert habe, den Namen des Täters zu nennen, der bei einer \nSchießerei mit den Kämpfern einen der Kämpfer getötet hatte, sei gegen ihn die \nBlutrache ausgesprochen worden. Deswegen hätten sie dort nicht mehr bleiben \nkönnen. In Moskau seien sie Opfer eines Überfalls gewesen, bei dem Ihr Ehemann \nso schwer verletzt worden sei, dass er wenige Tage danach an den Folgen \nverstorben sei. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 1996, zugestellt am 16. Januar 1997, lehnte \ndas Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische \nFöderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen \nStaat erfolgen könne, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 21. Januar 1997 Klage erhoben, mit welcher sie das \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. Dezember 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2002 wurde die Klägerin zu \n1. mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen \ngehört. Ihre Aussage wurde protokolliert.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend das Verfahren der Kläger und \ndas Verfahren der Schwester der Klägerin zu 1. D 2 123 959 - 160, der \nAusländerbehörde des Landrates des Kreises X sowie der Gerichtsakte des \nVerwaltungsgerichts Ansbach AN 10 K 02.32327 nebst Beiakten betreffend das \nAsylverfahren des Bruders der Klägerin zu 1. Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Kläger haben gegen die \nBeklagte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politische verfolgte Asylrecht.\n\n18\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n19\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n20\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n21\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n22\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n23\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n24\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n25\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n26\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n27\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein \nmuss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nasylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n29\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann \nes grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - \npolitische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n31\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n33\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen \nWürdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg \nführen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht \nvon ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n35\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n37\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,\n\n38\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64ff.).\n\n39\n\nOb eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb \nauch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, \n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n41\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n42\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n44\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n46\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger, die bei ihrer Einreise im \nBesitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland waren und sich deshalb \nunabhängig von ihrem Einreiseweg auf das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG \nberufen können, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei kann \noffen bleiben, ob die Kläger schon vorverfolgt ausgereist, d.h. vor unmittelbar \ndrohender Verfolgung geflüchtet sind, weil bei einer Rückkehr in die Russische \nFöderation der Klägerin zu 1. schon bei der Einreise und allen jedenfalls in weiteren \nTeilen des Landes, nämlich in Tschetschenien vor dem Hintergrund der dortigen \nallgemeinen Lage auf Grund ihres individuellen Schicksals politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vor der sie auch in anderen Landesteilen nicht \nhinreichend sicher sind.\n\n47\n\nZu der allgemeinen Lage in Tschetschenien, wo die Kläger bis kurz vor ihrer \nAusreise im September 1996 gelebt haben, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 15. \nJanuar 2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) \nausgeführt:\n\n48\n\n„Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen \nzwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den \nnach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden \nbewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang \nBodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige \nKriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg \nabgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen \nwird. Die tschetschenische Seite führt weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie \nMinen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen \nSeite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht \nvom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die \nrussische Regierung als Terrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische \nund internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die \ntschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die \nKontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem \nGewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen\" von \nZivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen\" oder \nan Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle \nmenschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien\", Juni 2001; Human \nRights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"; Human Rights \nWatch: „Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights \nWatch: „The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and \nSummary Execution\", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, \nVergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei \nwahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, \nJahresbericht 2001). Auf der anderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen \ndes humanitären Völkerrechts durch tschetschenische Banden und Rebellen. \nDazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und \nkooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World \nReport 2001 - The Russian Federation\"), Verschleppung und Vergewaltigung von \nFrauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen \nund Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau \nwegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an \nden Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen \nZivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-\nMeldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist \nnicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). \nObwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die \nSeparatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft \n(Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", \nNeue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in \nTschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland-\nMassaker in Tschetschenien vor\"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu \ngeben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer \nmehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur \nBeendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen \n(DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die \nMenschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: \n„Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und menschenrechtliche \nLage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten \nGebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer \nwieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, \nPlünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht \ngewährleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und \nFeldkommandeuren kontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche \nStaatsgewalt. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die \nScharia angelehnten Rechtssystems und Übergriffen krimineller Banden \nausgesetzt.\n\n49\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten \ndes Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der \nAufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem \nZusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen \nTschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) \nbezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer \nder tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel \nzwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; \nein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau \nTschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf \nvon Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg \nohne Ende\").\n\n50\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weit gehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung \nsind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der \nWiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-\nLagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\"\n\n51\n\nVor dem Hintergrund dieser allgemeinen gegenüber Tschetschenen \nangespannten Lage müssen die Kläger auf Grund ihres persönlichen Schicksals bei \neiner Rückkehr in die Russische Föderation zumindest in Teilen des Landes mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, selbst Opfer von gegen sie \ngerichteten staatlichen Übergriffen zu werden. Die Kläger sind nach ihren \nglaubhaften Bekundungen bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt und in der \nmündlichen Verhandlung, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen \nworden sind, tschetschenische Volkszugehörige. Bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation besteht für sie die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass sie \nbereits schon am Flughafen spätestens aber in Tschetschenien selbst \nasylerheblichen Übergriffen von russischen Sicherheitskräften ausgesetzt sind, weil \ndie Familie der Klägerin zu 1. schon während des ersten Tschetschenienkrieges ins \nVisier der Sicherheitskräfte geraten war. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin zu \n1. nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung selbst in der \nTschetschenienfrage engagiert und sich öffentlich gegen einen Krieg ausgesprochen \nhatte, hat der Bruder der Klägerin zu 1., der zwischenzeitlich auch verschollen ist, \nnach ihren glaubhaften Angaben die tschetschenischen Rebellen u.a. mit \nNahrungsmitteln unterstützt. Aus diesem Grund ist nach den übereinstimmenden \nAngaben der Klägerin zu 1. und ihrer Schwester, der Frau F3, deren Verfahrensakte \ndes Bundesamtes zum Verfahren beigezogen, und die ihrerseits als Asylberechtigte \nanerkannt worden ist, das Haus der Eltern der Klägerin zu 1. von russischen \nSoldaten zerstört und die Eltern umgebracht worden. Soweit die Schwester darüber \nhinaus auch angegeben hatte, auch ein Bruder sei dabei ums Leben gekommen, hat \ndie Klägerin zu 1. diesen Widerspruch überzeugend dahingehend aufgelöst, dass \ndem Umstand bei der Übersetzung nicht ausreichend Rechnung getragen worden \nsei, dass in der russischen Sprache auch