{"status":"available","doknr":"OLD294828","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1216.19K4062.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"19 K 4062/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 2. November 1998 zum \nVormund des am 7. Oktober 1985 geborenen U bestellt. U ist im Rahmen einer \nVollzeitpflege in ihrer Familie untergebracht. Bis Anfang 1999 wurde vermutet, dass \nU ebenso, wie sein Bruder, der 1995 an der Krankheit verstorben ist, HIV- infiziert \nsei. Anfang 1999 stellte sich jedoch heraus, dass U nicht erkrankt ist. U besucht die \nGesamtschule in C.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte in der Vergangenheit für U Leistungen zum Unterhalt in \nerhöhter Form, so hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt in Höhe von \n150 % des nach § 39 Abs. 5 SGB VIII landesrechtlich bestimmten Betrages, zu letzt \nmit Bescheid vom 12. Dezember 2001 befristet bis zum 28. Februar 2002. Für die \nZeit danach sollte ge-prüft werden, ob und in wieweit ein Mehrbedarf noch gegeben \nsei. Im Rahmen des Hilfe-plangespräches vom 24. Januar 2002 vertrat die Klägerin \ndie Auffassung, dass weiterhin ein Anspruch auf erhöhte Leistungen bestehe, da U \nimmer noch unter seiner Ver-gangenheit leide und adäquate Hilfe benötige. Mit dem \nangefochtenen Bescheid vom 14. März 2002 bewilligte der Beklagte ab dem 1. März \n2002 monatliches „Pflegegeld\" nach § 39 BSHG in Höhe von monatlich 733,66 Euro. \nHierbei legte er für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einen Betrag von 556,00 \nEuro sowie als Erziehungsbeitrag einen solchen in Höhe von 191,00 Euro zuzüglich \neines Zuschlages von - wie bisher - 1/3 (=63,66 Euro) zu Grunde. Den Zuschlag hielt \ner auf Grund der Nachwirkungen aus der Zeit des HIV-Verdachtes wegen noch \nerhöhten Aufwandes an Erziehung für angemessen. Von der Summe der \nvorgenannten Beträge zog er Kindergeld in Höhe von 77,00 Euro ab.\n\n4\n\nDie Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, der \nBeklagte habe 1999, als sie mitgeteilt habe, dass U nicht HIV-infiziert sei, die \nMöglichkeit gehabt, die Hilfe zu reduzieren. Dies habe er nicht getan. Da sich aktuell \nnichts geändert habe, könne sie davon ausgehen, dass auch weiterhin hinsichtlich \nder Hilfe zum Lebensunterhalt ein Zuschlag von 50 % gewährt werde. Beim \nHilfeplangespräch sei ihr mündlich erklärt worden, dass das erhöhte Pflegegeld \ngezahlt werde. Dies ergebe sich auch aus einem Vermerk auf der Rückseite der \nWeihnachtswünsche der Mitarbeiter des Beklagten vom 19. Dezember 2000, in dem \nes heiße:\n\n5\n\n„Sehr geehrte Frau Korte,\n\n6\n\nich wollte Ihnen mitteilen., dass von hieraus ausdrücklich weiterbefürwortet \nwird, dass Sie das erhöhte Pflegegeld erhalten.\n\n7\n\nIch wünsche Ihnen + U alles Gute.\n\n8\n\n...\"\n\n9\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 als \nunbegründet zurück. Wegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird \nauf die Gründe des Bescheides , GA Bl. 6 verwiesen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 19. Juni 2002 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie \nbezug auf die Gründe des Widerspruchs und macht ergänzend geltend, die 13-\njährige Krankheitsgeschichte von U habe bei ihr und U seelische Spuren \nhinterlassen. U befinde sich in psychologischer Betreuung. Die Erklärung von Frau N \naus dem Jahre 2000 habe sich auf beide Teile des Pflegegeldes beziehen sollen. Die \nUnkosten, die der Beklagte nunmehr als Grund für die frühere Erhöhung der Hilfe \nzum Lebensunterhalt benenne, habe zudem die Krankenkasse getragen, sodass \ndies kein Argument für die Kürzung sein könne.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom \n14. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai \n2002 zu verpflichten, ihr Pflegegeld für den Pflegesohn U unter \nBerücksichtigung von 150 % für die materielle Aufwendungen \nfür die Zeit vom 1. März 2002 bis 30. Juni 2003 zu bewilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. \nDie irrtümliche Zahlung in der Vergangenheit rechtfertige keinen Anspruch für die \nZukunft.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen \nAnspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach § 39 SGB VIII; die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n19\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen einer Erhöhung der laufenden Hilfe zum \nUnterhalt sind nicht gegeben. Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII ist auch der notwendige \nUnterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfe - wie \nhier - nach § 33 SGB VIII gewährt wird. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. \nHierbei soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende \nLeistungen gedeckt werden. Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der \ntatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht \nübersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, \nsoweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten \nsind. Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den \nnach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem \naltersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen \ndurch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen.\n\n20\n\nDie hier begehrte Erhöhung kommt damit nur in Betracht, wenn auf Grund der \nUmstände des Einzelfalles der festgesetzte Pauschalbetrag nicht ausreichend ist, um \nden auf Grund besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände bestehenden \nBedarf zu decken. Einen solchen vom Durchschnittsfall abweichenden Bedarf des \nPflegekindes U hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie konnte nicht einen \nUmstand benennen, der dauerhaft zu Mehrkosten bei U gegenüber den Kosten bei \neinem „durchschnittlichen\" Pflegekind in Bezug auf den notwendigen \nLebensunterhalt führt. Soweit es den von der Klägerin angesprochenen Bereich der \npsychischen Belastungen betrifft, ist dies keine Frage der materiellen Aufwendungen, \nsondern allein des erhöhten Erziehungsaufwandes, den der Beklagte auch anerkannt \nund durch Erhöhung des Erziehungsbeitrag Rechnung getragen hat.\n\n21\n\nEin Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung. \nSoweit die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter des Beklagten hätten ihr mündliche \nzugesagt, dass Sie Pflegegeld zukünftig auch unter Berücksichtigung eines erhöhten \nBetrages für materielle Aufwendungen erhalten solle, so wir dies zu einen schon \nbestritten, ist aber letztlich rechtlich auch unerheblich, da die Klägerin sich hierbei \nnicht auf eine schriftliche Zusage beruft, eine Zusicherung nach § 34 SGB X aber nur \nWirksamkeit vermittelt, wenn sie schriftlich erfolgt ist.\n\n22\n\nDie von Frau N auf der Rückseite des Schreibens vom 19. Dezember 2000 \nabgegeben Erklärung erfüllt trotz der Schriftform nicht die Voraussetzungen einer \nZusicherung nach § 34 SGB X, da hier lediglich erklärt wird, man habe die \nBeibehaltung „befürwortet\". Damit hat der Beklagte aber nicht erklärt, er wolle der \nKlägerin diese zukünftig auch zugestehen. Die Frage der Befürwortung ist gerade \neine typische Situation in einen noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, \nan dem mehrere beteiligt sind.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 167 \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-16/19-k-4062-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-12-16/19-k-4062-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294828","retrieved":"2026-07-09 03:16:45.149658+00:00"}}