Cousins als Brüder bezeichnet werden, \nwas von dem russischen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt \nworden ist. Auch weitere Unstimmigkeiten wie etwa der Umstand, dass die Klägerin \nzu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt zunächst behauptet hatte, nur der \nVater und nicht auch die Mutter seien umgekommen, bzw. die Schwester bei ihrer \nAnhörung auch von dem Tod einer weiteren Schwester gesprochen hatte, hat die \nKlägerin überzeugend aufgelöst, indem sie nachvollziehbar geschildert hat, dass sie \nselbst damals nicht vor Ort gewesen seien und auf Grund der kriegerischen \nAuseinandersetzungen in Tschetschenien Schwierigkeiten gehabt hätten, die \nentsprechenden Informationen zuverlässig zu bekommen. Soweit sich darüber \nhinaus weitere Widersprüche zwischen dem Vortrag der Klägerin zu 1. und ihrem \nBruder ergeben, ist dies zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht geeignet, \ndurchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin zu 1. zu \nbegründen, da dem Vorbringen des Bruders nach Aktenlage im Hinblick auf \nzahlreiche Widersprüche in seinen eigenen Angaben kein Glauben geschenkt \nwerden kann. Nach den weiteren Angaben der Klägerin zu 1. seien Übergriffe \nseitens der Sicherheitskräfte nicht nur gegen ihre Eltern erfolgt. Vielmehr ist auch der \nBruder selbst schon einmal inhaftiert gewesen. Vor etwa drei Jahren ist er dann völlig \nverschwunden, ohne dass die Familie weiß, wo er sich befindet und ob er überhaupt \nnoch am Leben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Familienname der \nKläger auf den Fahndungslisten der Sicherheitskräften verzeichnet ist und auch die \nKläger selbst deswegen bei einer Rückkehr auf Grund der zugespitzten Situation in \nTschetschenien ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten werden. \nDementsprechend hat auch das Auswärtige Amt in seinem neuesten ad hoc-Bericht \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) vom 27. November 2002 mitgeteilt, dass angesichts der sehr \nangespannten Atmosphäre im Zusammenhang mit den Vorfällen in Tschetschenien \nund der Geiselnahme in Moskau im Oktober 2002 davon auszugehen ist, dass \nabgeschobenen Tschetschenen generell besondere Aufmerksamkeit durch russische \nBehörden gewidmet wird, insbesondere solchen Personen, die sich in der \nTschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein \nsolches Engagement unterstellen. Gleiches muss vor diesem Hintergrund auch für \nsolche Tschetschenen gelten, deren Familien bereits zuvor in das Blickfeld der \nrussischen Behörden wegen der Tschetschenienfrage geraten waren, wie dies bei \nder Klägerin zu 1 der Fall ist. Zwar dürfte diese Gefahr für die Klägerin zu 3. nicht in \ngleichem Maße schon bei der Einreise bestehen. Spätestens aber bei einer \nRückkehr nach Tschetschenien selbst wären die Kläger insgesamt und damit auch \ndie Klägerin zu 3. vor dem Hintergrund der oben beschriebenen allgemeinen Lage in \ndieser Region und angesichts der Tatsache, dass die russischen Behörden ein \nbesonderes Augenmerk auf die Familie der Klägerin zu 1. gerichtet haben, \nÜbergriffen von Seiten der dortigen russischen Soldaten mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit ausgesetzt. Eine besondere Gefahr ergibt sich dort insbesondere \nauch für den Kläger zu 2., der wegen seines Alters von derzeit 19 Jahren zu der \nPersonengruppe von männlichen Tschetschenen zählt, die in besonderem Verdacht \nstehen, selbst zu den Rebellen zu gehören, oder diese zumindest maßgeblich zu \nunterstützen. Aber auch für die Klägerin zu 3. besteht dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer von Übergriffen russischer Soldaten oder \nsonstiger russischer Sicherheitskräften zu werden. Nach den der Kammer \nvorliegenden Auskünften und Erkenntnissen gehen die russischen Streitkräfte \nnämlich beim Vorliegen eines Verdachtes, dass sich in einem Dorf oder einem Haus \nauch tschetschenische Rebellen oder Unterstützer befinden, unterschiedslos gegen \nalle dortigen Bewohner vor. So haben russische Soldaten bei sog. \n„Säuberungsaktionen\" im Juni/Juli 2001 in mehreren Dörfern Häuser geplündert oder \nzerstört und die männlichen Bewohner zusammengetrieben.\n\n52\n\nvgl. etwa amnesty international, Stellungnahme zum Ad hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 8. Oktober \n2001.\n\n53\n\nWeiter soll die Explosion auf den belebten Marktplatz in Grosny am 21. Oktober \n1999, bei der nach Augenzeugenberichten 140 Menschen ums Leben kamen und \n400 zum Teil schwer verletzt wurden, eine „Sonderkommandoaktion\" russischer \nSpezialkräfte gewesen sein, die auf dem Marktplatz Waffen und Sprengstoff \ntschetschenischer Rebellen vermuteten. Dieser Vorfall belegt daher ebenfalls das \nunterschiedslose Vorgehen der russischen Streitkräfte.\n\n54\n\nAuch weitere Geschehnisse, bei denen zahlreiche Zivilpersonen ums Leben \ngekommen sind, zeigen, dass die russischen Streit- und Sicherheitskräfte bei \nVerdachtsmomenten, wie dies auch bei den Klägern der Fall ist, unterschiedslos \ngegen alle sich in dem Haus, Dorf oder Stadtteil aufhaltende Menschen vorgehen, \nwie etwa das in Alchan Jurt verübten Massaker, bei dem Anfang Dezember 1999 \nnach unterschiedlichen Auskunftsquellen insgesamt entweder 17 oder bis zu 41 \nMenschen getötet worden sind, das Massaker Anfang Februar 2000 in Aldy, bei dem \nvermutlich mehr als 60 Menschen ihr Leben lassen mussten und der Vorfall um die \nJahreswende 1999/2000 in dem Bezirk Staropromyslowski der Stadt Grosny, bei \ndem 50 Menschen von russischen Soldaten exekutiert worden sind,\n\n55\n\nvgl. Bundesamt, Russische Föderation - Information - Der Tschetschenien-\nKonflikt, Stand Oktober 2000; Auswärtiges Amt, Ad hoc Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n15. November 2000.\n\n56\n\nDarüber hinaus schildert das Auswärtige Amt, dass immer wieder Übergriffe auch \nauf Zivilisten stattfänden. So würden beispielsweise auch Flüchtlinge in \nTschetschenien immer wieder durch russische Truppen beschossen werden,\n\n57\n\nvgl. zuletzt, Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n27. November 2002-\n\n58\n\nVor diesem Hintergrund muss auch die Klägerin zu 3. trotz ihres geringen Alters \nbei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen der besonderen Situation ihrer \nFamilie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe von Seiten russischer \nSoldaten befürchten, weil ihre Familie generell in den Verdacht geraten ist, die \ntschetschenischen Rebellen zu unterstützen.\n\n59\n\nVor diesen Übergriffen sind die Kläger auch nicht in anderen Landesteilen der \nRussischen Föderation hinreichend sicher. Denn für sie besteht nicht die Möglichkeit, \nder Gefährdung durch Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil der Russischen \nFöderation zu entgehen. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, \nwenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen \nNachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern \ndiese existenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde,\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom \n9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11.\n\n61\n\nZwar kann eine Zufluchtmöglichkeit im Heimatland selbst dann bestehen, wenn \nder Staat in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt, dies schließt nicht notwendig und \nvon vornherein die Möglichkeit aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen \nan anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, dies wird aber, anders als bei einer \nmittelbaren staatlichen Verfolgung, die Ausnahme sein,\n\n62\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403,1501/84 -, BVerfGE \n81, 58ff (65).\n\n63\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Ausnahme bei den \nKlägern, die bei einer Rückkehr in Tschetschenien einer unmittelbaren staatlichen \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliegen würden, vor dem \nHintergrund der allgemeinen Verhältnisse auf Grund ihres persönlichen Schicksals in \nanderen Landesteilen nicht feststellen.\n\n64\n\nZur Frage, ob verfolgten Tschetschenen in der Russischen Föderation eine \ninländische Fluchtalternative zur Verfügung, steht hat die Kammer in ihren Urteilen \nvom 15. Januar 2002 (25 K 4285/01.A)und vom 12. November 2002 (25 K \n7915/01.A) ausgeführt:\n\n65\n\nFür die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des \nLandes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte \nStaat der Erde. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann nicht darauf abgestellt \nwerden, dass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in \nanderen russischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der \nSituation infolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der \nMenschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in \nMoskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich \nfestgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft \nfür Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird \nausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen \nTschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen \nRusslands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die \ndie meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen \nfestnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen \nRegierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der \nrussischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren \nVerfolgung massenhaften Charakter trüge. \n\n66\n\nAusweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur \nSituation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom \nJuli 2001 an das Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht \ngegeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung \nsowohl eine Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden \nAufenthaltsort vorsehe. Hinzu komme die Option der einzelnen nationalen \nGebietseinheiten der Russischen Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu \nerlassen, die das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des \nWohnsitzes stark einschränken könnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien \nBefehle bzw. Regelungen erlassen worden - interner Befehl des russischen \nInnenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42 des Föderalen \nMigrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren \nRegistrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die \nfehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, \nWohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv \nerschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne \nvon Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte \nund sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen \nDiskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch \ndie Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre Heimat \nzurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind \ntschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen \nFöderation massiv verfolgt.\n\n67\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR \nguidelines on asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom \n21. August 2000).\n\n68\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n69\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n70\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n71\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n24. April 2001 fest:\n\n72\n\n„Tschetschenen steht auch heute noch theoretisch die Möglichkeit einer \nWohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation \naußerhalb von Tschetschenien offen. Dieses Recht ist in der Verfassung \nverankert. Die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in \nandere Teile Russlands ist auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe \nrussischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann die \nWeiterreise bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An \nvielen Orten (u.a. in Moskau) wird der Zuzug von Personen aus den südlichen \nRepubliken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert \nbzw. verhindert.\"\n\n73\n\nDies ist politisch vorsichtig zurückhaltend formuliert und stellt überwiegend auf \ntheoretisch gegebene Möglichkeiten, nicht aber auf tatsächliche \nLebensgegebenheiten ab. An anderer Stelle bestätigt das Auswärtige Amt, \nbesonders in Moskau und anderen Großstädten seien Tschetschenen \ndiskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der \nBehörden und teilweise einem Misstrauen der Bevölkerung ausgesetzt. Bei \nabschließender Wertung ist diese Stellungnahme nicht geeignet, das Verneinen \neiner inländischen Fluchtalternative, welches sich aus den übrigen Erkenntnissen \nüberzeugend ergibt, zu widerlegen.\n\n74\n\nErst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau \nim Oktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2002 \n- 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heisst, das Bundesministerium \ndes Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in \nMoskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische \nStaatsbürger tschetschenischer Völkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich \nerhöhen und in der Bevölkerung vorhandene Antipatien soweit verstärken \nkönnten, dass Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse \nbestärken diese Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom \n29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in Tschetschenien angelaufen\" werden \nFlüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue \nSäuberungen. Im Kampf gegen den Terrorismus habe Russland offensichtlich \nauch den tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien den Krieg erklärt. Die \nTat der Verschleppung des Leiters des Lagers für tschetschenische Flüchtlinge in \nKarabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der Kaukasus-Expertin Wanda \nWahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem Zusammenhang zum \nangekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen innerhalb und \nausserhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften Tschetscheniens \nerfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die derzeitige \nGefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus \nweiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in \nTschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von \nOrtschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen\"; \nSüddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für \nGeiselnahme an\", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands \nReaktion wird hart sein\".\"\n\n75\n\nAn dieser Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der neuesten Auskünfte \nund Erkenntnisse der Kammer festzuhalten. Dementsprechend berichtet das \nAuswärtige Amt in seinem ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Russischen Föderation vom 27. November 2002 davon, dass sich in der \nFolge der Geiselnahme vom Oktober 2002 im Zusammenhang mit der intensiven \nFahndung nach den Drahtziehern und Teilnehmern an der Geiselnahme der \nKontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen signifikant erhöht habe. \nRussische Menschenrrechtsorganisationen berichteten von einer verschärften \nKampagne der Miliz gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die \nethnische Zugehörigkeit sei. Derzeit stünden kaukasisch aussehende Personen \nunter einer Art Generalverdacht, sodass die auch in deutscher Presse beschriebenen \nverstärkten Kontrollmaßnahmen aller Art (Ausweiskontrollen, \nWohnungsdurchsuchungen, Abnahme von Fingerabdrücken) nicht von der Hand zu \nweisen seien.\n\n76\n\nVor diesem Hintergrund besteht für Tschetschenen in der Russischen Föderation \ndaher erst Recht dann keine Fluchalternative, wenn ihnen oder ihren Familien, wie es \nbei den Klägern der Fall ist, die besondere Aufmerksamkeit der russischen \nSicherheitskräfte gilt.\n\n77\n\nSteht den Klägern daher ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, \nso haben sie zugleich auch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Norm die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung \neinschließen.\n\n78\n\nSchließlich war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben, da die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen sind, § 34 Abs. 1 AsylVfG.\n\n79\n\nHat die Klage daher schon mit ihrem Hauptantrag Erfolg, braucht über den \ngestellten Hilfsantrag nicht mehr entschieden zu werden\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus §83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n81\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-17/25-k-490-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-17/25-k-490-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294788","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.487224+00:00"}}